Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.05.1965, Az.: VII ZR 211/63
Schäden an einer Decke auf Grund der zu starken Biegung von Stahlstäben für eine Betondecke auf Grund der schlechten Beschaffenheit des Betons; Möglichkeit der Vorwerfbarkeit des Bemerkens der schlechten Qualität von Beton durch einen fachkundigen Diplomingenieur; Verletzung der Aufsichtspflicht durch einen Architekten und Rückgriff auf den schuldigen Bauunternehmer; Stichprobenartige Durchführung von Kontrollen zur vorschriftsmäßigen Zusammensetzung von Beton als Aufgabe des bauleitenden Architekten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.05.1965
- Aktenzeichen
- VII ZR 211/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 12319
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 24.07.1963
Rechtsgrundlagen
- § 14 b VOB-DIN 1045
- § 426 Abs. 1 BGB
Fundstelle
- VersR 1965, 800-801 (Volltext mit red. LS)
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann und
der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Hubert Meyer und Dr. Vogt
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.)
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 24. Juli 1963 aufgehoben, soweit die Klage gegen den Beklagten R. abgewiesen und der Klägerin an Kosten mehr auferlegt ist als ein Drittel der Gerichtskosten des ersten Rechtszugs, ein Drittel ihrer eigenen Kosten im ersten Rechtszug sowie die außergerichtlichen Kosten der früheren Beklagten M.. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
- 2.)
Die Revision des Beklagten S. gegen das genannte Urteil wird zurückgewiesen.
Er hat von den Kosten des Revisionsverfahrens je die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie seine eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.
- 3.)
Im übrigen wird die Entscheidung über die Kosten dem Berufungsgericht übertragen.
Tatbestand
Die Klägerin übertrug dem beklagten Architekten S. durch Vertrag vom 14. Mai 1954 die Planung, Oberaufsicht und Bauleitung für ihr neues Sparkassengebäude. Die Hallo für die Schalter und den Publikumverkehr sollte in Stahlbeton ausgeführt werden.
Mit Schreiben vom selben Tage beauftragte S. im Auftrage der Klägerin den Beklagten R., die statischen Berechnungen und die Bewehrungszeichnungen zu fertigen. Die Erd-, Beton-, Stahlbeton- und Maurerarbeiten übernahm laut Vertrag vom 28. Juni 1954 der Bauunternehmer M..
Der Bau war Ende 1954/Anfang Januar 1955 fertig und wurde von der Klägerin bezogen. Bereits im ersten Jahre zeigten sich Risse in der freitragenden Decke der Halle, die sich später vergrößerter, so daß die Decke wegen Einsturzgefahr abgestützt werden mußte. Als Ursache stellte sich heraus, daß verschiedene Bewehrungsstäbe gebrochen waren und daß der Beton nicht genügend fest war.
Die Klägerin hat die Beklagten S. und R. sowie die Erbin des Bauunternehmers M. vergeblich zur Beseitigung der Schäden oder zur Ersatzleistung aufgefordert. Sie hat alsdann die erforderlichen Arbeiten selbst vornehmen lassen und dafür über 65.000 DM aufgewandt. Hiervon hat sie im ersten Rechtszuge einen Teil von 6.000 DM nebst Zinsen gegen S., R. und Frau M. eingeklagt.
Die drei Beklagten haben ihre Verantwortlichkeit bestritten und sich gegenseitig die Schuld an den Mängeln zugeschoben.
Das Landgericht hat die Beklagten S. und R. unter Herabsetzung des Zinsfusses verurteilt. Die Klage gegen Frau M. hat es wegen Verjährung der Forderung (§ 13 Nr. 4 VOB (B)) abgewiesen.
Gegen das Urteil haben die Beklagten S. und R. Berufung eingelegt. Die Klägerin hat ihre Forderung gegen diese beiden im Wege der Anschlußberufung auf 6.100 DM nebst Zinsen erhöht. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten S. zur Zahlung dieser 6.100 DM nebst Zinsen verurteilt und die Klage gegen den Beklagten R. abgewiesen.
Mit ihren Revisionen erstreben die Klägerin die Verurteilung auch des Beklagten R., der Beklagte S. die Abweisung der Klage gegen ihn. Die Klägerin und R. bitten, das Rechtsmittel des Gegners zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Zur Revision des Beklagten S.:
Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Arbeiter des Bauunternehmers M. die Stahlstäbe für die Betondecke entgegen den maßgeblichen Richtlinien der VOB-DIN 1045 (§ 14 b) um ein Mehrfaches zu stark gebogen haben; hierauf sowie auf die schlechte Beschaffenheit des Betons seien die Schäden an der Decke zurückzuführen.
Nach den bedenkenfreien Gutachten der Sachverständigen, so führt es weiter aus, könne dem Beklagten S. nicht vorgeworfen werden, daß er dies nicht gemerkt habe; denn das sei über die von ihm und dem als Bauführer eingesetzten Dipl. Ing. W. zu verlangenden Fachkenntnisse hinausgegangen. Es sei auch nicht geklärt, ob W. das Kreisbauamt erst noch dem Aufbringen des Betons, also zu spät, zur Abnahme der Bewehrungsarbeiten bestellt habe.
Der Beklagte Serini habe aber die ihm obliegenden Pflichten dadurch schuldhaft verletzt, daß er sich nicht ausreichend über die Leistungsfähigkeit des Bauunternehmers M. unterrichtet habe. Außerdem hätte er der Klägerin vorschlagen müssen, den Beklagten R. mit der Abnahme der Bewehrungs- und Betonarbeiten zu beauftragen. Wegen dieser Unterlassungen hafte er für den Schaden.
Die hiergegen gerichteten Revisionsrügen des Beklagten Serini sind unbegründet.
1.)
In der von der Revision angeführten Entscheidung NJW 1962, 1499 ist der Senat davon ausgegangen, daß der wegen Verletzung der Aufsichtspflicht in Anspruch genommene Architekt in der Regel nicht in der Lage sein werde, auf den schuldigen Bauunternehmer zurückzugreifen und daß sich deswegen der Bauherr unter Umständen zunächst an diesen halten müsse.
Inzwischen hat jedoch der Große Senat für Zivilsachen am 1. Februar 1965 - 1 GSZ 1/64 - entschieden, daß ein solches Rückgriffsrecht gemäß dem § 426 Abs. 1 BGB besteht. Durch die Verjährung der Werklohnforderung der Klägerin gegen M. ist dem Beklagten S. kein Nachteil entstanden, weil sein Ausgleichsanspruch dadurch nicht berührt worden ist (Palandt § 426 BGB Anm. 2 a mit Nachw.). Es sind auch sonst keine Sonderumstände erkennbar, aus denen S. das Recht herleiten könnte, die ihm obliegende Schadensersatzleistung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zu verweigern (vgl. BGHZ 39, 261, 265 f) [BGH 02.05.1963 - VII ZR 171/61].
2.)
Es kann zweifelhaft sein, ob die Ansicht des Berufungsgerichts zutrifft, der Beklagte S. sei nicht verpflichtet gewesen, das Biegen der Stäbe und das Mischen des Betons zu überwachen. Zwar kann es sich dabei auf die Gutachten der Sachverständigen stützen. Der Senat hat aber mehrfach entschieden, daß es Sache des bauleitenden Architekten ist, sich durch Stichproben von der vorschriftsmäßigen Zusammensetzung des Betons zu überzeugen; in anderen Fällen hat er beanstandet, daß es der Architekt unterlassen hatte, auf die richtige Verlegung der Stahlmatten bei Betonbauten zu achten (Urteile vom 17. Mai 1962 VII ZR 4/61, vom 25. Oktober 1962 VII ZR 19/61, vom 30. Mai 1963 VII ZR 236/61 und BGHZ 39, 261, 262 f) [BGH 02.05.1963 - VII ZR 171/61]. Es liegt, wie das Berufungsgericht selbst hervorhebt, der Gedanke nahe, daß ein Architekt mindestens solche ganz offensichtlichen Fehler des Unternehmers verhindern muß, wie sie hier den Arbeitern M. unterlaufen sind.
Einer endgültigen Stellungnahme hierzu bedarf es aber nicht. Denn dem Berufungsgericht ist jedenfalls darin zuzustimmen, daß der Beklagte S. seine Beratungspflichten schuldhaft verletzt und dadurch den Schaden verursacht hat.
a)
Das Oberlandesgericht sieht die Behauptung des Beklagten Serini als widerlegt an, er habe der Klägerin nahe gelegt, die Betonarbeiten vom Beklagten R. überwachen zu lassen (S. 13 und 16 d. Urt.).
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn es in der Unterlassung eines solchen Rats ein Verschulden des Architekten erblickt. Aus den vorangegangenen Verhandlungen wußte dieser, daß die Klägerin eine vollständige Überwachung der Arbeiten wünschte. Soweit er selbst und sein Gehilfe W. hierzu mangels Fachkunde nicht in der Lage waren, mußte er deswegen für eine anderweite Aufsicht sorgen; dafür bot sich die Beauftragung des Statikers R. an. Dessen Einschaltung hielt zudem auch S. für erforderlich, wie sich aus seiner vom Berufungsgericht allerdings für widerlegt erachteten Einlassung ergibt, er habe der Klägerin einen solchen Vorschlag unterbreitet.
Daß er sich nicht auf die Prüfung und Abnahme durch das Kreisbauamt verlassen durfte, legt das Berufungsgericht zutreffend dar.
b)
Das Berufungsgericht legt dem Beklagten S. ferner mit Recht zur Last, daß er nicht für die Auswahl eines geeigneten Unternehmers gesorgt hat.
Die Firma M. verfügte, wie das Oberlandesgericht feststellt, über keine nennenswerten Erfahrungen im Stahlbetonbau, die jedoch im Vorspruch zur DIN 1045 ausdrücklich verlangt werden. Wenn dem Architekten die eigenen Fachkenntnisse für die Überwachung des Bauunternehmers fehlten, so hatte er besondere Sorgfalt an dessen Auswahl zu wenden. In jedem Falle war ihm zuzumuten, sich mit den allgemeinen Bestimmungen der DIN 1045 vertraut zu machen, soweit sie kein besonderes Wissen voraussetzten. Hätte er dies getan und hätte er den danach erforderlichen strengen Maßstab angelegt, so hätte ihm nicht verborgen bleiben können, daß die Firma M. ohne entsprechende Überwachung und Anleitung nicht in der Lage war, den an sie gestellten Anforderungen gerecht zu werden.
Der Beklagte S. wird auch nicht dadurch entlastet, daß der Inhaber des Bauunternehmer, M., nach den unwidersprochen gebliebenen Behauptungen der Beklagten (Schriftsätze vom 16. November 1961 S. 2 und vom 31. März 1959 S. 3) erkrankt war, als die Bewehrungsarbeiten durchgeführt wurden. Sein Fehlen hätten S. und W. erkennen und nun erst recht für fachmännische Überwachung sorgen müssen.
3.)
Die Revision des Beklagten S. ist deswegen zurückzuweisen.
II.
Zur Revision der Klägerin:
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben zwischen der Klägerin und dem Beklagten R. unmittelbare vertragliche Beziehungen bestanden. Der Bewehrungsplan habe, so führt es aus, Mängel enthalten, sei aber technisch durchführbar gewesen. Die Risse und die Einsturzgefahr seien nicht durch diese Fehler verursacht worden.
Die Klägerin habe R. nur beauftragt, die statischen Arbeiten zu liefern. Dem sei er nachgekommen. Er habe nicht die Pflicht gehabt, darüber hinaus die Ausführung zu überwachen oder die Klägerin zu beraten.
Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe der Klägerin sind begründet.
1.)
Wie bereits erwähnt, ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß dem Architekten S. und seinem Gehilfen W. die Sachkunde zur Überwachung der Bewehrungsarbeiten gefehlt hat. Es stellt weiter fest, daß dem Beklagten R. das bekannt gewesen ist.
Bei dieser Lage ist es widerspruchsvoll, wenn das Oberlandesgericht ausführt, der Beklagte R. habe darauf vertrauen dürfen, daß der Architekt bei Auswahl des Unternehmers die unerläßliche Vorsicht walten lassen werde und daß die Klägerin nicht auf den Rat des Statikers angewiesen gewesen sei, weil ihr hierzu ihr Architekt zur Verfügung gestanden habe. Denn wenn dieser nicht sachkundig war, dann lag die dringende Gefahr nahe, daß er eben wegen dieser fehlenden Sachkunde nur unzureichende Vorsichtsmaßnahmen treffen und seinen Auftraggeber nicht sachgemäß beraten werde, wie dies später auch eingetreten ist.
Deswegen hatte der Statiker R., entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts, doch die Pflicht, die Klägerin oder mindestens deren Architekten darauf hinzuweisen, worauf bei Ausführung des Plans zu achten sein werde und welche besonderen Gefahren drohten.
Diese Beratungspflicht bestand um so mehr, als R. es unterlassen hatte, den Krümmungsradius ausdrücklich zu vermerken, von dessen Einhaltung die Standfestigkeit der Decke entscheidend abhing. Um Selbstverständlichkeiten kann es sich dabei nicht gehandelt haben, wenn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht einmal der akademisch vorgebildete Architekt davon etwas zu wissen brauchte.
Unter diesen Umständen hätte es zu den dem Beklagten R. obliegenden Pflichten gehört, entweder für die Unterrichtung des Architekten zu sorgen oder der Klägerin nahe zu legen, daß sie sich einer fachkundigen Aufsichtsperson bediente.
2.)
Die Unterlassung einer solchen Beratung ist also, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, auch den Statiker als Verschulden anzurechnen.
Der Senat ist zu einer Entscheidung in der Sache nicht in der Lage. Der Beklagte R. hatte im Schriftsatz vom 20. Februar 1963 S. 2, 4 und 5 zu der Frage Stellung genommen, ob er einer etwaigen Beratungspflicht nachgekommen sei. Das Berufungsgericht hat sich nicht damit befaßt. Das wird nachzuholen sein. Die Sache ist daher insoweit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Dem Berufungsgericht verbleibt die Kostenentscheidung hinsichtlich des Beklagten R. sowie darüber, ob dieser Beklagte und der Beklagte Se. für die Kosten als Gesamtschuldner haften (§ 100 ZPO).
Heimann-Trosien
Rietschel
Meyer
Vogt