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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.02.1957, Az.: VII ZR 256/56

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.02.1957
Aktenzeichen
VII ZR 256/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 13743
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Kammergericht - 16.01.1956
LG Berlin

Fundstellen

  • BGHZ 23, 288 - 291
  • DB 1957, 281-282 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1957, 746-747 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Kaufmanns Alfons V., B., M.straße...,

Prozessgegner

den Inhaber eines Zentralheizungsgeschäftes Willi V., B., S.straße Ecke F.weg...,

Amtlicher Leitsatz

Macht bei einem Werkvertrag der Besteller einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung geltend und liegt die Schadensursache im Gefahrenbereich des Unternehmers, so hat dieser den Beweis für seine Schuldlosigkeit zu führen.

hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Dr. Winkelmann und Erbel

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 16. Januar 1956 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand:

1

Der Kläger ließ in den Jahren 1949/1950 sein im Krieg zerstörtes Einfamilienhaus wieder aufbauen. Dabei verlegte eine Firma K. das Warmwasserrohrleitungssystem aus verzinkten Eisenrohren.

2

Gemäß seinem Angebot vom 10. Mai 1950 baute der Beklagte, der Inhaber eines Zentralheizungsbaugeschäftes ist, zur Verbesserung der noch vorhandenen alten Warmwasserbereitungsanlage eine sog. "Baltia-Zentrale" ein. Diese war mit Kufperrohren ausgestattet, da dadurch, wie der Beklagte in seinem Angebot betont hatte, die Anlage "auch bei stark aggressiven Wässern korrosionsfest" sei. Zur Erhöhung der Warmwassererzeugung wurde in der Folgezeit auch noch eine zusätzliche Kupferschlange eingebaut. Seit Frühjahr 1953 entstanden an der Warmwasserleitung des Klägers fortlaufend Rohrbrüche, deren Ausbesserung erhebliche Kosten verursachte.

3

Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zum Ersatz dieser Aufwendungen in Höhe von 8.129,75 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Er hat dazu vorgetragen, die Ursache für die Rohrbrüche sei darin zu finden, daß der Beklagte die mit Kupferrohren versehene "Baltia-Zentrale" an das aus verzinkten Eisenrohren bestehende Warmwasserrohrleitungssystem angeschlossen habe. Infolgedessen setzten sich kleinste Kupferteilchen, die durch das erwärmte Wasser losgerissen werden, an der Innenwand der verzinkten Eisenrohre an und führten infolge galvanischer Vorgänge zu einer Zerstörung der Rohrwand in Form des sog. Lochfraßes. Gefördert werde das noch durch die besondere Zusammensetzung des Charlottenburger Wassers, das stark chloridhaltig sei. Der Beklagte habe diese Schäden grob fahrlässig verschuldet. Er hätte als Fachmann wissen müssen, daß beim Zusammenschluß von Kupfer- und verzinkten Eisenrohren solche Schädigungen entstehen könnten, insbesondere wenn die Anlage mit stark aktivem Wasser gespeist werde. Die Eigenschaften des Charlottenburger Wassers habe der Beklagte kennen müssen.

4

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, daß ihm diese Gefahr nicht bekannt gewesen sei und daß der Zusammenschluß von Kupfer- und verzinkten Eisenrohrleitungen damals allgemein üblich gewesen sei; auch seien bei den anderen von ihm eingebauten Anlagen derartige Schäden nicht eingetreten. Die Ursache der Schäden sei in der besonderen Beschaffenheit des Charlottenburger Wassers zu sehen, die er nicht habe kennen können. Er habe fachgemäß gearbeitet; zum mindesten aber treffe ihn kein Verschulden.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und in der Berufungsinstanz seinen Antrag auf 6.843,16 DM nebst Zinsen ermäßigt. Das Kammergericht hat die Berufung zurückgewiesen.

6

Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

7

Das Kammergericht hat die Frage der Ursächlichkeit offen gelassen, da die Klageforderung schon daran scheitern müsse, daß den Beklagten kein Verschulden treffe. Die hiergegen gerichtete Revision ist begründet.

8

1.)

Das Berufungsgericht sieht es nicht als erwiesen an, daß der Beklagte durch den Zusammenschluß von Kupfer- und verzinkten Eisenrohren in der Warmwasseranlage des Klägers die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt habe. Es führt dazu aus, der Sachverständige Seelmeyer komme zwar zu dem Ergebnis, daß ein solcher Zusammenschluß verschiedener Metalle nicht allgemein üblich sei; andererseits räume der Gutachter jedoch ein, daß heute noch vielfach so verfahren werde. Damit stehe, so führt das Berufungsgericht aus, fest, daß die Ansichten über die Zulässigkeit eines solchen Zusammenschlusses in der Praxis noch durchaus geteilt seien. Schon aus diesem Grund könne dem Beklagten kein Verschulden vorgeworfen werden.

9

Soweit das Berufungsgericht damit einen Verstoß des Beklagten gegen die auf seinem Fachgebiet geltenden Regeln verneinen will, übersieht es, daß der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht schon dann genügt, wenn er einen auf seinem Fachgebiete verbreiteten Brauche folgt; er hat vielmehr nach § 276 BGB für die im Verkehr erforderliche Sorgfalt einzustehen. Der Umstand, daß heute noch vielfach Kupfer und Zink zusammengeschlossen werden, läßt noch nicht den Schluß zu, daß dies, vom Standpunkt des Fachmanns aus gesehen, auch richtig ist. Sodann war folgendes zu beachten: Wenn es zutrifft, daß entgegen inzwischen gewonnen Erfahrungen viele Unternehmer auch heute nach Kupfer und Zink zusammenschliessen, ohne daß dadurch Schäden eintreten, so schließt das keineswegs aus, daß beim Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere bei chloridhaltigem Wasser, dennoch Schäden entstehen können. Diese Gefahr würde aber schon für sich allein genügen, den Zusammenschluß von Kupfer und Zink als unsachgemäß anzusehen. Die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht ist umso bedenklicher, als nicht nur die beiden von dem Gericht zugezogenen Sachverständigen, sondern auch der von dem Beklagten selbst beigezogene Privatgutachter, Professor Dr. Haase, auf die Nachteile, die durch den Zusammenbau von Kupfer und Zink entstehen können, eindeutig hingewiesen haben.

10

2.)

Auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage des Verschuldens des Beklagten müssen rechtlich beanstandet werden.

11

a)

Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe verkannt, daß bei dem auf positive Vertragsverletzung gegründeten Schadenersatzanspruch des Klägers die Beweislast hinsichtlich des Verschuldens des Beklagten nicht den Kläger, sondern den Beklagten selbst treffe.

12

Diese Rüge ist begründet. Die Frage, ob bei positiven Vertragsverletzungen die Beweisregel des § 282 BGB eingreift, ist umstritten. Sie braucht in dieser Allgemeinheit hier nicht entschieden zu werden. Denn das Reichsgericht hat jedenfalls für das Gebiet des Werkvertrages den Satz aufgestellt, daß in der Frage des Verschuldens den Unternehmer die Beweispflicht treffe, wenn sich aus der Sachlage zunächst der Schluß rechtfertige, daß der Unternehmer die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt habe, und wenn die Schadensursache aus einem Gefahrenkreis hervorgegangen sei, für den im Zweifel der Unternehmer verantwortlich sei (RGZ 148, 148 [150]; 150, 134 [139]; RG in DR 1944, 182 [185]; vgl. auch für einen Kaufvertrag RG in Seuff-Arch 63, 358). Dieser Auffassung, der auch im Schrifttum (u.a. Raape in AcP 147, 278 ff; Schönke in DR 1944, 185; Rosenberg, Beweislast 4. Aufl. S 360 ff) überwiegend zugestimmt worden ist, ist beizutreten. Da das Berufungsgericht hier die Frage der Ursächlichkeit offen gelassen hat, ist für die Revisionsinstanz davon auszugehen, daß das von dem Beklagten gelieferte Werk Eigenschaften aufwies, die dem Vertragszweck zuwiderliegen, und daß infolgedessen der Kläger durch den Gebrauch des Werkes zu Schaden gekommen ist. Es ist nicht einzusehen, warum dieser Fall rechtsgrundsätzlich wesentlich anders liegen sollte als der, daß dem Besteller ein Schaden deshalb erwächst, weil die von dem Unternehmer geschuldete Werkleistung unmöglich wird. In dem zuletzt genannten Falle liegt es nach § 282 BGB dem Unternehmer ob, zu beweisen, daß die Schadensursache nicht von ihm zu vertreten ist. Die Interessenlage ist aber auch im Falle der positiven Vertragsverletzung mindestens dann keine andere, wenn die Schadensursache, wie hier zu unterstellen, dem Gefahrenkreis des Unternehmers angehört. Auch dann muß also dem Unternehmer der Beweis für seine Schuldlosigkeit aufgebürdet werden. Dem Besteller dagegen kann in einem solchen Fall nicht zugemutet werden, einen Beweis über Dinge zu führen, die seinem Gefahrenkreis und in der Regel auch seiner Sachkenntnis entzogen sind. In dieser Richtung liegt bereits die Entscheidung des IV. Zivilsenats vom 27. September 1951 (BGHZ 3, 162 [174]), wonach beim Verwahrungsvertrag die Beweislastregel des § 282 BGB. auch dann entsprechend gelten soll, wenn der verwahrte Gegenstand nicht verloren gegangen, sondern nur beschädigt worden ist.

13

Die Frage, ob das auch für einen Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB gilt, braucht hier nicht entschieden zu werden, da ein solcher Anspruch nicht geltend gemacht worden ist.

14

Die von dem Berufungsgericht getroffene Entscheidung zur Frage des Verschuldens des Beklagten beruht also auf einer Verkennung der Beweislast.

15

b)

Auch zu verschiedenen Einzelpunkten erhebt die Revision berechtigte Rügen.

16

Der Sachverständige Schikora hat ausgeführt, daß verantwortungsbewußte Firmen aus Industrie- und Handwerkerkreisen auch schon vor dem Jahre 1950 den Zusammenbau von Kupfer und Zink abgelehnt hätten. Das Berufungsgericht hält diese Feststellung des Sachverständigen nicht für überzeugend, weil er nicht angegeben habe, durch welche tatsächlichen Feststellungen er diese Erfahrung erworben habe.

17

Damit hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, die Vorschrift des § 286 ZPO verletzt. Das Gericht ist zwar nicht gezwungen, dem Gutachten eines Sachverständigen in jedem Fall zu folgen. Will es ihm aber nicht folgen, dann muß es auch hinreichende Gründe dafür anführen. Als ein solcher Grund kann nicht angesehen werden, daß der Sachverständige nicht angegeben habe, woher er sein Wissen habe. Darauf wird es vielfach überhaupt nicht ankommen. Wenn das Gericht eine solche Angabe aber für erforderlich hielt, so hätte es den Sachverständigen hierüber befragen müssen, anstatt das Gutachten einfach abzulehnen.

18

Das Berufungsgericht hätte weiter, worauf die Revision mit Recht hinweist, sich mit den Bekundungen des Sachverständigen Seelmeyer auseinandersetzen müssen, daß in Berliner Berufsschulen schon seit 15 Jahren gelehrt werde, Kupfer und Eisen dürften nicht zusammengeschlossen werden, und daß die C-T-C-Wärmespeichergesellschaft kaum noch Durchflußbatterien für Neuanlagen absetzen könne, weil in Installateurkreisen der Zusammenbau von Kupfer und verzinkten Eisenrohren abgelehnt werde.

19

Das Berufungsgericht meint ferner, dem Beklagten könne schon deshalb keine Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, weil er seit zwei Jahrzehnten in Warmwasserbereitungsanlagen Kupfer und Eisen mit bestem Erfolg zusammengeschlossen habe; diese unmittelbare und jahrzehntelange Bewährung in der Praxis sei entscheidender als die mehr theoretischen Untersuchungen des Sachverständigen. Der Beklagte sei kein Wissenschaftler und habe deshalb keinen Anlaß gehabt, sich vor dem Einbau der Anlage darüber zu unterrichten, welchen Stand die Wissenschaft jetzt in der Frage der Entstehung und Verhütung von Korrosionen erreicht habe.

20

Auch das ist nicht frei von Irrtum. Einmal ist es schon unrichtig, daß die Untersuchungen der Sachverständigen mehr theoretischer Art gewesen seien. Beide Sachverständigen stützen ihre Erfahrungen, wie sich aus den Gutachten ergibt, nicht nur auf theoretische Erwägungen, sondern auf Erfahrungen in der Praxis. Diese waren überhaupt erst der Anlaß, der Frage der Korrosion beim Zusammenschluß von Kupfer mit anderen Metallen auch theoretisch nachzugehen. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Beklagte sich mit den wissenschaftlichen Grundlagen dieser Frage hatte befassen müssen, sondern darauf, ob er auf Grund praktischer Erfahrungen in Kreisen seines Handwerkes weiterhin Kupfer und verzinkte Eisen zusammenschließen durfte, ohne daß ihn der Vorwurf der Fahrlässigkeit trifft.

21

Dabei ist nicht entscheidend, welche Erfahrungen der Beklagte dabei selbst gemacht hat. Es ist von ihm vielmehr ein objektives Maß von Sorgfalt zu verlangen. Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht in dieser Richtung den unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers, zahlreiche Firmen lehnten den Zusammenschluß von Kupfer und Zink wegen der damit verbundenen erhöhten Korrosionsgefahr ab (Schriftsatz vom 12.10.1954), nicht berücksichtigt hat.

22

Das Berufungsgericht hat endlich übersehen, daß der Beklagte im vorliegenden Fall noch aus zwei Gründen besonderen Anlaß hatte, sich nicht nur auf seine eigenen Erfahrungen zu verlassen. Einmal ist in die in dem Hause des Klägers befindliche "Baltia-Zentrale" noch eine zusätzliche Kupferschlange eingebaut worden, wodurch die Korrosionsgefahr nach Ansicht der Sachverständigen noch erhöht wurde. Hinzu kommt weiter, daß das Charlottenburger Wasser besonders aktiv ist und deshalb das Eintreten von Korrosionsschäden fördert. Das Berufungsgericht hätte das berücksichtigen müssen, zumal davon auszugehen ist, daß dem Beklagten die Beschaffenheit des Charlottenburger Wassers bekannt war oder bekannt sein mußte.

23

3.)

Das angefochtene Urteil kann daher mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht aufrecht erhalten werden. Es ist deshalb aufzuheben, und die Sache ist, da zur Frage der Ursächlichkeit, des Verstosses gegen die Regeln des Fachs und des Verschuldens noch weitere tatsächliche Feststellungen getroffen werden müssen, zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die Kosten der Revision ist dem Berufungsgericht vorzubehalten.

Glanzmann Scheffler Rietschel Dr. Winkelmann Bundesrichter Erbel hat seinen Urlaub angetreten und ist deshalb an der Unterzeichnung verhindert. Glanzmann