Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.05.1971, Az.: VII ZR 302/69
Abschluss eines Architektenvertrages; Erfüllung einer Überwachungspflicht ; Anspruch auf Schadensersatz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.05.1971
- Aktenzeichen
- VII ZR 302/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 11008
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 14.11.1969
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1971, 818-820 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Verantwortlichkeit des die örtliche Bauaufsicht führenden Architekten für unzureichende Betonzusammensetzung.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1971
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und
der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Schmidt und Dr. Girisch
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 14. November 1969 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Beklagte übernahm im August 1960 die Ausführung der Architektenleistungen für den Bau einer Volksschule in U.. Er schloß am 27. August 1960 mit dem Bauingenieur Bö. einen Arbeitsvertrag, in dem dieser "die gesamte örtliche Bauleitung mit Aufmaß und Abrechnung sämtlicher Arbeitsausführungen" zu einem Pauschalbetrag von 7.000 DM übernahm. Diese Tätigkeit übte Bö. bis Anfang Januar 1962 aus. Er ist im vorliegenden Rechtsstreit dem Beklagten als Streithelfer beigetreten, in der Revisionsinstanz jedoch nicht mehr vertreten.
Am 2. September 1960 erhielt der Bauunternehmer Ladwig von der Klägerin u.a. den Auftrag zur Ausführung der Maurer-Beton- und Stahlbetonarbeiten für den Schulbau. Die von ihm errichteten Keller- und Erdgeschoßdecken erreichten stellenweise nicht die vertraglich vorgeschriebene Druckfestigkeit des Betons B 225.
Die Klägerin macht den Bauunternehmer und den Beklagten als Gesamtschuldner für den ihr daraus entstandenen Schaden haftbar. Dem Beklagten wirft sie vor, er habe die ihm im Rahmen der örtlichen Bauaufsicht obliegenden Pflichten unzureichend erfüllt.
Sie hat von dem Bauunternehmer und dem Beklagten zunächst die Zahlung eines Teilbetrages von 20.000 DM nebst Zinsen verlangt. Der Bauunternehmer ist durch rechtskräftiges Versäumnisurteil vom 27. November 1963 antragsgemäß verurteilt worden.
Der Beklagte leugnet seine Schadensersatzpflicht. Er bestreitet insbesondere, die Örtliche Bauaufsicht übernommen zu haben, und macht geltend, der Bauingenieur Bö. sei nicht für ihn, sondern im Auftrage der Klägerin tätig geworden.
Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung der Klägerin, mit der sie die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung weiterer 79.981,52 DM nebst Zinsen begehrt, zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre im Berufungsrechtszuge gestellten Anträge weiter. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hält Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten nicht für gegeben, da schon ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Beklagten, das ihm die Klägerin zum Vorwurf mache, und der nicht vertragsgemässen Betongüte nicht erweislich sei.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
1.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde die vertraglich vereinbarte Betondruckfestigkeit (B 225) bei der Kellerdecke und der Erdgeschoßdecke erheblich unterschritten. Das lag an der unzureichenden Zusammensetzung des Betons. Diese war in erster Linie zurückzuführen auf einen zu hohen Anmachwasserzusatz und im übrigen auf den zu geringen Zementgehalt sowie eine ungünstige - wenn auch noch im brauchbaren Bereich liegende - Zusammensetzung der Zuschlagstoffe (Kies und Sand).
Die dazu von der Revision erhobenen Verfahrensrügen sind nicht begründet.
2.
Das Berufungsgericht führt aus, inwieweit der Beklagte den ihm nach dem Vertrag vom 6. Oktober 1958 übernommenen Pflichten zuwider gehandelt habe, brauche nicht entschieden zu werden, da der Schadensersatzanspruch ohnehin an der Kausalitätsfrage scheitere.
Damit ist für die Revisionsinstanz davon auszugehen, daß der beklagte Architekt vertraglich auch die örtliche Bauaufsicht übernommen hatte und daher nach § 19 Abs. 4 GOA verpflichtet war, u.a. die Einhaltung der technischen Regeln sowie der behördlichen Vorschriften durch den mit der Ausführung der Betonarbeiten beauftragten Bauunternehmer zu überwachen. Es ist weiter davon auszugehen, daß der Bauingenieur Bö. bei der Ausübung der örtlichen Bauaufsicht Erfüllungsgehilfe des Beklagten war, für dessen Verschulden er einzustehen hat (§ 278 BGB).
a)
Das Berufungsgericht stützt seine Auffassung, ob und inwieweit dem Bauingenieur Bö. ein Verschulden bei der Ausübung der örtlichen Bauaufsicht anzulasten sei, auf die Sachverständigen-Gutachten des Dr. A.. Dieser nimmt ein Verschulden des Streithelfers deshalb an, weil er nicht beanstandet habe, daß der Bauunternehmer bei der Betonherstellung den Zement nur raummäßig - statt gewichtsmäßig - zugeben ließ. In der Tat liegt darin, daß der Zement raummäßig und nicht nach Gewicht zugegeben worden ist, ein Verstoß gegen die Bestimmung der DIN 1045 § 8 Ziff. 2 (vgl. dazu BGH 1 StR 11/62 vom 13.2.1962 = Schäfer-Finnern S. 2 1. Bl. 21). Bei einer ordnungsgemäßen Überwachung hätte dies von Bö. verhindert werden müssen.
b)
Der Sachverständige verneint aber ein Verschulden des Streithelfers hinsichtlich des hohen Anmachwasserzusatzes. Auch insoweit ist das Berufungsgericht dem Sachverständigen gefolgt. Dabei hat es aber folgendes außer Betracht gelassen. Der Sachverständige ist bei seinen Gutachten davon ausgegangen, daß Bö. seine Aufsichtsfunktionen wegen hauptberuflicher Beschäftigung für einen anderen Architekten nur stundenweise früh und abends spät wahrnehmen konnte und daß dies den Parteien klar war. Diesen Ausgangspunkt hatte das Berufungsgericht dem Sachverständigen aufgegeben (HA 334). Die Klägerin hatte aber eine rechtsverbindliche Vereinbarung bestritten, wonach die Bauaufsicht sich darin erschöpfen sollte, daß sie nur in dieser Weise durch den Bauingenieur Bö. auszuüben sei. Wenn sich also das Berufungsgericht auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. A. zu der Frage des Verschuldens des Bauingenieurs Bö. hinsichtlich des zu hohen Anmachwasserzusatzes stützen wollte, dann hätte es feststellen müssen, daß entgegen dem Vorbringen der Klägerin vertraglich die von dem Beklagten zu erbringende Leistung, was die örtliche Bauaufsicht betrifft, in diesem Rahmen, von dem der Sachverständige ausgegangen ist, eingeschränkt war. Eine solche Feststellung hat das Berufungsgericht in seinem Urteil jedoch nicht getroffen.
c)
Es hätte daher auch prüfen müssen, welche Pflichten sich aus der Übernahme der Örtlichen Bauaufsicht für den Beklagten ergaben, wenn diese nicht vertraglich eingeschränkt war.
aa)
Das Berufungsgericht hält es mit dem Sachverständigen für möglich, daß Bö. einen zu hohen Anmachwasserzusatz nicht in jedem Fall durch Augenschein hätte feststellen können. Denn möglicherweise sei gerade der in Gegenwart Bö. hergestellte Beton nur mit geringeren Mängeln behaftet gewesen. Gemeint ist mit dem "Augenschein" ersichtlich die Prüfung der Wasserzugabe an Hand der Plastizität des Mischgutes an der Einbaustelle, wie sie Bö. durchgeführt haben will.
bb)
Wenn aber der Beklagte seinen Verpflichtungen aus der örtlichen Bauaufsicht nicht damit genügte, daß der Bauingenieur Bö. nur in dem genannten beschränkten Umfang sich auf der Baustelle aufhielt, dann wäre zu prüfen gewesen, ob Bö. auch die Menge des Zusatzes von Anmachwasser am Mischer - jedenfalls durch Stichproben - zu kontrollieren hatte. Es mußte ihm bekannt sein, daß gerade die richtige Zugabe von Anmachwasser wesentlich für die Betongüte ist, wie sich das aus den Vorschriften der DIN 1045 (§ 8 Ziff. 3, 6) ergibt.
Der Sachverständige Dr. A. hat zwar erklärt, es sei leider üblich, das Wasser "nach Gefühl" beizugeben. Das könnte aber den Bauaufsichtsführenden nicht entlasten, denn er hat die Einhaltung der technischen Vorschriften zu überwachen.
d)
Gerade bei Betonarbeiten sind an die Überwachungspflicht des die örtliche Bauaufsicht führenden Architekten wegen der Bedeutung dieser Arbeiten für das Bauwerk nicht geringe Anforderungen zu stellen. Der Architekt darf sich bei der Erfüllung dieser Überwachungspflicht nur eines Gehilfen bedienen, der zumindest mit den Grundbestimmungen der DIN 1045 vertraut ist (vgl. zur Pflicht des die örtliche Bauaufsicht ausübenden Architekten hinsichtlich der Überwachung von Betonarbeiten u.a. BGH VII ZR 19/61 vom 25.10.1962 = Schäfer-Finnern Z. 3. 01 Bl. 205; VII ZR 171/61 vom 2.5.1963 = BGHZ 39, 261, 262[BGH 02.05.1963 - VII ZR 171/61]; VII ZR 236/61 vom 30.5.1963 = Schäfer-Finnern Z. 3.01 Bl. 222 = VersR 1963, 933 (in BGHZ 39, 366[BGH 30.05.1963 - VII ZR 236/61] insoweit nicht mit abgedruckt); VII ZR 211/63 vom 6.5.1965 = Schäfer-Finnern Z. 3. 01 Bl. 318 = VersR. 1965, 800; VII ZR 7/63 vom 17.5.1965 = VersR. 1965, 875; VII ZR 149/66 vom 12.5.1966 = Schäfer-Finnern Z. 3. 01 Bl. 356; Herding-Schmalzl Vertragsgestaltung und Haftung im Bauwesen, 2. Aufl. Kap. 29, Rdn. 29).
e)
Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Frage, ob den Bauingenieur Bö., für den der Beklagte einzustehen hat, ein Verschulden bei der Ausübung der örtlichen Bauaufsicht trifft, auch folgendes nicht mit in seine Erwägungen einbezogen:
aa)
Zu den Pflichten dessen, der die örtliche Bauaufsicht ausübt, gehört es, das Mischungsverhältnis des Betons durch Stichproben zu überprüfen (ständige Rechtspr. des Senats, vgl. u.a. die oben genannten Urteile vom 25.10.1962, 6.5.1965 und 12.5.1966). Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß solche Stichproben entnommen worden sind. Es muß für die Revision davon ausgegangen werden, daß wenn das geschehen wäre, die mangelhafte Betonzusammensetzung aufgedeckt und es zu der vertragswidrigen Herstellung der Keller- und der Erdgeschoßdecke nicht gekommen wäre. Dem steht auch nicht die Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, daß der Beton nicht durchgehend schlecht war, sondern nur an gewissen Stellen die vorgeschriebene Festigkeit nicht erreichte, denn die weiteren Prüfungen haben ergeben, daß bei der Kellerdecke nur bei 2 Prüfstellen von insgesamt 16 die ermittelten Werte über B 225 lagen und bei der Erdgeschoßdecke von insgesamt 17 Prüfstellen an keiner (BU 10).
bb)
Der die örtliche Bauaufsicht Führende hat auch darauf zu achten, daß der Bauunternehmer die nach den Bestimmungen der DIN 1045 § 6 erforderlichen Prüfungen vornimmt. Eignungsprüfungen sind ersichtlich nicht durchgeführt worden. Der Streithelfer ist davon ausgegangen, daß solche bei Beton B 225 nicht erforderlich seien. Wenn diese Prüfungen aber vorgenommen worden wären, ist für die Revision davon auszugehen, daß die unzureichende Betonzusammensetzung rechtzeitig entdeckt und der Schaden nicht entstanden wäre.
cc)
Die Klägerin sieht einen Verstoß des Beklagten gegen seine mit der örtlichen Bauaufsicht übernommenen Verpflichtungen auch darin, daß der in seinem Auftrag handelnde Bauingenieur Bö. bei der Ausführung der Betonierungsarbeiten nicht darauf geachtet habe, daß der Bauunternehmer keine Schutzmaßnahmen gegen niedrige Temperaturen getroffen hatte. Gerade dieses Unterlassen hatte das Landgericht dem Streithelfer als Verschulden angelastet und die unterlassenen Schutzmaßnahmen mit hoher Wahrscheinlichkeit als ursächlich für die zu geringe Betonfestigkeit angesehen. Der Sachverständige Dr. A. hat in seinem Gutachten vom 5.8.1966 dazu ausgeführt, "die niedrigen Temperaturen dürften zwar gegebenenfalls bei der Minderfestigkeit eine Rolle gespielt haben, können jedoch nicht als alleinige und entscheidende Ursache angesehen werden". Darauf bezieht sich das Berufungsgericht in seinem Urteil S. 10. Es ist jedoch dann dieser Frage nicht weiter nachgegangen. Wenn die unterlassenen Schutzmaßnahmen aber zumindest mitursächlich für die Minderfestigkeit des Betons geworden sind, hätte der Beklagte auch dafür einzustehen, wenn die insoweit von der Klägerin aufgestellten Behauptungen zutreffen.
3.
Das Berufungsgericht stellt es allein darauf ab, daß die Klägerin dem Beklagten und dem Bauingenieur Böhme die Versäumung bestimmter Aufgaben bei der Durchführung der örtlichen Bauaufsicht vorwerfe. Es sieht darin eine pflichtwidrige Unterlassung mit der Folge, daß diese dann als adäquat ursächlich für den Schaden angesehen werden könne, wenn pflichtgemäßes Handeln den Eintritt des schädigenden Ereignisses mit Sicherheit vereitelt hätte (BU 10).
Dem Beklagten bzw. Bö. wird aber von der Klägerin nicht nur ein reines Unterlassen vorgeworfen. Das gilt insbesondere von folgendem.
a)
Die Klägerin behauptet, die Betonmischung sei nach den Anweisungen Bö. hergestellt worden. Der zu hohe Anmachwassergehalt habe sich aus dem von Bö. angegebenen und auf einer Tafel am Mischer aufgezeichneten Mischungsverhältnis der festen Stoffe zwangsläufig ergeben. Die Klägerin stützt sich dabei auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. A., die dieser in seinem Gutachten vom 23. April 1968 gemacht hat. In der Tat ergibt sich aus diesen, daß so viel Anmachwasser erforderlich war, um die angegebene Mischung überhaupt verarbeiten zu können. Wenn dem aber so ist, dann kann schlechterdings nicht gesagt werden, daß nicht auch der Streithelfer, für dessen Verschulden der Beklagte einzutreten hat, für den zu hohen Anmachwassergehalt verantwortlich zu machen ist.
b)
Der Sachverständige Dr. A. hat zwar dann bei seiner Anhörung durch das Berufungsgericht nicht ausgeschlossen, daß ein derartiger Beton unter günstigen Verhältnissen eventuell auch die Festigkeit von 225 kg/cm überschreiten könne. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß hier solche günstigen Verhältnisse vorgelegen haben, sind aber vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, als Fazit der Beurteilung des von dem Streithelfer Bö. angegebenen Verhältnisses des Zements und der Zuschlagsstoffe könne er trotz seiner Ausführungen in dem Gutachten vom 23. April 1968 nicht sagen, daß Bö. hier rechnerisch ein grober Fehler unterlaufen sei. Allerdings sehe er auch darin ein Stück zu einer schlechteren Betonqualität.
Diese Ausführungen des Sachverständigen hat das Berufungsgericht nicht rechtsfehlerfrei gewürdigt. Es kann nicht darauf ankommen, daß ein grober Fehler nicht festzustellen ist, denn es reicht jeder Fehler aus, der dem Streithelfer vorwerfbar wäre. Er hat nicht nur für grobes, d.h. grob fahrlässiges Verschulden einzustehen. Wenn auch dieser Fehler zu einer schlechteren Betonqualität geführt hat, d.h. mit dafür ursächlich war, daß die vertraglich vereinbarte Betonfestigkeit nicht erreicht wurde, dann mußte das Berufungsgericht ihn in seine Erwägungen einbeziehen.
4.
Aber auch bei Zugrundelegung der Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Streithelfer für den zu hohen Anmachwasserzusatz nicht verantwortlich gemacht werden könne, hält das Urteil der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a)
Das Berufungsgericht meint (BU 11), der in dem zu geringen Zementgehalt liegenden Ursache für die (mangelhafte) Zusammensetzung des Betons gegenüber sei "der zu hohe Anmachwasserzusatz als weitere Ursache nicht auszuschließen, und zwar nicht nur als Mitursache, sondern als alleinige Ursache, die auch ohne die verfehlte Zementzugabe den mangelhaften Zustand des Betons herbeigeführt" haben könne. Es sei sogar als sicher zu erachten, daß der relativ zum Zementgehalt zu hohe Wasserzusatz schon für sich allein die Minderfestigkeit des Betons herbeigeführt habe (BU 12). Es ständen sich damit "zwei verschiedene Ursachen für die Mangelhaftigkeit des Betons gegenüber, von denen allenfalls eine zu einer Haftung auf Grund unterlassener Bauaufsichtspflicht führen könne". Sie könne es indessen nicht, weil auch bei pflichtwidrigem Handeln des Aufsichtsführenden die andere ihm nicht vorwerfbare Ursache ebenso zu dem schädigenden Ereignis habe führen können. Die Klägerin sei daher dem ihr obliegenden Beweis für die Kausalität nicht nachgekommen.
b)
Dabei hat das Berufungsgericht aber folgendes nicht beachtet.
Es hat als konkrete Ursachen für die Fehlerhaftigkeit des Betons sowohl den mangelhaften Zementzusatz als auch den zu hohen Anmachwaseerzusatz festgestellt (BU 10). Beide Mängel haben hier also zu dem Schaden geführt. Auch wenn nicht zu viel Anmachwasser zugesetzt worden wäre, wäre der Beton schon wegen des zu geringen Zementzusatzes nicht vertragsgemäß hergestellt gewesen.
Wenn zwei Mängel einen Schaden herbeigeführt haben, dann sind beide ursächlich, selbst wenn auch einer genügt hätte. Laufen mehrere Tatsachen nebeneinander her, die nach menschlicher Erfahrung jede für sich als auch bei ihrem Zusammenwirken miteinander den Erfolg herbeigeführt haben können, so ist im Zweifel, wenn nicht festgestellt ist, welche dieser möglichen ursächlichen Verknüpfungen in Wirklichkeit stattgefunden hat, das Zusammenwirken aller anzunehmen (vgl. RGRK, 11. Aufl. Vorb. zu § 823 BGB, Anm. 58; Palandt, 30. Aufl. Vorb. § 249 BGB, Anm. 5 e cc; Staudinger 11. Aufl. Vorb. § 249 BGB, Rdn. 38; Enneccerus-Lehmann, 15. Aufl. § 15 III, 6; RG JW 1909, 361; 1912, 581; Recht 1920, Nr. 637; vgl. auch BGH VII ZR 8/61 vom 28. Juni 1962 WM 1962, 1196; VII ZR 152/64 vom 10. Oktober 1966). Das Berufungsgericht konnte daher die Kausalität des von ihm dem Beklagten vorgeworfenen Mangels (zu geringer Zementzusatz) nicht deshalb verneinen, weil die andere Ursache (zu hoher Anmachwasserzusatz) auch für sich allein den Schaden herbeigeführt haben würde, denn beide Mängel haben hier konkret die nicht vertragsgemässe Betongüte verursacht.
Ebenso wie der die Bauaufsicht führende Architekt haftet, wenn der Baumangel seine Ursache in mehreren Lieferungen und Leistungen verschiedener Bauunternehmer haben kann, sofern er nicht beweist, daß er hinsichtlich jeder möglichen Schadensursache seiner Überwachungspflicht genügt hat (vgl. BGH VII ZR 40/60 vom 18. Mai 1961 = Schäfer-Finnern Z. 3. 01 Bl. 156; Herding-Schmalzl, a.a.O. Kap. 29, Rdn. 29), so haftet er auch für den Schaden, wenn der Mangel auch nur mit auf einen Fehler zurückzuführen ist, für den er einzustehen hat.
Das Berufungsgericht konnte somit nicht zu dem Ergebnis kommen, daß die Kausalität nicht bewiesen und daher schon deshalb die Haftung des Beklagten zu verneinen sei.
5.
Nach alledem kann das angefochtene Urteil nicht von Bestand bleiben. Es ist aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird die aufgezeigten Prüfungen nachzuholen haben. Wenn es dabei zu dem Ergebnis kommt, daß zwischen den Parteien vereinbart worden ist, Böhme brauche die Aufsichtsfunktionen nur stundenweise früh und spät abends nach Verlassen seiner Hauptbaustelle ausüben, dann wird zu erwägen sein, ob sich der Beklagte nicht schon durch den unterlassenen Hinweis darauf, daß in einer solchen Weise - zumindest bei den Betonarbeiten - eine ordnungsgemässe Bauaufsicht nicht ausgeübt werden kann, eine Verletzung seiner Vertragspflichten schuldig gemacht hat.
Der Senat hat von der ihm nach § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO gegebenen Befugnis Gebrauch gemacht.
Rietschel
Erbel
Schmidt
Girisch