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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.04.1973, Az.: VII ZR 85/71

Gebäude für gewerbliche Zwecke; Lagerhaus als mit dem Grund und Boden fest verbundenes Gebäude; Einfache Nutzbauten für gewerbliche Zwecke; Gebäude schwieriger Art für gewerbliche Zwecke; Minderung der Architektengebühr für die örtliche Bauaufsicht beim Lagerhausneubau; Minderung des Architektenhonorars; Erklärung eines Mängelrügeverzichts; Örtliche Bauaufsicht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.04.1973
Aktenzeichen
VII ZR 85/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 12023
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 24.03.1971

Fundstelle

  • DB 1973, 1846-1847 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Kaufmann ...

Prozessgegner

Architekt ...

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 1973
durch
die Richter Rietschel, Erbel, Schmidt, Dr. Girisch und Dr. Recken
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 24. März 1971 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung von mehr als 26.897,35 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist.

  2. 2.

    In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

  3. 3.

    Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

  4. 4.

    Von den Kosten der Revision hat der Beklagte 4/5 zu tragen. Die Entscheidung über das restliche Fünftel wird dem Berufungsgericht übertragen.

Tatbestand

1

Der klagende Architekt hat in den Jahren 1956-1962 für den Beklagten u.a. eine Lagerhalle errichtet. Er hat ein restliches Honorar von 42.587,15 DM nebst Zinsen eingeklagt. Der Beklagte hat diese Forderung bestritten und widerklagend vom Kläger 149.434,49 DM nebst Zinsen wegen Vertragsverletzung verlangt.

2

Das Landgericht hat dem Kläger 41.897,35 DM nebst Zinsen zuerkannt; die Widerklage hat es abgewiesen. Der Beklagte hat mit der Berufung die volle Abweisung der Klage und die Verurteilung des Klägers zur Zahlung von 122.102,65 DM nebst Zinsen begehrt. Das Oberlandesgericht hat seine Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage und verfolgt er die Widerklage noch in Höhe von 97.702,65 DM nebst Zinsen.

3

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision hat zum Teil Erfolg.

5

I.

Zur Bauklasse:

6

Das Berufungsgericht hält die vom Kläger seiner Gebührenrechnung zugrundegelegte Bauklasse III für den Lagerhausneubau trotz verhältnismäßig geringer Ausbaukosten für gerechtfertigt, weil Bauten für gewerbliche Zwecke nicht nach dem Ausbauverhältnis (§ 8 GOA), sondern nach dem Grad der Schwierigkeit (§ 7 GOA) einzustufen seien. Das Lagerhaus sei ein mit dem Grund und Boden fest verbundenes Gebäude und nicht nur ein unter Bauklasse II fallender "einfacher Nutzbau"; das ergebe die unter zahlreichen Auflagen erteilte Baugenehmigung; auch sei wegen des schlechten Baugrundes eine Pfahlgründung notwendig gewesen.

7

Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

8

1.

Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß sich die Einstufung gemäß § 7 GOA nach dem Schwierigkeitsgrad richtet (vgl. Roth/Gaber, Vertragsrecht/GOA, 10. Aufl., § 7 S. 343; Fabricius/v. Nordenflycht/Bindhardt, GOA, 7. Aufl. § 8 S. 68). Während unter die Bauklasse II nur "einfache Nutzbauten für gewerbliche Zwecke" und unter Bauklasse IV "Gebäude schwieriger Art für gewerbliche Zwecke" fallen, werden von der Bauklasse III ganz allgemein "Gebäude für gewerbliche Zwecke" erfaßt, also Bauten, die weder einfach noch schwierig sind, sondern an den Architekten mittlere Ansprüche stellen. Auf das Ausbauverhältnis ist nach § 8 GOA nur abzustellen, wenn nach § 7 GOA Zweifel über den Schwierigkeitsgrad bestehen.

9

2.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bestehen solche Zweifel aber nicht.

10

Zwar kann der Auffassung des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden, daß unter einfachen Nutzbauten für gewerbliche Zwecke (Bauklasse II) nur mit dem Grund und Boden nicht fest verbundene Bauwerke zu verstehen seien. Eine solche Auslegung findet im Wortlaut des § 7 GOA keine Stütze. Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsirrtumsfrei die Feststellung, bei dem Lagerhausneubau handele es sich nicht um einen einfachen Nutzbau, damit begründet, daß die Baugenehmigung nur unter zahlreichen Auflagen erteilt worden ist und wegen des schlechten Baugrundes eine Pfahlgründung notwendig war. Diese tatrichterliche Würdigung der Umstände ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

11

II.

Gebührenminderung:

12

Der Beklagte will die Architektengebühr für die örtliche Bauaufsicht beim Lagerhausneubau mit der Begründung mindern, der Kläger habe diese Leistung nur mangelhaft erbracht.

13

Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß die mit einem Betrag von 3.375 DM erklärte Minderung des Architektenhonorars der Substantiierung ermangelt.

14

III.

Qualität des Betons der Untergeschoß-Wände (B 300):

15

Das Berufungsgericht geht mit dem Beklagten auf Grund eines Gutachtens der Amtlichen Forschungs- und Materialprüfungsanstalt für das Bauwesen in S... V... davon aus, daß der Bauunternehmer S... die Betonwände nicht in der vorgeschriebenen Qualität B 300 erstellt, sondern nur die Qualität B 190 - nach dem Gutachten für die Herstellungszeit sogar nur B 160 - erreicht hat, auf die die Wasserdurchlässigkeit der Wände zurückzuführen ist. Auf die Porosität des Betons hatte der Kläger den Beklagten und die Firma S... bereits im Februar 1962 hingewiesen und vom Bauunternehmer Abhilfe gefordert.

16

Im Juli und im November 1962 hat der Beklagte gegenüber der Firma S... im eines Zahlungsabkommens diese Beanstandung für erledigt erklärt. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dieser Gewährleistungsverzicht gelte auch gegenüber dem Kläger als Gesamtschuldner. Zudem habe nicht festgestellt werden können, daß der Kläger die Betonarbeiten nicht genügend überwacht und die mangelhafte Betonqualität habe erkennen können.

17

Die Revision meint, die Erledigungsvereinbarung des Beklagten mit dem Bauunternehmer S... beziehe sich weder auf die erst 1968 bekannt gewordene Betonqualität noch auf die Mithaftung des Klägers. Im übrigen habe das Berufungsgericht die Beweislast verkannt.

18

Insoweit hat die Revision Erfolg.

19

1.

Das Berufungsgericht mißt den schriftlich festgehaltenen Vereinbarungen des Beklagten mit dem Bauunternehmer S... vom 10. Juli und 30. November 1962 eine zu weit gehende Rechtswirkung bei. Der Beklagte hat darin zwar die vom Kläger mit Schreiben vom 16. Februar 1962 gerügten Mängel, zu denen auch die Undichtigkeit der Untergeschoßwände gehörte, für behoben erklärt. Der darin liegende Mängelrügeverzicht beschränkt sich aber im Zweifel auf die bis dahin festgestellten Undichtigkeitsursachen. Diese wurden damals in der Nichtentfernung der Abstandshalter und der Spanndrähte sowie in einer unzureichenden Beimischung des Verdichtungsmittels AX durch die Firma C... gesehen. Im übrigen bestätigte die Firma S... in den Vereinbarungen vom 10. Juli und 30. November 1962 die Fortdauer ihrer Gewährleistungspflicht. Die mangelhafte Betonqualität hat sich erst im Laufe des Rechtsstreits aus dem Gutachten der Materialprüfungsanstalt vom 29. Juli 1968 ergeben und wird von den Vereinbarungen des Jahres 1962 nicht erfaßt. Es kann daher dahinstehen, ob diese Vereinbarungen auch den Kläger freigestellt haben. Der Beklagte ist nicht gehindert, den Kläger auf Ersatz des Schadens, der in Höhe von 10.000 DM geltend gemacht ist, in Anspruch zu nehmen, falls dem Kläger ein Verschulden bei der Bauaufsicht zur Last fällt.

20

2.

Für die Revision ist davon auszugehen, daß der Stahlbeton der Untergeschoßwände die vorgeschriebene Qualität B 300 ganz erheblich unterschreitet. Daraus ergibt sich der vom Berufungsgericht vermißte nähere Anhalt dafür, daß die Überwachung der Betonarbeiten nicht sorgfältig genug durchgeführt worden ist. Das Berufungsgericht hat nicht erwogen, daß für die Mitverursachung des Schadens durch den Kläger auch ein Beweis des ersten Anscheins genügen kann. Wenn, wie hier, eine viel geringere Betondichte und -härte erreicht worden ist, so spricht der typische Geschehensablauf dafür, daß die Überwachung mangelhaft war. Bei einer solchen Sachlage braucht der Bauherr nicht anzugeben, inwieweit es der Architekt im einzelnen an der erforderlichen Überwachung hat fehlen lassen. Vielmehr ist es Sache des Architekten, den Beweis des ersten Anscheins dadurch auszuräumen, daß er seinerseits darlegt, was er oder sein Erfüllungsgehilfe an Überwachungsmaßnahmen geleistet hat. Dazu genügt nicht die bloße Behauptung, er habe die Betonarbeiten durch seinen Bauführer überwachen lassen.

21

3.

Der Architekt muß die Arbeiten der wichtigsten Bauabschnitte, von denen das Gelingen des ganzen Werkes abhängt, unmittelbar persönlich oder durch seinen Erfüllungsgehilfen überwachen. Nach der Ausführung der Arbeiten muß er sich von deren Ordnungsmäßigkeit überzeugen. Zu solchen wichtigen Arbeiten am Bau einer Lagerhalle gehört die Errichtung der Untergeschoßwände in Beton B 300. Je höher die Qualitätsanforderungen an das Baumaterial und die Bauausführung sind, desto größer ist auch das Maß an Überwachung, das der Architekt, der die örtliche Bauaufsicht übernommen hat, aufbringen muß (vgl. BGHZ 39, 261, 262; BGH VersR 1963, 933; 1965, 800, 875; WM 1971, 678, 1056).

22

4.

Nach § 19 Abs. 4 GOA umfaßt die Bauführung (örtliche Bauaufsicht) auch die Einhaltung der technischen Regeln und der behördlichen Vorschriften. Dazu gehört bei Betonarbeiten vor allem, daß der Architekt sich von dem richtigen Mischungsverhältnis durch regelmäßige Stichproben überzeugt (BGH WM 1971, 1056 mit weiteren Nachweisen). Der Bauaufsichtführende muß auch darauf achten, daß der Bauunternehmer die nach DIN 1045 in Verbindung mit DIN 1048 erforderlichen Prüfungen des Betons vor und während der Verarbeitung vornimmt. Der Architekt darf sich dazu nur eines zuverlässigen Erfüllungsgehilfen bedienen, der auch mit den Grundsätzen der DIN 1045 vertraut ist (BGH WM 1971, 1056).

23

5.

Ob und in welchem Umfang dies alles beim Bau des Lagerhauses geschehen ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Daß der Kläger seinen Bauführer G... mit der Überwachung der Betonarbeiten beauftragt hat, genügt allein nicht. Für die Revision ist von der Behauptung des Beklagten auszugehen, daß Probewürfel nicht gegossen und untersucht worden sind (BU S. 33). Das Berufungsgericht wird daher insoweit weitere Feststellungen treffen und klären müssen, welche Überwachungsmaßnahmen der Kläger veranlaßt hat und ob diese ausreichten, die den Umständen nach gebotene Überwachungspflicht zu erfüllen und eine fehlerhafte Herstellung der Betonwände zu vermeiden.

24

IV.

"Schiefer Turm" (ungrade Aufzughauswände):

25

Der Beklagte wirft dem Kläger vor, ihn bei der Auseinandersetzung mit dem Bauunternehmer S... nicht zutreffend über die Kosten beraten zu haben, die zur Begradigung der nicht ganz lotrechten Wände des Aufzughauses (im Rahmen des noch ausstehenden Verputzes) erforderlich sind. So habe er sich im Vergleich mit S... für diesen Mangel mit 2.000 DM abfinden lassen, doch koste der Ausgleich mindestens noch weitere 12.000 DM.

26

Das Berufungsgericht hat dazu festgestellt, der Beklagte habe sich vor den Vereinbarungen mit S... vom 10. Juli und 30. November 1962 eingehend von einem Sachverständigen seines Vertrauens und von seinem Prozeßbevollmächtigten über die Mängel des Bauwerks und die ihm daraus zustehenden Ansprüche unterrichten lassen. Frühere Schätzungen des Klägers seien daher für den behaupteten Schaden nicht ursächlich, zumindest habe er in dieser Richtung nichts dargetan.

27

Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Ob, wie der Beklagte meint, eine falsche Beratung durch einen Sachverständigen und den Prozeßbevollmächtigten den Architekten nicht zu entlasten vermag, weil dieser sich nicht auf Fehler anderer Baukundiger berufen könne, ist nicht entscheidend.

28

Da es - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - schon an der Kausalität fehlt, kommt es auf Entschuldigungsgründe nicht mehr an.

29

V.

Bewehrung des Untergeschoßbodens:

30

Der Beklagte macht dem Kläger den Vorwurf, er habe für die Bewehrung des Untergeschoßbodens keinen Bewehrungsplan erstellt und die Arbeiten auch nicht beaufsichtigt. Erst durch die Bohrproben habe sich herausgestellt, daß nicht die hinreichende Menge Stahl verarbeitet und daher auch eine zu hohe Menge in Rechnung gestellt worden sei.

31

Das Berufungsgericht verneint einen Planungsfehler; ein Bewehrungsplan sei nicht erforderlich gewesen. Die kleinen Risse im Boden beeinträchtigten seine Trag- und Gebrauchsfähigkeit nicht; die Betongüte B 300 sei erreicht. Die unzureichende Abdichtung der Dehnungsfuge falle dem Statiker, nicht dem Architekten zur Last. Schließlich sei dem Kläger nicht nachzuweisen, daß er schuldhaft die Zahlung einer übersetzten Vergütung an die Bauunternehmung S... geduldet habe.

32

Die hiergegen vorgebrachten Einwände der Revision greifen nicht durch.

33

1.

Ihre Darstellung, der Untergeschoßboden sei nicht mit doppelter Stahlbewehrung gegossen worden, widerspricht dem vom Beklagten vorgelegten Gutachten des Materialprüfungsamtes. Danach ist zwar die vorgeschriebene Eisenmenge nicht immer erreicht, doch sind jeweils bei den entnommenen Proben die untere und die obere Bewehrung ausgewiesen.

34

2.

Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß es auf eine Verletzung der Aufsichtspflicht nicht ankommen kann, wenn der Stahlbetonboden fest ist und der äußerst hohen Beanspruchung durch schweres Lagergut standhält.

35

3.

Die Planung und Abdichtung der Dehnungsfuge, durch die gelegentlich Wasser in das Untergeschoß eingedrungen ist, fiel nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in die Zuständigkeit und Verantwortung des Klägers als Architekten, sondern des Statikers G..., der sich dazu auch ausdrücklich bekannt hat.

36

4.

Zu dem Vorwurf einer unzureichenden Leistungskontrolle und Rechnungsprüfung stellt das Berufungsgericht fest, dem Kläger sei nicht nachzuweisen, daß er bei der Besichtigung der Baustelle Anlaß zu der Annahme hatte, der Bauunternehmer habe weniger Eisen eingebaut als vorgesehen war und später abgerechnet wurde. Diese tatrichterliche Würdigung der Umstände ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

37

VI.

Anschluß der Aborte:

38

Nach dem Vortrag des Beklagten, von dem mangels Feststellung des Berufungsgerichts für die Revision auszugehen ist, besteht bei den an die Tagwasserleitung angeschlossenen Aborten im nördlichen Teil des Lagerhauses die Gefahr des Rückstaus; notwendige Umbauten sollen 5.000 DM kosten. Der Kläger habe zwar auf die Unzulässigkeit solcher Anschlüsse nach den Bauvorschriften hingewiesen, ihn aber nicht auf die Gefahr des Rückstaus aufmerksam gemacht.

39

Mit diesem Vortrag und Beweisanerbieten des Beklagten hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt. Die Revision muß daher auch insoweit Erfolg haben. Falls die Behauptung des Beklagten zutrifft und dem Kläger ein Verschulden vorzuwerfen ist, wird auch die Frage eines Mitverschuldens des Beklagten zu prüfen sein.

40

VII.

Da über die Gegenansprüche des Beklagten in Höhe von insgesamt 15.000 DM (vgl. III und VI) neu zu verhandeln und entscheiden ist, kann seine Verurteilung zur Zahlung nur in Höhe von (41.897,35 - 15.000 =) 26.897,35 DM nebst Zinsen aufrechterhalten werden. Außerdem bleibt es bei der Abweisung der Widerklage. In Höhe der zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche von 10.000 DM und 5.000 DM sowie im Kostenpunkt ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

41

Soweit das angefochtene Urteil rechtskräftig ist, war über die Kosten der Revision nach § 97 ZPO zu entscheiden. Im übrigen (d.h. über 1/5 der Kosten) wird das Berufungsgericht zu entscheiden haben.