Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.02.1960, Az.: BVerwG VII CB 104.59

Ausübung des Zwangs zum Anschluss an die und zur Benutzung der gemeindlichen Wasserversorgungsanlage gegenüber dem Eigentümer eines Grundstücks mit eigenem einwandfreiem Brunnen als Enteignung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.02.1960
Aktenzeichen
BVerwG VII CB 104.59
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1960, 15537
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 05.11.1958 - AZ: III A 789/58
LG Münster

Fundstellen

  • DVBl 1960, 396-397 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1960, 594 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1960, 435-436 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Ausübung des Zwangs zum Anschluß an eine gemeindliche Wasserleitung und zur Benutzung einer gemeindlichen Wasserleitung gegenüber einem Grundstückseigentümer, der bis dahin sein Wasser aus seinem eigenen Brunnen entnommen hat, der einwandfreies Wasser liefert, stellt keine Enteignung dar.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Februar 1960
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Dr. Breitfeld und Dr. Boerckel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. November 1958 wird zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers gegen dasselbe Urteil wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 200 DM festgesetzt.

Gründe

1

Auf Grund der Satzung der Gemeinde R. über den Anschluß an die öffentliche Wasserleitung und über die Abgabe von Wasser vom 12. Dezember 1951 (Amtliches Kreisblatt für den Oberbergischen Kreis 1954 S. 74) - Satzung - forderte der Beklagte am 29. Kai 1957 den Kläger auf, sein Grundstück R. B. an die öffentliche Wasserleitung anschließen zu lassen. Den Antrag des Klägers, ihn vom Anschluß- und Benutzungszwang zu befreien, wies er am 3. September 1957 ab, den Einspruch des Klägers wies er am 13. November 1957 zurück, Klage und Berufung, mit denen der Kläger Aufhebung der Bescheide vom 29. Mai 1957, 3. September 1957 und 13. November 1957 und die Verpflichtung des Beklagten, ihn vom Anschluß- und Benutzungszwang zu befreien, beantragte, blieben erfolglos. Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision erhob der Kläger rechtzeitig Beschwerde. Außerdem legte er rechtzeitig die zulassungsfreie Revision ein.

2

Die Beschwerde des Klägers könnte nur Erfolg haben, wenn einer der in §53 Abs. 2 Buchst. a bis c des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vorn 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - abschließend aufgeführten Zulassungsgründe gegeben wäre. Nach Lage der Sache kommt nur der Zulassungsgrund des §53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG in Betracht. Danach ist die Revision zuzulassen, wenn sie eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, deren Klärung im Revisionsverfahren erwartet werden kann Eine solche Rechtsfrage wirft die Revision nicht auf.

3

Soweit das Urteil des Berufungsgerichts darauf gestützt ist, daß die Satzung rechtsgültig erlassen ist und die Aufforderung des Beklagten vom 29. Mai 1957 rechtfertigt, beruht es auf irrevisiblem Landesrecht (§56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG). Aus der Anwendung von irrevisiblem Landesrecht aber kann sich keine rechtsgrundsätzliche Frage ergeben, deren Klärung im Revisionsverfahren erwartet werden könnte (BVerwGE 1, 3[BVerwG 28.08.1953 - II B 136.53]; 1, 19).

4

Daß die Ausübung des Anschluß- und Benutzungszwangs gegenüber dem Kläger keine Enteignung darstellt, die, da die Satzung keine Entschädigung vorsieht, gegen Art. 14 Abs. 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG - verstoßen würde, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum dargelegt. Es kann in der Tat nicht zweifelhaft sein und bedarf keiner Klärung im Revisionsverfahren, daß die Ausübung des Anschluß- und Benutzungszwangs weder nach der vom Bundesgerichtshof bevorzugten Einzelakttheorie, noch nach der vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Zumutbarkeittheorie eine Enteignung darstellt.

5

Es bedarf auch nicht der Klärung im Revisionsverfahren, daß die Satzung der Gemeinde R. nicht deswegen gegen den Rechtsstaatsgedanken verstößt, weil sie in §5 Abs. 1 und §7 Abs. 1 eine Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang für möglich erklärt, "wenn oder soweit der Anschluß an die öffentliche Wasserleitung (die Benutzung der öffentlichen Wasserleitung) dem Eigentümer (dem Abnehmer) aus schwerwiegenden Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann". Die Vorschrift entbehrt nicht der erforderlichen Bestimmtheit, denn wie das Bundesverfassungsgericht ausführt, "fordert das Prinzip des Rechtsstaats (nur), daß der Einzelne wissen muß, inwieweit die Verwaltung in seinen Rechtskreis eingreifen darf; es fordert aber weder, daß der Gesetzgeber die Verwaltung bindet, den möglichen Eingriff immer zu vollziehen, noch daß der Gesetzgeber tatbestandsmäßig genau umreißt, wann die Verwaltung von einem zulässigen, nach Tatbestand und Folge eindeutig geregelten Eingriff Abstand nehmen darf" (BVerfGE 9, 137 [BVerfG 03.02.1959 - 2 BvL 10/56]). Diesen Anforderungen, entspricht die Satzung. Denn sie legt eindeutig fest, daß der Anschluß an die Wasserleitung und deren Benutzung gefordert werden können, sobald betriebsfertige Straßenleitungen hergestellt sind, und daß nur unter bestimmten, wenn auch nur sehr allgemeinen Voraussetzungen, nämlich aus schwerwiegenden Gründen und unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls, von dem Verlangen auf Anschluß Abstand genommen werden darf. "Schwerwiegende Gründe" und "Gemeinwohl" sind unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Auslegung in vollem Umfange der Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt, wodurch eine mißbräuchliche Auslegung, dieser Begriffe ausgeschlossen wird.

6

Daß das Anschlußverlangen gegen den Gleichheitssatz verstößt, hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, daß die Ausübung des Anschluß- und Benutzungszwangs nach der Satzung die Regel zu bilden habe, und daß nur aus besonderen Gründen von der Ausübung des Anschluß- und Benutzungszwangs Abstand genommen werden dürfe. Selbst wenn daher der Beklagte vereinzelt in anderen Fallen von der Ausübung des Anschluß- und Benutzungszwangs Abstand genommen haben sollte, könne sich der Kläger nicht auf diese Fälle berufen. Denn niemand habe Anspruch auf die Wiederholung eines fehlerhaften Verwaltungsakts. Diese Darlegungen des Berufungsgerichts stimmen mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 1955 - BVerwG I C 86.54 -, NJW 1955, 1452 und die dort angegebene weitere Judikatur; Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 1957 - BVerwG I B 156.56 -, GewA 1957, 35).

7

Der Kläger hat aber auch - auch in der Revisionsbegründungsschrift - keinen Fall einer Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang angegeben, von dem nicht offensichtlich ist, daß er mit seinem Fall nicht verglichen werden kann. Der Kläger hat sich nämlich darauf berufen, daß der Beklagte, den Anschluß- und Benutzungszwang nicht geltend gemacht habe gegenüber der Gemeinde Ründeroth bezüglich des für die gemeindliche Badeanstalt, und die gemeindlichen Springbrunnen benötigten Wassers, teilweise, das heißt bezüglich des für den Betrieb benötigten Wassers, gegenüber größeren Industriebetrieben und gegenüber zwei Wasserleitungsgenossenschaften. Daß an die Reinheit des Wassers einer Badeanstalt und für öffentliche Springbrunnen nicht die gleichen Anforderungen zu stellen sind wie an Trinkwasser, liegt auf der Hand. Dasselbe gilt von dem ganz überwiegenden Teil des von Industriebetrieben verbrauchten Wassers, vor allem dem Kühlwasser, das vielfach außerdem in solcher Menge benötigt wird, daß eine Einbeziehung in die gemeindliche Wasserversorgung zu einer ganz anderen und mit erheblichen Mehrkosten verbundenen Dimensionierung der gemeindlichen Versorgungsanlagen nötigen würde. Daß schließlich den Eigentümern von Grundstücken, die an die Leitungen von Wasserleitungsgenossenschaften, das heißt an Wasserversorgungsanlagen angeschlossen sind, die den Anforderungen an öffentliche Wasserversorgungsanlagen entsprechen müssen, mindestens eine Übergangsfrist für den Anschluß an die gemeindliche Wasserversorgungsanlage gewährt wird, ist verständlich. Mit all diesen Grundstückseigentümern, denen ganz oder teilweise die Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang zugestanden oder die Errichtung von Eigenanlagen für einen Teil ihres Wasserverbrauchs gestattet worden ist, kann sich der Kläger nicht vergleichen. Er kann lediglich geltend machen, daß er vor etwa 25 Jahren sich eine eigene Wasserversorgungsanlage angelegt hat, die er weiter benutzen möchte. Dieser Wunsch ist verständlich. Wenn aber nach 25 Jahren unter ganz anderen Besiedlungsverhältnissen, die die Errichtung gemeindlicher Wasserversorgungsanlagen als unabdingbare Forderung des Gemeinwohls erscheinen lassen, der Beklagte in dem Vorhandensein einer eigenen Brunnenanlage, gestützt auf die Satzung, keinen Grund für einen Verzicht auf die Ausübung des Anschluß- und Versorgungszwangs erblickt, ist das keine Willkür, die allein als Verstoß gegen den Gleichheitssatz angesehen werden könnte (BVerfGE 1, 14 [BVerfG 23.10.1951 - 2 BVG 1/51] [52]; 2, 336 [340]). Das gilt insbesondere dann, wenn der Besonderheit des Falles durch Anwendung des §16 Abs. 8 der Satzung Rechnung getragen wird.

8

Ob der Kläger zur Aufbringung der Kosten des Anschlusses und der Begleichung der relativ hohen Wassergebühr von 0,70 DM/cbm unvermögend ist, kann nur nach Lage des Einzelfalls, nicht aber rechtsgrundsätzlich entschieden werden, so daß zur Klärung dieser Frage die Zulassung der Revision nicht in Betracht kommt.

9

Auch mit der zulassungsfreien Revision kann der Kläger keinen Erfolg haben. Er rügt, daß das Berufungsgericht den Verhandlungstermin am 21. Oktober 1958 auf den 5. November 1958 angesetzt habe, nachdem es ihm zunächst eine Frist für die Berufungsbegründung bis zum 22. November 1958 gewährt habe. Infolgedessen habe er seine Berufungsbegründung erst kurz vor dem Verhandlungstermin, nämlich am 30. Oktober 1958, dem Gericht einreichen können. Darauf sei es zurückzuführen, daß die Ausführungen in seiner Berufungsbegründung nicht gewürdigt und die erforderlichen Ortstermine nicht abgehalten, die erforderlichen Zeugenvernehmungen nicht durchgeführt worden seien. Mit diesen Ausführungen will der Kläger offensichtlich mangelnde Sachaufklärung rügen.

10

Die Rüge kann jedoch nicht durchgreifen in Anbetracht der Tatsache, daß der Kläger in der Berufungsbegründung vom 29. Oktober 1958 keine konkreten Anträge auf Vernehmung von Zeugen und Ansetzung von Ortsterminen gestellt, sondern sich nur über die angeblichen Mißstände und die Benachteiligung der Kleinabnehmer beim Wasserwerk R. verbreitet hat. Die Notwendigkeit von Zeugenvernehmungen und Ortsterminen konnte sich dem Berufungsgericht auch nicht aufdrängen, weil über den wesentlichen Tatbestand zwischen den Parteien kein Streit besteht. Streitig ist lediglich die Würdigung des Tatbestandes im Hinblick, auf den Antrag des Klägers, ihn von dem Anschluß- und Benutzungszwang freizustellen. Unter diesen Umständen werden durch das Verfahren des Gerichts Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, deren Vorliegen gemäß §54 Abs. 1 in Verbindung mit §53 Abs. 2 BVerwGG Voraussetzung für eine zulassungsfreie Revision ist, nicht aufgeworfen.

11

Da hiernach keine rechtsgrundsätzliche Frage feststellbar ist, deren Klärung im Revisionsverfahren erwartet oder durch die die zulassungsfreie Revision gerechtfertigt werden könnte, war die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückzuweisen, die zulassungsfreie Revision zu verwerfen.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf §65 Abs. 1 BVerwGG, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf §74 BVerwGG.

gez. Witten
gez. Dr. Dr. Breitfeld
gez. Dr. Boerckel