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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.01.1961, Az.: VII ZR 146/59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.01.1961
Aktenzeichen
VII ZR 146/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 13897
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 03.07.1959

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Januar 1961
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Winkelmann, Rietschel, Dr. Heimann-Trosien, Dr. Vogt und Dr. Finke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 3. Juli 1959 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Im Jahre 1954 ließ der Kläger als Bauherr auf seinem Grundstück in W., J.straße ..., einen Neubau errichten. Der Beklagte war als Architekt mit der Planung und Bauaufsicht betraut.

2

Da der Kläger in einigen Räumen des Kellergeschosses seine Tätigkeit als Heilpraktiker ausüben und andere zu gewerblichen Zwecken vermieten wollte, brauchten diese Räume eine um 50 cm größere lichte Höhe als die übrigen Kellerräume, nämlich statt, wie ursprünglich geplant, 2 m, mindestens 2,50 m. Deshalb mußte der Fußboden dieses Teils der Kellerräume etwa 50 cm tiefer als das übrige Kellergeschoß gelegt werden.

3

Bei der Ermittlung der Sockelhöhe ging das Planungsamt der Stadt W. davon aus, daß nach Angabe des Tiefbauamts die Kellersohle nicht unter 43,82 m über normal Null (NN) liegen dürfe. Das Vermessung samt, das die Festsetzung der Sockelhöhe vornahm, übersah dabei jedoch, daß ein Teil des Kellers tiefer gelegt werden sollte und setzte infolgedessen die Sockelhöhe mit nur 45,92 m über NN fest. Diese Sockelhöhe kennzeichnete das Vermessungsamt bei dem Ortstermin am 20. September 1954 in Gegenwart des Poliers des ausführenden Bauunternehmens durch einen an einem Baum eingeschlagenen Nagel. Hierüber nahm das Vermesssungsamt eine Niederschrift auf, die von dem Polier unterzeichnet wurde.

4

Von dieser Sockelhöhe ging man beim Bau des Hauses aus. Infolgedessen wurde der Fußboden des tiefer liegenden Kellerteils um etwa 50 cm unter die zulässige Mindesthöhe von 43,82 m über NN gelegt.

5

Nach der Fertigstellung des Baues wurden die tiefer liegenden Kelleräume bei stärkerem Wasserandrang verschiedene Male von rückgestauten Abwässern überschwemmt und verunreinigt. Dadurch sind diese Räume für den geplanten Verwendungszweck unbrauchbar. Auch durch einen selbsttätigen Verschluß und eine von Hand zu bedienende Absperrvorrichtung läßt sich dieser Zustand nicht vollständig beseitigen.

6

Der Kläger ist der Auffassung, daß der Beklagte den Schaden, der ihm durch die Unterschreitung der zulässigen Mindesthöhe der Kellersohle entstanden sei und noch entstehe, schuldhaft verursacht habe. Er meint, der Beklagte hätte sich selbst über die festgesetzten Höhenangaben unterrichten müssen. Hätte er das getan, dann hätte er den Irrtum des Vermessungsamtes leicht feststellen und richtig bauen können.

7

Der Kläger begehrt Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm den künftigen Schaden zu ersetzen, der aus der Unterschreitung der für die tiefer liegende Kellersohle vorgeschriebenen Mindesthöhe von 43,82 m über NN entstehe.

8

Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er ist der Ansicht, daß die Festsetzung der Sockelhöhe Sache des Vermessungsamtes gewesen sei und er sich auf die Richtigkeit der markierten Höhe habe verlassen dürfen. Im übrigen sei die Unterschreitung der zulässigen Mindesthöhe auch nicht ursächlich für den Schaden gewesen. Die Ursache der Überschwemmungen mit Abwässern sei vielmehr in Mängeln der städtischen Kanalisation (zu geringes Gefälle, Verstopfungen) zu finden, von denen er nichts habe wissen können.

9

Der Kläger hat der Stadt W. den Streit verkündet. Diese ist dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers als Streithelferin beigetreten.

10

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen.

11

Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger beantragt

die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

12

1)

Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend ein Verschulden des Beklagten bejaht.

13

Nach § 9 Nr. 8 der PolVO der Stadt W. betreffend Entwässerung von Grundstücken vom 29. September 1926 sind schon bei der Planung alle Höhenangaben auf normal Null zu beziehen. Es mag sein, daß das, wie auch vom Berufungsgericht unterstellt wird, in W. üblicherweise nicht durch den Architekten, sondern durch das städtische Vermessungsamt geschieht.

14

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß sich der Beklagte jedoch das Verschulden des Vermessungsamts bei der unrichtigen Festsetzung der Sockelhöhe nach § 278 BGB zurechnen lassen müsse, da dieses insoweit als sein Erfüllungsgehilfe gehandelt habe.

15

Dem kann nicht gefolgt werden. Der Beklagte hat sich des Vermessungsamts nicht als Erfüllungsgehilfe bedient. Dieses handelte vielmehr, wie auch mit der Revision zutreffend bemerkt wird, von Amts wegen in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht.

16

Trotzdem ist dem Berufungsgericht aber im Ergebnis zuzustimmen, da der Beklagte jedenfalls aus eigenem Verschulden haftet.

17

Der Architekt, dem bei einem Bau die Planung und technische Oberleitung übertragen worden ist, ist verpflichtet, die Bauausführung in technischer Hinsicht sorgfältig und genau zu planen und zu überwachen. Insbesondere hat er dafür einzustehen, daß die Bauauflagen eingehalten und die wesentlichen Umstände, die für die fehlerfreie Herstellung des Bauwerks von Bedeutung sind, beachtet werden. Die Höhenlage ist aber für die ordnungsgemäße Ausführung eines Bauwerks wegen der Grundwassergefahr und im Hinblick auf eine gute Entwässerung von besonderer Bedeutung. Deshalb gehört es auch zu der Pflicht des Architekten, darauf zu achten, daß die vorgeschriebene Höhenlage nicht unterschritten wird.

18

Dieser Pflicht ist der Beklagte nicht nachgekommen. Er hätte sich auf jeden Fall über die von dem Vermessungsamt ermittelten und festgesetzten Höhenangaben selbst unterrichten müssen. Das hat er nicht getan. Es mag zwar, wie es auch das Berufungsgericht getan hat, unterstellt werden, daß der Beklagte von dem Ortstermin, an dem die Höhenangaben vom Vermessungsamt festgesetzt wurden, nicht benachrichtigt worden war und deshalb auch nicht zugegen sein konnte. Dann hätte er sich aber jedenfalls bis zum Baubeginn die festgesetzten Höhenangaben mitteilen lassen müssen, sei es durch eine einfache Rückfrage beim Vermessungsamt, sei es durch Anforderung einer Abschrift des Fluchtlinienscheins. Dazu wäre im gegebenen Fall wegen der unterschiedlichen Höhe des Kellerfußbodens noch ganz besonders Anlaß gewesen.

19

Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, es sei nicht seine Sache gewesen, die von dem Vermessungsamt festgestellten Höhenangaben nachzuprüfen.

20

Der gegen ihn gerichtete Vorwurf geht nicht dahin, daß er die Richtigkeit der Messung selbst nicht nachgeprüft hat; dazu mögen ihm die erforderlichen Sachkenntnisse und Instrumente gefehlt haben. Deshalb liegen auch die Ausführungen in der Revisionsbegründung zu der Frage, welche Sachkenntnis insoweit von einem Architekten verlangt werden könne, neben der Sache.

21

Der Kläger hätte aber, schon um die Tiefe der Ausschachtung kontrollieren zu können, die von dem Vermessungsamt festgesetzten Höhen mit seinen Plänen vergleichen und in diese eintragen müssen. Hätte er das getan, dann hätte er, was schon für einen Laien ersichtlich gewesen wäre, ohne weiteres bemerkt, daß die von dem Vermessungsamt festgesetzten Zahlen mit seinen Plänen nicht übereinstimmen konnten. Denn diese sahen zwischen der Sockelhöhe und dem Kellerfußboden nur einen Höhenunterschied von 45,92 abzüglich 43,82 = 2,10 m vor, während der Höhenunterschied für den tiefer liegenden Kellerteil mindestens 50 cm mehr hätte betragen müssen. Seine Unterlassung stellt eine schuldhafte Verletzung seiner Vertragspflichten dar, für die er nach § 276 BGB einzustehen hat.

22

2)

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die schuldhafte Unterlassung des Beklagten auch ursächlich für die Unbrauchbarkeit des tiefer gelegenen Kellerteils und den dem Kläger daraus entstandenen und noch entstehenden Schaden.

23

Der Beklagte kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, daß die Stadt den Schaden mitverursacht hat. Eine solche Mitverursachung kann die Verantwortlichkeit des Beklagten nicht ausschließen, sofern nur, was das Berufungsgericht feststellt, "die Pflichtwidrigkeit des Beklagten nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß dadurch zugleich der dem Kläger entstandene Schaden entfiele".

24

a)

Der Irrtum des Vermessungsamts bei der Festsetzung der Mindesthöhe wäre - wie ausgeführt - bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten entdeckt worden und es hätte durch eine entsprechende Neufestsetzung der Sockelhöhe Abhilfe geschafft werden können.

25

b)

Auch etwaige Mängel der städtischen Kanalisation, für die der Beklagte nicht verantwortlich wäre, schließen die Ursächlichkeit seines schuldhaften Verhaltens nicht aus. Solche Mängel, wie zu geringes Gefälle und Verstopfungen, sind nicht derart außergewöhnlich und unvorhersehbar, daß dadurch die Adäquanz der von dem Beklagten geschaffenen Schadensursache für den Schaden des Klägers ausgeschlossen werden kannte.

26

c)

Im übrigen kann es dahingestellt bleiben, ob es, wie das Berufungsgericht feststellt, nur einmal zu einer Rückstauung von mehr als 50 cm gekommen, oder ob dies, wie der Beklagte behauptet, öfters geschehen ist.

27

Das vermag an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nichts zu ändern. Auch wenn unterstellt wird, daß die Überflutung in den Kellerräumen des Klägers mehr als nur einmal die vorgeschriebene Mindesthöhe von 43,82 m über NN überschritten hat, so liegt es doch auf der Hand, daß bei Beachtung der vorgeschriebenen Mindesthöhe die Kellerräume erheblich seltener und in weit geringerem Umfang überschwemmt worden wären und daß infolgedessen der dem Kläger entstandene und noch entstehende Schaden weitgehend geringer gewesen wäre. Daraus folgt, daß durch die von dem Beklagten verschuldete Unterschreitung der vorgeschriebenen Mindesthöhe des Kellerbodens dem Kläger zusätzlich ein beträchtlicher Schaden entstanden ist. Insbesondere besteht eine große Wahrscheinlichkeit für die Annahme, daß bei Beachtung der einzuhaltenden Mindesthöhe etwaige dennoch gelegentlich eingetretene und noch zu erwartende Rückstauungen in die Kellerräume des Klägers nicht zu einer völligen Unbrauchbarkeit dieser Räume geführt hätten. Das genügt aber, um den Feststellungsausspruch des Berufungsgerichts zu rechtfertigen.

28

Inwieweit die von dem Beklagten behaupteten Tatsachen geeignet sind, die Höhe des geltend gemachten Schadens zu beeinflussen, und ob und inwieweit der Beklagte Ersatzansprüche gegen die Streithelferin erheben kann, brauchte in diesem Rechtsstreit nicht erörtert zu werden.

29

3)

Die Revision des Beklagten ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Winkelmann
Rietschel
Heimann-Trosien
Dr. Vogt
Finke