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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.03.1963, Az.: VII ZR 211/61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.03.1963
Aktenzeichen
VII ZR 211/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 13555
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 14.07.1961

In dem Rechtsstreitverfahren hat
der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 1963
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Winkelmann, Erbel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Finke
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 14. Juli 1961 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin hat 1956 auf ihrem Werkgelände in W. eine mehrgeschossige Lagerhalle mit einem etwa 1.500 qm großen Flachdach errichten lassen. Die Stahlbeton- und Maurerarbeiten hat die Firma T. in W. ausgeführt.

2

Die Stahlbetondecke des Flachdachs wurde am 8. und 9. November 1956 gegossen. Auf ihr wurde Ende November eine Gefälle-Bimsbetonschicht aufgetragen und diese mit einem Glattstrich abgeschlossen. In das Gesims des Flachdachs hat die Firma T. von dem Klempnermeister Querbach für das abfließende Regenwasser eine Kastenrinne mit Abfallrohren einbauen lassen.

3

Die Beklagte hat in der Zeit vom 11. Dezember 1956 bis 13. März 1957 auf der Gefälle-Bimsbetonschicht den Dachbelag aufgebracht. Dieser besteht entsprechend ihrem Angebot vom 6. Oktober 1956 aus einem 0,4 mm starken Glasfaservlies zur Verhütung von Blasenbildungen sowie einem doppellagigen Asphaltbelag, nämlich einer 10 mm starken Weichasphalt-Isolierschicht und einem 20 mm starken Hartgußasphaltoberbelag. Im Angebot der Beklagten hieß es: "Für die Haltbarkeit und Wasserdichtigkeit übernehmen wir die Garantie". Die Bestimmungen der VOB sollten gelten. Die Klägerin hat den von der Beklagten berechneten Betrag von 20.049,12 DM bezahlt.

4

Im Sommer 1957 tropfte in mehreren Räumen Wasser durch die Decke. An der Außenfront zeigten sich durch Feuchtigkeit hervorgerufene Weißfärbungen. Im Dachbelag selbst hatten sich über die ganze Fläche verteilt Beulen gebildet, die teilweise leichte Risse an der Oberfläche aufwiesen.

5

Die Klägerin hat behauptet, der Dachbelag sei mangelhaft und entspreche nicht der übernommenen Garantie. Die Beklagte hätte zur Verhütung der Schäden eine Drainage und Entspannungsschicht einbringen müssen; das Glasfaservlies habe nicht ausgereicht. Auch für die Mängel der Kastenrinne sei die Beklagte verantwortlich.

6

Die Klägerin hat der Firma T. den Streit verkündet und - von dieser unterstützt - beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr allen durch die mangelhafte Ausführung des Asphaltbelags entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen.

7

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie führt die Feuchtigkeitsschäden auf mangelhafte Planung sowie darauf zurück, daß das Regenwasser aus der zu kleinen und nicht dichten Dachrinne in die Bimsbetonschicht gedrungen sei.

8

Das Landgericht hat der Klage zum Teil entsprochen. Hiergegen haben die Beklagte Berufung und die Klägerin Anschlußberufung eingelegt.

9

Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 21.489,12 DM zu verurteilen, und festzustellen, daß die Beklagte ihr allen darüber hinausgehenden schon entstandenen oder noch entstehenden Schaden zu ersetzen habe, der auf der mangelhaften Ausführung des Hallendachs beruhe.

10

Das Oberlandesgericht hat diese Klaganträge in vollem Umfang abgewiesen.

11

Mit ihrer Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

12

I.

Die Vertragsinhalt gewordene Erklärung im Angebot der Beklagten vom 6. Oktober 1956: "Für die Haltbarkeit und Wasserdichtigkeit übernehmen wir die Garantie" wertet das Berufungsgericht als eine bloße Gewähr für die einwandfreie Beschaffenheit des Asphaltbelags. Weder der Wortlaut der angeführten Erklärung noch die Umstände deuteten darauf hin, daß die Beklagte für einen darüber hinausgehenden Erfolg habe einstehen wollen. Der von der Beklagten hergestellte Asphaltbelag selbst sei jedoch einwandfrei.

13

Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung der Garantieerklärung nicht in Erwägung gezogen, daß die Beklagte damit für die Vertragsmäßigkeit des Werkes unbedingt habe einstehen wollen (RGZ 145, 41, 46); nur das komme den Gesamtumständen nach in Frage.

14

Auf die Rüge kommt es schon deshalb nicht an, weil der Asphaltbelag als solcher, wie das Berufungsgericht feststellt, fehlerlos ist. Eine so weitgehende Gewähr, daß die Beklagte nicht nur für die Vertragsmäßigkeit des Asphaltbelags, sondern auch dafür garantieren wollte, das ganze Flachdach werde dicht sein, hat die Beklagte nach Lage der Umstände nicht übernommen. Auf Grund einer solchen Garantie müßte die Beklagte als Asphaltfirma auch für die Arbeiten der anderen Unternehmer, namentlich für eine fehlerfreie Planung des Flachdachs, einstehen. Für einen dahingehenden Willen der Beklagten spricht, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nichts.

15

II.

Das Berufungsgericht stellt, dem Gutachten des Sachverständigen Diplom-Ingenieur L. folgend, fest:

16

1.

Die Feuchtigkeit in dem Flachdach habe drei Ursachen:

17

a)

Von der Bauzeit im November 1956 her sei im Beton enthaltenes oder aus späteren Niederschlägen herrührendes Wasser, in dem Flachdach eingeschlossen gewesen, als die Beklagte am 11. Dezember 1956 begonnen habe, den Asphaltbelag darauf zu verlegen.

18

b)

Die Kastenrinne sei fehlerhaft ausgebildet. Zwischen der Isolierung des Rinnenquerschnitts und dem Asphaltbelag klaffe nach dem Gutachten (S. 13) eine Lücke, durch die über den Rinnenrand steigendes Niederschlagswasser in die Bimsbetonschicht gelange.

19

c)

Feuchte Luft aus den Bäumen sei nach oben steigend auf die kühlere Stahlbetondecke getroffen und habe Kondenswasser gebildet, das in die Decke eingedrungen sei.

20

2.

Die in der Bimsbetonschicht und der Stahlbetondecke enthaltene Feuchtigkeit sei unter der Sonneneinwirkung verdampft und habe die Beulen im Asphalt hervorgerufen.

21

3.

Das Flachdach sei falsch konstruiert. Zwischen der Stahlbetondecke und der Gefälle-Bimsbetonschicht hätte eine Dampfsperre (Sperrschicht) verlegt werden müssen. Sie würde verhindern, daß die aus den Räumen von unten in die Betondecke eindringende Luftfeuchtigkeit sich unter der Einwirkung der Sonne in Dampf verwandelt und die Bimsbetonschicht sowie den Asphaltbelag aufbeult.

22

Das Fehlen der Sperrschicht und die verfehlte Gestaltung der Kastenrinne als Planungsfehler lastet das Berufungsgericht im Verhältnis der Parteien zueinander der Klägerin an.

23

III.

Das Berufungsgericht hat weiter geprüft, ob der Beklagten beim Auftragen des Asphaltbelags als Dachhaut ein für den Schaden mitursächlicher Kunstfehler unterlaufen ist. Es verweist auf die Asphaltarbeiten betreffende Vorschrift DIN 1966, nach deren Ziff. 14 Unterlagen für Asphaltbeläge vollständig rein, fest und trocken sein sollen und der Auftragnehmer die Unterlage vor Ausführung seiner Arbeit zu prüfen hat. Es führt ferner § 4 Ziff. 3 VOB (B) an, der den Auftragnehmer verpflichtet, Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

24

Hiervon ausgehend vertritt das Berufungsgericht die Ansicht, daß die Beklagte nicht die Entwürfe für das Flachdach und die Kastenrinne auf Planungsfehler zu überprüfen brauchte.

25

Darin liegt kein Rechtsfehler. Die Konstruktion von Flachdächern ist Sache eines Architekten oder Bauingenieurs. Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß eine Asphaltfirma die dafür erforderlichen Spezialkenntnisse nicht zu besitzen braucht.

26

IV.

Hinsichtlich der in der Decke enthaltenen Baufeuchtigkeit führt das Berufungsgericht die Ansicht des Sachverständigen an. Danach enthielten die Stahlbetondecke und die Bimsbetonschicht, als der Asphaltbelag aufgetragen wurde, noch eine erhebliche Menge Baufeuchtigkeit. Damit die Decke vollständig austrocknen konnte, hätte man den Asphaltbelag erst in der nächsten großen Trockenperiode auftragen dürfen und das Dach bis dahin notdürftig mit Pappe abdecken müssen. Das aber sei Sache der Klägerin gewesen. Infolge der vorhanden gewesenen Baufeuchtigkeit sei der Schaden etwas früher eingetreten; ohne sie hätte er sich vielleicht etwas später eingestellt.

27

Das Berufungsgericht schließt sich dem Gutachten insofern nicht voll an. Es läßt vielmehr dahingestellt, ob der aufgetretene Schaden ausschließlich durch die Beschaffenheit der Vorleistung der anderen Unternehmer verursacht worden ist und ob nicht die Beklagte verpflichtet war, die Klägerin zu warnen. Es meint, auch wenn man beides zu Ungunsten der Beklagten entscheide, entfalle deren Haftung aus § 13 Ziff. 7 Abs. 1 VOB (B) auf Grund der nach § 254 Abs. 1 BGB gebotenen Abwägung. Entscheidend für den Eintritt des Schadens seien das Fehlen der Dampfsperre unter dem Gefällebeton und außerdem die fehlerhafte Ausbildung der Regenrinne. Neben diesen zu Lasten der Klägerin gehenden Planungsfehlern habe das Auftragen des Asphaltbelags auf der noch feuchten Decke nur bewirkt, daß der Schaden etwas früher eingetreten sei. Hinzu komme, daß die Klägerin die Asphaltarbeiten habe ausführen lassen, obwohl die Streitgehilfin sie durch Schreiben vom 10. Dezember 1956 auf die bestehenden Bedenken hingewiesen habe.

28

Diese Abwägung nach § 254 BGB hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand; insbesondere hat das Berufungsgericht nicht alle in Frage kommenden Umstände berücksichtigt.

29

1.

Eine unter der Bimsbetonschicht liegende Dampfsperre hätte, wie das Berufungsgericht dem Gutachten des Sachverständigen L. hätte entnehmen können, nicht verhindert, daß die in der Bimsbetonschicht enthaltene Feuchtigkeit infolge der Sonneneinwirkung verdampft und der Dampfdruck den Asphaltbelag aufbeult.

30

Die Feuchtigkeit in der Bimsbetonschicht rührt nach seinen Feststellungen nur zum Teil von dem aus der Kastenrinne übergelaufenen Niederschlagswasser her. Es bleibt zu prüfen, in welchem Ausmaß auch die Baufeuchtigkeit zur Dampfentwicklung und damit zur Bildung von Beulen im Asphaltbelag beigetragen hat. Dabei kann der Umstand wesentlich sein, daß die Beulen nicht nur entlang der Dachrinne, sondern über das ganze Dach verteilt entstanden sind.

31

2.

Das Berufungsgericht gibt keine Begründung für seine Ansicht, derselbe Schaden wäre etwas später eingetreten, wenn die Bimsbetonschicht keine Baufeuchtigkeit enthalten hätte. Dem Gutachten ist insofern nur zu entnehmen, daß die durch Kondensation der Raumfeuchtigkeit in die Stahlbetondecke und aus der Kastenrinne in die Bimsbetonschicht eingedrungene Feuchtigkeit ebenfalls die Beulen in dem Asphaltbelag bewirkt hätte.

32

Auch wenn das zutrifft, ist die Tatsache, daß die Beklagte den Asphalt auf die noch baufeuchte Decke aufgebracht hat, nicht als Ursache für das Entstehen der Beulen ausgeschlossen. Haben zwei gleichzeitig vorhandene Umstände einen Schaden herbeigeführt, hätte jeder ihn aber auch allein bewirkt, so sind beide ursächlich. Ist ein Schaden teilweise durch das eine, teilweise durch das andere Ereignis herbeigeführt, so ist nach § 287 ZPO zu entscheiden, wie weit der Schaden auf dem einen oder anderen Ereignis beruht (BGHZ 33, 293, 302) [BGH 17.11.1960 - VII ZR 56/59]. Der Schaden hat sich bereits im Sommer 1957 gezeigt. Das kann dafür sprechen, daß die Baufeuchtigkeit, namentlich vor dem Aufbringen des Asphaltbelags in den Beton eingedrungenes Niederschlagswasser, in erheblichem Maße zur Bildung der Beulen beigetragen hat. Alsdann geht es nicht an, die Baufeuchtigkeit als der Beklagten zur Last fallende Schadensursache ohne weiteres unberücksichtigt zu lassen.

33

3.

Das Berufungsgericht erwähnt die Meinung des Sachverständigen - allerdings ohne sie sich zu eigen zu machen -, Asphaltfachleute brauchten nicht zu wissen, daß Beton erst in 28 Tagen erhärtet. Diese Ansicht ist mit der angeführten Vorschrift DIN 1966, Ziff. 14 kaum zu vereinbaren. Danach soll der Unternehmer prüfen, ob die Unterlage für den Asphaltbelag fest und trocken ist, Es liegt nahe, die Vorschrift so zu verstehen, daß auch eine Betonschicht als Unterlage darauf zu untersuchen ist, ob der Beton abgebunden hat, also keine Feuchtigkeit mehr enthält, die den Asphaltbelag gefährden kann.

34

Die Beklagte hat das Glasfaservlies "zur Verhütung von Blasenbildungen" angeboten. Danach hat sie möglicherweise selbst mit Einwirkungen des Betons auf den Asphaltbelag gerechnet.

35

4.

Mußte die Beklagte als Asphaltfachunternehmen schädliche Auswirkungen der Baufeuchtigkeit auf den Asphaltbelag in Betracht ziehen, so war sie nach § 4 Ziff. 3 VOB (B), was das Berufungsgericht nicht verkennt, verpflichtet, ihre Bedenken der Klägerin schriftlich mitzuteilen. Das hat sie unstreitig nicht getan.

36

Das Berufungsgericht sieht demgegenüber ein durchgreifendes mitwirkendes Verschulden der Klägerin darin, daß sie die schriftliche Aufforderung der Streithelferin, das Dach mit Dachpappe abzudecken, nicht befolgt hat.

37

Das Schreiben der Firma T. vom 10. Dezember 1956 enthält jedoch keinen unmittelbaren Hinweis darauf, daß der Asphaltbelag, wenn er auf die noch feuchte Betondecke aufgetragen werde, gefährdet sei. Dem Schreiben ist in erster Linie die Befürchtung der Bauunternehmerin T. zu entnehmen, daß Regen die von ihr hergestellte Betondecke durchnässen und diese bei Prost schwere Schäden erleiden werde. Nur aus diesem Grund, also nicht wegen Gefährdung des Asphaltbelags, hat sie eine provisorische Abdeckung mit Dachpappe vorgeschlagen.

38

Es ist möglich, daß das Berufungsgericht, wenn es bei der Schadensabwägung alle diese Umstände berücksichtigt hätte, nicht zu einem vollständigen Ausschluß einer Haftung der Beklagten für den eingetretenen Schaden gemäß § 254 BGB gelangt wäre.

39

V.

Das angefochtene Urteil ist daher in vollem Umfang aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung nach Maßgabe vorstehender Begründung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

40

Diesem ist auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen.

Dr. Winkelmann
Erbel
Meyer
Dr. Vogt
Bundesrichter Dr. Finke ist beurlaubt und deshalb an der Unterschrift verhindert. Dr. Winkelmann