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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.08.1956, Az.: BVerwG I C 79.55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.08.1956
Aktenzeichen
BVerwG I C 79.55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 11966
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 03.03.1955 - AZ: I OVG A 54/54

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
in der mündlichen Verhandlung am 9. August 1956
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi und
die Bundesrichter Dr. Elsner, Witten, Dr. Ernst und Hering
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 3. März 1955 - I OVG A 54/54 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger ist durch bauaufsichtliche Verfügung vom 24. Juli 1953 aufgefordert worden, seinen Verkaufswagen, den er, ohne eine Baugenehmigung erhalten oder eine Bauanzeige erstattet zu haben, aufgestellt hatte, zu entfernen, Zugleich wurde Ersatzvornahme angedroht. Zur Begründung war angeführt: Der Wagen sei eine genehmigungspflichtige bauliche Anlage. Der Kläger könne mit einer nachträglichen Erteilung der Genehmigung nicht rechnen. Unter Verzicht auf die Vorlage eines Baugesuches werde die Genehmigung versagt. Der Wagen störe die einheitliche Gestaltung des Orts- und Straßenbildes und behindere die ordnungsgemäße Randbebauung. Der Kläger hat hiergegen nach erfolgloser Beschwerde Klage in Verwaltungsstreitverfahren erhoben. Er bestreitet, daß der Wagen eine bauliche Anlage sei, hält sie mindestens nicht für genehmigungspflichtig und ist der Ansicht, daß die Anlage weder gegen die örtliche Bauordnung noch gegen die Baugestaltungsverordnung verstoße. Er wirft der Baubehörde auch einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, da die Baubehörde gegen andere unschöne Behelfsbauten und andere Verkaufswagen nicht einschreite. Das Landesverwaltungsgericht Hannover hat die Klage abgewiesen. Es sieht den Verkaufswagen als anzeigepflichtige bauliche Anlage im Sinne der örtlichen Bauordnung an und nimmt einen Verstoß gegen die Vorschriften des § 1 der Baugestaltungsverordnung, wonach sich die bauliche Anlage einwandfrei in die Umgebung einfügen müsse, als gegeben an. Die Berufung ist durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 3. März 1955 zurückgewiesen worden. In den Urteilsgründen ist ausgeführt: Der Verkaufswagen sei ein anzeigepflichtiges Bauwerk im Sinne der örtlichen Bauordnung. Auch ein solches Bauwerk müsse nach einer ausdrücklichen Vorschrift der örtlichen Bauordnung den Anforderungen der Baugestaltungsverordnung entsprechen. Der Wagen füge sich in die Umgebung nicht einwandfrei ein. Es könne deshalb dahingestellt bleiben, ob allein die Aufstellung eines Verkaufswagens an sich außerdem noch eine anständige Baugesinnung vermissen lasse und ob der Wagen werkgerecht durchgebildet sei. Die Straße, an welcher der Wagen stehe, stelle die Hauptverbindung vom Bahnhof zu einer großen Grünfläche der Stadt, ferner zu der im gleichen Zuge liegenden Stadthalle, zum Zoologischen Garten und zum Ausstellungsgelände dar und sei eine Hauptstraße mit lebhaften Verkehr. Die Straße weise noch jetzt erhebliche Bombenschäden und zahlreiche Baulücken auf, auf denen mehrere Behelfsbauten und Verkaufswagen stünden. Andererseits sei hinreichend deutlich zu erkennen, daß nach den Planungen der Stadt für diese Straße die Bauidee einer modernen Großstadtstraße bestehe und die beabsichtigte Gestaltung der Straße nach dieser Idee in der Durchführung begriffen sei. Bauliche Anlagen müßten sich in eine solche Straße einwandfrei einfügen, wobei es nach § 1 der Baugestaltungsverordnung nicht nur auf das schon jetzt bestehende Straßenbild, sondern auch auf die erkennbare beabsichtigte Gestaltung eines noch unvollkommenen Straßenbildes ankomme. In eine Großstadtstraße, wie es die hier in Rede stehende Straße einmal gewesen sei und nach den unwiderlegbaren Darlegungen der Behörde wieder werden solle, fügten sich Behelfsbauten einfachster Art und kleine niedrige Verkaufswagen nicht einwandfrei ein. Ihr Bild werde durch ausgesprochene Provisorien empfindlich gestört. Wenn der Kläger sich demgegenüber darauf berufe, daß in dieser Straße und auch in anderen Straßen noch eine große Zahl von anderen Behelfsbauten stünden, so gehe dieser Einwand insoweit fehl, als der Besitzer einer baulichen Anlage keine Rechte allein daraus herleiten könne, daß etwa die Anlage eines anderen gleichfalls baurechtswidrig und nicht beseitigt sei. Der Gleichheitsgrundsatz sei nicht verletzt. Die Behörde sei auch gegen einige der sonst in dieser Straße noch vorhandenen Behelfsbauten bereits eingeschritten. Auch ein Ermessensfehler liege nicht vor. Die Behörde habe nicht aus unsachlichen Motiven gehandelt, wie im einzelnen näher dargelegt wird. Die angefochtene Verfügung könne auch nicht insoweit aufgehoben werden, als sie dem Kläger eine von ihm nicht nachgesuchte Baugenehmigung versagt habe. Die angefochtene Verfügung könne nicht in zwei selbständig anfechtbare Teile zerlegt werden. Sie sei vielmehr eine einheitliche Maßnahme, deren Schwerpunkt in der Anordnung der Beseitigung liege, wobei der nur vorsorglichen Versagung der Baugenehmigung keine selbständige Bedeutung zukomme. Zudem könne ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers zur Aufhebung dieser Versagung nicht anerkannt werden, weil der Kläger dadurch, daß ihm eine nicht nachgesuchte und auch nicht erforderliche Baugenehmigung versagt worden sei, in seinen Rechten nicht beeinträchtigt werde.

2

Die Revision ist vom Berufungsgericht zugelassen worden, da die Frage nach der Rechtsgültigkeit und Verfassungsmäßigkeit der Baugestaltungsverordnung der höchstrichterlichen Klärung bedürfe.

3

Der Kläger hat Revision eingelegt. Zur Begründung macht er geltend: Wenn nach den zutreffenden Feststellungen des Berufungsgerichts die bauliche Anlage nicht genehmigungspflichtig sei, so könne der die Baugenehmigung versagende Teil der angefochtenen Verfügung nicht aufrechterhalten werden. Als Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung komme allein die Baugestaltungsverordnung in Betracht. Diese sei ungültig. Selbst wenn man von der Gültigkeit der Verordnung ausgehe, so stelle die Ansicht des Berufungsgerichtes, der Verstoß gegen die in Zukunft zu verwirklichende Gestaltung der Straße rechtfertige die angefochtene Verfügung, eine uferlose Ausweitung der Baugestaltungsverordnung dar, die nicht gerechtfertigt sei. Die Auffassung, daß jede Art von Provisorium in dem derzeitigen Bebauungsstadium der Straße gegen die Baugestaltungsverordnung verstoße, sei unhaltbar. Das Berufungsgericht habe auch in dem Verkaufswagen des Klägers zu Unrecht eine bauliche Anlage gesehen.

4

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

5

Die Revision konnte keinen Erfolg haben.

6

Die Feststellung des Berufungsgerichtes, der Verkaufswagen des Klägers sei eine anzeigepflichtige bauliche Anlage, beruht auf der Auslegung der örtlichen Bauordnung. Diese Auslegung unterliegt nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung, ist vielmehr für das Revisionsgericht bindend, da die bezeichnete Vorschrift kein Bundesrecht ist (§ 26 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG - in Verbindung mit § 562 ZPO). Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, daß der Begriff der baulichen Anlage in allen landes- und ortsrechtlichen Bauordnungsvorschriften wiederkehrt. Wie der Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl.Urteil vom 20. Dezember 1955 - BVerwG I C 71.54 - mit weiteren Hinweisen), verbietet sich im Hinblick auf Art. 99 GG eine Ausdehnung des Begriffs des revisiblen Bundesrechtes im Sinne des § 56 BVerwGG auf übereinstimmend geltende landesrechtliche Regelungen. Die Verwendung dieses Begriffes in der Verordnung über Baugestaltung vom 10. November 1936 (RGBl. I S. 938) - Baugestaltungsverordnung - ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, weil diese Verordnung, wie der Senat in seinem grundsätzlichenUrteil vom 28. Juni 1955 - BVerwG I C 146.53 - (BVerwGE 2, 172) dargelegt hat, jedenfalls, soweit sie hier in Betracht kommt, ebenfalls Landesrecht ist.

7

Der erkennende Senat hat in diesem Urteil und seitdem in ständiger Rechtsprechung die Rechtsgültigkeit der Baugestaltungsverordnung bejaht. Die verfassungsmäßigen Grenzen, die der erkennende Senat dabei für die Gültigkeit der Verordnung angenommen hat, hat das Berufungsgericht in der Sache nicht verkannt. Was die in § 1 der Baugestaltungsverordnung angeführte einwandfreie Einfügung in die Umgebung betrifft, so ist dieses Erfordernis nach den Ausführungen des erkennenden Senates in dem vorbezeichneten Urteil nur dahin zu verstehen, daß die bauliche Anlage das Gesamtbild der Umgebung nicht stören, der Gegensatz zwischen ihr und der Umgebung von dem Betrachter also nicht als belastend oder Unlust erregend empfunden werden dürfe.

8

Die Ausführungen des Berufungsgerichts zeigen, daß das Gericht dieses Erfordernis nach der Örtlichkeit, insbesondere auch im Hinblick auf die geplante, in absehbarer Zeit zu verwirklichende Gestaltung des Straßenbildes als gegeben ansieht.

9

Die Auslegung der Baugestaltungsverordnung im übrigen, insbesondere also auch in der Frage, ob nicht nur auf den vorhandenen Zustand der Straße, sondern auch auf die künftige erkennbar beabsichtigte Gestaltung des Straßenbildes abgestellt werden kann, unterliegt, da es sich um eine landesrechtliche Vorschrift handelt, nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung.

10

Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Gleichheitsgrundsatz lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertreten, daß sich aus dem verfassungsmäßigen Gleichheitsgrundsatz kein Anspruch auf Wiederholung von Rechtsfehlern herleiten läßt (Beschluß des Senatsvom 17. April 1956 - BVerwG I B 41.56 - mit weiteren Hinweisen), auch kein Anspruch auf ein schlagartiges Vorgehen in allen gleichliegenden Fällen (vgl. Beschluß des Senatsvom 16. April 1956 - BVerwG I B 17.56 -).

11

Schließlich ist auch die Auslegung, die das Berufungsgericht der angefochtenen Verfügung dahin gibt, daß die in ihr enthaltene Ablehnung der Baugenehmigung nur die Bedeutung einer Begründung habe, nicht zu beanstanden. Der rechtsverbindliche Gehalt der angefochtenen Verfügung besteht, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, in der Beseitigungsverfügung und in der Androhung der Ersatzvornahme. Daß die Baugenehmigung abgelehnt werde, kann in diesem Zusammenhang nur bedeuten, daß die Anlage nicht nur formell, sondern, was als Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der Beseitigungsverfügung erforderlich ist, auch materiell illegal ist und die materielle Illegalität nicht zu beheben ist. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht den Antrag des Klägers auf Aufhebung dieses Teiles der Verfügung abgelehnt.

12

Die Revision war danach zurückzuweisen.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Egidi
Dr. Elsner
Witten
Dr. Ernst
Hering