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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.11.1994, Az.: BVerwG 7 C 25/93

Abfallrecht; Abfallrechtlicher Planfeststellungsbeschluß; Enteignungsrechtliche Vorwirkung; Private Abfallentsorgungsanlage; Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Planungsermessens; Zulassungsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.11.1994
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 25/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13633
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 08.10.1992 - AZ: 10 S 289/92

Fundstellen

  • BVerwGE 97, 143 - 154
  • DVBl 1995, 238-242 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1995, 468 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1995, 599-602 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1995, 598-601 (Volltext mit amtl. LS)
  • NuR 1995, 348-351 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfBR 1995, 150-154 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Zur enteignungsrechtlichen Vorwirkung eines abfallrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses gegenüber den Eigentum einer Gemeinde.

2. Auch der private Träger einer planfeststellungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlage hat einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Planungsermessens, der sich auf alle abwägungserheblichen Gesichtspunkte einschließlich des öffentlichen Entsorgungsinteresses erstreckt.

3. Die von der Übergangsvorschrift des Art. 7 des Investitionserleichterungs- und WohnbaulandG erfaßten Zulassungsverfahren sind nicht nur nach den verfahrensrechtlichen, sondern auch den materiellrechtlichen Vorschriften des AbfG zu Ende zu führen.

Tatbestand:

1

I. Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung eines Antrages auf Planfeststellung einer Sonderabfallumschlaganlage mit Zwischenlager, die auf einem der beigeladenen Gemeinde gehörenden Grundstück errichtet und betrieben werden soll.

2

Die Klägerin hat sich auf die Entsorgung von Sonderabfällen spezialisiert und betreibt in unmittelbarer Nähe bereits eine andere Anlage, die der Sammlung von Problemstoffen aus Haushaltungen dient. In der seit Mitte 1987 geplanten neuen Anlage sollen Sonderabfälle im Sinne des § 2 Abs. 2 Abfallgesetz - AbfG - umgeschlagen und zur Herstellung größerer Transporteinheiten in sieben Containern zwischengelagert werden. Das Einzugsgebiet der Anlage soll sich auf ganz Baden-Württemberg erstrecken, die tägliche Umschlagmenge soll 99 t nicht überschreiten. Das als Standort vorgesehene Grundstück Flst.Nr. 1222/2 war im Jahr 1987 in dem Bebauungsplan "Industrie- und Gewerbegebiet südlich L 384, 1. Teil" als zum "Industriegebiet" gehörig ausgewiesen und stand im Eigentum der Firma A. M. GmbH & Co. KG, N. (AWN).

3

Unter dem 10. Juli 1987 stellte die Klägerin mit Zustimmung der damaligen Grundstückseigentümerin und des Bürgermeisteramtes der Beigeladenen einen Genehmigungsantrag beim Landratsamt T. Dieses betrachtete das Vorhaben als unbedeutende Abfallentsorgungsanlage und leitete ein Genehmigungsverfahren nach § 7 Abs. 2 AbfG ein. Auf Antrag der Klägerin ließ das Landratsamt gemäß § 7 a AbfG den vorzeitigen Beginn zunächst der Tiefbauarbeiten und später der Hochbauarbeiten (ohne Kranbahn) zu. Die Bauarbeiten waren im Sommer 1988 weitgehend abgeschlossen.

4

Nachdem sowohl der Gemeinderat als auch verschiedene Bürger der Beigeladenen sich gegen das Vorhaben ausgesprochen hatten, gelangte das Regierungspräsidium T. im Mai 1988 zu der Auffassung, daß für das Vorhaben ein Planfeststellungsverfahren nach § 7 Abs. 1 AbfG erforderlich sei. In der Erörterungsverhandlung im Juli 1990 wurden gegen die Anlage zahlreiche Einwendungen erhoben. Auch die Beigeladene lehnte das Vorhaben ab, weil der erforderliche Mindestabstand zur Wohnbebauung nicht eingehalten werde und ansiedlungswillige immissionsarme Industrie- und Gewerbebetriebe sich von einer Niederlassung in dem Gebiet abhalten lassen könnten; aus diesen Gründen habe der Gemeinderat beschlossen, den bestehenden Bebauungsplan zu ändern.

5

Im August 1990 teilte die Firma AWN der Klägerin mit, daß man zu der Entscheidung gelangt sei, "endgültig von der Begründung eines Erbbau-Rechtsverhältnisses Abstand zu nehmen" und darum zu bitten, das "Betriebsgelände baldmöglichst zu räumen". Im März 1991 verkaufte die Firma AWN das Grundstück an die Beigeladene. Diese lehnt eine Überlassung des Grundstücks an die Klägerin ab. Außerdem beschloß die Beigeladene am 24. Juni 1991 eine Änderung des Bebauungsplanes; danach sind Abfallentsorgungsanlagen nach § 7 AbfG und Anlagen zur "Verwertung und Beseitigung von Reststoffen" nach Nummer 8 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes unter anderem auf dem vorgesehenen Standortgrundstück ausgeschlossen. Die Bebauungsplanänderung wurde damit begründet, daß die uneingeschränkte Festsetzung als Industrie- und Gewerbegebiet wegen der Nähe zum Wohngebiet und der schon begonnenen Ansiedlung von Lebensmittelbetrieben die Gesamtnutzung im Bebauungsplangebiet beeinträchtige. Ein gegen die Änderung des Bebauungsplans gerichteter Normenkontrollantrag der Klägerin ist erfolglos geblieben.

6

Mit Bescheid vom 18. Oktober 1991 lehnte das Regierungspräsidium T. den Antrag der Klägerin auf Planfeststellung mit der Begründung ab, die Voraussetzungen für die enteignende Inanspruchnahme des Grundstücks der Beigeladenen aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit seien nicht gegeben. Zwar seien Anlagen der geplanten Art Bestandteil der Sonderabfallentsorgungskonzeption des Landes Baden-Württemberg; jedoch hänge deren Verwirklichung nach Auskunft des Umweltministeriums nicht zwingend von einer Enteignung zugunsten einer einzelnen Anlage ab, weil bereits mehrere solche Anlagen bestünden. Angesichts ausreichender Branchenkapazität fehle es mithin "an dem Erfordernis einer Enteignung für ein einzelnes Unternehmen".

7

Die Klägerin hat Klage mit dem Antrag erhoben, das Regierungspräsidium zur erneuten Bescheidung des Planfeststellungsantrags zu verpflichten. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Die erforderliche Einzelfallprüfung führe zwingend zu dem Ergebnis, daß ihr Vorhaben auch unter Entziehung des Grundeigentums der Beigeladenen verwirklicht werden könne. Zum einen seien die Eigentümerbelange der Beigeladenen entweder völlig entwertet oder doch so schwach, daß sie im Rahmen der fachplanerischen Abwägung zu überwinden seien. Die Beigeladene habe das Grundstück zu dem alleinigen Zweck erworben, das nicht (mehr) erwünschte Vorhaben zu verhindern. Insbesondere sei die angeblich beabsichtigte Nutzung des Grundstücks für den gemeindeeigenen Bauhof nur vorgeschoben. Zum anderen bestehe an der Verwirklichung ihres Vorhabens ein erhebliches öffentliches Interesse, da es mit der Konzeption einer dezentralen Entsorgungsinfrastruktur des Landes Baden-Württemberg übereinstimme.

8

Der Beklagte und die Beigeladene halten die angegriffenen Bescheide für rechtsfehlerfrei. Die Beigeladene hat weiter geltend gemacht: Sie habe das Standortgrundstück erworben, um die mit der Bebauungsplanänderung dokumentierten städtebaulichen Vorstellungen mit Hilfe von zivilrechtlichen Gestaltungsmitteln zu verwirklichen und das Grundstück künftig selbst als Bauhof zu nutzen. Für eine solche Nutzung seien das Grundstück und die auf ihm errichteten baulichen Anlagen - nach deren Umbau - auch geeignet. Die Klägerin könne ohne weiteres darauf verwiesen werden, anderwärts ein geeignetes einzelnes Grundstück freihändig zu erwerben.

9

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage durch Urteil vom 8. Oktober 1992 (UPR 1993, 191 = VBlBW 1993, 106) abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt: Die Planfeststellungsbehörde habe ermessensfehlerfrei den begehrten Planfeststellungsbeschluß abgelehnt. Insbesondere habe sie die Abwägung der planbetroffenen Belange rechtsfehlerfrei zu Lasten der Klägerin vorgenommen. Zutreffend habe sie das überplante Grundeigentum der beigeladenen Gemeinde als abwägungsbeachtlich angesehen, weil der Planfeststellungsbeschluß enteignungsrechtliche Vorwirkung entfalte. Entgegen der Auffassung der Klägerin könne nicht von einer fehlenden Schutzwürdigkeit oder einer völligen Entwertung der Belange der Beigeladenen gesprochen werden. Dies wäre selbst dann nicht der Fall, wenn die Beigeladene das Grundstück zu dem Zweck erworben haben sollte, das Vorhaben der Klägerin zu verhindern. Darin liege kein rechtsmißbräuchlicher Erwerb eines Sperrgrundstücks. Das Ziel der Beigeladenen, ihre durch die Bebauungsplanänderung dokumentierten städtebaulichen Vorstellungen durchzusetzen, rechtfertige auch das Mittel des Eigentumerwerbs. Das von der Planfeststellungsbehörde gefundene Abwägungsergebnis, daß bei insgesamt ausreichender Zwischenlagerkapazität die durch das Vorhaben der Klägerin zu erfüllende Entsorgungsaufgabe nicht die Entziehung fremden Eigentums rechtfertige, sei ebensowenig zu beanstanden wie die (unausgesprochen) zugrunde liegende weitere Annahme, daß es bei dieser Sachlage eines Eingehens auf etwaige standortspezifische Vorzüge des geplanten Zwischenlagers nicht mehr bedürfe.

10

Mit der vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend:

11

Planfeststellungsbehörde und Verwaltungsgerichtshof hätten bei der Frage, ob die konkret geplante Anlage zum Wohl der Allgemeinheit eine Enteignung erfordere, zu strenge Maßstäbe angelegt. Die Enteignungsvoraussetzungen im engeren Sinne seien nicht zu prüfen, da die beigeladene Gemeinde sich nicht auf Art. 14 GG berufen könne. Im Rahmen der planerischen Abwägung sei die Position der Beigeladenen wegen rechtsmißbräuchlicher Ausnutzung einer nur formalen Eigentümerstellung nicht schutzwürdig, jedenfalls aber als Belang objektiv unbedeutend. Daran ändere auch nichts die Änderung des Bebauungsplans, mit der eine unzulässige bloße Negativplanung verfolgt werde. Die öffentlichen Entsorgungsinteressen, die nachhaltig für das Vorhaben stritten, würden durch die Stellungnahme des Umweltministeriums nicht geschmälert. Das dringende öffentliche Interesse an der Schaffung leistungsfähiger Entsorgungsanlagen sei nicht standortabhängig; es sei also unerheblich, ob gegebenenfalls gleich gute Alternativstandorte zur Verfügung stünden. Demgegenüber gehe die Planfeststellungsbehörde fehlerhaft davon aus, für das Vorhaben sprächen nur dann öffentliche Entsorgungsinteressen, wenn diese die Verwirklichung gerade am projektierten Standort erforderten.

12

Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil: Das öffentliche Entsorgungsinteresse gebiete nicht die Inanspruchnahme gerade des Standortgrundstücks. Im übrigen habe die Klägerin ihre Investitionen auf eigenes Risiko erbracht; sie habe sich nach § 7 a Abs. 1 Nr. 3 AbfG verpflichtet, den früheren Zustand wiederherzustellen, falls das Vorhaben nicht planfestgestellt werde. Die Beigeladene trägt ergänzend vor: In Baden-Württemberg sei eine Enteignung zugunsten Privater jedenfalls für Abfallentsorgungsanlagen der hier beantragten Art generell unzulässig. Das "Boxberg-Urteil" des Bundesverfassungsgerichts verlange eine dauerhafte Sicherung des im allgemeinen Interesse liegenden Enteignungszwecks; dazu sei eine gesetzlich vorgesehene effektive rechtliche Bindung des begünstigten Privaten an das Gemeinwohlziel notwendig. Weder das Landesabfallgesetz noch das Landesenteignungsgesetz gewährleisteten eine solche dauerhafte Sicherung der Nutzung. Ihre, der Beigeladenen, Eigentumsposition sei mit erheblichem Gewicht in die Abwägung einzustellen. Es dürfe auch nicht übersehen werden, daß die Klägerin es versäumt habe, sich eine dauerhafte zivilrechtliche Verfügungsbefugnis zu verschaffen; § 7 a AbfG weise das Risiko der Nichtrealisierung des Vorhabens dem Vorhabenträger zu; insbesondere vermittle diese Vorschrift keinen höheren Schutz gegenüber den tatsächlich zivilrechtlich Verfügungsbefugten. Es stelle eine mißbräuchliche Rechtsausübung (§ 242 BGB) dar, wenn die Klägerin einen Anspruch auf Enteignung geltend mache, obwohl sie 1989 einen angebotenen Erbbaurechtsvertrag mit langfristiger Bindung abgelehnt habe.

Entscheidungsgründe

13

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Verletzung revisiblen Rechts die Klage abgewiesen. Der den Planfeststellungsantrag ablehnende Bescheid des Regierungspräsidiums ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Der Beklagte ist verpflichtet, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

14

1. Die Klage ist zulässig.

15

Entgegen der Ansicht der Beigeladenen fehlt der Klägerin nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die Beigeladene verweist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen der Klägerin im anhängigen Schadensersatzprozeß, mit dem Inkrafttreten der TA Abfall seien die Baulichkeiten wegen der gestiegenen technischen Anforderungen nicht mehr zweckentsprechend als Zwischenlager zu verwenden. Die Klägerin müsse also eine andere Anlage planen und einen neuen, nunmehr nach Immissionsschutzrecht zu beurteilenden Genehmigungsantrag stellen.

16

Dieses Vorbringen geht fehl. Die Klägerin hält an ihrem Vorhaben grundsätzlich fest. Etwaige Umplanungen der Anlage, die mit Blick auf die Anforderungen der TA Abfall notwendig werden sollten, wären als wesentliche Änderungen im Rahmen des nach dem Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (Abfallgesetz - AbfG) vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410, 1501) fortzusetzenden Planfeststellungsverfahrens zu berücksichtigen. Zwar bedürfen gemäß § 7 Abs. 1 und 2 AbfG in der Fassung des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) Abfallentsorgungsanlagen mit Ausnahme von Deponien keiner abfallrechtlichen Planfeststellung mehr, sondern einer Genehmigung nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Nach der Übergangsvorschrift des Art. 7 des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes sind aber bereits begonnene Verfahren zur Zulassung von Abfallentsorgungsanlagen nach den Vorschriften des Abfallgesetzes zu Ende zu führen, wenn das Vorhaben - wie hier - bei Inkrafttreten des Gesetzes (1. Mai 1993) öffentlich bekanntgemacht worden ist. Dem Sinn dieser Vorschrift entsprechend führen auch wesentliche Änderungen während des laufenden Planfeststellungsverfahrens nicht ohne weiteres zu einem Wechsel des Rechtsregimes. Dies wird bestätigt durch die Regelung des § 73 Abs. 8 VwVfG, die ein vereinfachtes Anhörungsverfahren bei Änderungen eines bereits ausgelegten Planes vorsieht, wenn durch die Änderung der Aufgabenbereich einer Behörde oder Belange Dritter erstmalig oder stärker als bisher berührt werden; im vorliegenden Fall spricht nichts für die Annahme, daß erforderliche Umplanungen diese Grenze überschreiten könnten.

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2. Zu Unrecht hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage als unbegründet angesehen.

18

a) Rechtsgrundlage für den mit der Klage verfolgten Antrag, den Beklagten zur erneuten Entscheidung über die begehrte Planfeststellung zu verpflichten, sind, wie dargelegt, die Vorschriften des Abfallgesetzes über die Planfeststellung, insbesondere also die §§ 7 und 8 AbfG in der bis zum Inkrafttreten des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes geltenden Fassung. Dies gilt nicht nur für die verfahrensrechtlichen, sondern auch für die materiellrechtlichen Regelungen. Allerdings ist die Revision unter Bezugnahme auf Kutscheidt (NVwZ 1994, 209, 214; ebenso Feldhaus, Neue Grenzprobleme zwischen Abfallrecht und Immissionsschutzrecht, in: Kormann (Herausgeber), Aktuelle Fragen der Planfeststellung, UPR Special Band 7, 1994, S. 77, 81 f.) der Auffassung, die materiellrechtlichen Vorschriften des Abfallgesetzes seien nur noch insoweit anzuwenden, als sie auch in einem Genehmigungsverfahren nach dem BImschG berücksischtigt werden müßten; insbesondere dürften planerische Erwägungen mit Blick auf den Rechtscharakter der immissionsschutzrechtlichen Zulassung als gebundener Genehmigung nicht mehr zu einer Ablehnung des Antrags führen. Dieser Ansicht kann sich der erkennende Senat aber aus folgenden Gründen nicht anschließen:

19

Bereits der eindeutige Wortlaut der Übergangsvorchrift des Art. 7 des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes läßt eine Differenzierung zwischen verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Bestimmungen nicht zu. Dies entspricht auch dem Zweck der Bestimmung, zur Vereinfachung und Beschleunigung begonnener abfallrechtlicher Zulassungsverfahren den bisher erreichten Verfahrensstand zu sichern und Verzögerungen durch einen Übergang in das inhaltlich anders strukturierte und - außer in den Fällen des § 7 Abs. 3 AbfG a. F. - auch von anderen Behörden durchgeführte immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zu vermeiden. Des weiteren wäre die Übergangsregelung bei einer Beschränkung auf das abfallrechtliche Verfahrensrecht weitgehend bedeutungslos, weil das in der 9. BImSchV vom 20. April 1993 (BGBl. I S. 494) für die Zeit nach der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens vorgeschriebene weitere Verfahren sich kaum von dem in § 73 VwVfG geregelten planfeststellungsrechtlichen Verfahren unterscheidet.

20

Bestätigt wird dieses Verständnis durch einen Vergleich mit dem Wortlaut des § 67 Abs. 4 BImSchG, der eine gleichartige Übergangsproblematik mit der entgegengesetzten Rechtsfolge regelt, nämlich der Anwendung des neuen Rechts auf begonnene Verfahren. Schließlich bestünden bei einer materiellrechtlichen Prüfung nach den Maßstäben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes im Hinblick auf die Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG erhebliche Bedenken, ob einem auf dieser Grundlage ergehenden Planfeststellungsbeschluß enteignungsrechtliche Vorwirkung verliehen werden dürfte, wie dies der hier maßgebende § 13 des Landesabfallgesetzes - LAbfG - für Baden-Württemberg vom 8. Januar 1990 (GBl. S. 1) vorsieht. Wie der vorliegende Fall zeigt, kann es aber für einen Vorhabenträger von erheblicher Bedeutung sein, gerade diese Rechtswirkung der beantragten Planfeststellung herbeizuführen. Es gibt keinen einleuchtenden Grund für die Annahme, daß Art. 7 des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes einem Antragsteller die Möglichkeit hätte entziehen wollen, diese Rechtsposition zu erlangen. Eine andere, hier nicht entscheidungserhebliche Frage ist es, inwieweit in derartigen nach altem Recht weiter zu betreibenden Übergangsfällen das neu eingeführte immissionsschutzrechtliche Zulassungsregime mit seinem Genehmigungsanspruch (vgl. § 6 BImSchG) der Rechtsposition des Antragstellers im Rahmen des fachplanungsrechtlichen Abwägungsgebots zusätzliches Gewicht verleihen kann.

21

b) § 7 Abs. 1 Satz 1 AbfG a. F. macht die Errichtung und den Betrieb ortsfester Abfallentsorgungsanlagen von einer vorherigen Planfeststellung abhängig. Diese Regelung enthält wie vergleichbare Vorschriften anderer Fachplanungsgesetze die materielle Ermächtigung der Planfeststellungsbehörde zur abfallrechtlichen Planung. Mit dieser Ermächtigung wird der Behörde ein Planungsermessen (planerische Gestaltungsfreiheit) eingeräumt, das sich auf alle Gesichtspunkte erstreckt, die zur Verwirklichung des gesetzlichen Planungsauftrags und zugleich zur Bewältigung der von dem Vorhaben in seiner räumlichen Umgebung aufgeworfenen Probleme von Bedeutung sind. Das Planungsermessen findet seine rechtlichen Grenzen vor allem in den zwingenden Versagungsgründen des § 8 Abs. 3 AbfG und sonstiger infolge der Konzentrationswirkung zu beachtender Rechtsvorschriften, zum anderen in den Anforderungen des Abwägungsgebots (vgl. zum Abfallrecht: Beschluß des Senats vom 27. Mai 1986 - BVerwG 7 B 86.86 -, DVBl. 1986, 1281 (1282); BVerwGE 90, 42 (47 f) und 90, 96 (99 f.); ferner zum sonstigen Fachplanungsrecht: BVerwGE 72, 15 (20 f.) m. w. N.).

22

Diese im Zusammenhang mit Anfechtungsklagen Dritter entwickelte Struktur der abfallrechtlichen Zulassungsentscheidung ist grundsätzlich auch für die hier gegebene Fallgestaltung maßgebend, bei der der Vorhabenträger gegen eine ablehnende Entscheidung der Planfeststellungsbehörde klagt. Der Antragsteller hat dementsprechend keinen Anspruch auf Erlaß eines Planfeststellungsbeschlusses in dem Sinne, daß bei Erfüllung bestimmter tatbestandlicher Voraussetzungen dem Antrag zwingend stattgegegeben werden muß. Eine derartige Annahme wäre mit der Funktion und den rechtlichen Wirkungen einer Planfeststellung unvereinbar. Fachplanerische Entscheidungen dieser Art sind nicht nur, wie etwa die bauaufsichtliche oder die immissionsschutzrechtliche Genehmigung, Entscheidungen über die öffentlich-rechtliche Zulassung des beantragten Vorhabens. Sie enthalten darüber hinaus eine verbindliche Raumnutzungsentscheidung, mit der abschließend über die raumplanerische Zulässigkeit der Bodeninanspruchnahme befunden wird (vgl. auch Steinberg, Fachplanung, S. 19 f.); sie hat gegenüber der sonst maßgebenden örtlichen Gesamtplanung grundsätzlich Vorrang (vgl. § 38 BauGB). Diese Besonderheit verlangt eine vom Abwägungsgebot gesteuerte, in planerischer Gestaltungsfreiheit ergehende Zweckentscheidung des zuständigen öffentlichen Planungsträgers, also der Planfeststellungsbehörde, unbeschadet des Umstandes, daß die Behörde häufig nicht selbst originär plant, sondern die entsprechenden Vorstellungen des Vorhabenträgers abwägend nachvollzieht und dadurch die rechtliche Verantwortung für die Planung übernimmt (vgl. dazu BVerwGE 72, 365 (367) sowie Kühling, Fachplanungsrecht, 1988, Rn. 13). Demgegenüber findet bei gebundenen, d. h. einen Rechtsanspruch einräumenden Genehmigungen die verbindliche Raumnutzungsentscheidung des öffentlichen Planungsträgers, z. B. die kommunale Bauleitplanung, auf einer vorgelagerten Stufe statt; ist das betreffende Vorhaben mit dieser Planung vereinbar, darf folgerichtig insoweit eine Zulassung nicht verweigert werden (für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vgl. § 6 Nr. 2 BImSchG).

23

Obwohl also der Antragsteller im abfallrechtlichen Planfeststellungsverfahren keinen Zulassungsanspruch hat, ist andererseits seine rechtliche Position nicht so schwach ausgestaltet, daß sie - wie etwa die Interessen eines planbetroffenen Dritten - nur einer unter vielen abwägungserheblichen Belangen wäre. Vielmehr hat der Vorhabenträger einen Rechtsanspruch auf die fehlerfreie Ausübung des Planungsermessens, der sich auf alle abwägungserheblichen Gesichtspunkte erstreckt. Daraus folgt, daß der Planfeststellungsbehörde kein eigenständiges Versagungsermessen mehr zusteht, wenn dem Vorhaben unter dem Blickwinkel der planerischen Abwägung keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Auch ein privater Träger einer Abfallentsorgungsanlage wie hier die Klägerin besitzt einen solchen Anspruch. Das ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:

24

Nach der Konzeption des Abfallgesetzes ist die Abfallentsorgung einschließlich der Errichtung und des Betriebs entsprechender Entsorgungsanlagen eine grundsätzlich öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge und des Gesundheits- und Umweltschutzes (vgl. dazu BVerwGE 85, 44). Dem Gesetz ist mithin der Auftrag an die mit der Entsorgungsplanung betrauten Verwaltungsträger zu entnehmen, im öffentlichen Interesse eine nach Art, Standort und Kapazität ausreichende Anzahl von Abfallentsorgungsanlagen zur Verfügung zu stellen, damit die Entsorgungspflichtigen ihrer Pflicht zu einer gemeinwohlverträglichen Abfallentsorgung (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 AbfG) nachkommen können. Dieses öffentliche Interesse an einer ausreichenden Entsorgungskapazität ist ein Belang, der im Sinne eines Optimierungsgebotes (BVerwGE 71, 163 (165); 85, 348 (362)) bei der planerischen Abwägung in hervorgehobener Weise zu berücksichtigen ist.

25

Die Zulassung von Abfallentsorgungsanlagen geschieht jedoch nicht von Amts wegen durch die Planfeststellungs- oder Genehmigungsbehörde, sondern auf Antrag des potentiellen Betreibers. Dieser nimmt insoweit das mit der konkreten Anlage verfolgte öffentliche Entsorgungsinteresse wahr und hat kraft seines gesetzlichen Antragsrechts gegenüber der Zulassungsbehörde einen Anspruch darauf, daß (auch) dieses Interesse rechtsfehlerfrei bei der Entscheidung über seinen Antrag berücksichtigt wird. Ist Träger des Vorhabens die entsorgungspflichtige Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 3 Abs. 2 Satz 1 AbfG), liegt das Bestehen eines solchen Anspruchs auf der Hand. Das gleiche gilt, wenn im Fall des § 3 Abs. 3 und 4 AbfG anstelle der Körperschaft der Abfallbesitzer zur Entsorgung verpflichtet ist und zur Erfüllung dieser ihm öffentlich-rechtlich auferlegten Pflicht eine eigene Entsorgungsanlage errichten möchte. Doch auch der hier gegebene Fall, daß ein selbst nicht entsorgungspflichtiger, aus privatwirtschaftlichem Antrieb handelnder Dritter nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Satz 2 bzw. Abs. 4 Satz 2 AbfG die Entsorgungspflichtigen in der Erfüllung ihrer Pflicht unterstützen will, ist nicht anders zu beurteilen. Wenn das Abfallgesetz im Interesse einer bestmöglichen Erfüllung der den entsorgungspflichtigen Körperschaften und den Abfallbesitzern auferlegten Pflichten bewußt auch private Vorhabenträger in die Abfallentsorgung einbindet, so verleiht es diesen auch die Rechtsmacht, neben ihren privatwirtschaftlichen Belangen das mit dem Vorhaben verbundene öffentliche Interesse geltend zu machen.

26

c) Der ablehnende Bescheid der Planfeststellungsbehörde verletzt den Anspruch der Klägerin auf fehlerfreie Ausübung des Planungsermessens. Denn die Behörde hat dem der Planung entgegenstehenden Gesichtspunkt, daß das Vorhaben nur unter enteignender Inanspruchnahme des Standortgrundstücks errichtet werden könne, eine ungerechtfertigt hohe Bedeutung zugemessen; sie hat sich damit gleichzeitig jeder weiteren abwägenden Berücksichtigung der für die Anlage sprechenden Belange verschlossen.

27

Zutreffend ist die Behörde davon ausgegangen, daß das beantragte Vorhaben, sofern nicht schon zwingende Versagungsgründe entgegenstehen, nur zugelassen werden kann, wenn es den Anforderungen des Abwägungsgebots genügt, wenn also etwaige von dem Vorhaben nachteilig betroffene öffentliche oder private Interessen durch planstützende Belange abwägend überwunden werden können. Weiter hat sie zu Recht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BVerwGE 85, 44) die Tatsache, daß eine geplante Abfallentsorgungsanlage nur unter zwangsweiser Inanspruchnahme fremden Grundeigentums errichtet werden kann, als einen maßgeblichen Abwägungsgesichtspunkt angesehen. Dies gilt insbesondere, wenn der beantragte Planfeststellungsbeschluß enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet (vgl. BVerwGE 90, 96 (102)). Das ist hier der Fall, wie sich aus § 13 LAbfG in Verbindung mit § 25 des baden-württembergischen Landesenteignungsgesetzes - LEntG - vom 6. April 1982 (GBl. S. 97) ergibt. Schließlich hat die Behörde richtig angenommen, daß angesichts des prinzipiell gemeinnützigen Charakters abfallrechtlicher Planungen auch solche Planfeststellungsbeschlüsse enteignungsrechtliche Vorwirkung haben können, die - wie hier - zugunsten eines privaten Trägers ergehen (zu den Voraussetzungen vgl. BVerwGE 85, 44 (48 ff.); vgl. ferner BVerfGE 66, 248 (257); 74, 264 (284 f.)).

28

Die Planfeststellungsbehörde hat aber verkannt, daß die mit dem beantragten Planfeststellungsbeschluß ermöglichte enteignende Inanspruchnahme des Grundstücks der beigeladenen Gemeinde nicht an den Maßstäben des Art. 14 Abs. 3 GG gemessen werden darf. Sie ist nämlich in ihrem Bescheid vom 18. Oktober 1991 davon ausgegangen, daß eine Enteignung aus Gründen des Gemeinwohls nur zulässig sei, wenn das zugrundeliegende öffentliche Interesse es "unumgänglich" mache, zu seiner Erfüllung fremdes Eigentum in Anspruch zu nehmen; daran fehle es beim Vorhaben der Klägerin, so daß es einer weiteren Abwägung nicht mehr bedürfe. Es kann dahinstehen, ob mit einer derartigen Formulierung selbst unter dem Blickwinkel des Art. 14 Abs. 3 GG nicht zu hohe, weil nur die vollzugsrechtliche Erforderlichkeit der Enteignung betreffende Anforderungen gestellt worden sind. Jedenfalls sind Gemeinden angesichts des personalen Schutzzwecks der Eigentumsgarantie nicht Inhaber des Grundrechts aus Art. 14 GG (vgl. BVerfGE 61, 82 [BVerfG 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80] (100 ff.)). Verfassungsrechtlich ist das Eigentum von Gemeinden vielmehr nur im Rahmen der Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) geschützt, also insoweit, als es Gegenstand und Grundlage kommunaler Betätigung ist. Fehlt dem Eigentum jeder Bezug zur Erfüllung gemeindlicher Aufgaben, so genießt es lediglich den Schutz des einfachen Rechts. Für fachplanerische Entscheidungen bedeutet dies, daß die planungsbedingte Beeinträchtigung derartigen Eigentums, sei es unmittelbar durch Inanspruchnahme oder mittelbar durch die Auswirkungen des Vorhabens, als abwägungserheblicher Belang nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze in die Abwägung einzubeziehen ist (vgl. BVerwGE 90, 96 (101 f.); ferner BVerwGE 69, 256 (261); 87, 332 (391 f.)). Dabei ist das Gewicht solcher Eigentumspositionen eher gering und im Rahmen der Abwägung leichter zu überwinden als in den Fällen, in denen mit dem Eigentum kommunale Aufgaben im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG wahrgenommen werden.

29

Von diesem Ausgangspunkt her ergibt sich, daß die Planfeststellungsbehörde das Eigentum der Gemeinde am Standortgrundstück nicht nur wegen der fehlerhaften Zubilligung des grundrechtlichen Schutzes aus Art. 14 GG, sondern auch deshalb unverhältnismäßig hoch gewichtet hat, weil es auch mit Blick auf die kommunale Selbstverwaltungsgarantie keine zusätzliche, über die einfachrechtliche Rechtsposition hinausgehende Bedeutung hat. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs hat die Beigeladene das Grundstück zu dem Zweck erworben, ihr durch die Änderung des Bebauungsplans dokumentiertes städtebauliches Ziel durchzusetzen, in dem betreffenden Gebiet keine Abfallentsorgungsanlagen zuzulassen. Dem Verwaltungsgerichtshof ist zwar darin zuzustimmen, daß es Gemeinden nicht verwehrt ist, zur Verfolgung städtebaulicher Vorstellungen Grundstücke zu erwerben und einzusetzen (vgl. auch BVerwGE 92, 56 (64); ferner BGH, NJW 1981, 916, 917 f.; NJW 1984, 924; DVBl. 1985, 793, 794). Eine eigenständige abwägungserhebliche Bedeutung kann ein solches gemeindliches Eigentum aber nur dann erlangen, wenn gerade die Eigentümerstellung die Verwirklichung der kommunalen Aufgabe erleichtert oder gar erst ermöglicht. Ein Beispiel hierfür ist die beabsichtigte Verwendung eines gemeindeeigenen Grundstücks zur Schaffung einer kommunalen Einrichtung oder der Erwerb von Flächen, um diese selbst im Sinne der planerischen Zielsetzung zu nutzen oder an Dritte unter Festlegung des Nutzungszwecks zu veräußern. Bleibt dagegen die Eigentümerstellung ohne konkreten Einfluß auf die Durchführung der gemeindlichen Aufgabe, führt dies nicht zu einem abwägungsbeachtlich verstärkten Schutz der konkreten Eigentumsposition.

30

So verhält es sich im vorliegenden Fall. Die Beigeladene hat, wie es den Zielsetzungen des Baugesetzbuches entspricht, ihre städtebaulichen Absichten durch eine Änderung des Bebauungsplans konkretisiert. Dessen dem Vorhaben der Klägerin entgegenstehende Festsetzungen sind bei der Planfeststellungsentscheidung nicht als zwingendes Recht, sondern gemäß § 38 Satz 1 BauGB in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AbfG als ein abwägungserheblicher Gemeinwohlbelang zu berücksichtigen (vgl. BVerwGE 70, 242 (244); 90, 96 (100) m. w. N.). Der Erwerb des Standortgrundstücks verstärkt weder die planungsrechtliche Stellung der Beigeladenen noch erleichtert er sonst die Durchführung der gemeindlichen Planungsvorstellungen. Wäre nämlich ein Dritter Eigentümer des Grundstücks, würde sich an der städtebaurechtlichen Situation des Standortgrundstücks nichts ändern. Der Grundstückserwerb stellt sich vielmehr als der Versuch dar, unabhängig vom öffentlich-rechtlichen Instrumentarium des Bauplanungsrechts auch mit zivilrechtlichen Mitteln das Vorhaben der Klägerin zu verhindern. Ein solches Vorgehen ist zwar, wie der Verwaltungsgerichtshof mit Recht hervorhebt, für sich gesehen nicht rechtsmißbräuchlich. Als bloßer Verhinderungskauf kann aber ein solcher Erwerb nicht dazu führen, daß die einfachrechtliche Eigentümerstellung der Beigeladenen durch den Gesichtspunkt einer Wahrnehmung spezifisch kommunaler Aufgaben angereichert wird.

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d) Bei seiner erneuten Entscheidung wird der Beklagte das Eigentum der Beigeladenen also nur nach Maßgabe seiner einfachrechtlichen, weder durch Art. 14 noch durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG aufgewerteten Bedeutung zu berücksichtigen haben. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die von der Beigeladenen behauptete Absicht, das Grundstück für die Errichtung eines gemeindlichen Bauhofs zu verwenden, nicht nur - wofür nach Aktenlage vieles spricht - nachträglich zur Verstärkung der Abwehrmöglichkeiten gegenüber dem Vorhaben der Klägerin gefaßt wurde, sondern von Anfang an ein ernsthafter und wesentlicher Beweggrund für den Grundstückserwerb war. Bei der Überprüfung der Ernsthaftigkeit der behaupteten Verwendungsabsicht wird die Tatsache zu beachten sein, daß die Beigeladene mit dem Erwerb erhebliche finanzielle Risiken eingegangen ist, indem sie sich gegenüber der Firma AWN verpflichtet hat, etwaige Schadensersatzforderungen der Klägerin bis zu einer Höhe von 250 000 DM zu decken; hinzu kommt, daß die Beigeladene möglicherweise zusätzliche Mittel aufwenden müßte, um die auf dem Grundstück bereits errichteten baulichen Anlagen zugunsten eines Bauhofs wieder zu beseitigen oder zu ändern.

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Die rechtliche Position der Beigeladenen ist im übrigen zusätzlich dadurch geschwächt, daß diese das Eigentum in Ansehung des weitgehend geförderten Planfeststellungsverfahrens, der bereits errichteten Rohbauten der Anlage und noch unter der Geltung des alten Bebauungsplans erworben hat. An dem Einwand der Beigeladenen, die Klägerin habe ihre Investitionen auf eigenes Risiko erbracht, ist lediglich richtig, daß die Klägerin sich nicht zu ihren Gunsten auf den bloßen Erlaß eines Bescheides gemäß § 7 a AbfG berufen kann. Denn die vorzeitige Zulassung darf nicht zu einer tendenziellen Veränderung des materiellen Maßstabs im nachfolgenden Planfeststellungsverfahren führen (vgl. auch den Senatsbeschluß vom 30. April 1991 - BVerwG 7 C 35.90 -, DVBl. 1991, 877). Entscheidend ist im vorliegenden Zusammenhang vielmehr, daß die vorzeitige Errichtung der Anlage mit dem Einverständnis der seinerzeitigen Grundstückseigentümerin AWN und der Beigeladenen erfolgt ist. Zwar war keine Einigung über die konkreten Nutzungsmodalitäten erzielt worden und damit letztlich auch kein zivilrechtlicher Vertrag zustande gekommen. Gleichwohl bestand aber ein grundsätzliches Einvernehmen, das sowohl anderweitige eigene Nutzungsabsichten als auch entgegenstehende Planungsvorstellungen ausschloß. Im Hinblick darauf ist auch das fragliche Grundstück als Standort ausgewählt worden.