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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.08.1953, Az.: BVerwG II B 136.53

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei einer auf Landesrecht beruhenden Entscheidung; Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsschrift

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.08.1953
Aktenzeichen
BVerwG II B 136.53
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1953, 10441
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 06.02.1953 - AZ: 126 III 51

Fundstellen

  • BVerwGE 1, 3 - 4
  • AS 1954, 3
  • DVBl 1955, 271 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1953, 736
  • JR 1954, 357
  • MDR 1954, 14 (Volltext)
  • VerwRspr 6, 88
  • ZBR 1954, 117
  • ZBR 1953, 222

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage nach § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG ist nicht zu erwarten, wenn die angefochtene Entscheidung auf Landesrecht beruht, die Anwendung von Bundesrecht nicht in Frage steht und deshalb dem Bundesverwaltungsgericht durch § 56 Abs. 1 S. 1 BVerwGG die Nachprüfung der Entscheidung versagt wäre.

  2. 2.

    Erklärt der Rev.-Kläger innerhalb der einmonatigen Rev.-Frist nur, daß er Revision einlege und die Begründung folgen lassen wolle, so fehlt es an einem bestimmten Antrag nach § 57 Abs. 2 S. 1 BVerwGG. Eine solche Revision ist unzulässig.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Wichert als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Witten und
des Bundesrichters Dr. Zinser
am 28. August 1953 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Februar 1953 - 126 III 51 - wird zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers gegen dieses Urteil wird verworfen.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden dem Kläger auferlegt.

Gründe

1

I.

Der 1896 geborene Kläger ist Kaufmann und war von 1919 bis 1939 als Behördenangestellter sowie in kaufmännischen Betrieben tätig 1939 wurde er eingezogen und 1945 als Hauptfeldwebel entlassen. Am 14. August 1946 wurde er als Lagerleiter des Interniertenlagers Augsburg eingestellt. Am 5. März 1947 wurde er wegen verschiedener Vorwürfe gegen seine Dienstführung beurlaubt. Die amerikanischen Lageroffiziere widersetzten sich einer weiteren Beschäftigung des Klägers und übergaben im Juli 1947 dem Bayerischen Ministerium für Sonderaufgaben neununddreißig Erklärungen von dem Betriebsratsvorsitzenden des Lagers, Wachmannschaften und Internierten darüber, daß der Kläger Internierte einseitig und unberechtigt bevorzugt und Geschenke von ihnen angenommen habe. Ohne daß dem Kläger damals Einsicht in diese Erklärungen gegeben worden wäre, wurde er zum 1. September 1947 fristlos entlassen. In einem Mergegen angestrengten arbeitsgerichtlichen Prozeß kam es am 18. November 1950 zu einem Vergleich, nach dem "unter Wahrung des beiderseitigen Rechtsstandpunktes" das Beschäftigungsverhältnis des Klägers als mit dem 1. April 1948 aufgelöst zu gelten hatte, ihm ein entsprechendes Abgangszeugnis auszustellen und als Abfindung für alle seine Ansprüche 450 DM zu zahlen waren.

2

Am 5. Januar 1951 beantragte der Kläger bei dem Bayerischen Ministerium für Sonderaufgaben, ihm die Zusicherung nach dem Bayerischen Gesetz zur Überführung der bei der politischen Befreiung tätigen Personen in andere Beschäftigungen vom 27. März 1948 (Bayer. GVBl. S. 48 a) - ÜG - zu erteilen. Entsprechend dem einstimmigen Gutachten des Prüfungsausschusses lehnte der Minister am 29. Januar 1951 den Antrag ab, da der Kläger die Voraussetzungen in Art. 1 und 2 der Ausführungsverordnung zu diesem Gesetz vom 25. Juni 1948 (Bayer. GVBl. S. 112) - AV - nicht erfülle. Nach erfolglosem Einspruch erhob der Kläger Anfechtungsklage beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Dieser wies mit dem Urteil vom 6. Februar 1953 die Klage ab. In der Begründung ist ausgeführt: Als Lagerleiter gehöre der Kläger zwar zu den Personen, die an sich nach § 2 Abs. 2 ÜG und Art. 2 Abs. 3 Buchst. c der AV einen im öffentlichen Recht begründeten Anspruch auf die Erteilung der Zusicherung hätten. Die Erteilung der Zusicherung setze jedoch zwingend voraus, daß der Antragsteller nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ÜG mindestens 12 Monate der "Dienstaufsicht" des Staatsministeriums für Sonderaufgaben "unterstellt" gewesen sei und daß er sich während seiner Unterstellung dienstlich und persönlich bewährt habe. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sei ein Antragsteller der Dienstaufsicht nur in der Zeit "unterstellt", in der er für das Staatsministerium tatsächlich tätig gewesen sei. Ein Dienst- und Arbeitsverhältnis ohne Tätigkeit genüge nicht. Tatsächlich tätig in diesem Sinne sei der Kläger aber nur etwa sieben Monate gewesen. Auf die weitere Voraussetzung der Bewährung komme es deshalb im vorliegenden Falle nicht an.

3

Dieses Urteil wurde dem Kläger am 25. März 1953 zugestellt. Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. In der beigegebenen Rechtsmittelbelehrung wurde der Kläger zutreffend über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung, die Revision, die Revisionsbegründung und die hierbei einzuhaltenden Fristen und Formen (Revisionsantrag, Angabe von Tatsachen und Beweismitteln) belehrt.

4

In zwei getrennten Schreiben vom 19. April 1953 - beide eingegangen am 22. April 1953 - legte der Kläger einerseits Revision und anderseits Beschwerde ein. Der Revisionsschriftsatz enthält außer der Revisionseinlegung nur den Vermerk: "Begründung folgt". Ein Antrag ist in ihm nicht enthalten. Mit Schreiben vom 24. Mai 1953 - eingegangen am 28. Mai 1953 - begründete der Kläger seine Rechtsmittel. Er sei 1946 unter Mißbrauch von Dienstgewalt und unter Anwendung von Betrug und Gewalt seines Postens enthoben worden, um seinen Platz für einen anderen freizumachen. Die Unterlagen für die fristlose Entlassung seien ihm vorenthalten worden. Hierbei sei das Grundrecht des rechtlichen Gehörs verletzt worden. Er habe seine Klage auf Ermessensmißbrauch gestützt, während der Verwaltungsgerichtshof seinen Antrag zu Unrecht in eine Klage gegen die Verweigerung der Zusicherung umgedeutet habe. Die von ihm benannten Zeugen seien vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nicht vernommen worden. Der Hinweis des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs auf seine ständige Rechtsprechung sei rechtswidrig, weil damit die richterliche Unabhängigkeit aufgehoben werde. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe die Begriffe "Dienstaufsicht" und "unterstellt" falsch ausgelegt. Nach dem Dienstleistungszeugnis sei er vom 14. August 1946 bis 31. März 1948, also über 12 Monate, beim Bayerischen Ministerium für Sonderaufgaben tätig gewesen.

5

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

6

II.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist form- und fristgerecht erhoben. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Da die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Buchst. b und c des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - im vorliegenden Fall nicht gegeben sind, ist nur zu prüfen, ob die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Revisionsverfahren zu erwarten ist (§ 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG). Eine solche Klärung ist nicht zu erwarten, wenn die angefochtene Entscheidung auf Landesrecht beruht, die Anwendung von Bundesrecht nicht in Frage steht und deshalb dem Bundesverwaltungsgericht durch § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG die Nachprüfung der Entscheidung versagt wäre. Dies trifft hier zu. Die Ablehnung des Zusicherungsanspruchs beruht auf Bayerische Landesrecht, dem Bayerischen Gesetz zur Überführung der bei der politischen Befreiung tätigen Personen in andere Beschäftigungen vom 27. März 1948 (Bayer. GVBl. S. 48 a). Soweit der Kläger die unrichtige Auslegung dieses Gesetzes, insbesondere der Werte "Dienstaufsicht" und "unterstellt" rügt, ist die Nachprüfung des angefochtenen Urteils dem Bundesverwaltungsgericht durch § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG verwehrt. Eine Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung von Bundesrecht im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG steht nicht in Frage.

7

Der Kläger rügt zwar die Verweigerung des rechtlichen Gehörs. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob aus Art. 103 Abs. 1 GG zu entnehmen ist, daß in jedem Verwaltungsverfahren rechtliches Gehör zu gewähren sei. Denn die Rüge des Klägers geht im vorliegenden Fall schon deshalb fehl, weil er nicht rügt und nicht rügen kann, daß er in dem hier zur Erörterung stehenden Verwaltungsverfahren auf Erteilung der Zusicherung nicht gehört worden sei. Seine Rüge betrifft vielmehr die Verweigerung des rechtlichen Gehörs bei der hier nicht zur Erörterung stehenden und durch den arbeitsgerichtlichen Vergleich abgeschlossenen Entlassung.

8

III.

Die Revision des Klägers ist unzulässig. Die Erklärung über die Einlegung der Revision ist zwar rechtzeitig eingegangen. In ihr ist auch die angefochtene Entscheidung angegeben. Es fehlt jedoch der im § 57 Abs. 2 Satz 1 BVerwGG zwingend vorgeschriebene "bestimmte Antrag". Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Revisionsschrift nach dieser Bestimmung immer einen ausdrücklichen und formulierten Antrag enthalten muß, oder ob es genügt, wenn sich aus den innerhalb der Revisionsfrist eingegangenen Ausführungen ergibt, in welcher Richtung der Revisionskläger das Urteil anfechten will. Beschränkt sich der Revisionskläger jedoch - wie im vorliegenden Fall - auf die Mitteilung, daß er Revision einlegen und die Begründung folgen lassen wolle, ohne daß diese innerhalb der einmonatigen Revisionsfrist eingeht, so entspricht eine solche Revisionsschrift nicht den Erfordernissen des § 57 Abs. 2 Satz 1 BVerwGG. Die Umdeutung dieser Bestimmung in eine Sollvorschrift steht mit ihrem Wortlaut nicht im Einklang. Die teilweise mildere Handhabung der Vorschriften über den Klage- und Berufungsantrag ist durch die Vorschriften über Vorbescheid und Mängelbeseitigung (z.B. § 55 VGG, §§ 54 und 55 VO Nr. 165, § 31 BVerwGG) gerechtfertigt. Die entsprechende Anwendung des § 31 BVerwGG ist jedoch im Revisionsverfahren durch § 61 Satz 2 BVerwGG ausgeschlossen.

9

Der Kläger hat mithin die Revisionsfrist versäumt. Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht ersichtlich. Ein dahinziehender Antrag müßte vielmehr abgewiesen werden, da der Kläger durch die Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich auf das Erfordernis des Revisionsantrages hingewiesen war.

10

Die Revision wäre ferner als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger die Revisionsbegründungsfrist versäumt hat. Bei dieser Sach- und Rechtslage war auf die sonstigen Verfahrensrügen nicht einzugehen.

11

IV.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG, die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes auf § 74 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2000 DM festgesetzt.

gez. Dr. Wichert
gez. Witten
gez. Dr. Zinser