Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.10.1962, Az.: VII ZR 19/61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.10.1962
- Aktenzeichen
- VII ZR 19/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 13850
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 09.12.1960
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1962
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann
und der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Finke
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 9. Dezember 1960 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Kläger haben den Beklagten im Vertrag vom 19. Juni 1954 mit der Planung sowie der Bauleitung einschließlich der örtlichen Bauaufsicht für ihr Einfamilienhaus in Solingen-Höhscheid beauftragt. Der Bauunternehmer Jacobs hat die Bauarbeiten ausgeführt.
Am 10. Juni 1955 wurde die Kellerbetondecke, am 18. Juni 1955, einem Samstag, die Betondecke des Erdgeschosses hergestellt. Beim Guß der Erdgeschoßdecke wies der Bauführer W. des Beklagten den Bauunternehmer J. darauf hin, daß die Decke während des Samstagnachmittags und über Sonntag feuchtzuhalten sei. Der Bauunternehmer J. gab diese Weisung an zwei seiner Arbeiter weiter, die sie jedoch nicht befolgten.
Nach der Darstellung des Beklagten haben die Kläger den Vertrag am 19. Juli 1955 gekündigt. Die Kläger behaupten, das Vertragsverhältnis sei zu einem späteren Zeitpunkt im gegenseitigen Einverständnis aufgelöst worden.
Im Laufe des Jahres 1956 zeigten sich an den Decken Mängel. Die Erdgeschoßdecke bog sich soweit durch, daß die auf ihr stehenden Innenwände rissen, der Putz von der Decke fiel und die Steinholzfußböden über der Decke zerbröckelten. Beim Versuch, die Erdgeschoßdecke durch auf die Kellerdecke gestützte Holzstempel zu unterfangen, stellte sich nach der Behauptung des Klägers heraus, daß auch diese Decke nicht die erforderliche Druckfestigkeit besitzt.
Die Kläger haben den Beklagten wegen Verletzung seiner Aufsichtspflicht und den Bauunternehmer J. wegen der Mängel der Decken als Gesamtschuldner auf 5.000 DM Schadenersatz verklagt und die Feststellung begehrt, daß beide auch den übersteigenden Schaden als Gesamtschuldner zu ersetzen haben.
Der Beklagte hat bestritten, seiner Aufsichtspflicht nicht nachgekommen zu sein, und Klagabweisung beantragt.
Das Landgericht hat der Klage gegen den Beklagten und Jacobs stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Die Kläger bitten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Betondecken über dem Keller und dem Erdgeschoß besitzen, so stellt daß Berufungsgericht fest, nicht die erforderliche Tragfähigkeit. Der Bauunternehmer Jacobs hat für den Beton zu wenig Zement verwandt. Die verminderte Tragfähigkeit der Erdgeschoßdecke ist auch dadurch bedingt, daß die Decke an den beiden ersten Tagen nach dem Guß, an denen es sehr heiß war, nicht feuchtgehalten worden ist.
II.
Das Berufungsgericht hält den Beklagten für die Mängel der Decken für mitverantwortlich, weil er seiner Aufsichtspflicht als örtlicher Bauleiter nicht nachgekommen sei. Wenn er schon die Herstellung beider Decken und das Feuchthalten der Erdgeschoßdecke nicht überwacht habe, so hätte er wenigstens anschließend die ausgeführten Arbeiten überprüfen müssen.
1.
Hinsichtlich der Kellerdecke läßt das Berufungsgericht dahingestellt, ob der Beklagte beim Betonmischen habe zugegen sein müssen. Wenn er dies nicht für erforderlich gehalten habe, so sei er jedenfalls verpflichtet gewesen, die ausgeführte Decke so bald wie möglich zu überprüfen. Hierzu habe er vom 8. Juli 1955 an, als diese Decke ausgeschalt wurde, Gelegenheit gehabt. Dabei würde er nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Haardt festgestellt haben, daß die Stahleinlagen an manchen Stellen nur eine Unterdeckung von 2-4 mm Beton haben; die Minderwertigkeit des Betons würde er daran erkannt haben, daß dieser wegen seines geringen Zementgehaltes unter der Stahleinlage leicht abgebröckelt werden kann. Diese Feststellungen hätte der Beklagte vor dem 19. Juli 1955, an dem ihm nach seiner Behauptung die Kläger das Vertragsverhältnis gekündigt haben, treffen können und von dem Bauunternehmer Jacobs die Erneuerung der Decke verlangen müssen.
Diese Ausführungen tragen mangels der bisher nicht getroffenen Feststellung, daß der Beklagte die Herstellung des Betons ungenügend überwacht hat, seine Verurteilung hinsichtlich der Kellerdecke nicht.
a)
Das Berufungsgericht entscheidet nicht, ob der Beklagte die Herstellung der Betondecken überwachen mußte, wenngleich es eine dahingehende Verpflichtung eher bejahen möchte, letzterem ist grundsätzlich zuzustimmen. Freitragende Stahlbetondocken sind, wie das Berufungsgericht selbst feststellt, die statisch wichtigsten Teile eines Hauses. Der mit der örtlichen Bauaufsicht betraute Architekt hat sich davon zu überzeugen, daß Stahleinlagen der erforderlichen Stärke richtig vorlegt werden und der Beton das vorgeschriebene Mischungsverhältnis auf weist (DIN 1045 § 9 und 11).
b)
Der Architekt darf den Guß der Decke durch einen zuverlässigen Bauleiter beaufsichtigen lassen. Es wird auch in der Regel nicht verlangt werden können, daß er oder sein Bauleiter bei diesem Arbeitsgang dauernd zugegen ist. Das Ausmaß der Überwachung hängt von der Zuverlässigkeit des den Bau ausführenden Unternehmers und seiner Leute ab. Grundsätzlich muß geprüft werden, ob die Stahlmatten richtig verlegt worden. Dagegen werden hinsichtlich der Zusammensetzung des Betons Stichproben genügen.
c)
Der Beklagte hat, was das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, in der Berufungsbegründung (S. 3) durch das Zeugnis seines Bauführers W. unter Beweis gestellt, daß dieser bei der Herstellung der Decken zugegen war. Wenn diesem dabei entgangen ist, daß die Stahleinlagen nicht auf einer ausreichenden Betonunterdeckung verlegt worden sind, so muß der Beklagte diese zwar gegen sich gelten lassen (§ 278 BGB). Das Berufungsgericht stellt jedoch nicht fest, daß die an zahlreichen Stellen sich zeigende unzulängliche Unterdeckung der Stahleinlagen die Tragfähigkeit der Decke beeinträchtigt (BU S. 10). Die Ursache hierfür sieht es bei der Kellerdecke nur in dem zu geringen Betongehalt (BU S. 7).
d)
Soweit das Berufungsgericht die mangelnde Bauaufsicht darin sieht, daß der Beklagte oder sein Bauführer auch die ausgeführte Kellerdecke nicht überprüft hat, ist zu berücksichtigen, daß aus dem verwendeten Beton Probewürfel gegossen und dem Materialprüfungsamt der Stadt Solingen zur Prüfung auf ihre Druckfestigkeit übergeben worden waren. Deshalb bleibt zu entscheiden, ob der Beklagte das Ergebnis dieser Prüfung abwarten durfte oder ob er besonderen Anlaß und auch die Möglichkeit hatte, die fertige Betondecke schon vorher auf ihre Zusammensetzung hin zu prüfen und daraus Schlüsse auf ihre Tragfähigkeit zu ziehen. In letzterer Hinsicht entnimmt zwar das Berufungsgericht dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Haardt, der Beklagte habe mich der am 8. Juli 1955 erfolgten Ausschalung der Kellerdecke feststellen können, daß die Stahleinlagen nicht ausreichend mit Beton unterdeckt waren. Da es jedoch hierin, wie erwähnt, nicht die Ursache der ungenügenden Tragfähigkeit der Kellerdecke sieht, kann daraus vorerst noch kein für den Schaden der Kläger ursächliches Verschulden des Beklagten oder seines Bauführers hergeleitet werden. Die Minderwertigkeit des Betons hatte der Beklagte nach der vom Berufungsgericht übernommenen Ansicht des Sachverständigen daran erkennen können, daß der Beton unter der Stahleinlage leicht abgebröckelt werden konnte. Dem angefochtenen Urteil ist aber nicht zu entnehmen, daß schon dieser Umstand allein, solange das Prüfungsergebnis noch ausstand, den Beklagten, der, soweit ersichtlich, mit einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht zu rechnen brauchte, veranlassen mußte, von J. die alsbaldige Erneuerung der Kellerdecke zu verlangen.
e)
Die Probewürfel sind ausweislich des Zeugnisses Nr. 224/55 am 18. Juli 1955 geprüft worden. Es steht nicht fest, daß der Beklagte vor der Beendigung seiner Tätigkeit für die Kläger, deren Zeitpunkt das Berufungsgericht offen läßt, das Ergebnis dieser Prüfung gekonnt hat oder kennen konnte. Dafür, daß sich der Beklagte später noch danach erkundigen und die Kläger belehren mußte, ist dem Sachvortrag der Parteien nichts zu entnehmen.
f)
Sollte die neue Verhandlung ergeben, daß der Beklagte die hergestellte Decke schuldhaft nicht untersucht hat, so wird gegebenenfalls noch zu prüfen sein, inwieweit diese Unterlassung den von den Klägern geltend gemachten Schaden verursacht hat. Dazu wird auf die Ausführungen unten zu II 2 e) verwiesen.
2.)
Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte habe hinsichtlich der Erdgeschoßdecke seiner Aufsichtspflicht als örtlicher Bauleiter nicht genügt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Entscheidend ist hier die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte zwar den Bauunternehmer J. angewiesen hat, die am Samstag, den 18. Juni 1955 vormittags hergestellte Decke wegen der starken Sonnenstrahlung am Nachmittag und am Sonntag feucht zu holten, daß er sich aber am folgenden Montag nicht vergewissert hat, ob die Bauarbeiter die Anweisung befolgt haben. Auf Befragen würde er dann, so stellt das Berufungsgericht fest, erfahren haben, daß die Decke nicht feucht gehalten worden war. Das hätte ihn nach der vom Berufungsgericht übernommenen Ansicht des Sachverständigen Dr. Haardt veranlassen müssen, den Zustand der noch eingeschalten Decke alsbald zu untersuchen. Zu diesem Zweck hätte er ein Stück aus der Decke herausstemmen und prüfen lassen müssen, wobei sich die ungenügende Druckfestigkeit ergeben hätte. Alles dies hätte vor der nach der Behauptung des Beklagten am 19. Juli 1955 erfolgten Auflösung des Vertragsverhältnisses erfolgen können. Alsdann hätte Jacobs die Decke erneuern müssen.
Die hieraus gezogene Folgerung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe den Klägern für die gesamten Kosten der Erneuerung der Decke einzustehen, ist bislang nicht schlüssig begründet, wenngleich die meisten Einwände der Revision nicht durchgreifen.
a)
Ob der Bauleiter W. des Beklagten die Herstellung der Decke überwacht hat, ist in diesem Fall unerheblich. Daß W. sich nicht darum gekümmert hat, ob die Decke über das Wochenende feucht gehalten worden ist, steht außer Streit.
b)
Das Feuchthalten einer frisch gegossenen Betondecke bei heißem Wetter während der ersten Tage mag für einen Bauunternehmer, wie die Revision meint, eine Selbstverständlichkeit sein, trotzdem durfte das Berufungsgericht darin, daß sich der Beklagte nicht danach erkundigt hat, eine Pflichtverletzung sehen. Die Auswirkung dieser Unterlassung ist eindeutig. Nach den dem frischen Beton entnommenen Probewürfeln würde ausweislich des Prüfungszeugnisses Nr. 225/55 die Decke eine Druckfestigkeit von 163 kg/cm2 erreicht und damit den statischen Anforderungen entsprochen haben. Die Überprüfung eines später aus der Decke ausgestemmten Betonstücks ergab jedoch nach der sich auf das Gutachten der Baustoffprüfstelle Wuppertal vom 24. August 1959 stützenden Feststellung des Landgerichts nur eine Druckfestigkeit von 59,09 kg/cm2. Der Beklagte mußte als Architekt mit einer derartigen Auswirkung der Sonnenstrahlen rechnen. Dem Umstand, daß er den Bauunternehmer auf die Notwendigkeit, die Decke feucht zu halten, hingewiesen hat, entnimmt das Berufungsgericht zudem, daß er sich der Wichtigkeit dieser Maßnahme auch bewußt war. Alsdann aber unterliegt die Folgerung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe sich erkundigen müssen, ob die Decke feucht gehalten worden sei, und er habe für die Folgen dieser Unterlassung einzustehen, keinen rechtlichen Bedenken.
c)
Die Ansicht der Revision, der Beklagte habe abwarten dürfen, welches Ergebnis die Prüfung der Betonwürfel habe, ist nicht richtig. Dem Materialprüfungsamt lagen die aus dem verwendeten Beton hergestellten Probewürfel vor. Auf sie hatten die Sonnenstrahlen nicht eingewirkt.
Aus der fertigen Decke, die den Sonnenstrahlen ausgesetzt war, hätte der Beklagte Betonstücke herausstemmen und untersuchen lassen müssen. Die Revision hält diese beiden Prüfungsarten nicht auseinander.
Daß die Erdgeschoßdecke noch verschalt war, hinderte nicht, aus ihr von oben her Betonstücke herauszustemmen.
d)
Das Berufungsgericht entnimmt dem Gutachten Dr. Haardt, der Beklagte habe auch an Rissen in dem Fenstersturz erkennen können, daß die Decke nicht in Ordnung war. Ob die Risse, wie die Revision behauptet, nicht zu erkennen waren, solange die Decke verschalt war, kann dahingestellt bleiben. Die Verantwortlichkeit des Beklagten ergibt sich schon daraus, daß er nicht geprüft hat, ob die Decke in Anbetracht der Hitze feucht gehalten worden war.
e)
Das angefochtene Urteil enthält aber keine Ausführungen darüber, ob und in welcher Höhe der Schaden auf die unterlassene Überprüfung der ausgeführten Decke zurückzuführen ist.
Allerdings hat der Beklagte selbst in seiner Klagebeantwortung vom 4. April 1958 (S. 4-6) vorgetragen, während der Bauausführung wäre es verhältnismäßig billig gewesen, die Schäden zu beseitigen, wenn man die Decken entfernt und neu betoniert hätte; er würde den Bauunternehmer J. dazu angehalten haben; der Schaden sei im wesentlichen dadurch entstanden, daß man statt dessen weitergebaut habe.
Danach hat der Beklagte, sofern er haftet, jedenfalls für die Mehrkosten einzustehen, die sich daraus ergeben, daß die Decken nunmehr aus dem fertigen Haus entfernt und erneuert werden müssen. Ob er indessen die gesamten Erneuerungskosten zu ersetzen hat, hängt davon ab, ob Jacobs danach mit Erfolg auf Erneuerung der Decken hätte in Anspruch genommen werden können. Auch das bleibt zu prüfen.
f)
Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob die Kläger ein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens trifft, weil sie dem Beklagten aus Ersparnisgründen zur Unzeit kündigten und ihm so die Möglichkeit nahmen, den Bau weiter zu überwachen und sich zeigende Mängel dem Bauunternehmer gegenüber zu rügen, und weil sie unterließen, ihn zu den damals noch billigeren Nachbesserungen heranzuziehen.
aa)
Ein Mitverschulden der Kläger kann entgegen der Meinung der Revision nicht darin gesehen werden, daß die Kläger durch die vom Beklagten behauptete Kündigung diesem die Möglichkeit nahmen, das Prüfungsergebnis hinsichtlich der Erdgeschoßdecke abzuwarten. Die Prüfung der aus dem Beton gegossenen Probewürfel hat eine Druckfestigkeit von 163 kg/cm2 ergeben. Daran hatte der Beklagte die mangelnde Tragfähigkeit der Decke also nicht erkennen können.
bb)
Ein Mitverschulden der Kläger kann jedoch darin liegen, daß sie ohne Architekten den Bau weiter geführt und ihn auch nicht haben abnehmen und dabei auf Mängel untersuchen lassen. Es bleibt zu prüfen, ob ein Sachverständiger nicht alsbald - etwa an den Rissen im Fenstersturz - die Mängel der Erdgeschoßdecke hätte erkennen und noch frühzeitig mit geringeren Kosten deren Behebung veranlassen können.
III.
Das Berufungsgericht entnimmt dem Gutachten Dr. Haardt, die Erneuerung der Decken erfordere mindestens 6.000 DM. Es hält deswegen den auf 5.000 DM bezifferten Zahlungsanspruch auch dann für begründet, wenn die Kläger wegen der Mängel der Decken von der Werklohnforderung des Bauunternehmers J. bereits 1.000 DM abgezogen haben. Eines besonderen Ausspruchs hierüber im Urteil bedürfe es nicht.
Dem ist zuzustimmen. Die Ansicht der Revision, der Abzug von 1.000 DM müsse mindestens im Feststellungsurteil berücksichtigt werden, ist unzutreffend. Erst wenn die Kläger auf Zahlung eines weiteren Betrage klagen, muß geprüft werden, ob sich ihr Schaden um den behaupteten Abzug von 1.000 DM verringert.
IV.
Die Verurteilung des Beklagten als Gesamtschuldner mit dem Bauunternehmer J. kann in keinem Falle aufrecht erhalten werden. Der Architekt und der Bauunternehmer sind nicht Gesamtschuldner. Ihre Verpflichtungen entspringen verschiedenen Verträgen und sind auch nicht auf dieselbe Leistung gerichtet (BGH NJW 1962, 1499).
Aus vorstehenden Gründen war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Heimann-Trosien
Erbel
Meyer
Finke