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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.08.1956, Az.: BVerwG I B 129.56

Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer Heranziehung zur Zahlung einer Klärgebühr i.S.e. städtischen Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die städtischen Entwässerungsanlagen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.08.1956
Aktenzeichen
BVerwG I B 129.56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1956, 14201
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bebenhausen - 18.05.1956 - AZ: Tagbuch-Nr. 857/55

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 2. August 1956
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi und
die Bundesrichter Dr. Elsner und Hering
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Bebenhausen vom 13. Mai 1956 - Tagbuch-Nr. 857/55 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 418 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, daß die Stadtverwaltung Reutlingen ihn auf Grund der städtischen Satzung über den Anschluß der Grundstücke an die städtischen Entwässerungsanlagen mit Bescheid vom 20. November 1954 zu einer Klärgebühr von 418 DM herangezogen hat. Sein Einspruch an das Bürgermeisteramt, seine Berufung an das Regierungspräsidium und seine Rechtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sind ohne Erfolg geblieben.

2

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision nicht zugelassen.

3

Hiergegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt. Er hält es für grundsätzliche Rechtsfragen, die im Revisionsverfahren zu klären seien, ob die beanstandete Abgabe ein Beitrag oder eine Gebühr sei, ob sie in Beziehung auf den Beschwerdeführer als Gebühr und in Beziehung auf andere Grundstückseigentümer als Beitrag oder als eine sonstige Abgabenart angesehen werden könne und ob sie mit dem Grundgesetz, insbesondere mit Art. 3, 14 und 15, vereinbar sei.

4

Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, da keine der Voraussetzungen, die nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - zur Zulassung der Revision führen, erfüllt ist.

5

Die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage nach§ 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG ist nicht zu erwarten, wenn die angefochtene Entscheidung auf Landesrecht beruht, die Anwendung von Bundesrecht nicht in Frage steht und deshalb dem Bundesverwaltungsgericht durch§ 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG die Nachprüfung der Entscheidung versagt wäre (BVerwGE 1, 3[BVerwG 28.08.1953 - II B 136.53]). Das ist hier der Fall. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs beruht ausschließlich auf der Anwendung und Auslegung von Vorschriften der Gemeindeordnung für Württemberg-Hohenzollern, des Landesgesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich und der oben erwähnten Satzung der Stadt Reutlingen. Diese Vorschriften sind nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG nicht revisibel. Daran würde es auch nichts ändern, wenn die Rechtsgrundsätze über Wesen und Zulässigkeit kommunaler Gebühren und Beiträge in gleicher Weise auch in anderen Bundesländern oder sogar einheitlich im ganzen Bundesgebiet Geltung hätten. Denn da das Recht der kommunalen Gebühren und Beiträge nach Art. 72 bis 75, 105 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG - nicht zur Gesetzgebungskompetenz des Bundes gehört, können Vorschriften aus diesem Rechtsgebiet nicht Bundesrecht sein. Aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs darüber, daß es sich bei der Abgabe, zu der der Beschwerdeführer herangezogen worden ist, um eine Gebühr im Sinne des kommunalen Abgabenrechts handele und daß die Stadt Reutlingen zu deren Erhebung berechtigt sei, können sich demnach grundsätzliche Rechtsfragen, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten wäre, nicht ergeben. Auch im Zusammenhang mit dem Grundgesetz treten solche Fragen nicht auf. Da die Entwässerungsanlagen, für die die streitige Abgabe erhoben wird, in besonderen Beziehungen zum Grundstück stehen, verstößt es nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, daß die Abgabenpflicht den Grundstückseigentümern auferlegt ist. Daß für Grundstücke, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, Ausnahmevorschriften vorgesehen sind, berührt den Gleichheitsgrundsatz schon um deswillen nicht, weil diese Fälle wegen der ihnen innewohnenden Besonderheiten den Regelfällen nicht gleich sind. Rechtsfragen in Verbindung mit Art. 14, 15 GG scheiden aus, weil die Einführung des Anschlußzwanges an eine städtische Kanalisation und die damit verbundene Verpflichtung zur Zahlung von Gebühren und Beiträgen keine Enteignung oder Sozialisierung darstellen, sondern lediglich Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen.

6

Da auch die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Buchst. b und c BVerwGG nicht vorliegen, war die Beschwerde zurückzuweisen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 418 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

gez. Egidi
gez. Dr. Elsner
gez. Hering