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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.03.1972, Az.: VII ZR 146/70

Verjährungsbeginn; Architektenhaftpflicht; Abnahme; Werk; Mängelbeseitigungsaufträge; Wohn- und Nutzflächenberechnung; Schadensersatz; Baumängel; Zusammenhang; Verjährungshemmung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.03.1972
Aktenzeichen
VII ZR 146/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 11028
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • VersR 1972, 640-641 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die für den Beginn der Verjährung von Architektenhaftpflichtansprüchen maßgebliche Abnahme des Architektenwerks kann auch dann erfolgt sein, wenn der Architekt nachträglich noch Aufträge zur Mängelbeseitigung erteilt und eine vorgenommene Wohn- und Nutzflächenberechnung neu erstellt.

2. Tätigkeiten des auf Schadenersatz in Anspruch genommenen Architekten, die keinen Zusammenhang mit ihm zur Last gelegten Baumängeln haben, kommen für eine Verjährungshemmung nicht in Betracht.