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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.10.1968, Az.: VII ZR 121/66

Schadensersatz wegen Mängeln an einem Bauwerk; Übernahme der Verantwortung für die Berechnungen des Statikers ; Bestellung eines weiteren Sachverständigen durch das Gericht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.10.1968
Aktenzeichen
VII ZR 121/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 12212
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 24.06.1966

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1968
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und
der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Erbel und Dr. Finke
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 24. Juni 1966 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Beklagte hatte für das im Jahre 1956 in Köln-Müngersdorf, B. str. ..., errichtete Haus der Klägerin die Planung und Bauleitung übernommen. Als sich später Mängel zeigten, verlangte die Klägerin von ihm Schadensersatz.

2

Die eingeklagte Schadensersatzforderung und eine vom Beklagten mit der Widerklage verfolgte restlich.

3

Gebührenforderung haben im Berufungsverfahren mit Ausnahme eines Streitpunktes durch Teilvergleich vom 5. Mai 1964 ihre Erledigung gefunden. Sodann hat das Berufungsgericht den Beklagten gemäß dem Antrag der Klägerin verurteilt, den Vorbau des Hauses ordnungsgemäß neu herzustellen.

4

Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Er hat im Revisionsverfahren dem Bauunternehmer Jakob H. in K., M.str. ..., und dem Dipl. Ing. L. in K., Auf dem B., der die statische Berechnung für das Haus erstellt hat, den Streit verkündet. Diese sind dem Rechtsstreit nicht beigetreten. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

5

Das Berufungsgericht stellt anhand des Gutachtens des Sachverständigen Lindenbeck fest, daß der Vorbau im ganzen falsch ausgeführt sei und die Risse sowie die sonstigen Schäden am Vorbau hierauf beruhten. Es erwähnt besonders die verfehlte Konstruktion des Vorbaus, die fehlerhafte Abdeckung und die große Glassteinwand mit den zu schwachen Seitenwänden. Mit dem Sachverständigen nimmt es weiter an, daß den Mängeln Planungs- und Ausführungsfehler zugrunde liegen, die der Beklagte als Architekt und Bauleiter habe vermeiden müssen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß von dem zugezogenen Statiker begangene Fehler bei der Entstehung der Schäden mitgewirkt hätten, habe der Beklagte nicht angeben können. Aber auch wenn der Statiker Fehler begangen haben sollte, würde eine Haftung des Beklagten nicht entfallen oder eingeschränkt werden, weil der Ehemann der Klägerin sich während der Bauzeit in der Türkei aufgehalten und dem Beklagten, was auch für diesen erkennbar Vertragsinhalt gewesen sei, die gesamte Verantwortung für die ordnungsmäßige Errichtung des Bauwerks übertragen habe. Bei dieser besonderen Sachlage habe dem Beklagten als Planer, Oberleiter und örtlichem Bauführer auch gegenüber dem mitwirkenden Statiker eine Prüfungs- und Aufsichtspflicht obgelegen.

6

Die Revision hat Erfolg.

7

1.)

Der Umstand, daß der Ehemann der Klägerin in Ankara weilte und dem Beklagten die Durchführung des Bauvorhabens überlassen war, rechtfertigt nicht die Folgerung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe auch die Verantwortung für die Berechnungen des Statikers übernommen.

8

Der Statiker ist als Sonderfachmann (§ 3 GOA) selbständig neben den Architekten tätig. Er schuldet unmittelbar den Bauherrn die ordnungsmäßige Erfüllung der von ihn übernommenen Leistungen, und hierfür haftet er. Die statische Berechnung erfordert Spezialkenntnisse, die ein Architekt nicht zu haben braucht. Es ist deshalb grundsätzlich auch nicht die Aufgabe des Architekten, die Statische Berechnung nachzuprüfen; er hat lediglich etwaige Bedenken, die er als Architekt haben muß, vorzubringen (BGH VII ZR 151/64 vom 15. Dezember 1966). Das Berufungsgericht hebt hervor, daß der Beklagte die Planung, Oberleitung und Bauführung übernommen hatte, und daß der Bauherr sich nicht um das Bauvorhaben kümmern konnte. Hieraus ergibt sich noch keine Prüfungs- und Aufsichtspflicht des Beklagten gegenüber dem Statiker mit der Folge, daß er für Fehler in der statischen Berechnung einzustehen hätte.

9

2.)

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Beklagte vorgetragen, daß Fehler des Statikers zu den Schäden geführt haben. Der von der Revision angeführte Schriftsatz vom 17. Mai 1966 enthält die Behauptung, die ausgeführten Arbeiten am Vorbaudach entsprächen genau den Plänen des Statikers. Hierfür hat der Beklagte sich auf das Zeugnis des Bauunternehmers H. berufen. Daß Pläne des Statikers vorgelegen haben, ergibt das Gutachten des Sachverständigen Philippson vom 5. Februar 1966 (Bl. 2 unten). Der Beklagte hat ferner behauptet, der Statiker habe auch die Stärke und Güte der Seitenwände des Vorbaus bestimmt, die nach dem Gutachten Lindenbeck zu schwach sind.

10

Auf diese Behauptungen und Beweiserbieten kam es an (§ 286 ZPO).

11

3.)

Nach dem Vortrag des Beklagten soll ferner der Sachverständige Lindenbeck übersehen haben, daß der freistehende Teil des Vorbaues nicht nur mit einer Lage Pappe und Zink abgedeckt, sondern auf dem Rohbeton zunächst ein abgeschrägter Zementestrich als Isolierung aufgetragen worden sei. Auch hierfür war Zeugenbeweis angetreten. Daß eine solche Abdeckung sachgemäß sei, hat der Beklagte durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt. Schließlich hat er einen Zeugen dafür benannt, daß zwischen den Seitenmauern des Vorbaues und den Glasbausteinen die vom Sachverständigen vermißte Dehnungsfuge angelegt worden sei.

12

4.)

Das Berufungsgericht ist auf die vorerwähnten Behauptungen und Beweiserbieten auch deswegen nicht eingegangen, weil der Beklagte als Architekt für die genannten Mängel selbst dann hafte, wenn auch Fehler des Statikers vorlägen. Hierfür stützt es sich auf das Gutachten des Sachverständigen Lindenbeck, der Statiker und nicht Architekt ist. Der zunächst vom Berufungsgericht mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragte Architekt Philippsen hatte sich nicht in der Lage gesehen, die vom Gericht gestellte Frage zu bejahen, ob der Beklagte als Architekt bei genügender Aufmerksamkeit und hinreichender Aufsicht und Prüfung eine etwaige unrichtige Berechnung und Ausführung hätte erkennen können.

13

Zwar liegt es grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters, ob er eine neue Begutachtung durch andere Sachverständige anordnet (§ 412 Abs. 1 ZPO). Der Ingenieur Lindenbeck, dessen Gutachten nicht ergibt, daß er die für den Bau erstellte statische Berechnung zur Hand hatte, hat jedoch nicht nur ein Urteil darüber abgegeben, ob der Beklagte als Architekt dem Statiker unterlaufene Fehler hätte erkennen und verhindern müssen. Er will auch festgestellt haben, daß sich über dem freistehenden Teil des Vorbaus keine Isolierungsschicht befindet und zwischen den Seitenwänden und der Glassteinwand Dehnungsfugen fehlen. Die Beweiserbieten des Beklagten dafür, daß bei diesen - in seiner Abwesenheit getroffenen - Feststellungen der Sachverständige sich geirrt habe, durfte das Berufungsgericht nicht übergehen (§ 286 ZPO).(Trifft das zu, so fehlen tatsächliche Voraussetzungen, auf denen das Gutachten Lindenbeck beruht. Alsdann kommt es auch darauf an, ob der Beklagte den, wie er behauptet, nach Weisung des Statikers über dem nur 50 cm breiten Vorbau verlegten abgeschrägten Zementestrich als ausreichende Isolierschicht ansehen durfte.

14

5.)

Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Glanzmann
Heimann-Trosien
Rietschel
Erbel
Finke