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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.05.1955, Az.: BVerwG V C 71.54

Einstufung von gemeindlichen Getränkesteuern als Verbrauchsteuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis; Verstoß der Erhebung von gemeindlichen Getränkesteuern gegen Bundesrecht und das Grundgesetz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.05.1955
Aktenzeichen
BVerwG V C 71.54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 13827
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 2, 105 - 108
  • DVBl 1955, 499-500 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1956, 210 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1955, 587 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1955, 1205 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Gemeindliche Getränkesteuern sind Verbrauchsteuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis.

  2. 2)

    Die Erhebung von gemeindlichen Getränkesteuern verstößt nicht gegen Bundesrecht, insbesondere nicht gegen das Grundgesetz.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat das Bundesverwaltungsgericht - V. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Dr. von Rosen und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring Dr. Frhr. von Turegg und Dr. Bettermann
am 13. Mai 1955
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 11. Februar 1954 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Wert des, Streitgegenstandes wird auf 762,68 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der nach Prozeßbeginn verstorbene Ehemann der Klägerin, der Inhaber der Schankwirtschaft "Hotel zum S... in S... war, wurde durch Bescheid des Beklagten vom 2. Januar 1953 gemäß der Getränkesteuersatzung der Stadt Schöppenstedt vom 25. März 1952 zur Getränkesteuer herangezogen. Die Klägerin hält die Erhebung der Getränkesteuer für nicht vereinbar mit Art. 3 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG - und der Getränkesteuerordnung der beklagten Stadt. Das Landesverwaltungsgericht hat die Klage, durch die beantragt war, den Getränkesteuerbescheid vom 2. Januar 1953 und den Einspruchsbescheid vom 10. Februar 1953 aufzuheben, abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung war erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht sieht die Erhebung der Getränkesteuer auf Grund des § 3 des zweiten Abschnitts der Verordnung des Reichspräsidenten vom 26. Juli 1930 (RGBl. I S. 311) in der Fassung der Verordnung vom 1. Dezember 1930 (RGBl. I S, 517) und der Verordnung vom 23. Dezember 1931 (RGBl. I S. 779) als rechtmäßig an. Die Revision wurde zugelassen.

2

Gegen das Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt mit dem Antrag,

unter Aufhebung des Urteils des Landesverwaltungsgerichts Braunschweig vom 21. Mai 1953 sowie des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 11. Februar 1954 den Getränkesteuerbescheid des Beklagten vom 2. Januar 1953 und den Einspruchsbescheid vom 10. Februar 1953 aufzuheben.

3

Zur Begründung führt sie aus: Die Getränkesteuerordnung sei nach der Dritten Verordnung über die Vereinfachung der Verwaltung vom 30. März 1940 - RGBl. I S. 566 - spätestens ein Jahr nach Kriegsende außer Kraft getreten; die Verordnungen des Reichspräsidenten aus den Jahren 1930 und 1931 seien nicht mehr gültig; nach dem Wegfall der Gemeindebiersteuer bestehe keine Möglichkeit für die Erhebung einer Gemeindegetränkesteuer mehr; es fehle die gesetzlich vorgeschriebene Zustimmung der Landesregierung für die Getränkesteuerordnung; die in der Verordnung des Reichspräsidenten von 1930 verlangte Voraussetzung des Vorliegens außergewöhnlicher Wohlfahrtslasten sei nicht gegeben; die Erhebung einer Getränkesteuer verstoße gegen § 7 Nr. 6 GewO; sie verletze außerdem den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG.

4

Der Beklagte beantragt

Zurückweisung der Revision.

5

Er vertritt die in dem angefochtenen Urteil zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung.

6

Der Oberbundesanwalt nimmt denselben Standpunkt ein und weist darauf hin, daß kein Bundesrecht verletzt sei, was die Nachprüfung der von der Klägerin vorgebrachten Rügen im Revisionsverfahren ausschließe.

7

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

8

Die Revision ist nicht begründet.

9

1)

Sämtliche für die angefochtenen Verwaltungsakte, nämlich den Getränkesteuerbescheid des Beklagten vom 2. Januar 1953 und den Einspruchsbescheid vom 10. Februar 1953, in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen sind solche des Landesrechtes oder des Ortsrechtes. Die Frage, ob die angefochtenen Verwaltungsakte mit ihnen in Einklang stehen, darf das Bundesverwaltungsgericht nicht überprüfen. Denn die Revision kann nur auf die Nichtanwendung oder auf die unrichtige Anwendung "von Bundesrecht gestützt werden (§ 56 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -).

10

a)

Die genannten Verwaltungsakte sind auf die Getränkesteuersatzung für die Stadt Schöppenstedt vom 25. März 1952, vom Landkreis Wolfenbüttel aufsichtsbehördlich genehmigt am 26. März 1952 - Amtsblatt für den Landkreis Wolfenbüttel vom 1. April 1952 -, gestützt. Die Satzung ihrerseits beruht auf §§ 3 Abs. 1 und 52 der revidierten Deutschen Gemeindeordnung (Anlage zur Militärregierungsverordnung Nr. 21 vom 1. April 1946 - Amtsblatt der Militärregierung Deutschland, Britisches Kontrollgebiet, Nr. 7 S. 127 -in der Fassung des Niedersächsischen Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1948 - GVBl. S. 184- ) und den Vorschriften des Braunschweigischen Gemeindeabgabengesetzes vom 5. November 1923 - GuVS S. 357- in der Fassung der Braunschweigischen Überleitungsverordnung zur Deutschen Gemeindeordnung vom 30. März 1935 - GuVS S. 89 - .

11

b)

Für die gemeindliche Getränkesteuer sind sodann im ehemaligen Reichsrecht Bestimmungen vorhanden. Nach § 14 des Reichsfinanzausgleichsgesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 23. Juni 1923 - RGBl. I S. 494 - wurde die Erhebung einer solchen Steuer den Gemeinden und Gemeindeverbänden gestattet. §§ 15, 16 des gleichen Gesetzes in der Fassung vom 27. April 1926 - RGBl. I S. 203 - hielt diese Regelung in beschränktem Umfang - mit Ausnahme der Besteuerung von Mineralwässern und künstlich bereiteten Getränken sowie mit dem Verbot der. Neueinführung gemeindlicher Getränkesteuern, der Erhöhung der Steuersätze und der Erhebung nach dem 31. März 1927, - aufrecht. Sodann wurde die Steuer durch § 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Übergangsregelung des Finanzausgleichs zwischen Reich, Ländern und Gemeinden vom 9. April 1927 - RGBl. I S. 91 - verboten und durch eine Biersteuer ersetzt. Neue Vorschriften über die Einführung einer gemeindlichen Getränkesteuer enthielt § 3 des zweiten Abschnitts der Verordnung des Reichspräsidenten vom 26. Juli 1930 - RGBl. I S. 311-, neugefaßt im Kapitel I Art. 1 der Verordnung des Reichspräsidenten vom 1. Dezember 1930 - RGBl. I S. 517 [518] -. Die zuletzt genannte Fassung lautet:

"§ 3 (1) Sofern der Haushalt einer Gemeinde durch Wohlfahrtslasten in außerordentlichem Umfange belastet ist, ist die Gemeinde berechtigt, für das Rechnungsjahr 1931 mit Zustimmung der Landesregierung neben der Gemeindebiersteuer eine Gemeindegetränkesteuer auf Wein, weinähnliche und weinhaltige Getränke, Schaumwein, schaumweinähnliche Getränke, Trinkbranntwein, Mineralwässer und künstlich bereitete Getränke sowie Kakao, Kaffee, Tee und andere Auszüge aus pflanzlichen Stoffen zu erheben, soweit diese Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle entgeltlich abgegeben werden. Die Steuer beträgt mindestens 5 v.H. des Kleinhandelspreises."

12

Gegenüber der ursprünglichen Fassung vom 26. Juli 1930 sind die Worte "für das Rechnungsjahr 1931" hinzugefügt worden. Diese Worte sind wieder gestrichen durch die Verordnung des Reichspräsidenten (sogenannte Anpassungsverordnung) vom 23. Dezember 1931, I. Teil Kap. VII Art. 1 Abs. 2 (RGBl. I S. 779 [782]). Die Bestimmungen gelten seither zeitlich unbeschränkt. Die Getränkesteuersatzung des Beklagten hält sich an die "Musterordnung für die Erhebung einer Gemeindegetränkesteuer", zuletzt in der Fassung vom 6. Februar 1936 (MBliV S. 189).

13

c) Getränkesteuern gehören zur Gruppe der Verbrauchsteuern. Solche Steuern treffen den Gebrauch und Verbrauch bestimmter Güter (vgl. v. Mangoldt, Grundgesetz, 1953, Art. 105 Anm. 4a; Riewald, Reichsabgabenordnung, § 1 Anm. 5a 4). Für die Verbrauchsteuern hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebung, jedoch mit Ausnahme der Verbrauch- und Verkehrsteuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis (Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG).

14

Bei den gemeindlichen Getränkesteuern handelt es sich um solche Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis. Der Steuertatbestand, das ist der Tatbestand, bei dessen Vorliegen eine bestimmte Steuer verwirkt sein soll (§ 3 Abs. 1 Steueranpassungsgesetz vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 925) - StAnpG -, gültig in der Fassung von Art. II des Abgabenordnung - Änderungsgesetzes vom 11. Juli 1953 - BGBl. I S. 511 -), ist nach § 1 der Satzung, der insoweit mit § 3 der erwähnten Verordnung des Reichspräsidentenübereinstimmt, der "Verzehr an Ort und Stelle", wobei die Satzung als besonders beachtenswertes Beispiel eines solchen Verzehrs hinzufügt "insbesondere in Gast- und Schankwirtschaften und an solchen Stätten, wo derartige Getränke entgeltlich verabreicht werden". Der Steuertatbestand verwirklicht sich also in örtlicher Bindung an das Gebiet des Steuerhoheitsträgers, des Beklagten. Denn von der Steuer wird nur der Getränkeverzehr im Gemeindegebiet erfaßt. Steuertatbestand ist nicht ein Verzehr schlechthin, sondern nur der Verzehr an Ort und Stelle. Auch die für die Verbrauchsteuer beachtlichen Wirkungen der Steuer überschreiten diesen Bezirk nicht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob durch den Getränkeverzehr an Ort und Stelle möglicherweise Vermögensverschiebungen außerhalb des Gemeindegebiets notwendig werden, etwa dadurch, daß außerhalb des Gemeindegebietes befindliche Vermögenswerte für den Verzehr innerhalb des Gebietes verwendet werden. Solche nur mittelbaren Wirkungen des Verzehrs hat eine Verbrauchsteuer nicht zu berücksichtigen. Sie knüpft ihrem Wesen nach allein an den Tatbestand des Verbrauchs an; sie betrachtet nur die unmittelbaren Wirkungen des Verbrauchs (so v. Mangoldt a.a.O.) und sieht nur die unmittelbaren Belastungen (so z.B. Bühler, Steuerrecht, 2. Auflage, Bd. 2 S. 331). Die unmittelbaren Wirkungen aber, eben die Aufwendungen für den Verzehr an Ort und Stelle und die Schaffung von Möglichkeiten hierzu, erschöpfen sich im Gebiet des Steuerhoheitsträgers. In der gleichen Weise hat insbesondere der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Entsch. Bd. 5 S. 28 [34]) die Getränkesteuer als Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis qualifiziert.

15

Sofern mithin noch reichsrechtliche Bestimmungen für die gemeindliche Getränkesteuer maßgeblich sein sollten, gelten sie nach der gegenwärtigen Verfassungslage als landesrechtliche Normen fort, wie sich aus Art. 123 ff. GG ergibt, da sie im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung der Länder Anwendung finden. Somit sind keine bundesrechtlichen, der Nachprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht unterliegenden Bestimmungen vorhanden. Ein sachliches Eingehen auf die einzelnen Rügen der Klägerin, die sich gegen die Art und Weise der Anwendung der ortsrechtlichen, landesrechtlichen und reichsrechtlichen Bestimmungen durch die Vorinstanzen wenden, ist im Revisionsverfahren daher nicht zulässig. Das gilt insbesondere auch für etwaige Normen des Reichsrechts über die Geltungsdauer von Gemeindesteuersatzungen, die sich auf die gemeindliche Getränkesteuer beziehen, für die Wirkung des Wegfalls der früher einmal erhobenen Gemeindebiersteuer auf die Gemeindegetränkesteuer und für das Erfordernis einer rechtswirksamen Zustimmung der Landesregierung zu dem Erlaß von Ortssatzungen.

16

2).

17

Dagegen gehört zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts die Prüfung der Frage, ob die für den Rechtsstreit maßgeblichen und von den Vorinstanzen angewendeten landes- und ortsrechtlichen Normen mit dem Bundesrecht, insbesondere dem Grundgesetz vereinbar sind. Diese Frage ist zu bejahen.

18

Was zunächst den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG anlangt, so ist den Ausführungen des angefochtenen Urteils insoweit beizutreten. Die Erhebung von gemeindlichen Getränkesteuern verletzt diesen Grundsatz nicht. Aus der Zulassung von Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis ergibt sich, daß der Verfassungsgesetzgeber Steuern für statthaft hält, die nicht jedermann treffen. Die Gesetze kennen verschiedene Steuertatbestände, an die sie jeweils bestimmte Folgen knüpfen. Dabei sind nur solche Tatbestände gleich zu behandeln, die ungleich zu behandeln Willkür und durch keinen auf vernünftigen Erwägungen beruhenden Grund zu rechtfertigen wäre (vgl. BVerfGE 1, 52 [BVerfG 23.10.1951 - 2 BVG 1/51]; 2, 336 [340] [BVerfG 10.06.1953 - 1 BvF 1/53]; Hübschmann-Hepp-Spitaler, Abgabenordnung, 1. und 2. Auflage§ 1 AO Anm. 8). Notwendig ist nur, daß die Steuern allen Personen gleichmäßig "auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft", wie das in § 1 der Abgabenordnung normiert ist. Die Heranziehung bestimmter Gruppen von Personen, die im Gesetz aufgezählte Getränkearten "zum Verzehr an Ort und Stelle" entgeltlich abgeben, wegen dieses Vorganges, hält sich mithin im Rahmen des Zulässigen. Wie das angefochtene Urteil ebenfalls richtig ausführt, liegt ein Verstoß gegen § 7 Nr. 6 GenO schon deswegen nicht vor, weil diese Bestimmung allein die am 1. Januar 1873 bestehenden Abgaben aufhebt, welche für den Betrieb eines Gewerbes entrichtet werden, und ferner aufhebt die am 1. Januar 1873 bestehenden Berechtigungen, derartige Abgaben aufzuerlegen, vorbehaltlich der an den Staat und die Gemeinden zu entrichtenden Gewerbesteuern.

19

Erörterungen darüber, ob § 2 des Finanzausgleichsgesetzes vom 27. April 1926 (RGBl. I S. 203) weiter gilt, erübrigen sich, weil für die Getränkesteuern nach diesem Gesetz selbst (§ 14 bzw. § 15) und den es insoweit ablösenden Normen eine Sonderregelung getroffen wurde.

20

Andere bundesrechtliche Bestimmungen, mit denen die für den gegenwärtigen Rechtsstreit in Betracht kommenden landes- und ortsrechtlichen Normen nicht in Einklang zu bringen wären, sind nicht ersichtlich.

21

Insgesamt sind also Verstöße gegen Bundesrecht in dem angefochtenen Urteil nicht zu erkennen. Die Revision ist daher zurückzuweisen.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, die Festsetzung des Streitwertes auf § 74 BVerwGG.