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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.02.1962, Az.: 1 StR 11/62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.02.1962
Aktenzeichen
1 StR 11/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 13576
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Saarbrücken - 20.10.1960

Verfahrensgegenstand

Fahrlässige Tötung

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung
vom 13. Februar 1962,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Dr. Willms
Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20. Oktober 1960, soweit es den Angeklagten Wilhelm L. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist Bauunternehmer. Eine von ihm für den Kassenraum einer Bank erstellte weitgespannte Stahlbetondecke, die am 14. November 1958 mit Beton ausgegossen worden war, brach am 25. November 1958 kurz vor Beendigung des Entschalens zusammen. Dabei fanden zwei Arbeiter den Tod. Ein dritter wurde schwer verletzt. Der Einsturz der Decke war auf die mangelnde Qualität des Betons, der mit der Stahlarmierung keine Bindung eingegangen war, und die (vorzeitige) Ausschalung ohne Verwendung von Notstützen zurückzuführen.

2

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung, der fahrlässigen Körperverletzung und der Baugefährdung freigesprochen.

3

Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

4

I.

Das Landgericht hat dem Angeklagten die Vorzeitigkeit der Ausschalung nicht zum Vorwurf gemacht und dies damit begründet, daß der Angeklagte seiner Sorgfaltspflicht genügt habe, indem er dem Polier T. den Auftrag gab, nur nach vorheriger Prüfung der Erhärtung des Betons mit dem Ausschalen zu beginnen. Der Angeklagte habe dem Polier in dieser Hinsicht ausreichende und, wie die Sachverständigen bestätigt hätten, auch sachgemäße Weisungen erteilt. Daß dann infolge des unentschuldigten Fernbleibens des Poliers von der Baustelle und anderer unglücklicher Umstände ohne Prüfung der Verfestigung des Betons zur Ausschalung geschritten worden seit, sei für den Angeklagten nicht vorhersehbar gewesen.

5

Diese Ausführungen unterliegen grundlegenden Bedenken, soweit das Landgericht den Entschalungsauftrag als unbedenklich befunden hat. Es übersieht dabei, daß es sich bei der in § 13 der DIN 1045 vorgesehenen Frist von drei Wochen um eine Mindestfrist handelt, die bei günstiger Witterung (niedrigste Temperatur über 5 Grad C) in Betracht kommt, und daß der allgemeine Grundsatz, wonach nur nach ausreichender Erhärtung des Betons entschalt werden darf, sich meist dahin auswirkt, daß die angegebene Mindestfrist beträchtlich überschritten wird. Allerdings mag es nicht ausgeschlossen sein, daß bereits vor dem Ablauf der Erfahrungsfrist eine ausreichende, die Entschalung möglich machende Erhärtung des Betons tatsächlich eintritt. Das wird jedoch im Einzelfall nur dann mit einiger Sicherheit festzustellen sein, wenn eine verläßliche Güteprüfung stattfindet. Eine Güteprüfung durch Abpressen von Probewürfeln erfordert jedoch eine längere Frist; denn nach § 8 der DIN 1048 ist die Druckfestigkeit von 28 Tage alten Würfeln für die zulässige Spannung des Betons maßgebend (DIN 1048 § 29), und die Abpressung eines Probewürfels zu einem früheren Zeitpunkt ist nur für die Eignungsprüfung vorgesehen (DIN 1048 § 6 Ziffer 3 a). Unter diesen Umständen müßte für den Nachweis der Betondruckfestigkeit vor Ablauf der Mindestfrist jedenfalls die Vornahme einer Kugelschlagprüfung nach DIN 4240 erforderlich erscheinen.

6

Das Landgericht hat über die Temperatur in der Zeit vom Ausgießen der Decke bis zur Entschalung keine näheren Feststellungen getroffen. Es sagt allerdings, daß zur Zeit des Unfalls im Nachgang einer Schlechtwetterperiode niederschlagsfreies Wetter mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 85-90 % bei Temperaturen von 0 bis 5 Grad C herrschte. Das spricht dafür, daß weit eher eine Verlängerung der Ausschalungsfrist in Betracht kommen könnte. Das Landgericht sagt auch nichts darüber, welcher Methoden sich der Angeklagte und seine Arbeiter bedienten, um die Erhärtung des Betons zu prüfen. Nach dem, was das Urteil sonst über die Geräteausstattung des Unternehmens und den Ausbildungsstand des Angeklagten und seines Personals feststellt, kann es jedoch als ausgeschlossen gelten, daß überhaupt ein Feder- oder Pendelhammer zur Vornahme einer solchen Prüfung vorhanden war und daß sich ein Beteiligter auf die Arbeit mit diesem Gerät verstand. Probewürfel waren, wie das Urteil ausdrücklich sagt, nicht hergestellt worden. Danach aber bliebe nur die Erklärung übrig, daß die "Prüfung" der Erhärtung des Betons durch T. unter Benutzung eines Maurerhammers oder einer Bauklammer erfolgen sollte, eine primitive Methode, die kaum verbindlichen Aufschluß über die Betondruckfestigkeit weitgespannter Decken vermitteln kann. Dem Senat bleibt es mangels näherer Darlegungen im angefochtenen Urteil aus diesem Grunde auch unerfindlich, wie ein Bausachverständiger die vom Angeklagten an T. für das vorzeitige Ausschalen gegebenen Anweisungen als ausreichend und sachgemäß beurteilen konnte, zumal da an anderer Stelle des Urteils gesagt ist, daß sich der mit der Ausarbeitung der statischen Grundlagen befaßte Angestellte des bauleitenden Architekten dem Angeklagten gegenüber ausdrücklich gegen eine vorzeitige Ausschalung ausgesprochen hatte.

7

Doch kann das alles in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben, da - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat - die Vorzeitigkeit der Ausschalung deshalb als selbständige Ursache des Einsturzes ausscheidet, weil infolge des mangelhaften Betons die Betonmasse keine Bindung mit der Stahlbewehrung eingegangen war (und auch bei längerem Zuwarten eine solche Bindung nicht zustande gekommen wäre). Infolgedessen würde sich der Beton auch nach Verstreichen einer längeren Frist von dem Gestänge gelöst und die durch die Mangelhaftigkeit des Betons verursachte Einsturzgefahr fortbestanden haben.

8

II.

Das Landgericht hat ein Verschulden des Angeklagten für die Nichtverwendung von Notstützen verneint. Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar hatte der Angeklagte es entgegen der Vorschrift der Ziffer 18.5 im Abschnitt 66 der Unfallverhütungsvorschriften der Landesversicherungsanstalt für das Saarland, die aufgrund der §§ 123 Abs. 1, 126 Abs. 1 des saarländischen Baugesetzes vom 19. Juli 1955 (Amtsblatt des Saarlandes 1955 S. 1059) mit verbindlicher Kraft zum Schutz der auf der Baustelle beschäftigten Personen gelten, verabsäumt, eine Anzahl von Stützen von vornherein so anzubringen, daß sie stehen bleiben konnten, ohne daß daran und an den darüberliegenden Schalbrettern gerührt zu werden brauchte. Er hatte jedoch den mit dem Entschalen beauftragten Polier T. angewiesen, während des Entschalens laufend Notstützen anzubringen. Dabei sollten die zum Abstützen der Decke gebrauchten Träger verwendet werden, die mit Hebelvorrichtungen versehen waren und deshalb mit einem Mindestmaß an Erschütterungen aus- und eingespannt werden und durch das Unterlegen von Kanthölzern als Notstützen Verwendung finden konnten. Daß nicht nach diesen Anweisungen verfahren wurde, kann dem Angeklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden; denn er konnte nicht voraussehen, daß T. von der Baustelle fernbleiben werde und daß dann trotzdem aufgrund einer unvollständigen Weitergabe der Anweisung unter Außerachtlassung dieser wichtigen Vorkehrungen entschalt werden würde. Wäre man andererseits nach den Anweisungen des Angeklagten verfahren, so würde dadurch der Eintritt der besonderen Gefahr vermieden worden sein, der die Vorschrift über das Anbringen von Notstützen begegnen will.

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III.

Dagegen hat der Angeklagte die mangelhafte Qualität des verarbeiteten Betons nicht nur verursacht, sondern entgegen der Meinung der Strafkammer nach den bisherigen Feststellungen auch verschuldet.

10

Benötigt wurde ein Beton der Güteklasse B 225. Bei der Herstellung dieses Betons müssen die Zuschlagsstoffe (Kies und dergl.) getrennt in zwei verschiedenen Körnungen, unter 7 mm und über 7 mm, angeliefert und beim Mischen derart zugegeben werden, daß das Gewichtsverhältnis zwischen Feinem und Grobem im Gesamtgernenge nicht größer als 60 zu 40 ist. Werden die Zuschläge nicht nach Gewicht zugegeben, sondern nach Raumteilen abgemessen, so sind die Gewichte der abgemessenen Zuschlagsmengen häufig nachzumessen. Der Zement darf überhaupt nur nach Gewicht zugemessen werden.

11

An diese in § 8 der DIN 1045 niedergelegten Grundsätze, die nach Abschnitt 68 der gesetzlich verbindlichen Unfallverhütungsvorschriften der Landesversicherungsanstalt zu beachten waren, hat sich der Angeklagte nicht gehalten, indem er nur eine Kiessorte verarbeitete und Kies und Zement schaufelweise, also nicht nach Gewicht in den Mischer geben ließ. Die Folge war, daß der Beton im allgemeinen einen zu hohen Gehalt an Feinsand besaß und zu wenig Zement enthielt.

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Das Landgericht hätte nun zur inneren Tatseite zunächst einmal eine Feststellung darüber treffen müssen, ob der Angeklagte die angeführten Vorschriften kannte, ihnen also bewußt zuwiderhandelte oder ob er sie nicht kannte, es also in Verletzung seiner Pflichten als Bauunternehmer unterlassen hatte, sich über diese Vorschriften zu unterrichten. Den Darlegungen des angefochtenen Urteils ist über diese wesentliche Frage nichts zu entnehmen. Das Landgericht verneint vielmehr kurzer Hand sowohl eine vorsätzliche wie eine fahrlässige Zuwiderhandlung gegen § 330 StGB, weil der Angeklagte die aufgrund seiner beruflichen Vorbildung und in 30-jähriger Baupraxis erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen angewendet habe. Das bedeutet im Ergebnis nichts anderes, als daß es dem Angeklagten zubilligt, die von ihm in seinem eigenen engen Bereich und ohne jede wissenschaftliche Ausbildung auf dem Gebiete der Statik gewonnenen begrenzten Kenntnisse über Grundsätze zu stellen, die aufgrund jahrzehntelanger umfassender Erfahrungen der Bautechnik und eingehender wissenschaftlicher Forschung aufgestellt worden sind (vgl. RGSt 73, 370, 373). Es hat damit verkannt, daß es für die Frage, ob der Täter fahrlässig gehandelt hat, nicht dabei bewenden kann, ob er die Folge seines Handelns oder Unterlassene vorausgesehen hat, sondern daß es darauf ankommt, ob er sie bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt voraussehen konnte. Dabei ist auf die sich aus einem Beruf ergebenden Pflichten besonderes Gewicht zu legen. Wer eine Aufgabe übernimmt, der er nach seinen Kenntnissen und Erfahrungen nicht gewachsen ist, kann dem Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht dadurch entgehen, daß er sich auf eben diese unzureichenden Kenntnisse und Erfahrungen beruft (vgl. RG GA 41, 195; BGH NJW 57, 719 Nr. 18; BGH 4 StR 569/56 vom 11. Juli 1957 S. 12).

13

Deshalb geht auch die Meinung des Landgerichts fehl, der Angeklagte habe sich darauf verlassen dürfen, daß andere Bauunternehmer die von ihm verarbeitete Kiessorte ungetrennt verwerteten und den Zement nicht nach Gewicht, sondern schaufelweise in den Mischer einfüllen ließen. Hiermit setzte es sich bereits zu seinen eigenen zutreffenden Ausführungen auf S. 18 UA in Widerspruch, wo gesagt ist, daß es nicht darauf ankommen kann, ob einzelne Personen oder Personengruppen die in der Praxis der Fachleute erprobten und bewährten Regeln nicht anerkennen oder nicht kennen. Es scheint eine mißliche Nebenerscheinung der Hochkonjunktur zu sein, daß im Interesse der Übernahme und Erledigung möglichst vieler gewinnbringender Aufträge Sicherheitsvorkehrungen unterbleiben, die erhöhte Aufwendungen an Hilfsmitteln und Zeit erfordern. Aufgabe der Gerichte kann es nicht sein, einer solchen Entwicklung nachzugeben; sie müssen ihr vielmehr mit Entschiedenheit entgegentreten. Das gilt vor allem dann, wenn ein Unternehmer sich bewußt einer solchen mißbräuchlichen Übung anschließt und zugleich alles unterläßt, um etwa daraus entstehenden Gefahren zu begegnen. Ob und in welchem umfange dies für den Angeklagten zutraf, ist den Urteilsgründen allerdings nicht vollständig zu entnehmen. Es fehlt, wie bereits oben beanstandet wurde, an einer Feststellung darüber, ob dem Angeklagten das Erfordernis getrennter Verarbeitung der Zuschlagsstoffe und der Abmessung des Zements nach Gewichtsteilen bekannt war. Andererseits spricht es für einen hohen Grad von Nachlässigkeit, daß er trotz der behelfsmäßigen Zubereitung des Betons die verbindlich vorgeschriebene Entnahme von Würfelproben verabsäumte und es anscheinend auch nicht für nötig hielt, eine Kugelschlagprüfung nach DIN 4241 vornehmen zu lassen, ehe er eine frühzeitige Entschalung der Decke in Erwägung zog (vgl. hierzu die Ausführungen unter I). Die neue Verhandlung wird dem Landgericht Gelegenheit geben, in dieser Richtung bestimmtere Feststellungen zu treffen.

14

Nach den Feststellungen war es dem Angeklagten nicht bekannt, daß das Grobkorn beim Abladen des Kieses meist nach unten abrollt und daß infolgedessen beim Einschaufeln unverhältnismäßig viel Feinsand erfaßt werden kann. Auch diese Unkenntnis hat das Landgericht nicht als vorwerfbar angesehen und offenbar als einen Umstand gewertet, der einer Annahme fahrlässigen Verhaltens des Angeklagten entgegenstehe. Indessen handelte es sich hier um eine Nebenerscheinung, die den wesentlichen Fehler, nämlich die nicht getrennte Verarbeitung der Zuschläge, unberührt läßt. Im übrigen könnte gerade diese Unkenntnis für die Sorglosigkeit kennzeichnend sein, mit welcher der Angeklagte seinen Obliegenheiten als Bauunternehmer nachging. Im Normalfall kann davon ausgegangen werden, daß ein Bauunternehmer sich darüber im klaren ist, welche Bedeutung einer gleichmäßigen Körnung für die Güte des Betons zukommt. Ein gewissenhafter Unternehmer wird deshalb bei Herstellung des Betons einer besonderen Güteklasse immer das Bestreben haben, Fehlerquellen für die Erzielung eines richtigen Mischungsverhältnisses auszuschalten. Dabei kann es ihm in langjähriger Praxis gar nicht entgehen, daß sich im Kieshaufen schon beim Abladen, aber auch im Laufe der Lagerung, das grobe Korn zunehmend nach den Seiten absetzt und aus dem Bereich gerät, der in erster Linie beim Schaufeln erfaßt wird. Im übrigen ist, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist, gerade diese Erscheinung möglicherweise mit ein Grund dafür gewesen, eine getrennte Anlieferung und Verarbeitung der Zuschläge vorzuschreiben.

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Wenn das Landgericht den Angeklagten schließlich deshalb für entschuldigt hält, weil er auf seine Weise bereits mehrere Betondecken von einwandfreier Beschaffenheit hergestellt habe, so läßt es dabei außer Betracht, daß der Angeklagte die im vorliegenden Fall verwendete Zementsorte noch nicht erprobt hatte. Davon abgesehen ist es eine Erfahrungstatsache, daß nicht jeder Verstoß gegen anerkannte Regeln der Baukunst unbedingt zu einer Katastrophe führt, zumal die Tragfähigkeit von Decken und sonstigen Bauteilen niemals so bemessen wird, daß sie nur knapp über der Gefahrengrenze liegt. Ein Bauleiter kann sich deshalb grundsätzlich nicht darauf berufen, daß er bei früheren Verstößen gegen bindende Sicherungsbestimmungen Glück gehabt hat, und daraus die Berechtigung ableiten, solche Vorschriften für die Zukunft in den Wind zu schlagen.

16

Zusammenfassend wäre auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen folgendes zu sagen:

17

Für die Bejahung eines fahrlässigen Handelns des Angeklagten hinsichtlich der hier in Betracht kommenden Tatbestände kommt es nicht darauf an, ob der Angeklagte die eingetretenen Schadensfolgen im einzelnen bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt im voraus erkennen konnte. Wer einen allgemeinen Gefahrenzustand schafft, wird regelmäßig nur abschätzen können, daß dieser Zustand sich irgendwann und irgendwie nachteilig auswirkt. Bei welchem Anlaß die Gefahr sich verwirklicht und gegen welche bestimmten Personen sie ausschlägt, kann in solchen Fällen nur selten vorhersehbar sein. Das kann aber, wie gerade auch die Sonderregelung des § 330 StGB zeigt, nicht bedeuten, daß damit die Fahrlässigkeit entfiele. Diese ist vielmehr immer dann gegeben, wenn der Täter die allgemeine Gefährlichkeit des von ihm geschaffenen Zustandes erkennen und dementsprechend allgemein mit Schadensfolgen von der Art rechnen mußte, wie sie dann tatsächlich eingetreten sind. Wer in vorwerfbarer Weise Sicherheitsvorschriften unbeachtet läßt, die der Vermeidung bestimmter typischer Gefahren - wie hier dem Einstürzen von Decken - dienen, ist für die Folgen verantwortlich, die sich aus einer solchen Gefahr ergeben.

18

Das gilt auch dann, wenn der Schaden nicht allein durch das schuldhafte Handeln oder Unterlassen des Täters, sondern wie hier durch andere Umstände mitverursacht worden ist, die dem Täter nicht zur Schuld anzurechnen sind. Der Angeklagte kann deshalb den Vorwurf der fahrlässigen Tötung der zwei Arbeiter und der fahrlässigen Körperverletzung des dritten nicht dadurch von sich abwenden, daß er etwa geltend macht, er habe geglaubt, diese Folgen durch das Setzen von Notstützen vermeiden zu können. Es mag allerdings sein, daß die Decke bei der Anbringung von Notstützen nicht so rasch und nicht in solchem Umfang eingestürzt wäre. Mindestens ebenso denkbar ist es aber andererseits, daß die Decke ohne Notstützen gehalten hätte, wenn sie mit vorschriftsmäßigem Beton ausgegossen gewesen wäre. Beide Ursachen - der schlechte Beton und die fehlenden Notstützen - haben zusammen den Erfolg bewirkt, und wer auch nur eine der beiden Ursachen schuldhaft gesetzt hat, ist für seinen Teil an der eingetretenen Folgen im ganzen schuldig (vgl. auch BGH VRS 21, 426, 427), wobei sich freilich der für das Strafmaß wesentliche Grad seiner Schuld nur nach dem Tatbeitrag bemessen kann, für den er einzustehen hat.

19

IV.

Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht auch zu berücksichtigen haben, ob der Angeklagte bei der Herstellung der Betonmischung die Vorschriften über die Wasserzugabe beachtet hat. Es wird ferner darauf hingewiesen, daß ein Rüttler nicht, wie das Landgericht meint, zur Herstellung von Beton verwendet wird, sondern dazu dient, dem Beton beim Ausgießen der mit der Bewehrung versehenen Schalung die erforderliche Dichte zu geben.

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Die besondere Sachgestaltung läßt es schließlich angebracht erscheinen, zum Tatbestand des § 330 StGB folgende Erläuterungen zu geben: Eine gegenwärtige Gefahr, wie sie dieser Tatbestand erfordert, ist auch dann vorhanden, wenn der Zustand, aus dem die Gefahr entspringt, schon besteht, mag auch die Verwirklichung der Gefahr von einem späteren Ereignis - wie hier dem Entschalen - abhängig sein (BGH 5 StR 39/55 vom 10. Mai 1955). Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der Angeklagte von vornherein gewillt gewesen wäre, das schädigende Ereignis zu verhindern und dementsprechende Maßregeln Betroffen hätte (RGSt 31, 180, 182). Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn er die Entfernung von Schalung und Stützen von einer vorschriftsmäßigen und verläßlichen Prüfung des Betons abhängig gemacht und bei einem negativen Ergebnis dieser Prüfung den Abbruch der Decke in Aussicht genommen hätte.

21

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Angeklagte tatsächliche Angaben gemacht, die gegenüber den Feststellungen des angefochtenen Urteils neu waren. Mit diesen Angaben kann sich der Senat als Revisionsgericht nicht auseinandersetzen. Ihre sachliche Richtigkeit und rechtliche Erheblichkeit hätte das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung zu prüfen.

Dr. Geier
Seibert
Willms
Fischer
Sanders