Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.07.1965, Az.: BVerwG VII B 166.63
Vorliegen einer Rückwirkung von Landesvorschriften und Ortsvorschriften und Einfluss des Vertrauensgrundsatzes; Erhebung einer Anschlussgebühr für den Anschluss an eine Kanalisation
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.07.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG VII B 166.63
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1965, 13707
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 19.06.1963 - AZ: III A 894/62
Rechtsgrundlagen
- Art. 20 GG
- Art. 3 GG
- § 8 Abs. 1 lipp. GAG
In den Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Juli 1965
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser und Reimer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 1963 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 792,45 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Das im Jahre 1952 errichtete Wohnhaus der Klägerin ist im Herbst 1956 an die städtische Vollkanalisation angeschlossen worden. Die Kosten für den Anschluß in Höhe von 814,35 DM hat die Klägerin dem beklagten Stadtdirektor auf Grund eines am 25. Februar 1958 vor dem Landesverwaltungsgericht in Minden abgeschlossenen Vergleichs erstattet. Durch Bescheid vom 10. Januar 1961 zog der Stadtdirektor die Klägerin zu einer einmaligen Anschlußgebühr in Höhe von 792,45 DM heran. Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos. Das Berufungsgericht ließ die Revision nicht zu. Gegen die Nichtzulassung der Revision legte die Klägerin Beschwerde ein.
II.
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
1)
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Beschwerde zulässig. Die Klägerin hat in ihrer Beschwerdeschrift die konkreten Rechtsfragen bezeichnet, die sowohl für die Entscheidung des Berufungsgerichts von Bedeutung waren und die auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich sein konnten. Aus den Ausführungen der Klägerin ergibt sich, daß nach ihrer Ansicht die Rechtssache bisher noch nicht geklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Schließlich hat sie auch ihre Auffassung dargelegt, daß die Entscheidung gerade dieser Rechtssache von der Klärung von Rechtsfragen aus Art. 3 und 20 GG abhängt.
2)
Die Beschwerde ist aber nicht begründet.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
- 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- 3.
bei einen geltend gemachten Verfahrensmangel das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel beruhen kann.
Das Abweichen von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und ein Verfahrensmangel sind von der Klägerin weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Klägerin hat sich mit Recht darauf beschränkt, die grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 GG und den Gleichheitssatz nach Art. 3 GG geltend zu machen. Im übrigen beruht das Urteil auf Landes- und Ortsrecht, ohne daß die Verletzung von Bundesrecht in Frage kommt. Das Revisionsgericht ist nach § 137 Abs. 1 VwGO auf die Nachprüfung von Bundesrecht beschränkt und an die Auffassungen des Berufungsgerichts gebunden, soweit es Landes- und Ortsrecht auszulegen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluß vom 28. August 1953 - BVerwG II B 136.53 -, BVerwGE 1, 3) rechtfertigen in solchen Fällen aus Orts- und Landesrecht hergeleitete Rügen die Zulassung der Revision nicht.
Die Klägerin weist darauf hin, daß das Bundesverfassungsgericht aus dem Rechtsstaatsprinzip der Vertrauensgrundsatz abgeleitet hat. Danach wird der Bürger in seiner. Vertrauen verletzt, wenn der Gesetzgeber an abgeschlossene Tatbestände ungünstigere Rechtsfolgen knüpft, als an diejenigen, von denen der Bürger bei seinen Dispositionen ausgehen durfte (BVerfGE 13, 261 [BVerfG 19.12.1961 - 2 BvL 6/59], [271]). In gleicher Weise hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden (vgl. Urteil vom 29. Mai 1957 - BVerwG I C 212.56 -, BVerwGE 5, 99 [101]; Beschluß vom 21. Januar 1964 - BVerwG VII B 64.63 -). Nach der den einschlägigen Landes- und Ortsvorschriften vom Berufungsgericht gegebenen Auslegung liegt aber keine Rückwirkung vor. Danach sind die Gemeinden auf Grund der Vorschrift des § 8 Abs. 1 lippisches Gemeindeabgabengesetz vom 8. November 1930 i.d.F. vom 3. Juni 1933 (lipp. GS Z. 90) - lipp. GAG - befugt, für das Nennen, Behalten und Haben eines Anschlusses eine einmalige Anschlußgebühr zu erheben. Diese gesetzliche Vorschrift galt bereits in dem Zeitpunkt, als die Klägerin an die gemeindliche Abwasseranlage angeschlossen wurde. Wenn auch im Zeitpunkt des Anschlusses von der Stadt Lage eine solche Gebühr nicht erhoben wurde, war es auf Grund der Vorschrift des § 8 Abs. 1 lipp. GAG doch jederzeit möglich, von den Benutzern eines Anschlusses eine solche Gebühr zu erheben. Denn die Gebühr wird nicht nur für das Nehmen des Anschlusses, das mit der Fertigstellung des Anschlusses eintritt, erhoben, sondern auch für das Haben und Behalten bereits bestehender Anschlüsse. Das Haben und Behalten stellen in solchen Fällen die Benutzung dar, die mit einer Gebühr belegt wird. Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip scheidet somit schon deshalb aus, weil die Satzung der Stadt Lage keine rückwirkende Abgabe einführt.
Sollte je durch die umstrittene Anschlußgebühr nachträglich an einem abgeschlossenen Tatbestand eine ungünstigere Folge geknüpft worden sein, so kann eine Verletzung des der Klägerin nach dem Rechtsstaatsprinzip zustehenden Vertrauensschutzies im vorliegenden Falle doch nicht festgestellt werden. Denn nach § 8 des lipp. GAG war die Stadt Lage schon zur Zeit, als das Haus der Klägerin an die Kanalisation angeschlossen worden ist, ermächtigt, die umstrittene Anschlußgebühr einzuführen. Die Klägerin wurde mithin durch die Einführung dieser Gebühr nicht unvorbereitet überrascht. Sie konnte sie vielmehr voraussehen und sich auf sie einstellen. In einem solchen Falle steht ihr der begehrte Vertrauensschutz nicht zu.
Auch im Hinblick auf Art. 3 GG liegt keine klärungsbedürftige Rechtsfrage, vor. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wurde mit der Herstellung der Vollkanalisation erst im Jahre 1955 begonnen. Die einmalige Anschlußgebühr kann nach der betreffenden Satzung nur von solchen Grundstückseigentümern erhoben werden, die einen Vollanschluß an die Entwässerungsanlage haben. Im Gebiet der Stadt Lage gibt es kein Grundstück, das vor dem 20. Juni 1948 an die städtische Entwässerungsanlage voll angeschlossen war. Somit werden alle Grundstückseigentümer mit Vollanschluß von der Satzung erfaßt und müssen die einmalige Anschlußgebühr zahlen. Eine unzulässige Differenzierung ist daher nicht feststellbar.
Rechtsfragen in Verbindung mit Art. 14 und 15 GG scheiden aus, weil die Einführung des Anschlußzwanges an eine städtische Kanalisation und die damit verbundene Verpflichtung zur Zahlung von Gebühren keine Enteignung oder Sozialisierung darstellt, sondern lediglich Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 2. August 1956 - BVerwG I B 129.56 -).
Andere Rechtsfragen, aus denen die grundsätzliche Bedeutung der Sache hergeleitet werden könnte, sind nicht ersichtlich, so daß die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Die Entscheidung über die kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 792,45 DM festgesetzt.
[D]ie Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Zinser
Reimer