Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.04.1956, Az.: BVerwG I B 41.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.04.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 41.56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1956, 11797
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 15.11.1955 - AZ: VII A 910/53
Rechtsgrundlage
- § 1 Baugestaltungs-VO
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 17. April 1956
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi und
die Bundesrichter Dr. Ernst und Hering
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. November 1955 - VII A 910/53 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der nachträglich gestellte Antrag der Klägerin, die Anbringung von drei Leuchtreklamen in Größe von etwa je 5 m in Form eines Kranzes an einem etwa 40 m hohen Fabrikschornstein in Höhe von etwa 26 m zu gestatten, wurde nach § 24 der Regierungsbaupolizeiverordnung und § 1 der Baugestaltungsverordnung abgelehnt, da die Reklame das Landschafts-, Orts- und Straßenbild störe und sich in die Umgebung nicht einwandfrei einpasse. Zugleich wurde die Klägerin aufgefordert, die Reklameeinrichtung zu entfernen. Hiergegen hat die Klägerin nach erfolgloser Beschwerde Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben. Diese war in beiden Instanzen ohne Erfolg. In den Gründen des Berufungsurteils ist ausgeführt: Die Werbeanlage sei nach § 1 A der Regierungsbaupolizeiverordnung genehmigungspflichtig und stelle eine bauliche Anlage im Sinne des § 1 der Baugestaltungsverordnung dar. Die Anbringung der Werbeeinrichtung entspreche nicht den Erfordernissen des § 1 der Baugestaltungsverordnung, der nach demUrteil des erkennenden Senats vom 28. Juni 1955 - BVerwG I C 146.53 - mit gewissen Einschränkungen geltendes Recht sei. Durch die Anbringung des übergroßen Leuchttransparentes an dem Fabrikschornstein werde ein häßlicher, das ästhetische Empfinden des Beschauers verletzender Zustand herbeigeführt. Die Reklameanlage füge sich auch nicht einwandfrei in die Umgebung ein. Sie störe vielmehr deren Gesamtbild. Das Bild der Stadt mit ihrer Umgebung werde durch den weithin sichtbaren kastenförmigen Schornsteinumbau so erheblich beeinträchtigt, daß dieser eine verunstaltende Wirkung ausübe. Aus alledem folge, daß der Klägerin die beantragte Genehmigung nicht habe erteilt werden dürfen. Für eine Ermessensentscheidung bleibe der Verwaltungsbehörde demnach kein Raum. Soweit in den ortsgesetzlichen Bauvorschriften Möglichkeiten von Ausnahmebewilligungen für den Einzelfall vorgesehen seien, könne es sich stets nur um Ausnahmen von den "besonderen Anforderungen" im Sinne des § 2 der Baugestaltungsverordnung handeln. Keinesfalls aber könne durch derartige Dispensbestimmungen der durch § 1 der Baugestaltungsverordnung gesetzte allgemeine Rahmen verletzt werden. Die von der Klägerin gerügte angebliche Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bedürfe selbst für den Fall keiner weiteren Erörterungen, daß in der Nachbarschaft der Klägerin Leuchtreklamen zugelassen worden seien, die ebenfalls baurechtswidrig seien; denn es sei anerkannt, daß eine gesetzwidrige Verwaltungsübung unbeachtlich sei.
Die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde eingelegt. Zur Begründung macht sie geltend: Es sei die Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen zu erwarten, auch weiche das Berufungsurteil von dem Urteil des erkennenden Senats vom 28. Juni 1955 ab. In diesem Urteil sei über die Rechtsgültigkeit der Baugestaltungsverordnung noch nicht abschließend entschieden worden. Das Berufungsurteil habe die in dem bezeichneten Urteil des erkennenden Senats aufgestellten Grundsätze verkannt.
Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.
Das Berufungsgericht geht von der Ansicht aus, daß die Werbeeinrichtung der Klägerin eine bauaufsichtlich genehmigungspflichtige Anlage im Sinne des § 1 der Baupolizeiverordnung für den Regierungsbezirk Detmold sei. Diese Auslegung des § 1 der Verordnung unterliegt nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung, ist vielmehr für das Revisionsgericht bindend, da die bezeichnete Vorschrift kein Bundesrecht ist (§ 26 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG - in Verbindung mit § 562 ZPO). Die Verwendung des bezeichneten Begriffes in der Verordnung über Baugestaltung vom 10. November 1936 (RGBl. I S. 938) - Baugestaltungsverordnung - ist hier ohne Bedeutung; denn diese Verordnung ist, wie der Senat in seinemUrteil vom 28. Juni 1955 - BVerwG I C 146.53 - (NJW 1955 S. 1647 = DVBl. 1955 S. 640) ausgesprochen hat, jedenfalls soweit sie hier in Betracht kommt, Landesrecht.
Die weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts, daß die Werbeeinrichtung der Klägerin gegen § 1 der Baugestaltungsverordnung verstoße, stellen ebenfalls die Auslegung nicht revisiblen Rechtes dar (vgl. das oben erwähnteUrteil des erkennenden Senats vom 28. Juni 1955 - BVerwG I C 146.53 -). Diese Auslegung unterliegt daher ebenfalls nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung. Lediglich die Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit Bundesrecht, hier mit dem Grundgesetz, ist vom Revisionsgericht zu prüfen. Wie der Senat in seinem vorerwähnten Urteil vom 28. Juni 1955 ausgeführt hat, ist die Baugestaltungsverordnung rechtswirksam, soweit sie einen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ausreichend bestimmbaren Inhalt hat. Damit hat der erkennende Senat die Frage nach der Rechtsgültigkeit der Baugestaltungsverordnung insoweit abschließend beantwortet. Die in diesem Urteil enthaltenen Ausführungen, auf die sich die Klägerin für ihre gegenteilige Meinung beruft, beziehen sich auf die von der vorbezeichneten Frage zu trennende und vor ihr zu prüfende Frage, ob die in jenem Fall maßgeblichen Vorschriften einer Kreisbauordnung, nach welcher Reklame grundsätzlich nur an der Stätte der eigenen Leistung gestattet war, überhaupt auf § 1 der Baugestaltungsverordnung gestützt werden können, was der erkennende Senat verneint hat, selbst wenn dieser Paragraph uneingeschränkt gültig sein sollte. Der erwähnten ausreichenden Bestimmbarkeit ist hinsichtlich des Erfordernisses, daß das Bauwerk Ausdruck anständiger Baugesinnung sein müsse, nur dann genügt, wenn man den Zweck der Vorschrift dahin begrenzt, daß durch sie nicht bereits jede Störung der architektonischen Harmonie, also die bloße Unschönheit, sondern nur die Verunstaltung, also ein häßlicher, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht bloß beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand verhütet werden soll. Was die in § 1 der Baugestaltungsverordnung angeführte einwandfreie Einfügung in die Umgebung betrifft, so ist diese Forderung nach den erwähnten rechtsstaatlichen Grundsätzen nur dahin zu verstehen, die bauliche Anlage dürfe das Gesamtbild der Umgebung nicht stören, der Gegensatz zwischen ihr und der Umgebung von dem Betrachter also nicht als belastend oder Unlust erregend empfunden werden. Der danach sich ergebende rechtliche Gehalt dieser Vorschrift ist von dem Berufungsgericht nicht verkannt worden. Das Berufungsgericht hat unter eingehender Würdigung der örtlichen Verhältnisse ausdrücklich festgestellt, daß durch die umstrittene Werbeeinrichtung nach ihrem Maß, bezogen auf den Schornstein, ein häßlicher, das ästhetische Empfinden des Beschauers verletzender Zustand herbeigeführt werde und das Bild der Umgebung durch den weithin sichtbaren kastenförmigen Schornsteinumbau so erheblich beeinträchtigt werde, daß dieser eine verunstaltende Wirkung ausübe.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts über den verfassungsmäßigen Gleichheitsgrundsatz werfen keine grundsätzlichen Rechtsfragen auf. Der erkennende Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß aus dem Gleichheitsgrundsatz kein Anspruch auf Wiederholung fehlerhaften Verwaltungshandelns hergeleitet werden kann (vgl.Urteil vom 26. Mai 1955 - BVerwG I C 86.54 -). Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
gez. Dr. Ernst
gez. Hering