Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.05.1965, Az.: VII ZR 7/63
Klage gegen einen Bauunternehmer und einen Architekten wegen Schäden an einem Fabrikgebäude; Fehlerhafte statische Berechnung einer Decke; Vorwurf der groben Fahrlässigkeit; Fehlende Überhöhung einer Schalung; Verstoß gegen die Überwachungspflicht; Fehlende Beanstandungen durch den Beamten der Baugenehmigungsbehörde
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.05.1965
- Aktenzeichen
- VII ZR 7/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 12118
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 28.11.1962
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1965, 875-877 (Volltext mit red. LS)
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann und
der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Hubert Meyer und Dr. Vogt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 28. November 1962 werden zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Im Jahre 1957 übertrug die Klägerin dem beklagten Architekten die Planung und Bauleitung eines Fabrik- und Bürogebäudes in E.. In einem schriftlichen Vertrag vom 15. Juni 1958 übernahm der beklagte Bauunternehmer die Ausführung der Erd-, Beton-, Maurer- und Kanalisationsarbeiten. Nach Nr. II des Vertrages waren u.a. das Leistungsverzeichnis und die VOB (Teil B) Vertragsbestandteil. Der Bauunternehmer hatte auch die notwendigen statischen Berechnungen beizubringen. Über dem Erdgeschoß war nach dem Leistungsverzeichnis eine Stahlbetonrippendecke "freispannend über 11,82 m" herzustellen.
Der beklagte Bauunternehmer stellte diese Decke im Sommer 1958 her; ihre statische Berechnung hatte der bei ihm angestellte Dipl. Ing. B. gefertigt. Seit Anfang 1959 zeigten sich Risse in den Wänden des Obergeschosses. Bei einer Untersuchung der Decke wurde festgestellt, daß sie sich - stellenweise 12 cm - durchgebogen und der Bauunternehmer die Senkung durch Auffüllen von Estrich ausgeglichen hatte.
Die Klägerin macht den Bauunternehmer und den Architekten als Gesamtschuldner für die an dem Fabrikgebäude aufgetretenen Schäden sowie dafür verantwortlich, daß infolge der Mängel ein für die Montagehalle vorgesehener Laufkran nicht habe eingebaut werden können, Platz für die Montage verloren gegangen und ein Produktionsausfall entstanden sei.
Sie hat auf Feststellung geklagt, daß die Beklagten ihr den Schaden zu ersetzen hätten, der daraus entstanden sei und noch entstehen werde, daß die Stahlbetonrippendecke über dem Erdgeschoß und die Fundamentierung des Gebäudes fehlerhaft hergestellt seien.
Das Landgericht hat die gesamtschuldnerische Ersatzpflicht beider Beklagter für den aus der fehlerhaften Herstellung der Stahlbetonrippendecke entstandenen und noch entstehenden Schaden festgestellt. Das Oberlandesgericht hat die von beiden Beklagten eingelegte Berufung zurückgewiesen.
Mit ihren Revisionen erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage.
Die Klägerin beantragt, die Revisionen zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
1.)
Das Berufungsgericht hat dem Architekten gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt. Gegen die Ausführungen, mit denen es diese Entscheidung begründet, bestehen keine Bedenken.
2.)
Die Rüge des Bauunternehmers, das Berufungsurteil sei nicht ordnungsgemäß verkündet worden, ist offensichtlich unbegründet.
3.)
Beide Beklagte rügen Verletzung des § 256 ZPO. Sie machen geltend, Schäden, die gerichtlicher Feststellung bedürften, seien nicht oder doch nicht mehr vorhanden. Der Bauunternehmer habe, um die Decke zu unterstützen, nachträglich eine Stahlkonstruktion eingebaut. Dadurch sei die volle Tragfähigkeit der Decke hergestellt worden. Es seien nur noch Risse auszubessern, wozu der Bauunternehmer sich bereit erklärt habe.
Die Rügen sind nicht begründet. Für das Feststellungsinteresse genügt, daß bei Erhebung der Klage Schäden vorhanden waren, die noch nicht beziffert werden konnten, oder die Entstehung weiterer Schäden wahrscheinlich war. Das Berufungsgericht legt dar, daß bei Rechtshängigkeit der Schaden noch in der Entwicklung begriffen war und sich noch nicht endgültig berechnen ließ. Es trifft auch nicht zu, daß nur die Aufwendungen für Beseitigung der Risse als Schaden in Betracht kommen. Es mag unterstellt werden, daß keine weiteren Mängel nach dem Einbau der Stahlkonstruktion behoben zu werden brauchen. Die Klägerin hatte aber noch andere Schäden im Schreiben vom 11. Juli 1960, auf das das Berufungsgericht hinweist, behauptet, die über die Schäden am Bauwerk selbst hinausgehen.
Der Bauunternehmer bezweifelt die Zulässigkeit der in Urteilstenor ausgesprochenen Feststellung auch deshalb, weil das Berufungsgericht sich damit begnügt, die Verpflichtung zum Ersatz des Schadens festzustellen, der dadurch entstanden ist, daß die Decke fehlerhaft hergestellt ist. Es meint, es hätten in der Urteilsformel die einzelnen fehlerhaften Maßnahmen bezeichnet werden müssen, aus denen die Ersatzpflicht nach Ansicht des Berufungsgerichts herzuleiten sei. Die Fassung des Urteilsspruchs ist indessen nicht zu beanstanden. Zur Auslegung der Urteilsformel dürfen die Entscheidungsgründe herangezogen werden. Aus ihnen ergibt sich, für welche Handlungen und welche daraus herrührenden Schäden die Beklagten einzustehen haben. Damit ermöglicht der Urteilsspruch für die spätere Auseinandersetzung über die einzelnen Schadensposten eine genügend genaue Abgrenzung der Schäden, für die die Beklagten verantwortlich sind.
II.
1.)
Dem Bauunternehmer legt das Berufungsgericht zur Last, er habe eine fehlerhafte statische Berechnung der Decke erstellt, sodann die Decke errichtet, ohne daß die statische Berechnung dem Bauamt eingereicht und geprüft wurde, und schließlich es unterlassen, die Schalung für die Decke ausreichend zu überhöhen. Darin, daß der Bauunternehmer nicht die statische Berechnung dem Bauamt vorgelegt und ihre Prüfung abgewartet hat, ehe er mit der Herstellung der Decke begann, erblickt das Berufungsgericht ein grob fahrlässiges Verhalten, das den der Klägerin entstehenden Schaden verursacht habe.
2.)
Die Revision des Bauunternehmers greift diese Beurteilung erfolglos an.
a)
Er verteidigt sich damit, daß der Stadtbaumeister Bo. an der Baustelle bescheinigt habe, daß die "Armierung nach Plan eingelegt" sei, und dann die Arbeiten habe fortsetzen lassen. Das habe der Stadtbaumeister nicht tun dürfen, ehe die statische Berechnung ihm vorgelegt und überprüft worden sei.
Das ist zwar richtig, entkräftet aber weder den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gegen den Bauunternehmer, der die Einreichung der statischen Berechnung beim Bauamt unterlassen und ohne deren Überprüfung die Decke gebaut hat, noch ändert es etwas an der Ursächlichkeit dieses Verhaltens für die Entstehung des Schadens.
b)
Der vom Gericht bestellte Sachverständige Dr. Se. hat in seinem Gutachten bemerkt, das vom Bauunternehmer für die Decke angewandte Berechnungsverfahren sei nicht grundsätzlich falsch. Die Revision rügt, hiermit habe sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt.
Die Rüge ist unbegründet. Der Sachverständige hat in seinen weiteren Ausführungen, denen sich das Berufungsgericht anschließt, festgestellt, daß die statische Berechnung mehrere Fehler enthielt. Diese führt das Berufungsurteil im einzelnen an (s. auch unten unter III 2 b). Die Revision behauptet daher zu Unrecht, das Berufungsgericht habe im Gegensatz zum Sachverständigen die statische Berechnung als fehlerhaft bezeichnet.
c)
Nach den Gutachten des Dr. Se. wären Risse auch entstanden, wenn die Decke eine ausreichende Tragfähigkeit gehabt hätte und die zulässigen Spannungen eingehalten worden wären; die Rißbreite würde dann aber nur 4-5 mm statt 8-9 mm betragen haben.
Hieraus leitet die Revision des Bauunternehmers ab, daß "eine größere Ausdehnung der Risse kein zum Schadensersatz verpflichtendes Verschulden darstellen" könne.
Das Sachverständigengutachten, dem das Berufungsgericht auch hierin folgt, läßt aber keinen Zweifel daran, daß die größere Ausdehnung der Risse vom Bauunternehmer, weil die ihn übertragene statische Berechnung fehlerhaft war, verschuldet ist, und hebt abschließend in der Zusammenfassung ausdrücklich hervor, daß er die Spannungsüberschreitung zu vertreten habe. Das muß er auch schon deshalb, weil er gebaut hat, ohne daß die statische Berechnung geprüft worden war.
d)
Den Umstand, daß zur Bauzeit noch wenig Erfahrungen über den Bau vor freitragenden Stahlbetondecken bestanden, hat das Berufungsgericht berücksichtigt (S. 15 f BU). Es führt aber im Anschluß an das Gutachten Dr. Se. ohne Rechtsfehler aus, es sei Sache des Statikers gewesen, die Deckenstärke so anzulegen, daß sowohl die zulässigen Spannungen eingehalten als auch sonstige Mängel vermieden wurden.
e)
Der Bauunternehmer wendet sich dagegen, daß ihm das Berufungsgericht auch als Verschulden anrechnet, er habe die Schalung nicht ausreichend überhöht, wie es in § 12 Nr. 1 Abs. 5 der Bestimmungen für Ausführung von Bauwerken aus Stahlbeton (DIN 1045) vorgeschrieben ist. Er verweist hierzu auf die Bekundung des Sachverständigen, das Unterlassen der Überhöhung spiele keine Rolle für das Ausmaß des späteren Schadens.
Das hat der Sachverständige allerdings bei seiner mündlichen Vernehmung gesagt. Diese Äußerung bezieht sich aber nur auf das Reissen der Wände. In seinem schriftlichen Gutachten (S. 19) heißt es, eine Decke solle ausreichend überhöht werden; mit der Überhöhung könne man nur nicht erreichen, daß überhaupt keine Durchbiegung auftrete. Bei seiner mündlichen Vernehmung hat er ebenfalls erklärt, das Unterlassen der Überhöhung sei ein Baufehler; das Mehrgewicht, das die Decke durch das Ausfüllen der wegen nicht überhöhter Schalung entstandenen Mulde bekommen habe, verstärke die Belastungen und mache etwa 8 % der Gesamtlast aus.
Aus diesem Beweisergebnis konnte das Berufungsgericht folgern, das Unterlassen der Überhöhung habe dazu geführt, daß die Decke sich übermäßig stark durchgebogen habe, die Durchbiegung durch Auffüllen habe ausgeglichen werden müssen und sich dadurch die Tragfähigkeit der Decke weiter verringert habe. Diese Folgerung steht nicht im Widerspruch zu der oben angeführten Bekundung des Sachverständigen, auf die sich die Revision stützt. Denn das Berufungsgericht stellt in diesem Zusammenhang nicht auf das Reissen der Wände, sondern auf die übermäßige Durchbiegung als solche ab. Im übrigen ist ein Gericht nicht gehalten, dem Gutachten eines von ihm zugezogenen Sachverständigen in allem zu folgen.
f)
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Sachverständige Dr. Se. zu Unrecht von der Betongüte B 225 ausgegangen sei. Wie das vom Bauunternehmer eingereichte Gutachten des Dipl. Ing. D. ergebe, sei eine Betongüte von B 300 vorhanden gewesen.
Die Rüge ist unbegründet. Der Regierungsbaumeister L., dessen Gutachten der Bauunternehmer ebenfalls beigebracht hat, hatte an 8 Stollen Kugelschlagprüfungen vorgenommen und dabei festgestellt, daß an 5 Stellen eine Betongüte von über B 300 erreicht werde, während sie an 3 Stellen unter diesem Wert blieb. Dieses Prüfungsergebnis legen Dietrich und der gerichtliche Sachverständige Seybold ihren Gutachten in gleicher Weise zu Grunde.
III.
1.)
Zur Haftung des Architekten führt das Berufungsgericht aus:
Er sei als Bauleiter dafür verantwortlich gewesen, daß die Bauarbeiten nicht ausgeführt werden dürften, bis die statische Berechnung geprüft und der Weiterbau freigegeben sei. Die statische Berechnung für die Stahlbetondecke sei jedoch der Baugenehmigungsbehörde überhaupt nicht vorgelegt worden. Auch wenn die Einreichung Sache des Bauunternehmers gewesen sei, habe doch der Architekt darüber wachen müssen, daß die Berechnung der Behörde eingereicht und mit den Arbeiten nicht begonnen werde, ehe die statische Berechnung geprüft und das Bauen freigegeben sei.
Dieser Verpflichtung sei der Architekt nicht nachgekommen. Der Architekt habe sich um die Prüfung der statischen Berechnung überhaupt nicht gekümmert und den Bauunternehmer unkontrolliert schalten und walten lassen.
Dieses Verhalten sei auch ursächlich für den eingetretenen Schaden. Bei Überprüfung der statischen Berechnung wären ihre Fehler entdeckt und die Schäden vermieden worden (S. 22 oben, S. 18 unten BU).
Den Architekten treffe auch insoweit ein Verschulden, als eine Überhöhung der Schalung versäumt worden sei. Die diese Überhöhung vorschreibende Bestimmung des § 12 Nr. 1 Abs. 5 DIN 1045 hätte der Architekt kennen müssen. Er habe auch, da er die Decke mit einem Nivellierinstrument überprüft habe, feststellen müssen, daß eine Überhöhung nicht vorgenommen worden sei.
2.)
Auch die Revision des Architekten hat keinen Erfolg.
a)
Sie räumt ein, daß der bauleitende Architekt grundsätzlich die Einreichung und Überprüfung der statischen Berechnung überwachen müsse. Sie meint aber, hier habe der Architekt davon ausgehen dürfen, daß die statische Berechnung ordnungsgemäß geprüft worden sei. Am Tage vor den Betonieren der Decke habe er den Bauunternehmer fernmündlich darauf hingewiesen, es dürfe vor Abnahme durch das Stadtbauamt nicht betoniert werden. Der leitende Beamte des Bauamts, Stadtbaumeister Bo., habe sodann die Deckenkonstruktion an Ort und Stelle abgenommen. Als am Tage darauf der Architekt auf der Baustelle erschienen sei, habe man ihm mitgeteilt, Bo. sei da gewesen und habe die Decke abgenommen bzw. freigegeben.
Das Berufungsgericht hat jedoch festgestellt, der Stadtbaumeister Bo. habe, als er auf der Baustelle die Armierung geprüft habe, den beim Bauunternehmer tätigen Ingenieur B. deutlich zu verstehen gegeben, daß seine Kontrolle nicht als Abnahme der Decke aufgefaßt werden könne und daß er unbedingt eine statische Berechnung brauche.
Der Architekt hat allerdings bei seiner Anhörung vor den Berufungsgericht erklärt, es habe vor dem Betonieren fernmündlich auf die Notwendigkeit der Abnahme durch das Stadtbauamt hingewiesen, und ferner, es sei seinem Bauführer an folgenden Tage von Leuten des Bauunternehmers gesagt worden, Bo. habe die Decke abgenommen oder freigegeben. Es ist richtig, daß das Berufungsgericht diese Aussage des Architekten nicht behandelt. Das rechtfertigt aber nicht die Aufhebung des Berufungsurteils; denn selbst wenn die Aussage des Beklagten zutrifft, bleibt der Vorwurf fahrlässigen Handelns gegen ihn bestehen. Er hat es an jeder Kontrolle darüber fehlen lassen, ob die statische Berechnung vorgelegt und geprüft worden ist, obschon er auch nach seiner eigenen Darstellung längst eine Abschrift der statischen Berechnung oder wenigstens eine Mitteilung über ihre Einreichung beim Bauamt zu der Zeit, als mit der Ausführung der Decke begonnen wurde, hätte in Händen haben müssen.
Der fernmündliche Hinweis am Tage vor Beginn des Baus der Decke vermag ihn nicht zu entlasten. Er mußte nicht nur Ermahnungen aussprechen, sondern auch überwachen, ob sie befolgt wurden. Er hätte sich deshalb selbst davon überzeugen müssen, ob der Stadtbaumeister auch wirklich kam und die Decke abnahm, zumal ihm als bauleitendem Architekten ohnehin die Pflicht oblag, das Betonieren eines so wichtigen Bauteils wie der freitragenden Decke an Ort und Stelle zu überwachen (vgl. die Urteile des erkennenden Senats VII ZR 19/61 vom 25. Oktober 1962 = Schäfer-Finnern, Rechtsprechung der Bauausführung Z 3.01 Bl. 205; VII ZR 171/61 vom 2. Mai 1963 = BGHZ 39, 261 ff; VII ZR 236/61 vom 30. Mai 1963 = VersR 1963, 933). Wäre er demgemäß verfahren, so hätte er erkannt, was es mit der "Abnahme" durch den Stadtbaumeister auf sich hatte und daß diesem nicht eimal die statische Berechnung vorgelegt worden war.
Die nachträgliche Mitteilung seitens des Bauunternehmers, Bo. habe die Decke abgenommen oder freigegeben, kann der Architekt ebenfalls nicht als Entschuldigung anführen.
Jetzt war die Tatsache, daß eine mangelhafte Decke hergestellt war, nicht mehr zu ändern. Der Architekt hat schon vorher seine Pflicht versäumt, da er sich über die Vorlage der statischen Berechnung beim Bauamt nicht vergewissert hat.
b)
Die Revision macht geltend, eine etwaige Pflichtverletzung des Architekten habe jedenfalls die Schäden nicht verursacht. Die Baugenehmigungsbehörde und ein von ihr zugezogener Prüfingenieur würden nämlich die statische Berechnung nicht beanstandet haben, weil eine Einsturzgefahr nicht zu befürchten gewesen sei. Allenfalls würde das Bauamt den Einbau einer Stützkonstruktion verlangt haben, wie sie der Bauunternehmer nachträglich eingebaut habe. Eine Überprüfung der statischen Berechnung würde demnach zu keinem anderen als dem jetzt vorhandenen Zustand geführt haben.
Für diese Annahme der Revision besteht kein Anhaltspunkt. Nach der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts, das sich auf die Befundung des Sachverständigen Dr. Se. stützt, würde ein gewissenhafter Prüfstatiker die Fehler der statischen Berechnung bemerkt haben. Die Fehler lagen darin,
daß die Trennwände mit einem Zuschlag von mindestens 300 kg/qm statt 150 kg/qm hätten berücksichtigt werden müssen,
daß die Rippen eine Breite von 12 statt 10 cm hätten haben müssen,
daß die Spannungen nicht richtig ermittelt waren, vielmehr eine Spannungsüberschreitung von 63 % für den Beton und von 36 % für den Stahl vorlag und
daß bei richtiger Annahme der Spannungen und Lasten die Decke wesentlich stärker hätte ausgebildet werden müssen.
Ein Prüfstatiker würde verlangt haben, diese Fehler abzustellen, um Schäden von vornherein zu vermeiden. Dafür, daß der Prüfstatiker und das Bauamt statt dessen den Eintau einer Stützkonstruktion gefordert hätten, spricht nichts.
Deren nachträglicher Einbau hat die Schäden, für die die Klägerin Ersatz begehrt, nicht verhindert, sondern nur einer Vergrößerung des Schadens vorgebeugt.
c)
Der Meinung der Revision, ein Prüfingenieur würde keinen Anlaß zu der Beanstandung gefunden haben, bei der Anlage der Decke sei eine Überhöhung vorzunehmen, kann nicht beigetreten werden. Denn die Überhöhung ist in § 12 Nr. 1 Abs. 5 DIN 1045 ausdrücklich vorgeschrieben.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, das Unterlassen der Überhöhung habe die Fehler der Decke mitverursacht, ist rechtlich nicht zu beanstanden, wie oben unter II 2 e schon ausgeführt ist.
Es kann auf sich beruhen, ob der bauleitende Architekt von sich GUS auf die Überhöhung der Decke hinwirken mußte. Wenn das, wie die Revision geltend macht, ausschließlich Sache des Statikers war, so ist der Architekt trotzdem dafür, daß die Überhöhung unterblieben ist, deshalb verantwortlich, weil er nicht verhindert hat, daß die Decke ohne Vorlage der statischen Berechnung an das Bauamt und ohne deren Prüfung erstellt worden ist.
d)
Der Architekt fühlt sich dadurch beschwert, daß das Berufungsgericht seine Verpflichtung zum Ersatz des Schadens bejaht, der durch die fehlerhafte Herstellung der Decke entstanden ist. Er meint, es habe nur seine Pflicht zum Ersatz solcher Schäden festgestellt werden können, die sich aus Fehlern der Decke infolge unrichtiger statischer Berechnung ergeben.
Die Verurteilung des Architekten ist jedoch auch insoweit nicht zu beanstanden. Wie sich aus dem bisher Ausgeführten ergibt, haften beide, Bauunternehmer und Architekt, deshalb für die aus der fehlerhaft hergestellten Decke sich ergebenden Schäden, weil sie für die Fehler der statischen Berechnung und das Unterlassen der Überhöhung der Schalung verantwortlich sind. Andere für den Schaden ursächliche Umstände kommen nach dem Berufungsurteil für keinen von beiden in Betracht.
e)
Der Architekt rügt schließlich noch Verletzung des § 254 BGB. Seine Revision stützt sich dabei auf das Urteil des erkennenden Senats VII ZR 7/61 vom 7. Mai 1962 (NJW 1962, 1499); danach könne der Bauherr gegenüber dem Architekten gegen eine Pflicht zur Schadensminderung nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB verstoßen, wenn er den Architekten in Anspruch nehme, ohne zuvor gegen den Bauunternehmer einen außer Zweifel stehenden Mängelbeseitigungsanspruch geltend zu machen; diese Voraussetzung sei hier gegeben.
Das Urteil vom 7. Mai 1962 beruht maßgeblich auf dem Gedanken, daß Bauunternehmer und Architekt nicht als Gesamtschuldner hafteten und deshalb dem Architekten gegen den Bauunternehmer nicht ohne weiteres ein Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB zustehe. Diese Auffassung ist inzwischen überholt, nachdem der Große Senat für Zivilsachen im Beschluß GSZ 1/64 vom 1. Februar 1965 (WM 1965, 427) eine Ausgleichspflicht nach § 426 Abs. 1 BGB bejaht hat.
Davon abgesehen käme die Anwendung des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB auch vom Standpunkt des Urteils vom 7. Mai 1962 aus hier nicht in Betracht. Wie der vorliegende Rechtsstreit zeigt, wehrt sich der Bauunternehmer gegen die Inanspruchnahme für die von der Klägerin behaupteten Schäden ebenso wie der Architekt.
Heimann-Trosien
Rietschel Meyer
Vogt