Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.05.1961, Az.: VII ZR 40/60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.05.1961
- Aktenzeichen
- VII ZR 40/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14099
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 11.11.1959
In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 1961
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Winkelmann, Erbel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Finke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 11. November 1959 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerinnen ließen im Jahre 1955 in ihrem Hause in K. die Holzbalkendecken durch Kappenbetondecken zwischen I - Trägern ersetzen. Hierfür hatte der Beklagte die Architektenarbeiten einschließlich der örtlichen Bauleitung übernommen; letztere ließ er durch den Baumeister Sc. ausüben. Die Bauunternehmer J. und L. stellten die Betondecken her und lieferten die darauf aufzubringende Koksasche. Den Holzfußboden verlegte der Schreinermeister A. Einige Monate nach der Fertigstellung der Decken begannen die auf der Koksaschenschicht verlegten Holzfußböden in drei Stockwerken stark zu faulen; sie mußten erneuert werden.
Die Klägerinnen führen die Fäulnis des Fußbodens entsprechend einem Gutachten des Architekten Cyliax auf Feuchtigkeit der Kappenbetondecken oder der Koksasche oder der Fußbodenbretter zurück. Der Beklagte hatte nach ihrer Ansicht dafür zu sorgen, daß nur trockene Baustoffe verwendet wurden.
Sie haben gegen den Beklagten sowie die Bauunternehmer J. und L. auf Feststellung geklagt, daß diese ihnen den durch die Fäulnis der Fußböden entstandenen Schaden zu ersetzen haben.
Die Klage gegen die beiden Bauunternehmer ist rechtskräftig abgewiesen worden. Den Beklagten haben das Landgericht und das Oberlandesgericht antragsgemäß verurteilt.
Mit seiner Revision, um deren Zurückweisung die Klägerinnen bitten, erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob die Schäden am Fußboden durch Feuchtigkeit der Betondecke, der Koksasche oder der Fußbodenbretter bedingt sind. Es ist der Ansicht, daß der Beklagte auf Grund des Architektenvertrags für jede der drei genannten Schadensursachen einzustehen habe, weil er als bauleitender Architekt für die ordnungsgemäße Ausführung der gesamten Arbeiten habe sorgen müssen (§ 276 BGB). Bei gehöriger Sorgfalt habe er jede der drei möglichen Schadensursachen erkennen müssen und können. Hierzu und zur Beurteilung, ob daraus Schäden erwachsen konnten, seien keine das übliche Fachwissen eines Architekten übersteigende handwerkliche Spezialkenntnisse erforderlich gewesen. Für ein Verschulden des von ihm beauftragten Baumeisters Sc. bei der Bauleitung habe der Beklagte nach § 278 BGB einzustehen.
II.
1.)
Die Revision meint, das angefochtene Urteil enthalte hinsichtlich der Feststellung über die möglichen Schadensursachen einen Widerspruch: Das Berufungsgericht bejahe die Haftung des Beklagten für jede der drei genannten Ursachen (BU. S. 12, 13), verneine aber die Haftung der beiden Bauunternehmer, weil nicht von der Hand zu weisen sei, daß eine nicht in deren Bereich fallende Ursache die Fäulnis hervorgerufen habe (BU. S. 10).
Hierin liegt kein Widerspruch. Das Berufungsgericht meint, mit der "nicht in den Bereich der beiden Bauunternehmer fallenden (möglichen) Ursache" ersichtlich die Feuchtigkeit der von dem Schreinermeister A. gelieferten Fußbodenbretter, nicht etwa, wie die Revision es darstellt, eine sonstige "unbekannte Ursache". Das ergibt sich aus den anschließenden Sätzen (BU. S. 10). Darin heißt es, daß nach dem Sachverständigengutachten die Fußbodenbretter zur Zeit der Verlegung möglicherweise nicht hinreichend trocken gewesen und deshalb gefault seien; hiernach sei nicht mit Sicherheit festzustellen, ob eine Feuchtigkeit der Betondecken, der Koksasche oder der Fußbodenbretter oder ob alle diese Umstände gemeinsam die Schwammbildung herbeigeführt haben; die beiden Bauunternehmer hätten aber nicht für alle diese etwaigen Mängel einzustehen, weil nicht sie, sondern der Schreinermeister A. den Fußboden verlegt habe. Auch bei der Prüfung der Haftung des Beklagten (BU. S. 13) spricht das Berufungsgericht zweimal von den "drei möglichen Schadensursachen", und es stellt (BU. S. 15) fest, daß andere Ursachen als die drei erörterten nicht infrage kommen.
2.)
Zu dem Hinweis in der Stellungnahme der chemisch-technischen Prüfstelle vom 26. November 1957, das Abdecken des Holzes mit Teppichen oder ähnlichem könne sich ungünstig ausgewirkt haben, führt das Berufungsgericht zutreffend aus, der Fußboden habe trocken und zum Belegen mit Teppichen geeignet sein müssen. Ob, wie die Revision meint, infolge des Abdeckens der Böden mit Balatumteppichen Wasseransammlungen nicht verdunsten konnten, ist unerheblich; denn die Böden durften eben keine Feuchtigkeit enthalten.
III.
1.)
Das Berufungsgericht hat auch nicht die Beweislast verkannt.
Aus der Sachlage rechtfertigt sich nach dem Gutachten des Sachverständigen Cyliax, dem das Berufungsgericht folgt, der Schluß, der Beklagte habe die ihm obliegende Sorgfaltspflicht dadurch verletzt, daß er nicht genügend geprüft hat, ob die verwendeten Baustoffe trocken waren. Es gehört zu den Pflichten eines bauleitenden Architekten, darauf zu achten, daß nur geeignete Baustoffe verwendet werden, vor allem dann, wenn mehrere Unternehmer zusammenarbeiten. Hier besteht die Gefahr, daß später beim Auftreten von Mängeln schwer festzustellen ist, durch welche Arbeit oder welchen Baustoff die Mängel verursacht worden sind. Kann dem einzelnen Unternehmer nicht nachgewiesen werden, daß der Mangel auf seine Arbeit oder den von ihm verwendeten Werkstoff zurückzuführen ist, kommen vielmehr mehrere Schadensursachen in Betracht, von denen jede von einem anderen Unternehmer zu vertreten ist, so führt das in der Regel, wie auch hier, zur Abweisung der Klage des Bauherrn gegen den Unternehmer. Der bauleitende Architekt dagegen schuldet nicht die einzelne Arbeit, sondern die Herbeiführung einer einwandfreien Gesamtleistung. Diese besteht darin, daß er das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu überwachen hat, damit das Werk fehlerfrei entsteht. Ist ein Mangel auf mehrere, von verschiedenen Unternehmern zu vertretende Ursachen zurückzuführen und hatte der Architekt das Zusammenwirken dieser Unternehmer zu überwachen, so liegt es ihm ob, zu beweisen, daß er hinsichtlich jeder der in Betracht kommenden Schadensursachen seiner Überwachungspflicht genügt hat. Ähnliche Grundsätze hat der erkennende Senat in der Entscheidung vom 11. Februar 1957 - BGHZ 23, 288, 290 [BGH 11.02.1957 - VII ZR 256/56] = NJW 57, 746 - für den Fall ausgesprochen, daß es sich um Schadensursachen handelt, die aus dem Gefahrenkreis eines Bauhandwerkers hervorgehen. Kann der Architekt hinsichtlich einer der möglichen Ursachen nicht beweisen, daß er seiner Überwachungspflicht nachgekommen ist, so haftet er.
2.)
Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Koksasche 40 Tage lang in dem feuchten Bau gelegen hat. Dem Gutachten des Sachverständigen Cyliax entnimmt es, daß Koksasche, auf der Holzfußböden verlegt werden sollen, vor dem Einbringen zwischen die Böden vollkommen ausgeglüht werden muß. Der Beklagte hat selbst in Pos. 13 seiner Ausschreibung verlangt, daß ausgeglühte Koksasche trocken zu liefern und trocken einzubringen sei (Berufungsbegründung des Beklagten S. 2). Das Berufungsgericht verlangt nicht, wie die Revision es darstellt, der bauleitende Architekt müsse durch eine Spezialuntersuchung den Feuchtigkeitsgrad der Koksasche feststellen, sondern nur, er müsse überwachen, daß die Koksasche vor dem Einbringen ausgeglüht worden sei. Damit hat es die Pflichten des bauleitenden Architekten nicht überspannt.
Die Behauptung der Beklagten, die Koksaschenauffüllung sei trotz der langen Lagerung ausreichend trocken gewesen, genügte demnach nicht. Den hierfür als Zeugen benannten Baumeister Sc. brauchte das Berufungsgericht nicht zu vernehmen. Denn selbst wenn Sc. bekundete, er habe die Koksasche für trocken gehalten, kann sie infolge des Transports, des Abladens auf den Erdboden sowie durch die lange Lagerung in einem nicht ganz trockenen Raum feucht geworden sein. Entscheidend ist, ob die Koksasche vor dem Einbringen ausgeglüht worden war. Hierfür hat der Beklagte keinen Beweis angetreten.
Die gleichen Gesichtspunkte gelten für den Antrag, den Schreinermeister A. und die beiden Bauunternehmer darüber zu vernehmen, daß die Asche beim Verlegen trocken gewesen sei.
3.)
Hat der Beklagte somit nicht dargetan, daß er hinsichtlich der Verwendung ausgeglühter Koksasche seiner Überwachungspflicht genügt hat, so haftet er für die Schäden am Fußboden. Darauf, ob er sich hinsichtlich der beiden anderen möglichen Ursachen zu entlasten vermag, kommt es nicht an. Die in dieser Beziehung vom Beklagten erbotenen Beweise brauchte das Berufungsgericht deshalb nicht zu erheben.
IV.
Nach § 97 ZPO hat der Beklagte die Kosten seiner unbegründeten Revision zu tragen.
Erbel
Meyer
Dr. Vogt
Finke