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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.02.1974, Az.: VII ZR 127/71

Ansprüche wegen nicht erfolgter Abnahme eines Architektenwerkes; Verjährung von Ansprüchen bei Nichtabnahme des Werkes; Umfang der Pflichten eines bauleitenden Architekten sowohl in Bezug auf die die Bauausführung vorbereitende Planung als auch auf die Überwachung der Baumaßnahmen; Verwendung ungeeigneter Füllkörper beim Einbau einer Deckenheizung als vom Architekten zu vertretender Planungsfehler; Besondere Sorgfaltsanforderungen bei hochwertiger Qualität des Baus und der für ihn verwendeten Materialien; Schadenersatzpflicht des Architekten für auf Konstruktionsfehlern beruhenden Rissen in einer verputzten Außenwand; Berücksichtigung der mit der Verkleidung der Wände entstandenen Wertverbesserung bei der Ermittlung der Schadenersatzhöhe; Fehlberechnung des Minderungsanspruchs für einem vom Architekten nicht zu vertretenden Planungsfehler; Berechnung der Honorarforderung eines Architekten bei mangelhaftem Werk

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.02.1974
Aktenzeichen
VII ZR 127/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 11952
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 11.05.1971

Prozessführer

Architekt Willy F. in R., H.straße ...

Prozessgegner

Gebrüder H. KG, Maschinenfabrik in W.-R., Im R.,
vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Wilhelm H., ebenda.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Erbel, Dr. Girisch, Dr. Recken und Doerry
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 11. Mai 1971 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es den Beklagten zur Zahlung verurteilt sowie seine Widerklage abgewiesen hat.

  2. 2.

    In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die Anschlußrevision der Klägerin wird zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ließ in den Jahren 1960/61 ein Bürogebäude errichten, ihr bisher genutztes Büro umbauen und beide Gebäude durch eine Brücke verbinden. Die Planung und Oberleitung hatte der Beklagte. Mit der örtlichen Bauaufsicht war der Architekt H. beauftragt. H. war früher Angestellter des Beklagten gewesen; er hatte sich dann selbständig gemacht.

2

In den Neubau zog die Klägerin am 11. November 1961 ein. Schon vorher war es notwendig geworden, die Heizungsdecke durch eine abgewandelte Konstruktion zu ersetzen und die Fensterbrüstungen tiefer zu legen. Andere Mängel, insbesondere an der Rolladenführung, an den Türen sowie an den Innen- und Außenwänden, traten hinzu.

3

Die Klägerin macht den Beklagten hierfür verantwortlich. Vor dem Landgericht hat sie zuletzt 26.393,54 DM nebst Zinsen als Schadensersatz gefordert. Der Beklagte hat im Wege der Widerklage unter Berücksichtigung eines bereits erhaltenen Vorschusses von 10.000 DM als Honorar weitere 45.059 DM und Zinsen verlangt. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 10.328,75 DM nebst Zinsen verurteilt; die weitergehende Klage und die Widerklage hat es abgewiesen. Die Klägerin hat daraufhin vollstreckt.

4

Mit der Berufung hat der Beklagte schließlich als Honorar 42.500 DM sowie - gem. § 717 Abs. 2 ZPO - 13.498,57 DM und Zinsen beansprucht. Die Klägerin hat im Wege der Anschlußberufung mindestens weitere 30.377,06 DM nebst Zinsen gefordert und außerdem die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr allen weiteren Schaden zu ersetzen, der durch den bezifferten Zahlungsantrag noch nicht gedeckt sei. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten zur Zahlung von insgesamt 22.557,10 DM verurteilt; die weitergehende Klage und die Widerklage hat es abgewiesen.

5

Mit der Revision beantragt der Beklagte,

die Klage in vollem Umfange abzuweisen und der Widerklage stattzugeben.

6

Die Klägerin beantragt mit der Anschlußrevision,

ihrem Feststellungsantrag zu entsprechen.

7

Beide Parteien bitten um Zurückweisung der gegnerischen Rechtsmittel.

Entscheidungsgründe

8

1. Teil: Revision des Beklagten

9

A.

Zur Klage

10

Das Berufungsgericht stellt aufgrund verschiedener, von ihm im einzelnen dargelegter Umstände fest, daß die Klägerin das Architektenwerk des Beklagten nicht abgenommen habe. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision nicht angegriffen. Die Entscheidung des Senats vom 2. März 1972 - VII ZR 146/70 = VersR 1972, 640 betrifft einen nicht vergleichbaren Sachverhalt.

11

Verfehlt ist dagegen die in diesem Zusammenhang vertretene Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Beklagte sich gegenüber den Ansprüchen schon deshalb nicht auf Verjährung berufen könne, weil eine Abnahme nicht erfolgt sei. Es hat dabei übersehen, daß die Verjährung auch dann zu laufen beginnt, wenn die Abnahme endgültig verweigert wird (Senatsurteile vom 2. Mai 1963 - VII ZR 233/61 = JZ 63, 596; vom 30. November 1967 - VII ZR 111/66 = Schäfer-Finnern Z. 2.331 Bl. 54; vom 24. November 1969 - VII ZR 177/67 = NJW 1970, 421 Nr. 5 mit weiteren Nachweisen). Das Berufungsgericht hätte daher - wenn es eine Verjährung der von der Klägerin im späteren Verlaufe des Rechtsstreits geltend gemachten Ansprüche von vornherein ausschließen wollte - zuvor klären müssen, daß das Verhalten der Klägerin als endgültige Verweigerung der Abnahme nicht gewertet werden dürfe.

12

I.

Mängel der Deckenheizung (31.519,41 DM)

13

1.

Als Ursache der an der Deckenheizung entstandenen Schäden stellt das Berufungsgericht fest:

14

a)

Hauptursache sei das Wasser. Der in dem Bauwasser gebundene Sauerstoff und die in dem Wasser gelösten Salze hätten zu einem elektrolytischen Vorgang geführt, der die Drahtanker, die Heizrohre und die Aluminiumfolie zerstört habe. Der Sachverständige Gockell habe zwar erklärt, daß es ohne Hinwirkung des in den perfekta - Füllkörpern enthaltenen Magnesiumchlorids nur zu einer geringen Korrosion gekommen und daß der Schaden dann nicht eingetreten wäre. Diese Folgerung habe er jedoch nur als Vermutung geäußert. Das Zusammentreffen von Wasser, Eisen und Aluminium habe auf jeden Fall eine Gefahr gebildet, die Allerdings - wie der Sachverständige Gockell dargelegt habe - durch Verwendung feuerverzinkter Anker hätte vermieden werden können. Derartig geschützte Anker habe der Beklagte aber nicht ausgeschrieben; der von ihm geforderte Anstrich mit Mennige habe die Korrosion nicht verhindert. Zu dem unvermeidlichen Bauwasser sei dann noch Regenwasser hinzugekommen.

15

b)

Darüber hinaus geht das Berufungsgericht davon aus, daß das in den Füllkörpern vorgefundene Magnesiumchlorid den Schaden mit verursacht habe. Es führt nämlich aus, weshalb der Beklagte insoweit zu Nachforschungen verpflichtet gewesen sei.

16

2.

Entgegen der Absicht der Revision hat das Berufungsgericht damit hinreichend festgestellt, daß der durch - übermäßige - Wassereinwirkung ausgelöste elektrolytische Vorgang für den Korrosionsschaden ursächlich war. Ihr ist zwar zuzugeben, daß es zur Feststellung der Ursächlichkeit nicht genügt, wenn auf die Gefahr hingewiesen wird, die aus dem Zusammentreffen von Wasser, Eisen und Aluminium entsteht. Das Berufungsgericht hat diese Gefahr indessen ersichtlich nur im Hinblick auf die von dem Beklagten zu verantwortende, nach seiner Auffassung riskante Planung erwähnt. Als Hauptursache hat es alsbald das Wasser bezeichnet. Dabei hat es freilich nicht geklärt, ob das Bauwasser - für sich allein genommen - den Schaden in gleicher Weise verursacht haben würde oder ob der Schaden erst dadurch entstanden ist, daß außerdem noch Regenwasser und Magnesiumchlorid auf die Metalle einwirkten.

17

3.

Das Berufungsgericht wirft dem Beklagten zunächst vor, daß er die Möglichkeit einer Korrosion nicht hinreichend bedacht habe: Feuerverzinkte Anker habe er nicht vorgesehen, mit zusätzlichem Regenwasser habe er in diesen Breiten rechnen müssen. Seine erst später vorgeschlagenen Sicherungsmaßnahmen zeigten, daß er bei seiner ursprünglichen Planung nicht genügend Vorsorge getroffen habe. Mit unerwarteten Mehrkosten - wie sie bei der Errichtung eines Zeltes notwendig geworden wären - habe er die Bauherrin nicht belasten dürfen. Daß die Gefahr, die durch den Hinzutritt von Wasser drohte, durch entsprechende Maßnahmen der örtlichen Bauführung habe ausgeschaltet werden und daß der Beklagte sich auf H. habe verlassen können, sei seinem Vortrag nicht zu entnehmen.

18

4.

Diese Ausführungen werden von der Revision mit Recht beanstandet.

19

a)

Das Berufungsgericht hat nicht angenommen, daß der Beklagte eine bestimmte andere Konstruktion (etwa die Aufhängung der Heizung unter einer bereits gegossenen Betondecke) hätte planen müssen. Es geht auch nicht davon aus, daß die Planung von vornherein unbrauchbar war, so daß die Angabe einer anderen Konstruktion entbehrlich gewesen wäre. Dem Beklagten könnte deshalb nur vorgeworfen werden, daß er es bei seiner an sich zulässigen Planung an gebotenen Vorsichtsmaßnahmen habe fehlen lassen oder daß er die Klägerin auf das besondere Risiko seiner Planung hätte hinweisen müssen.

20

b)

Ein Architekt, dem bei einem Bau die Planung und technische Oberleitung übertragen worden ist, hat die Bauausführung in technischer Hinsicht sorgfältig und genau zu planen. Das hat der Senat bereits in seiner vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung vom 16. Januar 1961 - VII ZR 146/59 = VersR 1961, 459 für den Fall ausgesprochen, daß dem Architekten auch die Bauaufsicht übertragen ist. Das würde umso mehr gelten, wenn die Planung "riskant" gewesen wäre und wenn der Architekt etwa auftretenden Schwierigkeiten deshalb nicht rechtzeitig und erfolgreich begegnen könnte, weil die örtliche Bauführung einem anderen obliegt.

21

c)

Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Beklagte "riskant" geplant habe, findet in seinen Feststellungen indessen keine Stütze. Mit Recht hebt die Revision hervor, daß allein entscheidend ist, ob die Planung bei ordnungsgemäßer Ausführung die Herstellung eines mangelfreien Bauwerks gewährleistete (BGH NJW 1971, 92 [BGH 22.10.1970 - VII ZR 90/68]). Diese Frage läßt sich auf Grund der bisher getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mit der erforderlichen Sicherheit verneinen.

22

aa)

Nach den Plänen des Beklagten war eine Korrosion durch Einwirkung von Bauwasser zwar unvermeidlich. Daß das Bauwasser allein schon zur Zerstörung der Heizdecke geführt haben würde, ist dem angefochtenen Urteil jedoch nicht zu entnehmen. Das Berufungsgericht erwähnt vielmehr die Vermutung des Sachverständigen Gockell, daß es dann nur zu einer geringen Korrosion gekommen wäre, die mit verschwindender Feuchtigkeit ganz aufgehört und einen die Funktion der Heizungsrohre und der Anker beeinträchtigenden Schaden nicht herbeigeführt haben würde.

23

bb)

Hier ist bisher nicht geklärt, ob der Schaden auch dann entstanden wäre, wenn der Architekt die Planung des Beklagten mit der den Umständen nach gebotenen Sorgfalt ausgeführt haben sollte. Diese den Ursachenzusammenhang in Frage stellende Möglichkeit hat das Berufungsgericht nicht ausgeräumt.

24

Von seinem Standpunkt aus brauchte es das allerdings auch nicht, weil es den Beklagten nicht nur für die Einwirkung des Bauwassers, sondern auch als verantwortlich dafür ansah, daß Regenwasser und Magnesiumchlorid die Elektrolyse verstärkten und den Schaden endgültig herbeiführten. Die Ursächlichkeit des Bauwassers ist indessen dann festzustellen, wenn in Betracht kommt, daß der Beklagte für die anderen Faktoren nicht verantwortlich ist. Ergibt sich, daß zwar alle drei Umstände an der Entstehung des Schadens beteiligt waren, der Beklagte aber nur für einen oder zwei von ihnen einzustehen hat, so ist nach § 287 ZPO zu entscheiden, wie weit der Schaden auf dem einen oder anderen Ereignis beruht (Senatsurteil vom 25. März 1963 - VII ZR 211/61 - unter Hinweis auf BGHZ 33, 293, 302). Stellt sich heraus, daß das Bauwasser auf die Zerstörung der Heizdecke ohne Einfluß war und daß die anderen Ursachen dem Beklagten nicht zur Last gelegt werden können, ist er insoweit von jeglicher Haftung frei.

25

cc)

Nach der Art der von dem Beklagten geplanten Konstruktion gehörte zu deren sorgfältiger Ausführung, daß die Einwirkung von Regenwasser verhindert wurde. Das läßt sich in den hiesigen Breiten auch im Sommer erreichen. Daß die untere Glasfaserschicht nicht durchnäßt eingebracht und dann alsbald mit einer Aluminiumfolie luftdicht abgedeckt werden darf, mußte der Architekt H. jedenfalls wissen, wenn er - wie das Berufungsgericht zugunsten des Beklagten als richtig unterstellt - bereits bei mehreren anderen Bauvorhaben des Beklagten Erfahrungen mit Heizungsdecken der hier fraglichen Konstruktion gewonnen hatte.

26

Entsprechendes gilt für den Einbau der Füllkörper und der oberen Glasfaserschicht sowie deren Abdeckung mit einer verschweißten Kunststoffolie. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß diese Dinge für einen voll ausgebildeten Architekten, der zudem über Sondererfahrungen auf dem Gebiet der Deckenheizung verfügt, selbstverständlich sein müssen. Auf die Kenntnis von der Existenz elektrolytischer Vorgänge kommt es dabei nicht einmal an.

27

Das Berufungsgericht wird daher zunächst aufzuklären haben, ob und welche Erfahrungen der Architekt H. bei dem Bau von Deckenheizungen während der Zeit gewonnen hat, in der er als Angestellter des Beklagten gearbeitet hatte. Sollte es diese Erfahrungen trotz seiner Ausbildung nicht als ausreichend erachten, wird es der unter Beweis gestellten Behauptung nachzugehen haben, daß der Beklagte - wenn auch im Hinblick auf die Glasfasermatten - auf die Gefahr anomaler und erhöhter Feuchtigkeit hingewiesen habe (Bd. III, 590, 592 d.A.). Im übrigen folgt daraus, daß der Beklagte im Verlaufe der Bauausführung von sich aus Sicherungsmaßnahmen vorschlug, noch nicht, daß er hierzu schon vor Baubeginn verpflichtet gewesen wäre.

28

5.

Nach den Ausführungen zu 4 c) bb) kommt es ferner darauf an, ob die Verwendung der perfekta-Füllkörper schon wegen des unvermeidlichen Bauwassers einen Planungsfehler darstellte und ob der Beklagte dafür einzustehen hat.

29

a)

Das Berufungsgericht hat sich - wie bereits erwähnt (oben 1 b) - nur mit der Frage befaßt, ob der Beklagte die Ausschreibung der Füllkörper zu vertreten habe. Es geht damit ohne weiteres davon aus, daß diese Ausschreibung einen Planungsfehler darstellt, der den Schaden zumindest mitverursacht hat.

30

b)

Auch diese Feststellung ist unter den hier vorliegenden Umständen fehlerhaft.

31

aa)

Hinsichtlich der Füllkörper gilt zunächst gleichfalls, daß das Berufungsgericht sich von seinem Standpunkt aus damit begnügen durfte, das Zusammenwirken von Bauwasser, Regenwasser und Magnesiumchlorid als Schadensursache festzustellen (vgl. oben 4 c) bb)).

32

bb)

Anders ist die Lage jedoch dann, wenn die Mitursache "Regenwasser" als Planungsfehler außer Betracht zu bleiben hat.

33

Das Berufungsgericht hat hierzu Feststellungen nicht getroffen. Es erwähnt lediglich, daß es nach Auffassung des Sachverständigen Gockell dann, wenn zu dem Anmachwasser keine größeren Mengen von Niederschlagswasser hinzugekommen wären, mit korrosionsgeschützten Ankern und sorgfältigem Einbau der Aluminiumfolie vermutlich keinen Schaden gegeben haben würde. Danach bleibt offen, wie die Dinge sich entwickelt haben würden, wenn der Architekt Hartmann seiner in ihrem Umfange noch zu klärenden Überwachungspflicht nachgekommen wäre. Daß die nach Bundesbahnvorschrift dreimal mit Mennige zu behandelnden Anker auch in diesem Falle angegriffen worden wären, ist nicht festgestellt. Dafür, daß der Beton besonders gut abbinde und daß die Decke entsprechend austrockne, war jedenfalls die Bauaufsicht verantwortlich.

34

cc)

Das Berufungsgericht wird daher zunächst zu prüfen haben, ob der Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn lediglich das Bauwasser und das in den Füllkörpern enthaltene Magnesiumchlorid als Elektrolyten hätten wirksam werden können.

35

6.

Sollte das Berufungsgericht die vorstehende Frage bejahen, so würde damit zwar ein die Klägerin zur Minderung des Werklohns, also des Architektenhonorars, berechtigender Mangel vorliegen, zum teilweisen Schadensersatz (§ 287 ZPO) wäre der Beklagte aber nur dann verpflichtet, wenn das Bauwasser die Schäden an der Heizdecke mit hervorgerufen hätte. Den Umstand, daß in den perfekta-Füllkörpern Magnesiumchlorid enthalten ist, hätte der Beklagte nämlich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu vertreten.

36

a)

Das Berufungsgericht geht zugunsten des Beklagten davon aus, daß die DIN 1101 die Verwendung von Magnesiumchlorid zur Verkieselung der Holzwolle schlechthin verbietet. Es nimmt aber an, daß diese DIN hier nicht eingreife, weil die Füllkörper nicht die in der DIN 1101 vorausgesetzten Maße aufweisen. Damit setzt es sich in Widerspruch zu den Ausführungen der Sachverständigen Paschen und Johannsen, die zwar die DIN 1101 auch für die Füllkörper als maßgeblich ansehen, die aber meinen, daß die DIN 1101 die Verkieselung mit Magnesiumchlorid nicht verbiete. Zu beachten sei nur, daß die Füllkörper dann - wie Holzwolle-Leichtbauplatten - absolut trocken eingebaut würden und daß auch nach dem Einbau eine völlige Durchfeuchtung ausgeschlossen werde.

37

b)

Nach Auffassung der Revision ist die DIN 1101 hier anwendbar. Dem Zusammenhang ihrer Ausführungen ist allerdings zu entnehmen, daß sie die Verwendung von Magnesiumchlorid als durch die DIN 1101 verboten hält.

38

c)

Die richtige Anwendung der DIN ist in der Revisionsinstanz nachprüfbar.

39

Das Berufungsgericht hätte zwar - was auch den Prüfungszeugnissen des Niedersächsischen Materialprüfungsamts eher entspricht - mit den Sachverständigen Paschen und Johannsen davon ausgehen müssen, daß die DIN 1101 für die Füllkörper maßgeblich ist, deren Verkieselung mit Magnesiumchlorid jedoch nicht verbietet. Der Beklagte durfte sich aber darauf verlassen, daß die örtliche Bauaufsicht auf die Einhaltung der dazugehörigen DIN 1102 achten würde. Der Senat hat schon wiederholt entschieden, daß der Architekt die Arbeiten der wichtigsten Bauabschnitte unmittelbar persönlich oder durch einen geeigneten Erfüllungsgehilfen zu überwachen hat. Je höher die Qualitätsanforderungen an das Baumaterial und an die Bauführung sind, desto sorgfältiger muß der Architekt, der die örtliche Bauaufsicht übernommen hat, die Arbeiten überwachen (für Betonarbeiten: BGHZ 39, 261, 262; BGH Urteile vom 6. Mai 1971 - VII ZR 302/69 = VersR 1971, 818; vom 26. April 1973 - VII ZR 85/71 = BB 1973, 1191 und vom 27. September 1973 - VII ZR 142/71 = WM 1973, 1324, jeweils mit weiteren Nachweisen). Wären die Füllkörper sachgerecht eingebaut worden, so hätte der Beklagte mit elektrolytischen Vorgängen selbst dann nicht zu rechnen brauchen, wenn er gewußt hätte, daß sie ebenso wie zum Beispiel die an einem Teil der Seitenwände gefahrlos eingebauten Heraklith-Erzeugnisse magnesitgebundene Holzwolle enthielten.

40

II.

Tiefersetzen der Fenster und Fensterbrüstungen

41

(2.947,02 DM)

42

1.

In den Räumen, in denen die Deckenheizung neu angelegt worden ist, mußten die Fenster und Fensterbrüstungen tiefer gesetzt werden, weil die Oberkanten der auf Öffnung eingerichteten Fenster sonst gegen die in die Decke eingelassenen Lampen gestoßen wären.

43

2.

Das Berufungsgericht stellt hierzu fest, daß dieser Mangel auf die größere Stärke der neuen Heizungsdecke zurückzuführen gewesen ist. Es meint, daß der Beklagte schon deshalb zum Ersatz der durch das Tiefersetzen entstandenen Kosten verpflichtet sei, weil er die Erneuerung der Heizdecke zu verantworten habe. Das ist indessen - wie bereits ausgeführt - bisher noch nicht geklärt.

44

3.

Außderdem meint das Berufungsgericht, daß der auf die Zeichnung HW 180 gesetzte Vermerk "Bei Herstellung der neuen Konstruktion auf Fensterhöhe achten!" nicht genügt habe. Mit diesem Hinweis habe der Beklagte nur erreicht, daß man den zu geringen Zwischenraum erkannt habe und daß man entweder die Fenster habe kürzen oder aber die Brüstungen habe niedriger setzen müssen. Der Beklagte hätte seine Planung so ausarbeiten müssen, daß die an der Decke angebrachten Lampenkästen den Fensterflügeln nicht im Wege gewesen seien.

45

4.

Auch diese Überlegungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.

46

a)

Das Berufungsgericht stellt nicht fest, wie die neue Planung hätte aussehen müssen, die zum einen den an eine Heizungsdecke zu stellenden Anforderungen genügte und zum anderen von den vorgegebenen Möglichkeiten ausging. Hier lag die Höhe der Oberkante der neuen Heizungsdecke fest. Es konnte also nur "nach unten" gebaut werden. Daß die Heizungsdecke in einzelnen Schichten schwächer hätte ausgeführt werden können, wird von dem Berufungsgericht nicht festgestellt. Insbesondere ist bisher nicht ersichtlich, daß auf die 3 cm starken Poronplatten hätte verzichtet werden dürfen.

47

b)

Einen Planungsfehler an der neuen Heizungsdecke hat das Berufungsgericht mithin nicht festgestellt. Bei der Sachlage, mit der der Beklagte fertig zu werden hatte, war von ihm vielmehr nur zu berücksichtigen, daß die Fensterbrüstungen - notwendigerweise - tiefer gesetzt werden mußten.

48

5.

Schadensersatzansprüche kommen danach nur dann in Betracht, wenn der Beklagte - was noch zu klären sein wird - die Erneuerung der Heizungsdecke zu vertreten hat.

49

6.

Sollten der Klägerin Schadensersatzansprüche zustehen, so wird das Berufungsgericht schließlich auf die Frage einzugehen haben, ob ein Teil der Ansprüche bereits verjährt ist. Die Klägerin hat die Rechnungen der

Firma S. & B. über716,51 DM
und der Firma Gebr. M. über39,32 DM
sowie einen irrtümlich zunächst nicht geforderten Betrag von5,- DM
insgesamt also760,83 DM,
50

erstmals mit Schriftsatz vom 19. Januar 1970 beziffert geltend gemacht. Der Beklagte hat sich auch diesen Ansprüchen gegenüber auf Verjährung berufen (Schriftsatz vom 30. Dezember 1970, S. 8). Die Klägerin hat zwar mit ihrer am 21. April 1967 eingereichten Anschlußberufung vom 3. April 1967 auch auf die Schäden hingewiesen, die ihr im Zusammenhang mit dem Tiefersetzen der Fensterbrüstungen entstanden sind, und sich gegenüber der Einrede des Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 7. Januar 1971 auf diese Anschlußberufung bezogen. Zur Zeit ihrer Einlegung könnten die hier in Rede stehenden Ansprüche aber bereits verjährt gewesen sein, wenn die Klägerin - was das Berufungsgericht gegebenenfalls aufzuklären haben wird - die Abnahme des Architektenwerks schon vor dem 21. April 1962 endgültig verweigert haben sollte. Die gemäß §§ 639, 478, 479 BGB auch dann noch zulässige Aufrechnung kommt nur in Betracht, falls den Schadensersatzansprüchen der Klägerin entsprechend hohe Honoraransprüche des Beklagten gegenüberstehen. Das steht aber einstweilen noch nicht fest.

51

III.

Risse in den verputzten (unverkleideten)

52

Außenwänden (3.760,18 DM)

53

1.

Die Kopfflächen und Innenwangen der beiden vorgebauten Flügel des U-förmigen Büro-Neubaus waren nach den Plänen des Beklagten zunächst nur verputzt. Sie weisen Risse auf und sind deshalb inzwischen verkleidet worden.

54

2.

Das Berufungsgericht stellt einen Planungsfehler fest. Es hat damit recht. Dem Zusammenhang seiner Ausführungen ist zu entnehmen, daß jedenfalls ein Teil der Risse auf einem Konstruktionsmangel beruht. Dies ergibt sich aus dem Hinweis auf das Gutachten des Sachverständigen Johannsen und aus der Feststellung, daß die Wände durch die infolge Temperaturschwankungen ausgedehnte Decke beansprucht worden sind. Derartige Beanspruchung zu vermeiden war entgegen der Ansicht der Revision nicht Aufgabe des Statikers, sondern Sache des Beklagten. Daß dieser den Mangel zu vertreten hat, wird rechtlich bedenkenfrei angenommen.

55

3.

Bei der Ermittlung der Höhe des von dem Beklagten zu ersetzenden Schadens ist dem Berufungsgericht freilich in doppelter Hinsicht ein Fehler unterlaufen:

56

a)

Zutreffend hebt die Revision hervor, daß die mit der Verkleidung der Wände entstandene Wertverbesserung hätte berücksichtigt werden müssen. Hierauf hatten sowohl der Privatgutachter Bramann als auch die Sachverständigen Paschen/Johannsen hingewiesen. Es genügte, daß der Beklagte sich auf die Wertverbesserung berief. Wenn das Berufungsgericht über den Umfang der Wertsteigerung Zweifel hatte, hätte es die Sachverständigen fragen müssen.

57

b)

Im übrigen kommt auch hier für einen Teil der Forderung Verjährung in Betracht. Die Klägerin hatte zunächst nur Ansprüche in Höhe von 3.000 DM geltend gemacht. Erst mit ihrem Schriftsatz vom 7. Januar 1971 verlangte sie 3.760,18 DM. Der Beweissicherungsantrag vom 23. September 1966 und die Anschlußberufung vom 20. Oktober 1966 betrafen die hier erörterten Schäden nicht. Ob die Anschlußberufung vom 3. April 1967, die sich auch mit den Putzrissen auseinandersetzt, die Verjährung unterbrechen konnte, wird unter Beachtung der oben zu II 6 mitgeteilten Grundsätze jedenfalls dann zu prüfen sein, wenn das Berufungsgericht trotz Berücksichtigung der Wertsteigerung zu einem den Betrag von 3.000 DM übersteigenden Schadensersatzanspruch gelangen sollte. Auch die Ausführungen zu den §§ 639, 478, 479 BGB gelten sinngemäß.

58

IV.

Rolladenführung (2.927,90 DM)

59

1.

Die Gurte der Rolläden werden entsprechend der Planung des Beklagten im Innern der Fensterpfeiler durch 95 cm lange, in den Beton eingegossene Vierkantrohre geführt. Die zunächst vorgesehenen Holzrolläden waren zum Teil so schwergängig, daß sie nicht bedient werden konnten. Das Berufungsgericht stellt fest, daß aus diesem Grunde 17 von insgesamt 29 Rolläden durch Kunststoffrolläden ausgewechselt worden sind.

60

2.

Das Berufungsgericht hält die Planung für - objektiv - fehlerhaft. Nach seiner Meinung kann offen bleiben, ob die primäre Ursache für die Schwergängigkeit in der Reibung der sich auf kurzem Weg um 90 Grad drehenden Gurte liegt oder ob sie in dem hohen Gewicht der Holzrolläden zu suchen ist. Der Beklagte habe beide Gesichtspunkte berücksichtigen müssen. Er habe allerdings nicht schuldhaft gehandelt, weil er sich von zwei Fachfirmen habe beraten lassen. Die Klägerin könne deshalb nur Minderung verlangen.

61

3.

Diese Ausführungen lassen entgegen der Ansicht der Revision einen Rechtsfehler nicht erkennen.

62

4.

Mit Recht weist die Revision aber darauf hin, daß das Berufungsgericht der Klägerin letztlich doch einen Schadensersatzanspruch zugebilligt hat. Die Minderung beeinflußt nur den Honoraranspruch des Architekten, macht aber nicht die Mängel seines Werkes wett (BGHZ 48, 257, 262). Es hätte lediglich das Honorar des Beklagten in dem Verhältnis kürzen dürfen, in dem der Wert einer mangelfreien Architektenleistung zu der mangelhaften stand (BGHZ 42, 232, 234; vgl. Herding/Schmalzl, Vertragsgestaltung und Haftung im Bauwesen, 2. Aufl., Abschn. 26, Rdn. 3; Bindhardt, Die Haftung des Architekten, 6. Aufl., S. 18). Stattdessen hat es den Beklagten mit den Kosten belastet, die durch den Einbau der 17 Kunststoffrolläden entstanden sind. Diese Kosten sind auf den Umfang der Minderung ohne Einfluß.

63

V.

Schalldurchlässige Türen (2.207,01 DM)

64

1.

Die zum Gang führenden Türen der Besprechungs- und Chefzimmer sowie die zwischen den Chefzimmern angelegten Türen sind nicht - wie vorgeschrieben - schallundurchlässig gewesen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin die zwischen den Chefzimmern liegenden Türen zumauern und die zum Gang führenden sechs Türen "aufdoppeln" lassen, um auf diese Weise den gewünschten Erfolg zu erzielen. Das Berufungsgericht meint, daß der Beklagte die hierdurch entstandenen Aufwendungen und die Kosten eines Sachverständigengutachtens zu ersetzen habe.

65

2.

Der Beklagte wendet sich nicht gegen den Vorwurf, daß er insoweit einen Planungsfehler zu vertreten habe. Er meint jedoch, daß die Mehrkosten, die bei einer sachgerechten Planung ohnehin erforderlich gewesen wären, abgezogen werden müßten.

66

3.

Die Rüge ist berechtigt. Der Beklagte hatte sie bereits gegenüber dem Urteil des Landgericht vorgebracht. Mehr vorzutragen war er nicht verpflichtet.

67

a)

Es widerspricht der Lebenserfahrung, daß die hier nicht genügenden einfachen Türen genauso teuer waren wie diejenigen, die den Anforderungen der Klägerin von vornherein entsprochen hätten. Das Berufungsgericht hätte sich deshalb mit der Aufstellung des Architekten H. nicht zufrieden geben dürfen, sondern - wenn es glaubte, für eine gemäß § 287 ZPO vorzunehmende Schätzung keine hinreichende Basis zu besitzen - einen Sachverständigen fragen müssen.

68

b)

Entsprechendes gilt für den Ersatz der Kosten, die durch das Zumauern der Chefzimmer-Verbindungsturen entstanden sind. Die Klägerin hat zwar behauptet, daß sie diese Aufwendungen nicht geltend gemacht habe; der vom Berufungsgericht erwähnte Prüfungsbericht des Architekten Hartmann befaßt sich indessen auch mit ihnen, und der Beklagte ist zu ihrem Ersatz verurteilt worden. Es hätte deshalb zunächst geprüft werden müssen, welche Mehrkosten bei einem Einbau schallundurchlässiger Verbindungstüren unvermeidlich gewesen wären.

69

VI.

Verbindungsbrücke (2.585,12 DM)

70

1.

Der Neubau wird mit dem Altbau durch eine Brücke verbunden. Ihre Seitenteile sind in Felder gegliedert. Jedes Feld bestand ursprünglich aus einer in Holz gefaßten und mit Aluminium verblendeten Thermopaneverglasung sowie aus einer mit Terrazzo verkleideten Brüstung. Die Fenster der zum Hof gerichteten Seite sind inzwischen durch Glasprismenfelder ersetzt worden.

71

2.

Das Berufungsgericht meint, daß der Beklagte die hierdurch entstandenen Kosten übernehmen müsse, weil ihm bei der Planung Fehler unterlaufen seien, die er zu vertreten habe. Es stellt fest, daß Scheiben zersprungen und Durchfeuchtungsschäden entstanden seien. Der Beklagte habe zwar dauerelastischen Kitt vorgeschrieben und diese Anweisung sei nicht befolgt worden, die Schäden beruhten aber jedenfalls auch auf konstruktiv bedingten Verformungen der Seitenteile.

72

3.

Mit Recht rügt die Revision, daß damit ein für diesen Schaden ursächlicher Planungsfehler noch nicht festgestellt ist. Es ist zwar davon auszugehen, daß eine andere - etwa die von dem Sachverständigen Johannsen vorgeschlagene - Planung den Schaden vermieden hätte, wenn gewöhnlicher Kitt verwendet worden wäre. Daß die Thermopanefenster auch dann hätten ausgewechselt werden müssen und daß die Durchfeuchtungsschäden auch dann aufgetreten wären, wenn dauerelastischer Kitt benutzt worden wäre, ist damit aber noch nicht gesagt.

73

4.

Gleichwohl ist die Ansicht des Berufungsgerichts im Ergebnis im wesentlichen richtig. Der Beklagte hätte feststellen müssen, ob der Statiker bei seinen Berechnungen von zutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist.

74

a)

Die Brücke ruht auf einer unter ihrer Längsachse verlaufenden Betonstützmauer. Die Boden- und die Deckenplatte sind an den Neubau "biegesteif" angeschlossen; zum Altbau haben sie eine Dehnungsfuge. Die statische Berechnung ist dagegen von einer beweglichen Auflage auch zum Neubau hin ausgegangen. Die Sachverständigen Paschen und Johannsen haben - wie in dem Urteil festgestellt wird - ausgeführt, daß die Träger der Boden- und der Deckenplatte sich unterschiedlich gebogen und daß sie Zwängungen der Zwischenglieder (Fenster, Sprossen) verursacht hätten, die wiederum der Anlaß für eine Verformung der Seitenteile gewesen seien. Infolge der Beheizung der Brüstungsplatten habe sich der durch die Brücke gebildete Trog aufwärtsbewegt. Die Anschlüsse der Fenster an die Sprossen und Brüstungen seien nicht flexibel genug gestaltet. Die Durchfeuchtungsschäden seien durch nicht einwandfreie Dichtungen hervorgerufen, während die übrigen Schäden auf statische und konstruktive Mängel zurückzuführen seien. Nach Auffassung des Sachverständigen Johannsen hätte der Beklagte die Brücke als eigenständigen Baukörper mit einem im Erdboden eingespannten Mittelfundament oder mit zwei Streifenfundamenten unter den Außenwänden, jeweils mit tragenden Stützen zwischen der Dachplatte und der Bodenplatte, entwerfen müssen.

75

b)

Die Feststellungen der Sachverständigen Paschen und Johannsen werden von dem Berufungsgericht - wie sich aus dem Zusammenhang seiner Ausführungen ergibt - im wesentlichen übernommen. Sie werden nur insoweit nicht voll gebilligt, als die Ursache der Durchfeuchtungsschäden in Rede steht. Damit hat es hinlänglich festgestellt, daß die von den Sachverständigen erwähnten "übrigen Schäden" von der Verwendung dauerelastischen Kitts unabhängig und vielmehr auf Mängel zurückgehen, die in der Planung des Beklagten begründet sind. Bereits das Zerspringen der Thermopanescheiben reichte aus, um den Einbau der Glasprismen zu rechtfertigen.

76

c)

Darauf, daß die statische Berechnung nicht eine "biegesteife" Verbindung, sondern eine gelenkige Auflagerung zugrundegelegt hat, kommt es entgegen der Ansicht der Revision nicht an. Der Statiker ist zwar - wie sie zutreffend hervorhebt - als Sonderfachmann selbständig neben dem Architekten tätig. Die statische Berechnung erfordert Kenntnisse, die ein Architekt nicht zu haben braucht, und es ist daher auch nicht dessen Aufgabe, sie nachzuprüfen (Senatsurteil vom 24. Oktober 1968 - VII ZR 121/66 -). Der Senat hat aber schon bei früherer Gelegenheit ausgesprochen, daß der Architekt in die statische Berechnung Einsicht nehmen und feststellen muß, ob sie von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht (Urteil vom 15. Dezember 1966 - VII ZR 151/64 = VersR 1967, 260). Das hat der Beklagte hier nicht getan.

77

5.

Hinsichtlich der Mängel an der Verbindungsbrücke erweist sich die Revision nach alledem insoweit als unbegründet, als die Kosten für den Einbau der Glasprismen in Rede stehen. Gleichwohl kann hierüber noch nicht endgültig entschieden werden, weil noch nicht feststeht, wie sich dieser Posten in der Gesamtabrechnung auswirkt.

78

VII.

Bewegungsschäden am Neubau (15.000 DM)

79

1.

Der Neubau besteht aus einem Stahlbeton-Skelett mit Ausfachungen, vorgefertigten äußeren Wandelementen und einem Flachdach. Das Erdgeschoß ruht auf einer Betonplatte, die nach allen Seiten über das Kellergeschoß auskragt. Boden- und Deckenplatte sind - außerhalb des Kellerbereichs - durch terrazzoverkleidete Betonstützen monolithisch verbunden. Zwei Stützen und 15 von insgesamt 29 zur Außenverkleidung gehörende Brüstungsplatten haben Risse. Einzelne Stützenköpfe sind abgeplatzt. Im Innern des Gebäudes befinden sich - wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf das Gutachten des Sachverständigen Linder feststellt - zahlreiche Risse im Putz, im Anstrich und in der Rauhfasertapete, Aufbeulungen an den tapezierten Wänden, Risse in einer Fensterbank und Abplatzungen im Putz. Außerdem ist in einer Garage die Decke von der Außenwand etwas abgesetzt.

80

2.

Das Berufungsgericht sieht die Ursache dieser Schäden in verschiedenen Planungsfehlern, die der Beklagte zu vertreten habe. Da die Risse - wie es weiter feststellt - nicht auf die Dauer zu beseitigen sind, hat es der Klägerin als Schadensersatz einen Betrag von 15.000 DM zugesprochen. Hierdurch sollen die Mehrkosten abgegolten werden, die durch häufiger notwendig werdende Renovierungen des Neubaus und der Verbindungsbrücke entstehen. Hinsichtlich der Schäden, die an den Terrazzoteilen der Außenwände aufgetreten sind, hat es einen Minderwert wegen Geringfügigkeit nicht anerkannt.

81

3.

Als zum Schadensersatz verpflichtende Planungsfehler wirft das Berufungsgericht dem Beklagten vor:

  1. a)

    er habe ein wegen der monolithischen Verbindung zu flexibles System gewählt; er hätte jedenfalls eine weniger empfindliche Konstruktion vorschlagen müssen;

  2. b)

    er habe nicht die Bildung schädlicher Wärmebrücken verhindert;

  3. c)

    er habe die Materialunterschiede zwischen den Stützen und der Innenwand sowie die Durchbiegung der auskragenden Deckenteile nicht berücksichtigt;

  4. d)

    er habe erforderliche Drahtanker nicht vorgeschrieben.

82

4.

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind im Ergebnis zum Teil berechtigt:

83

a)

Das Berufungsgericht stellt unter Bezugnahme auf das Gutachten der Sachverständigen Paschen/Johannsen fest, daß das "System" wegen der monolithischen Verbindung der Stützen mit den Decken verhältnismäßig flexibel sei. Der gesamte Bau werde bei unterschiedlichen Setzungen, mit denen zu rechnen sei, Deformationen erleiden, die zu Rißbildungen führen könnten.

84

aa)

Damit ist der Ursachenzusammenhang zwischen Planung und Schaden zumindest noch nicht hinreichend geklärt; denn es kommen hier noch andere Fehler als Schadensquellen in Betracht. Davon geht jedenfalls das Berufungsgericht aus, wenn es später feststellt, daß der geringe Wärmedurchlaßwiderstand neben anderen, anschließend noch zu erörternden Mängeln am Entstehen der Risse mitbeteiligt sei.

85

bb)

Im übrigen beanstandet die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht in der flexiblen Konstruktion einen dem Beklagten zur Last zu legenden Planungsfehler sieht. Der Sachverständige Johannsen hat diesen Teil der Planung dem Statiker zugewiesen. Wenn das Berufungsgericht gleichwohl meint, daß der Beklagte hierfür verantwortlich sei, so verkennt es den Aufgabenbereich des Architekten. Dafür, daß der Beklagte in diesem Fall die ihm obliegenden, bereits oben (VI, 4 c), erwähnten Kontrollpflichten verletzt habe, ist nichts ersichtlich.

86

b)

Das Berufungsgericht stellt im Anschluß an die Gutachten der Sachverständigen Wüstermann, Paschen/Johannsen und Johannsen fest, daß sich an der Kopfseite der Stahlbetondecke über dem Kellergeschoß, an den Stützen mit Rolladenkästen sowie zwischen den Stützen und den mit Terrazzoplatten verkleideten Außenwänden Wärmebrücken gebildet hätten, die am Entstehen der Risse mitbeteiligt seien.

87

aa)

Die Revision hält dem entgegen, der Beklagte habe stets behauptet, daß die Gutachten von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen seien, weil an den fraglichen Stellen Heraklithplatten vorgesehen gewesen seien, die eine ausreichende Wärmedämmung gewährleistet haben würden. Das habe insbesondere der Sachverständige Johannsen in seinem letzten Gutachten vom 26. März 1970 nicht berücksichtigt.

88

bb)

Soweit die Revision in diesem Zusammenhang beanstandet, daß das Berufungsgericht die Sachverständigen Paschen und Johannsen nicht zur mündlichen Erläuterung ihrer Gutachten geladen habe, greift die Rüge nicht durch (Art. 1 Nr. 4 BGHEntlG).

89

c)

Unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen Johannsen vom 26. März 1970 stellt das Berufungsgericht weiter fest, daß für die Innen- und Außenrisse auch der Materialunterschied zwischen den Stützen und der Innenwand sowie die Durchbiegung der auskragenden Deckenteile ursächlich sei.

90

aa)

Soweit die Ursächlichkeit des Materialunterschieds in Rede steht, ist die Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht den Sachverständigen Johannsen hätte laden müssen, berechtigt.

91

In dem Gutachten heißt es zwar, daß die fehlende Wärmedämmung formal einen Planungsfehler darstelle, der neben "den bereits beschriebenen Ursachen (Materialunterschiede Stütze - Innenwand, ...)" am Entstehen der Risse zwischen den Außenstützen und den anschließenden Innenwänden mitbeteiligt sei. In dem Gutachten Paschen/Johannsen vom 31. März 1969, das durch dieses Gutachten erläutert werden sollte, sind die Materialunterschiede zumindest nicht deutlich als derartige Ursache behandelt. In diesem Punkt ist das Gutachten vom 26. März 1970 damit ein "neues" Gutachten, dessen Erläuterung der Beklagte im nächstfolgenden Termin, das war hier die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1971, verlangen konnte. Da nicht auszuschließen ist, daß die Anhörung zu einem dem Beklagten günstigen Ergebnis geführt haben würde, wird das Berufungsgericht diese Anhörung nachzuholen haben.

92

bb)

Auch soweit die Durchbiegung der auskragenden Deckenteile in Betracht kommt, kann das Urteil nicht bestehen bleiben.

93

Die Sachverständigen Paschen/Johannsen haben in ihrem Gutachten vom 31. März 1969 darauf hingewiesen, daß der größte Teil der Durchbiegungen auch bei Berücksichtigung des Kriecheinflusses schon vor dem Aufsetzen der Mauerwerksausfachung abgeklungen und daß das Maß der Durchbiegung bedeutungslos sein dürfte. Damit steht trotz der Erläuterung vom 26. März 1970 nicht fest, daß die Durchbiegung auch für künftig immer wieder auftretende Risse ursächlich ist. Nur derartige Risse bilden aber die Entscheidungsgrundlage des Berufungsgerichts bei der Ermittlung des Schaden, der durch die häufiger als üblich notwendig werdenden Renovierungen entsteht.

94

d)

Das Berufungsgericht stellt weiterhin fest, daß die Wände durch Drahtanker mit den Stützen hätten verzahnt werden müssen. Daß der Beklagte sie in dem Plan HW 88 nicht vorgesehen habe, sei ihm - so meint das Gericht - als Planungsfehler vorzuwerfen.

95

Damit hat es noch nicht hinreichend begründet, daß der Beklagte für das Fehlen der Drahtanker verantwortlich ist. Wenn in dem "Fertigteile Schal- und Bewehrungsplan" HW 88 Drahtanker nicht vorgeschrieben sind, so folgt hieraus zwar, daß der Beklagte sie nicht für erforderlich gehalten hat, nicht aber, daß er sie für notwendig hätte halten müssen. Diese zweite Frage hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Es wird deshalb noch auf die Behauptung des Beklagten einzugehen haben, daß der Statiker hierfür verantwortlich gewesen sei.

96

5.

Auf die Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht dem Beklagten hinsichtlich der Stützenköpfe zu Unrecht einen Planungsfehler zur Last gelegt habe, kommt es schon deshalb nicht an, weil diese Schäden bei der Ermittlung des Minderwerts außer Ansatz geblieben sind.

97

6.

Gegenwärtig ist es denkbar, daß zwar mehrere Umstände für die auch künftig auftretenden Risse in den Innenwänden ursächlich sind, daß der Beklagte aber nur für einige von ihnen verantwortlich ist. Es gelten daher auch in diesem Punkt die Ausführungen, die der Senat oben zu I 4 c bb) gemacht hat.

98

7.

Soweit die Revision schließlich beanstandet, daß die Innenräume ohnehin in den vom Berufungsgericht angenommenen Zeitabständen renoviert werden müßten, greift sie in unzulässiger Weise den vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt an. Es ist nämlich aufgrund der Anhörung des Sachverständigen Linder davon ausgegangen, daß die Renovierung wegen der Risse anstatt jeweils nach fünf schon nach dreieinhalb Jahren notwendig ist. Nur die sich hieraus ergebenden häufigeren Unkosten sind Grundlage der Schadensermittlung gewesen. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

99

8.

Die nicht ausdrücklich erörterten Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und als nicht durchgreifend erachtet (Art. 1 Nr. 4 BGHEntlG).

100

VIII.

Nach alledem ist die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung in vollem Umfange aufzuheben. Da die Sache insoweit noch der Aufklärung bedarf, ist sie an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

101

B.

Zur Widerklage

102

I.

Teilvergleich über die Widerklage

103

1.

Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 13. Februar 1970 hatten sich die Parteien vergleichsweise darüber geeinigt, daß sich das in diesem Rechtsstreit geltend gemachte Architektenhonorar des Beklagten auf 42.500 DM belaufe. Der Beklagte hatte schon vor Prozeßbeginn eine Anzahlung von 10.000 DM erhalten; mit seinem letzten vor jenem Vergleich angekündigten Antrag (Schriftsatz vom 9. Oktober 1969) hatte er unter Berücksichtigung der 10.000 DM weitere 43.937,40 DM nebst Zinsen gefordert. Die Klägerin hat den Vergleich mit Schriftsatz vom 8. Januar 1971 wegen Irrtums über den Inhalt ihrer Erklärung angefochten. Das Berufungsgericht hat die Anfechtung für wirksam gehalten.

104

2.

Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

105

a)

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Teilvergleich seinem Wortlaut nach nur das mit der Widerklage geltend gemachte Resthonorar erfaßt habe. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision nicht angezweifelt. Die Parteien hatten sich damit in dem Sinne geeinigt, daß der Beklagte als Gesamthonorar 52.500 DM sollte beanspruchen dürfen.

106

b)

Der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat demgegenüber erklärt, er habe den Wortlaut des Vergleichs dahin verstanden, daß mit den 42.500 DM das gesamte Architektenhonorar gemeint gewesen sei, welches der Beklagte von der Klägerin verlangt habe. Der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat hierauf erwidert, daß er diese Vorstellungen von dem Inhalt des Vergleichs nicht bestreite.

107

c)

Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin sich über den Inhalt seiner zu dein Vergleich vom 13. Februar 1970 führenden Erklärung geirrt hatte. Es hat nicht - wie die Revision meint - angenommen, daß der Beklagte die rechtliche Wirksamkeit der Anfechtung anerkannt habe; es hat die Wirksamkeit vielmehr auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen gefolgert. Ein unbeachtlicher Irrtum über den Beweggrund, wie er von der Revision geltend gemacht wird, scheidet damit aus. Daß die Anfechtung verspätet erklärt worden sei, hat der Beklagte nicht eingewendet; dafür ist auch sonst nichts ersichtlich.

108

II.

Rest aus der Honorarrechnung II (409,33 DM)

109

1.

Für den Umbau des alten Bürogebäudes verlangt der Beklagte ein Honorar von 7.409 DM. Das Berufungsgericht hat 6.999,67 DM zuerkannt. Nach seiner Auffassung kann der Beklagte nur 5 % - und nicht den vollen Gebührenanteil von 10 % - für die Massen- und Kostenberechnung beanspruchen (§ 19 Abs. 1 d GOA), weil nicht bewiesen sei, daß er auch insoweit eine den gesamten Herstellungskosten entsprechende Leistung erbracht habe.

110

2.

Der Abzug wird von der Revision mit Recht beanstandet. Der Senat hat bereits in seinem in BGHZ 45, 372 veröffentlichten Urteil ausgesprochen, daß der Vergütungsanspruch sich dann nicht mindert, wenn der Architekt zwar einzelne Teilleistungen, die in § 19 GOA mit einem bestimmten Hundertsatz der Gesamtleistung bewertet sind, nur unvollständig ausgeführt hat, wenn das Architektenwerk aber gleichwohl mangelfrei erbracht wird.

111

So liegen die Dinge hier. Der Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Massen- und Kostenberechnungen jedenfalls für einen erheblichen Teil der Bausumme entweder im Wege der Ausschreibung oder in mündlicher Erörterung mit den Unternehmern ausgeführt. Die vom Senat damals offengelassene Frage, ob dem Architekten die Teilvergütung dann zu versagen sei, wenn er eine Teilleistung überhaupt nicht erbracht habe (a.a.O. S. 374), bedarf deshalb auch hier keiner Antwort. Wenn Fabricius/v. Nordenflycht/Bindhardt (GOA, 8. Aufl., § 19 Rdn. 33) meinen, daß der Architekt ein Honorar für die Kostenberechnung nur dann verlangen könne, wenn er sie selbst aufgestellt und nicht etwa ihre Anfertigung auf Grund der Baupläne den Unternehmern überlassen habe, so behandeln sie ersichtlich den vom Senat nicht entschiedenen Ausnahmefall. Entsprechendes gilt für die Ausführungen von Roth/Gaber/Hartmann GOA 10. Aufl., S. 449, denen zufolge ein Architekt die Teilgebühr nicht erhalten soll, der lediglich Kostenangebote der Unternehmer abschreibt, um sie an andere Unternehmer zur Nachveranschlagung weiterzuleiten.

112

3.

Der Beklagte kann nach alledem das ungekürzte Honorar von 7.409 DM beanspruchen. Auch insoweit muß das die Widerklage abweisende Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

113

III.

Gebühren und Auslagen für die Tätigkeit

114

des Beklagten anläßlich des Schadensfalles

115

"Deckenheizung" (5.174,87 DM)

116

Der Beklagte verlangt in diesem Zusammenhang insgesamt 5.174,87 DM. Das Berufungsgericht hat jegliche Ansprüche versagt, weil der Beklagte wegen des Schadens an der Deckenheizung ohnehin Ersatz zu leisten habe. Das wäre nur dann richtig, wenn - was noch aufzuklären sein wird (vgl. oben A I 4 c; 5 b cc; 6) - dem Beklagten ein Planungsfehler vorzuwerfen ist oder er jedenfalls nachzubessern hatte.

117

2. Teil: Anschlußrevision der Klägerin

118

1.

Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr über die mit der Leistungsklage geltend gemachten Ansprüche hinaus allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den Mängeln und Fehlern seiner Planung und Oberleitung des Umbaus und des Neubaus ihres Bürogebäudes entstanden ist oder noch entstehen wird.

119

Das Berufungsgericht verneint ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung, weil sie nicht dargetan habe, welche Schäden bestehen sollen, die durch den ihr zugesprochenen Ersatz des Minderwerts nicht erfaßt seien.

120

2.

Was die Anschlußrevision dem entgegenhält, greift nicht durch.

121

a)

Soweit vorhandene oder künftige Schäden des Umbaus in Rede stehen, hat die Klägerin Mängel des Architektenwerks nicht behauptet. Die von ihr zur näheren Darstellung in neun Punkten aufgeführten Schadensursachen betreffen nur den Neubau und die Verbindungsbrücke, nicht aber den umgebauten Altbau.

122

b)

Zuzugeben ist der Anschlußrevision allerdings, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht ganz bedenkenfrei sind. Die Frage nach dem Feststellungsinteresse ist als Prozeßvoraussetzung zu prüfen (BGHZ 18, 98, 106; BGH Urteil vom 7. April 1952 - III ZR 194/51 = LM § 256 ZPO Nr. 7). Das Berufungsgericht hätte daher, wenn es lediglich das Feststellungsinteresse verneinen wollte, die Klage in diesem Punkt als unzulässig abweisen müssen (BGHZ 18, 98, 106/107).

123

c)

Im Ergebnis ist seine Entscheidung indessen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat die Feststellungsklage nämlich, wie sich aus dem Zusammenhang seiner Ausführungen ergibt, als sachlich nicht begründet abgewiesen. Unter Bezugnahme auf die Gutachten der Sachverständigen Paschen/Johannsen und Linder hat es festgestellt, daß ein Schaden, der durch den der Klägerin zugebilligten Ersatz nicht ausgeglichen werde, nicht mehr zu erwarten sei. Das gilt auch für etwa zukünftig neu auftretende Risse. Auch sie sollen durch die häufiger als sonst üblichen Renovierungen verdeckt werden. Die Risse an den Ausklinkungen der Terrazzoplatten und an den Terrazzostützen sind so geringfügig, daß sie einen Ersatzanspruch nicht rechtfertigen. Dafür, daß die bisher vorhandenen Risse sich ausbreiten könnten, fehlt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jeder Anhalt. Danach kann dahinstehen, ob die Feststellungsklage nur dann begründet ist, wenn ein Schaden mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (so BGH NJW 1972, 198), oder ob auch schon eine gewisse Wahrscheinlichkeit ausreicht (Senatsurteil vom 9. März 1961 - VII ZR 145/60 = LM Architektenvertrag Nr. 1). Auch der geringeren Anforderung ist nach den Feststellungen nicht genügt. Was die Anschlußrevision dagegen vorbringt, vermag hieran nichts zu ändern. Ihre Ausführungen zu den Hilfserwägungen des Berufungsgerichts bedürfen keiner Abhandlung, weil die Entscheidung bereits von den erörterten Feststellungen getragen wird.

124

Die Anschlußrevision ist daher zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten der Revisionen wird dem Oberlandesgericht übertragen.

Vogt
Erbel
Girisch
Recken
Doerry