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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.11.1996, Az.: BVerwG 4 B 170.96

Voraussetzungen für die Erteilung einer luftverkehrsrechtlichen Genehmigung; Anforderungen an die Ermittlung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung; Anforderungen an die Auslegung von Raumordnungsklauseln in fachrechtlichen Zulassungsnormen; Rechtmäßigkeit einer Enteignung für die Zwecke der Zivilluftfahrt

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.11.1996
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 170.96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 12614
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach 12.10.1995 - AN 19 K 94.02065
VGH Bayern - 10.05.1996 - AZ: 20 B 95.3692
VGH Bayern 10.05.1996 - 20 A 95.40001

Fundstellen

  • DVBl 1997, 434-435 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1997, 795 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1997, 523-525 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZV 1997, 247 (amtl. Leitsatz)
  • NuR 1997, 397-398 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Änderungsgenehmigung nach § 8 Abs. 5 Satz 1 LuftVG weist (auch) die Merkmale einer Planungsentscheidung auf.

  2. 2.

    Zielförmige Standortfestlegungen der Landesplanung können für andere Standorte eine Ausschlußwirkung entfalten.

  3. 3.

    Enthält eine fachrechtliche Zulassungsnorm eine Raumordnungsklausel, so erstreckt sich die Prüfung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen auch darauf, ob die raumordnungsrechtlichen Vorgaben wirksam sind.

  4. 4.

    § 28 Abs. 1 LuftVG ermächtigt nicht zu einer Enteignung für den Betrieb eines Sonderlandeplatzes im Sinne des § 49 Abs. 2 Nr. 2 LuftVZO, der ausschließlich der Befriedigung von Privatinteressen zu dienen bestimmt ist.

In dem Rechtsstreit
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. November 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch sowie
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und Halama
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Mai 1996 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 200.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2

I.

Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimißt.

3

1.

Die Frage, ob die Entscheidung nach § 8 Abs. 5 Satz 1 LuftVG auch planerische Elemente aufweist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Der Verwaltungsgerichtshof hat sie bejaht. Die Richtigkeit dieser Auffassung bedarf keiner Bestätigung in einem Revisionsverfahren. Der Senat hat zu dieser Frage zwar noch nicht Stellung genommen. Auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung ist die Antwort jedoch nicht zweifelhaft. Nach § 8 Abs. 5 Satz 1 LuftVG ist für die zivile Nutzung eines aus der militärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen Militärflugplatzes eine Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG durch die zuständige Zivilluftfahrtbehörde erforderlich. Die Änderung der Genehmigung aufgrund dieser Bestimmung folgt den Grundsätzen, die für die Erteilung gelten. Wie der Senat mehrfach entschieden hat, ist die luftverkehrsrechtliche Genehmigung oder deren Änderung, der keine Planfeststellung nach § 8 LuftVG nachfolgt, durch eine Doppelnatur gekennzeichnet. Sie ist einerseits Unternehmergenehmigung, andererseits aber auch Planungsentscheidung, da es keines weiteren Zulassungsakts bedarf (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110, 135 ff., vom 21. August 1981 - BVerwG 4 C 77.79 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 13 undvom 26. Juli 1989 - BVerwG 4 C 35.88 - BVerwGE 82, 246). Dies trifft ersichtlich auch für die Änderungsgenehmigung nach § 8 Abs. 5 Satz 1 LuftVG zu. Denn nach § 8 Abs. 5 Satz 3 LuftVG findet im Anwendungsbereich dieser Regelung eine Planfeststellung nicht statt.

4

2.

Ebensowenig rechtfertigt die Frage, ob sich aus § 8 Abs. 5 LuftVG subjektive Rechte herleiten lassen, die geeignet sind, eine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu begründen, die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie wäre in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar Zweifel an der Klagebefugnis geäußert. Er hat seine Bedenken jedoch letztlich zugunsten des Klägers zurückgestellt und sich im Verfahren gegen den Beklagten zu 1 mit dem Klageanliegen des Klägers sachlich auseinandergesetzt.

5

3.

Die Frage, ob die Luftfahrtbehörde im Genehmigungsverfahren an Ziele der Raumordnung und Landesplanung strikt gebunden ist, ließe sich in einem Revisionsverfahren ebenfalls nicht klären. Denn auch sie ist nicht entscheidungsrelevant. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof Gründe angeführt, die aus seiner Sicht für die Annahme sprechen, daß Ziele der Raumordnung und Landesplanung im luftrechtlichen Verfahren strikte Beachtung fordern. Dem liegt erkennbar die Vorstellung zugrunde, daß die in § 6 Abs. 2 Satz 1 LuftVG enthaltene Raumordnungsklausel, wonach vor Erteilung einer (Änderungs-)Genehmigung besonders zu prüfen ist, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung entspricht, nicht hinter den Anforderungen zurückbleibt, die sich aus § 5 Abs. 4 Satz 1 ROG ergeben. Unter den in dieser Bestimmung genannnten Voraussetzungen und nach Maßgabe des § 6 ROG trifft die in § 4 Abs. 5 ROG bezeichneten Stellen die Pflicht, Ziele der Raumordnung und Landesplanung zu beachten. Der Senat hätte in dem angestrebten Revisionsverfahren indes keine Gelegenheit, grundsätzlich dazu Stellung zu nehmen, ob sich die Raumordnungsklausel, die der Gesetzgeber in § 6 Abs. 2 Satz 1 LuftVG aufgenommen hat, in ihrer Bindungsintensität mit § 5 Abs. 4 ROG deckt. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat im Rahmen einer die Entscheidung selbständig tragenden Hilfserwägung geprüft, welche rechtlichen Folgerungen sich ergäben, wenn der Standpunkt des Klägers zuträfe, daß den Zielen der Regionalplanung, die der Beklagte zu 1 als Genehmigungshindernis ins Feld führt, für die Planungsentscheidung keine im Sinne des § 5 Abs. 4 ROG vorgreifliche Bedeutung zukomme. Auch für den Fall, daß die Belange der Raumordnung und Landesplanung im luftrechtlichen Genehmigungsverfahren überwunden werden können, hat er den Klageanspruch verneint, weil die Belange des Klägers als etwaiger Abwägungsposten erheblich geringer zu Buche schlügen als die Ziele der Landesplanung. Bei dieser Entscheidungslage erübrigen sich grundsätzliche Ausführungen dazu, ob und in welcher Weise die raumordnungsrechtliche Grundsatznorm des § 5 Abs. 4 ROG ins Fachplanungsrecht hineinwirkt.

6

4.

Nicht klärungsbedürftig ist ferner die Frage, ob die zivile Umnutzung eines ehemaligen Militärflugplatzes für Kleinflugzeuge der allgemeinen Luftfahrt aus der Perspektive des Raumordnungsrechts überhaupt Regelungen durch die Aufstellung landesplanerischer Ziele unterworfen werden kann. Unmittelbar aus dem Gesetz ergibt sich, daß dem Raumordnungsrecht nur diejenigen Planungen und sonstigen Maßnahmen unterliegen, die sich durch ihre Raumbedeutsamkeit auszeichnen (vgl. § 3 Abs. 1 ROG; Art. 1 Abs. 1 BayLPlG). Als "raumbedeutsam" qualifiziert der Gesetzgeber nicht bloß Planungen und Maßnahmen, durch die Grund und Boden in Anspruch genommen wird, sondern auch solche, durch die die räumliche Entwicklung eines Gebiets beeinflußt wird. Wann das Merkmal der Raumbeeinflussung erfüllt ist, ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalls. Der Verwaltungsgerichtshof hat die rechtliche Bedeutung dieses Erfordernisses nicht verkannt. Er hat darauf abgehoben, daß sich die Umwandlung des Militärflugplatzes in einen Flugplatz mit ziviler Nutzung nicht zuletzt deshalb auf die Umgebung auswirken kann, weil nicht auszuschließen ist, daß sich mit Rücksicht auf einen erhöhten Ziel- und Quellverkehr die Schaffung zusätzlicher Verkehrsanbindungen als notwendig erweist. Hiergegen wendet sich die Beschwerde unter Hinweis auf die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage zeigt sie hiermit nicht auf.

7

5.

Zu einer Zulassung der Revision nötigt auch nicht die Frage, ob die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 LuftVG schon dann tangiert sind, wenn das zur Genehmigung stehende Flugplatzvorhaben nicht durch eine positive Zielsetzung der Landesplanung abgedeckt ist. Wann ein genehmigungsbedürftiges Vorhaben nicht den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung entspricht, hängt von den inhaltlichen Vorgaben der auf der Ebene der Raumordnung oder der Landesplanung getroffenen Maßnahme ab.

8

Die Beschwerde stellt insoweit auf das Bayerische Landesentwicklungsprogramm ab, das zum Luftverkehr bestimmte Aussagen enthält. Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber hinaus maßgeblich auf den Regionalplan Industrieregion Mittelfranken abgehoben. Beide Regelungen gehören dem irrevisiblen Landesrecht an. Feststellungen darüber, welche Wirkungen sie entfalten und welche Reichweite sie haben, sind dem für die Anwendung und die Auslegung des bayerischen Rechts letztinstanzlich zuständigen Verwaltungsgerichtshof vorbehalten. Etwaige bundesrechtliche Bezüge legt die Beschwerde in diesem Zusammenhang nicht dar.

9

6.

Die Frage, ob auf der Ebene der Landesplanung reine Negativplanungen ebenso unzulässig sind wie im Bereich der Bauleitplanung, verleiht der Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Sie würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren so nicht stellen. Der Verwaltungsgerichtshof entnimmt dem Regionalplan, daß in dem Verdichtungsraum Nürnberg/Fürth/Erlangen außer dem Flughafen Nürnberg der Verkehrslandeplatz Herzogenaurach vorgehalten werden soll. Nach seiner tatrichterlichen Wertung ist in dieser positiven Ausweisung freilich die negative Aussage mitenthalten, daß für einen weiteren der allgemeinen Luftfahrt dienenden Flugplatz in der Region kein Raum ist. Eine solche Standortfestlegung weist nicht die Merkmale einer Negativplanung auf, da sie sich nicht in einer bloßen Abwehrfunktion erschöpft. Daß sie unter gewissen Voraussetzungen ein zulässiges planerisches Mittel sein kann, hat der Senat anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 57.84 - BVerwGE 77, 300, vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 NB 8.90 - Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 47 = NVwZ 1981, 875).

10

7.

Auch zur Klärung der Frage, ob die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung in einem auf die Erteilung einer luftverkehrsrechtlichen (Änderungs-)Genehmigung gerichteten Verfahren einer gerichtlichen Überprüfung entzogen bleiben dürfen, bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Die von der Beschwerde beschworene Gefahr einer Rechtsschutzlücke besteht nicht.

11

Richtig ist, daß die in § 2 Abs. 1 und 2 ROG aufgeführten Grundsätze nach § 3 Abs. 3 ROG dem einzelnen gegenüber keine Rechtswirkung haben. Gleiches gilt für die Ziele der Raumordnung und Landesplanung, als deren Adressaten § 5 Abs. 4 ROG lediglich die in § 4 Abs. 5 ROG genannten Stellen bezeichnet. Mit dieser Regelung trägt das Raumordnungsgesetz dem Umstand Rechnung, daß es der Raumordnung und der Landesplanung nach der verfassungsrechtlichen Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen verwehrt ist, unmittelbar auf die Nutzung des Grund und Bodens Einfluß zu nehmen. Ein nachteilig Betroffener kann Maßnahmen der Raumordnung oder Landesplanung nicht als solche beanspruchen oder bekämpfen, da durch sie eigene Rechtspositionen weder geschaffen noch entzogen werden. Das bedeutet aber nicht, daß er ihnen gegenüber schutzlos ist. Knüpft das Recht, das die unmittelbare Bodennutzung regelt, tatbestandlich an das Raumordnungsrecht an, so hat sich die Prüfung, ob die Tatbestandsvoraussetzungen der einschlägigen Norm erfüllt sind, auch darauf zu erstrecken, ob die raumordnungsrechtlichen Vorgaben wirksam sind. Zielqualität haben auf der Ebene der Raumordnung und Landesplanung nur solche Ausweisungen, die das Ergebnis einer überörtlichen und überfachlichen gesamtplanerischen Interessenabwägung und Konfliktklärung sind (vgl. BVerwG, Beschluß vom 20. August 1992 - BVerwG 4 NB 20.91 - BVerwGE 90, 329). Eine rechtserhebliche Verletzung des Abwägungsgebots zieht die Ungültigkeit nach sich, die in einem Rechtsstreit um die Zulassung einer bestimmten Bodennutzung vom Gericht zu beachten ist, da sie einen aus einer Raumordnungsklausel gegebenenfalls herleitbaren Versagungsgrund entfallen läßt.

12

8.

Das Beschwerdevorbringen bietet keinen Anlaß, in einem Revisionsverfahren auf das Verhältnis des § 5 Abs. 4 ROG zu § 6 ROG einzugehen. Der allgemeine Grundsatz, daß auch der Bund Ziele der Raumordnung und Landesplanung zu beachten hat, wird durch § 6 ROG dahin modifiziert, daß die Bindung unter bestimmten Voraussetzungen entfällt, wenn die zuständige Behörde widersprochen hat oder eine Veränderung der Sachlage eine Abweichung erforderlich macht.

13

Die Beschwerde legt nicht dar, inwiefern diese Regelung rechtliche Probleme aufwirft, die einer revisionsgerichtlichen Prüfung bedürfen. Die Frage, ob die vom Kläger angegangene Luftverkehrsbehörde der Standortfestlegung im Regionalplan Industrieregion Mittelfranken widersprochen hat oder hätte widersprechen können, betrifft ebenso wie die Frage, ob sie unter Berufung auf eine veränderte Sachlage berechtigt ist, eine Abweichung geltend zu machen, einzelfallbezogene Anwendungsmodalitäten des § 6 ROG. Diese rufen im übrigen auch deshalb keinen Klärungsbedarf hervor, weil es auf der Hand liegt, daß die auf Erteilung einer luftverkehrsrechtlichen (Änderungs-)Genehmigung gerichtete Klage eines einzelnen jedenfalls kein taugliches Mittel ist, um die dafür zuständige Behörde zu Erklärungen gegenüber dem am Prozeß nicht beteiligten Träger der Landesplanung zu veranlassen.

14

9.

Zur Durchführung eines Revisionsverfahrens nötigt auch die Frage nicht, ob zum Betrieb eines dem allgemeinen Verkehr nicht zugänglichen Sonderlandeplatzes die Enteignung zulässig ist. Die Meinung des Verwaltungsgerichtshofs, daß § 28 Abs. 1 LuftVG in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Nr. 2 LuftVZO insoweit keine geeignete Enteignungsermächtigung darstellt, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die keiner zusätzlichen verwaltungsgerichtlichen Bekräftigung bedarf.

15

Eine Enteignung scheitert zwar nicht bereits daran, daß der Kläger als eingetragener Verein eine juristische Person des Privatrechts ist. Denn es darf auch zugunsten Privater enteignet werden (vgl. BVerfG, Beschluß vom 20. März 1984 - 1 BvL 28/82 - BVerfGE 66, 248). Diese Erweiterung des Kreises potentieller Enteignungsbegünstigter entbindet jedoch nicht von der Beachtung des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG. Danach ist die Enteignung nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert. Der Zugriff auf das Eigentum wird nur unter der Voraussetzung eröffnet, daß er einem besonderen, im öffentlichen Nutzen liegenden Zweck dient, der seine konkrete Ausformung in gesetzlichen Vorschriften oder auf deren Grundlage gefunden haben muß (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. März 1981 - 1 BvR 92, 96/71 - BVerfGE 56, 249). Diesem Erfordernis kommt bei der Enteignung zugunsten Privater gesteigerte Bedeutung zu. Der Gesetzgeber hat Vorkehrungen zu treffen, durch die sichergestellt wird, daß der Enteignungszweck zum Nutzen der Allgemeinheit dauerhaft erreichbar bleibt (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 - BVerfGE 74, 264). Nach diesen Grundsätzen fehlt es für den Betrieb eines dem allgemeinen Verkehr nicht zugänglichen Sonderlandeplatzes regelmäßig an einer Enteignungsgrundlage. Freilich läßt § 28 Abs. 1 LuftVG die Enteignung für Zwecke der Zivilluftfahrt zu. Vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG ist indes nicht jeder beliebige Flugplatzbetrieb Zivilluftfahrt im Sinne dieser Vorschrift. Nur soweit mit der Luftfahrt eine Gemeinwohlaufgabe erfüllt wird, stellt § 28 Abs. 1 LuftVG das Instrument der Enteignung zur Verfügung. Dies trifft unabhängig davon, ob ein Privater oder ein Träger öffentlicher Verwaltung als Unternehmer tätig wird, für Verkehrsflughäfen und -landeplätze zu, die nach der in § 38 Abs. 2 Nr. 1 und in § 49 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZO enthaltenen Definition dazu bestimmt sind, dem allgemeinen Verkehr als Teil der Daseinsvorsorge zu dienen, kann aber auch bei Sonderflughäfen oder -landeplätzen im Sinne des § 38 Abs. 2 Nr. 2 oder des § 49 Abs. 2 Nr. 2 LuftVZO in Betracht kommen, wenn der Sonderzweck einen Bezug zum Gemeinwohl aufweist. Eine Enteignung, die die Voraussetzungen dafür schafft, einen Sonderlandeplatz ausschließlich im Privatinteresse zu betreiben, ist dagegen unzulässig.

16

10.

17

Auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens wirft auch die Anwendung des § 155 Abs. 5 VwGO keine grundsätzlich klärungsbedürftigen Fragen auf. Dahinstehen kann, ob sie unter Berücksichtigung der in § 158 Abs. 1 VwGO getroffenen Regelung in einem Revisionsverfahren überhaupt einer isolierten Prüfung zugänglich wären. Nach § 155 Abs. 5 VwGO können jedenfalls nur Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Nach § 162 Abs. 1 VwGO gehören zu den Kosten neben den Gerichtskosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. Die Beschwerde macht indes selbst nicht geltend, daß ihr der Beklagte zu 1 im Klage- oder im Vorverfahren schuldhaft unnötige Kosten verursacht habe. Vielmehr hält sie der Luftfahrtbehörde vor, im Verwaltungsverfahren kostenträchtige Planunterlagen angefordert zu haben, derer sie nicht bedurft habe, da der Genehmigungsantrag wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses erfolglos geblieben sei. Die Kosten des Verfahrens vor der Ausgangsbehörde aber werden von dem Kostenbegriff, der den §§ 154 ff. VwGO zugrunde liegt, nicht erfaßt.

18

11.

Die Fragen, die die Beschwerde im Zusammenhang mit der gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Klage aufwirft, wären einer Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich.

19

Sie betreffen allesamt Problemstellungen, die ins materielle Recht weisen. Sich mit ihnen auseinanderzusetzen, wäre dem Senat schon deshalb verwehrt, weil der Verwaltungsgerichtshof zu einer Sachprüfung nicht vorgedrungen ist, sondern die Klage gegen den Beklagten zu 2 aus prozessualen Gründen an der fehlenden Klagebefugnis hat scheitern lassen. Fragen, die hieran anknüpfen, formuliert die Beschwerde nicht.

20

II.

Die Divergenzrügen greifen ebenfalls nicht durch.

21

1.

Die geltend gemachte Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 24. November 1994 - BVerwG 7 C 25.93 - (BVerwGE 97, 143) liegt schon deshalb nicht vor, weil den Gegenstand dieser Entscheidung eine Zulassungsnorm bildete, die in ihrer Tatbestandsstruktur mit dem vom Verwaltungsgerichtshof angewandten § 8 Abs. 5 Satz 1 LuftVG nicht ohne weiteres vergleichbar ist. Zur Prüfung stand § 7 Abs. 1 Satz 1 AbfG a.F., der die Errichtung und den Betrieb ortsfester Abfallentsorgungsanlagen von einer vorherigen Planfeststellung abhängig machte. Dies schließt es aus, die vom 7. Senat herausgearbeiteten Grundsätze unbesehen auf die luftverkehrsrechtliche Genehmigung zu übertragen.

22

2.

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch keinen abstrakten Rechtssatz formuliert, der in Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den der Senat in den Urteilenvom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - (BVerwGE 71, 166), vom 11. April 1986 - BVerwG 4 C 53.82 - (Buchholz 407.4 § 18 c FStrG Nr. 1), vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - (BVerwGE 75, 214) undvom 25. Februar 1988 - BVerwG 4 C 32 und 33.86 - (Buchholz 407.56 NStrG Nr. 2) aufgestellt hat. Die Beschwerde entnimmt diesen Entscheidungen, die allesamt Planfeststellungen betrafen, die Aussage, daß behördliche Abwägungsdefizite nicht im gerichtlichen Verfahren ausgeglichen werden können. Dahinstehen kann, wie weit überhaupt im Rahmen der Prüfung von Entscheidungen im luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren auf die Grundsätze zurückgegriffen werden kann, die für das Planfeststellungsrecht auf der Grundlage des § 8 LuftVG und des § 17 FStrG entwickelt worden sind. Jedenfalls hat der Verwaltungsgerichtshof dem Senat unter dem von der Beschwerde angesprochenen rechtlichen Blickwinkel weder offen die Gefolgschaft verweigert noch sonstwie erkennbar widersprochen. Daß er aus der zitierten Rechtsprechung, bezogen auf den Anwendungsbereich des § 6 LuftVG, nicht die Folgerungen gezogen hat, die im Streitfall nach Ansicht der Beschwerde geboten gewesen wären, stellt keine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dar.

23

Die Rechtseinheit, deren Wahrung diese Bestimmung zu dienen bestimmt ist, wird allein dadurch, daß der Tatrichter einen von ihm nicht in Frage gestellten abstrakten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts im Einzelfall unrichtig anwendet, noch nicht gefährdet.

24

3.

Die Beschwerde bezeichnet keinen Rechtssatz, mit dem der Verwaltungsgerichtshof von der Auffassung abgewichen sein könnte, die das Bundesverfassungsgericht imKammerbeschluß vom 19. Juli 1995 - 2 BvR 2397/94 - (NVwZ 1996, 261) oder der Senat in den Urteilenvom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - (BVerwGE 98, 339) undvom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - (Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 107) zu den Grenzen der Bindungswirkung der Bedarfsfeststellung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 FStrAbG für die Abwägungsentscheidung des § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG vertreten hat. Sie stellt selbst nicht in Abrede, daß die Frage nach dem Umfang der rechtlichen Vorgaben des § 1 Abs. 1 Satz 2 FStrAbG im Rahmen des hier einschlägigen § 8 Abs. 5 Satz 1 LuftVG keine Rolle spielt.

25

III.

Das angefochtene Urteil leidet nicht an den geltend gemachten Verfahrensmängeln.

26

1.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dem Kläger das rechtliche Gehör nicht deshalb versagt, weil er sich mit dem auf Seite 46 bis 48 der Beschwerdebegründung aufgelisteten Sachvortrag nicht auseinandergesetzt hat. Aus seiner materiellrechtlichen Sicht kam es auf die Gemeinnützigkeit der Tätigkeit und eine etwaige Existenzbedrohung des Klägers sowie auf die Verkehrssituation auf dem Flugplatz Herzogenaurach ebensowenig an wie auf die übrigen von der Beschwerde angeführten Umstände. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet den Tatrichter nicht, auch auf Vorbringen einzugehen, das für seine Entscheidung nicht erheblich ist.

27

Soweit die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof vorhält, bestimmte Akten entweder nicht beigezogen oder nicht zur Einsicht zur Verfügung gestellt zu haben, greift ihre Rüge nicht durch, weil der Kläger nicht darauf hingewirkt hat, sich das rechtliche Gehör, dessen Verkürzung er nunmehr geltend macht, mit den Mitteln zu verschaffen, die ihm in der Vorinstanz zu Gebote standen. Der anwaltlich vertretene Kläger hatte es in der mündlichen Verhandlung vom 30. April 1996 in der Hand, darauf hinzuweisen, daß er zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung unabdingbar der Kenntnis des Akteninhalts bedürfe. Von dieser Möglichkeit hat er keinen Gebrauch gemacht.

28

2.

Das angefochtene Urteil weist auch nicht die Merkmale einer Überraschungsentscheidung auf. Von einer solchen kann nur dann gesprochen werden, wenn das Gericht dem Rechtsstreit eine Wende gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Mai 1983 - BVerwG 4 C 20.83 - undvom 10. April 1991 - BVerwG 8 C 106.89 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 135 und 235). Der Kläger legte nach seinen Bekundungen besonderen Wert auf eine baldige Entscheidung über die Klage gegen den Beklagten zu 1. Diesem Anliegen wurde der Tatrichter am ehesten dadurch gerecht, daß er sich vorrangig dieser Klage zuwandte. Die Beschwerde macht selbst nicht geltend, daß der Verwaltungsgerichtshof zuvor Zeichen gesetzt habe, die in eine andere Richtung gedeutet hätten.

29

Sie benennt keine Umstände, die der Kläger als Hinweis darauf werten durfte, welchem der beiden Streitverfahren das Gericht vorgreifliche Bedeutung beimaß. Auch die mündliche Verhandlung vom 30. April 1996, in der beide Sachen gemeinsam behandelt wurden, gab in dieser Hinsicht keine Aufschlüsse, die geeignet waren, in ihm bestimmte Vorgreiflichkeitsvorstellungen zu wecken oder zu bestärken.

30

3.

Die Aufklärungsrüge greift nicht durch. Die Beschwerde legt nicht dar, in welcher Richtung der Verwaltungsgerichtshof weitere Ermittlungen hätte anstellen müssen. Sie läßt es in diesem Zusammenhang mit dem Vorhalt bewenden, die Vorinstanz habe der Versagung der vom Kläger beantragten Änderungsgenehmigung eine Abwägungsentscheidung unterlegt, die die Luftverkehrsbehörde in Wahrheit nicht getroffen habe. Selbst wenn dies zuträfe, würde es sich nicht um einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, sondern um einen Fehler bei der Anwendung des materiellen Rechts handeln, der nur unter den in § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO genannten Voraussetzungen eine Revisionszulassung rechtfertigt.

31

4.

Soweit die Beschwerde bemängelt, daß der Verwaltungsgerichtshof den Sach- und Rechtsvortrag des Klägers zur Entlassung des ehemaligen Militärflugplatzes aus der militärischen Trägerschaft übergangen und zu diesem Tatsachenkomplex keine Feststellung getroffen habe, läßt sie unberücksichtigt, daß die Vorinstanz die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage wegen fehlender Klagebefugnis als unzulässig angesehen hat. Von diesem rechtlichen Ansatz her hatte der Verwaltungsgerichtshof keinen Anlaß, auf der Grundlage des Klägervorbringens oder aus eigenem Antrieb zu klären, ob und aus welchen Gründen der Erlaß des Bundesministers der Verteidigung vom 8. August 1994, gegen den der Kläger sich zur Wehr setzt, rechtswidrig ist.

32

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 1 GKG.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 200.000 DM festgesetzt.

Gaentzsch
Berkemann
Halama