Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.01.1957, Az.: BVerwG I B 156.56
Anknüpfung an den Ort einer Filiale bei gewerblicher Genehmigung eines Versandhandels; Genehmigungspflichtigkeit einzelner Filialen eines Versandhandels
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.01.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 156.56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1957, 10813
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 24.07.1956 - Bf. I 192/55
Rechtsgrundlagen
- § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG
- § 3 Abs. 2 GaststG
- § 1 Abs. 1 GaststG
Fundstellen
- Gewerbearchiv 1957, 35
- MDR 1957, 251 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 GaststG, wonach die Erlaubnis zum Kleinhandel mit Branntwein, auch wenn die Abgabe nur in fest verschlossenen, mit der Firma des Herstellers oder Händlers versehenen Flaschen erfolgt, für bestimmte Räume zu erteilen ist, ist auch nach dem Wegfall der Bedürfnisprüfung (§ 1 Abs. 2 GaststG) noch anzuwenden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 22. Januar 1957
durch
die Bundesrichter Witten, Dr. Ritgen und Dr. Eue
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Juli 1956 - OVG Bf. I 192/55 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 300 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger ist Inhaber eines Handelsunternehmens, das seinen Sitz zunächst in Kiel hatte. Dort erhielt er für seinen im Hause Grasweg 39 betriebenen Ladenraum im August 1954 gemäß §§ 1 Abs. 1 und 3 Abs. 2 des Gaststättengesetzes - GaststG - die Erlaubnis zum Kleinhandel mit Branntwein. Später gründete er eine Niederlassung seiner Firma in Hamburg-Groß Flottbek, W... 4, die seit Ende August 1955 zum Hauptgeschäft des Klägers geworden ist. Für den Verkaufsraum dieser Niederlassung erhielt er Ende Juni 1955 gleichfalls die Erlaubnis zum Kleinhandel mit Branntwein in fest verschlossenen, mit der Aufschrift des Herstellers oder Händlers versehenen Flaschen.
Von seinem in Kiel, später in Hamburg belegenen Hauptgeschäft aus hat der Kläger in Schleswig-Holstein und Hamburg eine Anzahl von Verkaufsstellen u.a. für Flaschenbier, Kaffee, Tee und Branntwein errichtet. Diese Verkaufsstellen werden von Angestellten geleitet, die die Verkaufsräume zur Verfügung stellen müssen und als Vergütung für Raumüberlassung und Dienstleistungen mit einem bestimmten Prozentsatz am Umsatz beteiligt sind.
Am 20. April 1955 stellte der Gewerbeaußendienst der Beklagten bei einer Kontrolle fest, daß der Kläger auch in einem der Inhaberin zugleich als Schlafraum dienenden Zimmer im Hause Hamburg-Harburg, G... 40, eine Verkaufsstelle eingerichtet hat, und daß in dieser Verkaufsstelle u.a. Branntwein vorrätig gehalten wurde. Bei einer weiteren Kontrolle wurden in diesem Verkaufsraum wiederum 10 Flaschen Branntwein vorgefunden. Durch Verfügung vom 5. Mai 1955 forderte die Beklagte den Kläger daraufhin auf, den ungenehmigten Kleinhandel mit Branntwein in diesen Räumen mit sofortiger Wirkung einzustellen, und drohte für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 50 DM an. Nachdem bei einer weiteren Kontrolle am 20. Mai 1955 abermals 13 Flaschen Spirituosen vorgefunden wurden, setzte die Beklagte durch Verfügung vom 23. Mai 1955 ein Zwangsgeld in Höhe von 50 DM fest und forderte den Kläger nochmals auf, den Kleinhandel mit Branntwein in dieser Verkaufsstelle einzustellen.
Gegen diese Verfügungen hat der Kläger mit der Behauptung, er betreibe einen Versandhandel, seine Filialen unterhielten keine eigenen Läger, sie nähmen lediglich. Bestellungen auf Branntwein entgegen und händigten dem Besteller die vom Hauptgeschäft angelieferte Ware aus, ohne Erfolg Einspruch eingelegt und alsdann den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Seine Klage wurde abgewiesen, seine Berufung zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat in der Begründung seines Urteils vom 24. Juli 1956 ausgeführt: Nach § 3 Abs. 2 GaststG sei die Erlaubnis zum Kleinhandel mit Branntwein für bestimmte Räume zu erteilen. Der Kläger habe aber von seiner Verkaufsstelle in Hamburg-Harburg, G... 40, aus Kleinhandel mit Branntwein betrieben, ohne für diesen Verkaufsraum im Besitz der erforderlichen Genehmigung zu sein. Der Darstellung des Klägers, die Abgabe von Branntwein in dieser Verkaufsstelle sei im Rahmen des von ihm betriebenen Versandhandels von dem Hauptgeschäft aus erfolgt, könne nicht gefolgt werden.
Bei der Beurteilung dieser Frage müsse auf die tatsächlichen Vorgänge abgestellt werden. Alle für die "Abgabe" wesentlichen Vorgänge - Anpreisung, Bestellung, Inempfangnahme der Ware, Bezahlung - spielten sich in der Filiale ab. Die Filiale sei demgemäß auch dann der Ort, an dem der genehmigungspflichtige Kleinhandel mit Branntwein betrieben werde, wenn von ihr aus nur vorher bestellte Spirituosen geliefert würden. Dabei könne es nicht, wie der Kläger meine, darauf ankommen, daß der Verkaufsstellenleiter keine eigenen Rechte wahrnehme, sondern die Bestellungen wie ein Bote an das Hauptgeschäft weiterleite, das allein Vertragspartner des Bestellers werde. Die Frage, wie sich Bestellung und Lieferung rechtlich im einzelnen abwickelten, sei für den Kunden im allgemeinen völlig gleichgültig. Über sie mache er sich daher in aller Regel keine Gedanken. Diese Frage müsse deshalb auch bei der Betrachtung des "Abgabe"-Vorganges außer Betracht bleiben. Überdies liege es im Wesen eines jeden Filialbetriebes, daß die Geschäfte im Namen und für Rechnung des für den Kunden meist anonymen Inhabers abgeschlossen würden. Trotzdem liege aber auf der Hand, daß die Geschäfte von der Filiale aus betrieben würden.
Der Kläger habe demgemäß auch dann gegen die Vorschriften des Gaststättengesetzes verstoßen, wenn er von der genannten Filiale aus lediglich vorherbestellte Spirituosen an die Käufer ausgeliefert haben sollte. Die Fortsetzung dieses unerlaubten Kleinhandels mit Branntwein habe die Beklagte gemäß § 22 Abs. 1 GaststG durch unmittelbaren oder mittelbaren Zwang verhindern können. Die angefochtenen Verfügungen seien demnach rechtlich nicht zu beanstanden. Ob die Behörde in anderen, ähnlich liegenden Fällen nicht eingeschritten sei, sei für die Entscheidung ohne Bedeutung. Selbst wenn dies zutreffen sollte, würde der Kläger weder aus allgemeinen Erwägungen noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes das Recht herleiten können, gleichfalls unter Außerachtlassung gesetzlicher Vorschriften begünstigt zu werden.
Die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden.
Hiergegen hat der Kläger Beschwerde erhoben. Er ist der Auffassung, der Streitfall werfe die grundsätzliche Rechtsfrage auf, ob sich die Bindung einer nach dem Gaststättengesetz erteilten Erlaubnis an einen bestimmten Raum unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung seit dem Erlaß dieses Gesetzes nicht nur auf die Abgabe offener Spirituosen in Gaststätten zu beschränken habe. Die Auffassung des Berufungsgerichts führe zu einer mit der fortgeschrittenen Wirtschaftsauffassung nicht vereinbaren Fesselung der Unternehmerinitiative. Daß die Abgabe von Spirituosen im Ausschank besondere räumliche Voraussetzungen erfordere, bedürfe keiner Erörterung. Es sei aber kein Grund ersichtlich, der eine Gebundenheit an bestimmte Räume auch für die Abgabe geschlossener Flaschen erforderlich mache. Falls er, der Kläger, für jede seiner mehreren hundert Verteilerstellen eine besondere Erlaubnis beantragen würde, könnte die Erteilung dieser Erlaubnis, da sie sich nur auf die Abgabe geschlossener Flaschen beziehen würde, nicht von irgendwelchen räumlichen Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Daraus folge, daß die streng formalistisch auf die Bindung an bestimmte Räume abgestellte Auslegung des Gesetzes für den vorliegenden Fall nicht zutreffend sein könne. Falls auf Seiten der Behörde gebührenrechtliche Überlegungen eine Rolle spielen sollten, müßten diese unberücksichtigt bleiben. Die ihm, dem Kläger, für seinen Betrieb erteilte Erlaubnis müsse demnach auch den Vertrieb der Spirituosen durch Versand auf Bestellung unter Einschaltung seiner Verteilerorganisation decken, so daß die Abgabe von Spirituosen durch die einzelnen Verteilerstellen ohne besondere Erlaubnis nicht unzulässig sei.
Der Beschwerde war der Erfolg zu versagen.
Die Revision ist nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - nur unter bestimmten, dort im einzelnen näher aufgeführten Voraussetzungen zuzulassen. Die in § 53 Abs. 2 Buchst. b und c BVerwGG erwähnten Fälle scheiden hier aus, da weder eine der in § 53 Abs. 2 Buchst. b BVerwGG genannten Bundesbehörden am Verfahren beteiligt ist noch das angegriffene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht. Die Revision könnte daher nur nach § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG, d.h. nur dann zugelassen werden, wenn sie zur Klärung grundsätzlich bedeutsamer Rechtsfragen führen würde. Auch diese Voraussetzung ist jedoch nicht gegeben.
Das Berufungsgericht hat in tatsächlicher Beziehung festgestellt, daß der hier umstrittene Kleinhandel mit Branntwein in der Weise durchgeführt wird, daß die Bestellung sowie die Aushändigung und Bezahlung des Branntweins in einem Raum im Hause G... 40 erfolgt, für den dem Kläger die Erlaubnis zum Kleinhandel mit Branntwein nicht erteilt war. Der Kläger ist der Auffassung, die in § 3 Abs. 2 Satz 1 GaststG auch für den Kleinhandel mit Branntwein vorgesehene Bindung der Erlaubnis an bestimmte Räume entbehre jedes vernünftigen Sinnes. Diese Frage ist zwar von einer über den Einzelfall hinausgehenden grundsätzlichen Bedeutung. Das vermag jedoch nach den in der Entscheidung des erkennenden Senats vom 21. Januar 1954 (BVerwGE 1, 67) entwickelten Grundsätzen die Zulassung der Revision im vorliegenden Falle nicht zu rechtfertigen, da bereits jetzt offenbar ist, daß die Entscheidung des Berufungsgerichts im Revisionsverfahren bestätigt werden würde. Zwar ist ein wesentlicher Grund für die Beschränkung einer nach § 1 Abs. 1 GaststG zu erteilenden Erlaubnis auf bestimmte Räume insoweit entfallen, als die Bedürfnisprüfung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes - die nach § 6 der Ausführungsverordnung zum Gaststättengesetz vom 21. Juni 1930 (RGBl. I S. 191) grundsätzlich auch bei der Erteilung einer Erlaubnis zum Kleinhandel mit Branntwein vorzunehmen war - nach ständiger Rechtsprechung des Senats mit Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - unvereinbar und daher nicht mehr zulässig ist. Die Prüfung des Bedürfnisses im Sinne des § 1 Abs. 2 GaststG war aber, wie auch der Vorschrift des § 7 der zuvor genannten Ausführungsverordnung zu entnehmen ist, nicht der einzige Gesichtspunkt, unter dem das Gesetz auch die Kleinhandelserlaubnis für Branntwein an bestimmte Räume gebunden hat. Denn auch für diese Erlaubnis gelten die Vorschriften des § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 GaststG, wonach die Erlaubnis zu versagen ist, wenn die für den Gewerbebetrieb vorgesehenen Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder ihre Verwendung für den Betrieb dieses Gewerbes dem öffentlichen Interesse widerspricht. Wenngleich nicht zu verkennen ist, daß aus diesen Vorschriften Versagungsgründe in bezug auf einen Kleinhandel mit Branntwein in fest verschlossenen, mit der Aufschrift des Herstellers oder Händlers versehenen Flaschen - wie ihn der Kläger betreibt - in der Regel nicht herzuleiten sein werden, ist die Anwendung dieser Vorschriften auch auf einen solchen Branntweinkleinhandel keineswegs völlig ausgeschlossen. Bei einem Fortfall der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 GaststG würde überdies die Beachtung z.B. des Verbots der Verabreichung von Branntwein an Jugendliche oder an Betrunkene (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 und 3 GaststG) nicht mehr gewährleistet sein.
Da hiernach die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 2 Satz 1 GaststG auch nach dem Fortfall der Bedürfnisprüfung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes keinem Zweifel unterliegt, bedarf es insoweit keiner weiteren Klärung, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte. Ob und inwieweit die künftige Gesetzgebung, dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes über die sechste Änderung des Gaststättengesetzes (Drucksache Nr. 2128 des Deutschen Bundestages - 2. Wahlperiode 1953 -) folgend, zu einer Lockerung der Vorschriften über die Erteilung der Kleinhandelserlaubnis für Branntwein führen wird, läßt sich zur Zeit noch nicht übersehen und muß für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der in diesem Verfahren angefochtenen Verfügungen außer Betracht bleiben.
Daß der Kläger den Vorschriften der §§ 1 Abs. 1 und 3 Abs. 2 Satz 1 GaststG zuwidergehandelt hat, kann auf Grund des von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts ebenfalls nicht zweifelhaft sein, so daß auch insoweit kein Anlaß besteht, die Revision zuzulassen. Denn tatsächlich erfolgte die Abgabe des Branntweins nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in Räumlichkeiten, für die der Kläger eine entsprechende Erlaubnis, die, wie dargelegt, aus wohlerwogenen Gründen an bestimmte Räume gebunden wird, nicht besaß. Ob der Leiter dieser Verkaufsstelle hierbei nach Art eines Boten nur auf Weisung der Zentrale handelte, für deren Räume eine Erlaubnis gemäß § 1 Abs. 1 GaststG bestand, ist, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, im Sinne der mit dem Gaststättengesetz verfolgten und daher für seine Auslegung maßgeblichen Ziele unerheblich. Auch insoweit bedarf es keiner Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen. Dies trifft schließlich auch für die abschließenden Ausführungen des Berufungsurteils zu, daß der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG auch dann nicht verletzt sein würde, wenn die Behörde in anderen, ähnlich liegenden Fällen nicht eingeschritten sein sollte. Insoweit ist die Rechtslage bereits durch die ständige Rechtsprechung des Senats in dem Sinne geklärt, daß aus dem Gleichheitsgrundsatz kein Anspruch auf Wiederholung einer fehlerhaften Handhabung der Verwaltungsbehörden hergeleitet werden kann (vgl. u.a. die Entscheidungen vom 26. Mai 1955 - BVerwG I C 86.54 - [NJW 1955 S. 1452], vom 26. Juli 1956 - BVerwG I C 47.55 - und vom 9. August 1956 - BVerwG I C 79.55 -).
Da hiernach die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG für eine Zulassung der Revision nicht vorliegen, hat das Berufungsgericht die Zulassung der Revision mit Recht abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde mußte daher zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 74 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 300 DM festgesetzt.
Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 74 BVerwGG
Dr. Ritgen
Dr. Eue