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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.09.1973, Az.: VII ZR 142.71

Anforderungen an die Auslegung eines formularmäßigen Einheits-Architektenvertrages; Sorgfaltsanforderungen an den Architekten bei der Herstellung hochwertiger Betondecken ; Voraussetzungen für die Verletzung der Aufsichtspflicht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.09.1973
Aktenzeichen
VII ZR 142.71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 11275
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 14.05.1971

Fundstelle

  • DB 1973, 2342 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Sorgfaltspflicht des bauführenden Architekten bei Überwachung der Herstellung hochwertiger Betondecken.

  2. 2.

    Bei der Subsidiaritätsklausel des § 13 Nr. 3 des Einheits-Architektenvertrages ist dem Unvermögen des Bauunternehmers der Fall gleichzusetzen, daß von diesem wegen des Anspruchs gegen ihn eine Befriedigung nicht zu erlangen ist.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 1973
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt und
die Richter Schmidt, Meise, Dr. Recken und Doerry
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 14. Mai 1971 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin übertrug dem Beklagten mit formularmäßigem Einheits-Architektenvertrag vom 14. Oktober 1955 sämtliche Architektenleistungen einschließlich der örtlichen Bauführung für den Neubau eines Gymnasiums. Der Beklagte ließ die örtliche Bauaufsicht vorwiegend durch seinen Angestellten Diplomingenieur K. wahrnehmen. Die Schule wurde im Herbst 1956 in Benutzung genommen.

2

Im Mai 1959 zeigten sich Senkungsschäden an den Geschoßdecken; es bestand Einsturzgefahr. Von der Klägerin eingeholte Gutachten ergaben erhebliche Ausführungsmängel, insbesondere daß der Beton minderwertig war. Es mußte daher nachträglich eine Stahlkonstruktion zur Stützung der Decken eingebaut werden.

3

Die Firma B., die die Stahlbetonarbeiten ausgeführt hatte, weigerte sich, die Kosten der nachträglichen Arbeiten zu tragen. Im Vorprozeß der Klägerin gegen die Firma B., in dem sie dem Beklagten am 24. Mai 1960 den Streit verkündete, wurde ihre Klage wegen Verjährung rechtskräftig abgewiesen; das Berufungsurteil des Landesgerichts wurde am 26. Mai 1966 verkündet.

4

Mit der am 25. November 1966 eingereichten und am 24. Dezember 1966 dem Beklagten zugestellten Klage verlangt die Klägerin vom Beklagten wegen Vernachlässigung der Bauaufsicht Schadensersatz in Höhe von 176.883,48 DM nebst Zinsen.

5

Der Beklagte hat jede Pflichtverletzung bestritten, sich auf seine nur subsidiäre Haftung berufen und die Einrede der Verjährung erhoben.

6

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

7

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte die Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

8

I.

Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Beklagte habe durch Verletzung seiner Aufsichtspflicht Schaden an dem Bauwerk verursacht. Die Betonfestigkeit liege unter den Ausschreibungswerten und unter den vom Statiker geforderten Mindestwerten. Der Beklagte und sein Beauftragter K. hätten nichts unternommen, die Herstellung und Verarbeitung des Betons so zu überwachen, daß die Einhaltung der technischen Bestimmungen gesichert gewesen wäre. Insbesondere bei der Herstellung von Decken mit größeren Spannweiten hätte der Beklagte die sorgfältige Einhaltung der Bewehrungspläne und die Betongüte unmittelbar überwachen müssen.

9

Die Angriffe der Revision gegen diese Feststellungen bleiben erfolglos.

10

1.

Das Berufungsgericht hat die Sorgfaltsanforderungen an den Architekten bei der Herstellung hochwertiger Betondecken nicht überspannt.

11

a)

Der Architekt muß die Arbeiten der wichtigsten Bauabschnitte, von denen das Gelingen des ganzen Werkes abhängt, persönlich oder durch seinen Erfüllungsgehilfen überwachen. Je höher die Qualitätsanforderungen an das Baumaterial und an die Bauausführung sind, desto größer ist auch das Maß an Überwachung, das der Architekt, der die örtliche Bauaufsicht übernommen hat, aufbringen muß (BGH Urteil vom 26. April 1973 - VII ZR 85/71 = BB 1973, 1191, 1192 = Betrieb 1973, 1847; zur Aufsichtspflicht des Architekten vgl. auch BGHZ 39, 261, 262; BGH VersR 1963, 933; 1965, 875; BGH Urteile vom 11. März 1971 - VII ZR 132/69 - = WM 1971, 678, und vom 6. Mai 1971 - VII ZR 302/69 - = WM 1971, 1056).

12

b)

Nach § 19 Abs. 4 GOA umfaßt die Bauführung auch die Einhaltung der technischen Regeln und der behördlichen Vorschriften. Dazu gehört bei Betonarbeiten vor allem, daß der Architekt sich von dem richtigen Mischungsverhältnis durch regelmäßige Stichproben überzeugt. Der Bauaufsichtführende muß darauf achten, daß der Bauunternehmer die nach DIN 1045 in Verbindung mit DIN 1048 erforderlichen Prüfungen des Betons vor und während der Verarbeitung vornimmt. Der Architekt darf sich dazu nur eines zuverlässigen Erfüllungsgehilfen bedienen, der mit den Grundsätzen der DIN 1045 vertraut ist (BGH WM 1971, 1056; BB 1973, 1191).

13

2.

Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Mängel in der Zusammensetzung des Deckenbetons beruhten ganz überwiegend auf der Zufügung von zuviel Wasser, und zwar in einem ganz ungewöhnlichen Übermaß. Aber auch die Bewehrung habe sich zur Zeit der Verarbeitung des Betons nicht in einwandfreier Lage befunden. Schließlich könne der Schaden auch dadurch mitverursacht sein, daß die Decken zu früh belastet worden seien. Alle diese Mängel hätten sich verhindern lassen, wenn der Beklagte oder sein Beauftragter K. die Herstellung und Verarbeitung des Betons sowie die Entfernung der Schalung im notwendigen Umfang überwacht hätten. Es seien weder Stichproben gemacht noch Betonwürfel gegossen worden, nach deren Untersuchung die Mängel noch rechtzeitig hätten entdeckt werden können.

14

Die hiergegen erhobenen Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft und für nicht für durchgreifend erachtet (Art. 1 Nr. 4 BGHEntlG).

15

3.

Bei den von der Revision angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts zur Beweislast für den Umfang der Bauaufsicht handelt es sich nur um eine Hilfserwägung auf die es nicht ankommt, da die Hauptbegründung das Urteil trägt.

16

II.

Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die Haftung des Beklagten für die Ausführungsmängel scheitere auch nicht an der Subsidiaritätsklausel des § 13 Nr. 3 des Architektenvertrages der Parteien, wonach der Architekt "wegen ungenügender Aufsicht und Prüfung der fehlerhaften Bauausführung nur im Falle des Unvermögens des oder der ausführenden Unternehmer" haftet. Die Forderung der Klägerin gegen die Bauunternehmerin B. sei bereits bei Klageerhebung im Vorprozeß verjährt gewesen, und dieses rechtliche Hindernis sei der tatsächlichen Leistungsunfähigkeit gleichzusetzen.

17

Die Einwendungen der Revision gegen diese Ausführungen gehen fehl.

18

1.

Das Berufungsgericht geht - wie auch die Revision - davon aus, daß die Haftung des Architekten für fehlerhafte Bauausführung infolge ungenügender Bauaufsicht eintritt, wenn das Unvermögen des Bauunternehmers feststeht. Zu Recht setzt es jedoch dem Unvermögen den Fall gleich, daß von dem Bauunternehmer wegen Verjährung des Anspruchs gegen ihn eine Befriedigung nicht zu erlangen ist. (Vgl. BGH Urteil vom 29. Oktober 1964 - VII ZR 63/63 - = LM Nr. 2 zum Architektenvertrag = VersR 1965, 45 [BGH 22.10.1964 - VII ZR 69/63]; vgl. auch Roth/Gaber, GOA (10. Aufl.) S. 225).

19

2.

Die Klägerin hat ihren Anspruch gegen die Bauunternehmerin Brakel auch nicht mutwillig verjähren lassen. Der Baumangel ist hier so spät zutagegetreten, daß die verhältnismäßig kurz bemessene Verjährungsfrist bereits abgelaufen war, als er erkannt wurde.

20

III.

Das Berufungsgericht erachtet die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung für unbegründet. Die fünfjährige Verjährungsfrist sei durch die Streitverkündung vom 24. Mai 1960 unterbrochen worden (§ 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB); auch die Sechsmonatsfrist des § 215 Abs. 2 BGB sei gewahrt, da die Klage innerhalb der Frist eingereicht und "demnächst" zugestellt worden sei.

21

Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

22

1.

Nach § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB steht die Streitverkündung in dem Prozeß, von dessen Ausgang der Anspruch abhängt, der die Verjährung unterbrechenden Klage gleich. Die Abhängigkeit des Anspruchs der Klägerin gegen den Beklagten vom Ausgang des Vorprozesses ergibt sich hier aus der Subsidiaritätsklausel des Architektenvertrages.

23

2.

Die vorliegende Klage ist innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 215 Abs. 2 BGB, und zwar einen Tag vor deren Ablauf, von der Klägerin beim Landgericht in Göttingen eingereicht worden. Sie ist dann innerhalb eines weiteren Monats dem Beklagten zugestellt worden.

24

Der Auffassung der Revision, die Zustellung sei im Sinne des § 261 b Abs. 3 ZPO nicht mehr "demnächst" erfolgt, kann nicht gefolgt werden.

25

a)

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Anforderung des Prozeßkostenvorschusses am 30. November 1966 dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zugegangen und am 1. Dezember 1966 an diese selbst abgesandt worden. Am 15. Dezember 1966 sind die Prozeßkosten bei der Gerichtskasse eingegangen. Alsdann ist die Zustellung der Klage im normalen Geschäftsgang veranlaßt worden.

26

b)

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die bis zur Gutschrift bei der Gerichtskasse verstrichenen zwei Wochen könnten im Hinblick darauf, daß die Klägerin eine öffentliche Körperschaft ist, bei der die Auszahlung von Geldbeträgen mit gewissen Umständen verbunden sein muß, als eben noch rechtzeitig angesehen werden.

27

Diese Auffassung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

28

Wie der Senat in seinem Urteil vom. 25. Februar 1971 - VII ZK 101/69 (LM Nr. 15 zu § 261 b ZPO/Nr. 4 zu § 693 = NJW 1971, 891 [BGH 25.02.1971 - VII ZR 181/69]) ausgeführt hat, bleibt die Antwort auf die Trage, ob eine Zustellung als demnächst erfolgt anzusehen ist, der nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung des Tatrichters überlassen. Dem Gläubiger sind zwar grundsätzlich alle Verzögerungen anzulasten, die er oder sein Prozeßbevollmächtigter bei gewissenhafter Prozeßführung hätten vermeiden können. Jedoch sind geringfügige Verzögerungen, die auf einer Nachlässigkeit des Gläubigers beruhen, angesichts des deutlichen Verzichts des Gesetzgebers, eine bestimmte Frist zu setzen, unschädlich (BGH LM Nr. 9 und 10 zu § 261 b ZPO = NJW 1963, 715; 1967, 779). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet. Seine Entscheidung läßt Ermessenfehler nicht erkennen.

29

IV.

Somit ist die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Vogt
Schmidt
Meise
Recken
Doerry