Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.02.1965, Az.: BVerwG VII B 8.64
Klage gegen die Heranziehung zur Getränkesteuer; Unterschiedliche Auslegung der früheren reichsrechtlichen Ermächtigung zur Erhebung der Getränkesteuer durch verschiedene Berufungsgerichte; Auslegung des Begriffs Bundesrecht in § 137 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.02.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG VII B 8.64
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1965, 14373
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 27.11.1963 - AZ: 6 IV 63
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- Dt. GemStZ 1966, 92
- Städtetag 1966, 206
- VerwRspr 17, 487
- Wertpap. Mitt 1965, 507
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Februar 1965
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser und Dr. Ritgen
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. November 1963 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.177,79 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Getränkesteuer für den Monat März 1962. Widerspruch, Klage und Berufung waren ohne Erfolg. Das Berufungsgericht ließ die Revision nicht zu. Gegen die Nichtzulassung der Revision legte der Kläger Beschwerde ein.
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
- 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- 3.
bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann.
Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Umstände, welche die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO rechtfertigen könnten, sind weder behauptet noch ersichtlich. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (BVerwGE 1, 3) entschieden, daß die Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen im Revisionsverfahren nicht zu erwarten ist, wenn die anzufechtende Entscheidung auf Landesrecht beruht, die Verletzung von Bundesrecht nicht in Frage steht und dem Revisionsgericht deshalb die Nachprüfung der anzufechtenden Entscheidung versagt wäre. Hieran ist festzuhalten. Die hier umstrittene Getränkesteuerordnung der beklagten Stadt und die Ermächtigung zur Erhebung der Getränkesteuer in § 3 des Zweiten Abschnitts der Verordnung zur Behebung finanzieller, wirtschaftlicher und sozialer Notstände vom 26. Juli 1930 (RGBl. I S. 311) i.d.F. der Verordnung vom 1. Dezember 1930 (RGBl. I S. 517) und der Verordnung vom 23. Dezember 1931 (RGBl. I S. 779) und § 2 der Durchführungsbestimmungen vom 4. September 1930 (RGBl. I S. 450) i.d.F. der Verordnung vom 16. Dezember 1932 (RGBl. I S. 557) sind nicht Bundesrecht. Denn die Getränkesteuer ist eine Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, deren Regelung nach Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG dem Bundesgesetzgeber entzogen und den Landesgesetzgebern vorbehalten ist. Die oben angegebenen früheren reichsrechtlichen Vorschriften über die Erhebung der Getränkesteuer sind deshalb nach Art. 123, 124 und 125 GG nicht Bundesrecht geworden (BVerfGE 16, 306 mit weiteren Nachweisen; BVerwGE 2, 105 [BVerwG 13.05.1955 - V C 71/54]; 10, 82) [BVerwG 17.12.1959 - VI C 70/58]. Die vom Kläger für grundsätzlich gehaltene Frage der unterschiedlichen Auslegung der früheren reichsrechtlichen Ermächtigung zur Erhebung der Getränkesteuer durch verschiedene Berufungsgerichte kann mithin in einem künftigen Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Der Kläger sieht in der unterschiedlichen Auslegung durch die Berufungsgerichte eine Verletzung des Gleichheitssatzes. Doch rechtfertigt auch dieser aus Bundesrecht hergeleitete Einwand die Zulassung der Revision nicht. Denn der Verfassungsgeber hat eindeutig durch die Vorschriften des Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG zum Ausdruck gebracht, daß die unterschiedliche Ausgestaltung der Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis einschließlich der Getränkesteuer mit dem Grundgesetz vereinbar ist und daß hierin eine Verletzung des Grundgesetzes, mithin auch des Art. 3 GG, nicht zu erblicken ist.
Der Kläger hat ferner zum Ausdruck gebracht, daß die Auslegung des Begriffs Bundesrecht in § 137 Abs. 1 VwGO in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu eng sei. Nach seiner Auffassung ist Bundesrecht nicht nach den Regeln des Grundgesetzes, sondern im verfahrensrechtlichen Sinn dahin zu verstehen, daß das in zwei oder mehreren Ländern übereinstimmend geltende Recht unter dem Gesichtspunkt der Rechtseinheit und des Anspruchs des Bürgers auf Gleichbehandlung revisibel sein müsse. Mit dieser Auffassung hat sich das Bundesverwaltungsgericht schon früher auseinandergesetzt (BVerwGE 2, 22 [BVerwG 21.01.1955 - II C 177/54] [23]) und sie abgelehnt. Auch nach nochmaliger Überprüfung muß - jedenfalls für das hier in Frage stehende Verhältnis Bundes-, Landes- und Gemeinderecht - daran festgehalten werden, daß unter Bundesrecht nach § 137 Abs. 1 VwGO das Recht zu verstehen ist, das nach den Vorschriften des Grundgesetzes als Bundesrecht anzusehen ist. Dies ergibt sieh nicht nur aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, sondern auch aus dem Umstand, daß der Gesetzgeber in § 56 BVerwGG absichtlich eine von § 549 ZPO abweichende Fassung gewählt und diese Fassung trotz Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unverändert in § 137 VwGOübernommen hat, was nur als eine Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewertet werden kann. Dagegen ist die Frage hier nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die Revisibilität im Verwaltungsprozeß anders hätte regeln können, z.B. durch eine dem Zivilprozeßrecht entsprechende Vorschrift. Eine Verletzung des Art. 3 GG kann jedenfalls in der nun geltenden Fassung nicht erblickt werden. Denn die Ausgestaltung des Verfahrensrechts, insbesondere etwa, ob der Prozeß ein- oder mehrstufig oder die Berufung ausgeschlossen sein soll, ist vom Gesetzgeber nach seinem pflichtgemäßen, aber weitgespannten Ermessen zu regeln. Für die Beschränkung der revisionsgerichtlichen Nachprüfung auf die Verletzung von Bundesrecht kann nichts anderes gelten. Insbesondere kann im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen Art. 3 GG nicht festgestellt werden, weil - wie oben bereits dargelegt - der Verfassungsgeber selbst unterschiedliche Steuern mit örtlichem Wirkungskreis in Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG für verfassungsmäßig erklärt hat. Der Gesetzgeber durfte mithin ohne Verletzung seines pflichtgemäßen Ermessens annehmen, daß in solchen Fällen dem Bedürfnis nach Rechtsvereinheitlichung dadurch genügt ist, daß die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen bei Verletzung von Bundesrecht durch das Bundesverwaltungsgericht nachgeprüft werden können. Bei dieser Sachlage braucht nicht geprüft zu werden, ob die Auffassung des Klägers nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung der Revisionen führen muß je nachdem, ob frühere reichsrechtliche Vorschriften fortgelten oder durch neue, landesrechtliche Vorschriften ersetzt worden sind.
Nach alledem besteht kein Anlaß zu einer Änderung der bisherigen Rechtsprechung, nach der die Ermächtigung zur Erhebung der Getränkesteuer in den oben angegebenen früheren reichsrechtlichen Vorschriften nicht revisibel ist.
Die Beschwerde muß deshalb zurückgewiesen werden.
Die Entscheidung über die Kosten und die Festsetzung des Streitwertes beruhen auf § 154 Abs. 2 und § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.177,79 DM festgesetzt.
Dr. Zinser
Dr. Ritgen