Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.08.1968, Az.: BVerwG II B 11.67
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.08.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 11.67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 12866
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 19.09.1966 - AZ: IV B 12.65
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. August 1968
durch
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 19. September 1966 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 620 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde, mit der die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -) und wegen Abweichung des Berufungsurteils von Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte (§ 127 Nr. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 22. Oktober 1965 [BGBl. I S. 1754] - BRRG -) erstrebt wird, hat keinen Erfolg.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn im erstrebten Revisionsverfahren eine Entscheidung über eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher - d.h. allgemeiner - Bedeutung zu erwarten wäre (vgl. Beschlüsse vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 1] und vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - [BVerwGE 13, 90 [91/92]]). Zwar handelt es sich bei den von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen nach dem Inhalt der bei Rechtsverweisungen verwendeten Begriffe von "sinngemäßer" und "entsprechender" Anwendung in Bezug genommenen Rechts und dem Verhältnis dieser Begriffe zueinander um solche Fragen, die einen Rechtsstreit als Rechtssache von allgemeiner Bedeutung erscheinen lassen könnten. Um der wesentlichen Bestimmung des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gerecht zu werden, ist für die Zulassung jedoch erforderlich, daß die mit der Beschwerde erstrebte Revision der Klärung der angeschnittenen Fragen mit richtungsweisender Wirkung für die künftige Rechtsanwendung förderlich ist (vgl. die Beschlüsse vom 30. August 1963 - BVerwG I B 68.62-, vom 29. Januar 1964 - BVerwG II B 5.63 - und vom 31. Mai 1967 - BVerwG II B 3.67 - [Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 53]). Das ist nicht dargetan:
Die Fassung des § 26 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 3 des Landesbesoldungsgesetzes Berlin vom 2. April 1958 (GVBl. S. 314) - LBesG - durch Art. II § 2 Abs. 1, XI Abs. 1 des Sechsten Landesbeamtenrechtsänderungsgesetzes vom 13. Juli 1962 (GVBl. S. 727) - 6. LBÄG -, die die von der Beschwerde angeführten Fragen erst begründet hatte, ist zufolge des Art. I § 1 Nr. 11, VII Abs. 2 Nr. 1 des Landesbesoldungsrechtsänderungsgesetzes vom 23. Dezember 1964 (GVBl. S. 1361) - LBesÄG - bereits wieder abgelöst. Sie gehört somit zum auslaufenden Recht, dessen Klärungsbedürftigkeit nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO das Bundesverwaltungsgericht aus vorstehenden Erwägungen grundsätzlich verneint (vgl. die letztangegebenen Entscheidungen, dort mit weiteren Nachweisen).
Der Hinweis, daß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache über den Bereich des § 26 Abs. 6 LBesG hinaus in der Untragbarkeit liege, die durch die Unklarheit über die Begriffe von "entsprechender" und "sinngemäßer" Anwendung in Bezug genommenen Rechts bewirkt würde, wenn man die Fülle der Verweisungen zwischen Richterrecht und Beamtenrecht bedenke, enthält zwar demgegenüber den Darlegungsversuch der Beschwerde, daß jene Fragen in dem erstrebten Revisionsverfahren eine zeitlich und sachlich über das auslaufende Recht hinauswirkende Klärung erwarten ließen. Die Häufigkeit allein, mit der die Begriffe verwendet werden, vermag diese Erwartung jedoch noch nicht zu rechtfertigen. Welcher Inhalt den hier in Frage stehenden Begriffen über den ihnen gemeinsamen Verweisungszweck hinaus im einzelnen zukommt, ist nicht vorgegeben, sondern im Wege der Auslegung festzustellen. Die meist gleichlautende Wiederkehr der Verweisungsbegriffe in verschiedenen gesetzlichen Zusammenhängen verbürgt nicht auch die Gleichheit der Begriffsinhalte und ihrer Anwendung (vgl. u.a. Beschluß vom 7. März 1960 - BVerwG VIII B 5.60 - [NJW 1960, 979 = DVBl. 1960, 364]). Gewährleistet ist vielmehr nur die Verbindlichkeit einer jeweils auf die spezielle Verweisungsvorschrift bezogenen Begriffsdeutung. Dann aber ist aus einer an § 26 Abs. 6 LBesG orientierten Auslegung eine Rechtsklärung mit darüber hinausweisendem Wert nicht zu erwarten.
Bei dieser inhaltlichen Abhängigkeit der Begriffe "entsprechend" und "sinngemäß" von den gesetzlichen Bestimmungen, in denen sie jeweils verwendet sind, erweist sich auch das Vorbringen als unbegründet, das Berufungsurteil weiche in der Auslegung dieser Begriffe in einer nach § 127 Nr. 1 BRRG erheblichen Weise von sechs Beschlüssen der Oberverwaltungsgerichte Berlin, Hamburg, Lüneburg und Münster ab.
Ob die Anführung von zwei Beschlüssen des I. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin (OVGE 7, 60 f. und 61 f.) in diesem Zusammenhang nicht schon deshalb der Beachtlichkeit entbehrt, weil § 127 Nr. 1 BRRG nur die Abweichung von der Entscheidung "eines anderen Oberverwaltungsgerichts" als Revisionsgrund angibt, die hier in Betracht kommende Innendivergenz zwischen verschiedenen Senaten des gleichen Gerichts hingegen unerwähnt läßt, kann dabei auf sich beruhen. Das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich bereits durch Beschluß vom 10. April 1963 - BVerwG VIII B 16.62 - (BVerwGE 16, 53 [57]) entschieden, daß die Revision dann nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen ist, wenn das Berufungsurteil auf einer in verschiedenen Gesetzen wörtlich wiederkehrenden Vorschrift beruht und die angeblich abweichende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu einem anderen Gesetz ergangen ist als das Berufungsurteil. Im Anschluß an diese Rechtsprechung hat der beschließende Senat durch Beschluß vom 30. Mai 1967 - BVerwG II B 32.67 - (BVerwGE 27, 155 [BVerwG 30.05.1967 - II B 32/67] [156]) entschieden, daß Entsprechendes zu gelten hat, wenn die Zulassung der Revision gemäß § 127 Nr. 1 BRRG wegen Abweichung von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts beantragt wird. Die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang bezeichneten Entscheidungen sind nicht zum Berliner Landesbesoldungsgesetz, sondern ausnahmslos zu § 104 Abs. 1 der Militärregierungsverordnung Nr. 165 - MRVO 165 - oder zu § 28 c Abs. 1 des - Berliner - Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 8. Januar 1951 (VOBl. I S. 46) in der Fassung des Änderungs- und Ergänzungsgesetzes vom 19. Juni 1958 (GVBl. 549) - VGG - ergangen. Schon deshalb kann eine Abweichung im Sinne des § 127 Nr. 1 BRRG nicht vorliegen.
Schließlich vermag auch die von der Beschwerde vorgetragene Frage nach der Verfassungsmäßigkeit von Regelungen, durch die bereits begründete Gehaltsansprüche rückwirkend entzogen werden, ungeachtet ihrer allgemeinen Bedeutung eine Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu begründen. Es erscheint schön zweifelhaft, ob diese Frage, die aus der rückwirkenden Neufassung des den Streitanspruch nunmehr eindeutig verneinenden § 26 Abs. 6 LBesG hergeleitet wird, nicht bereits deshalb unbeachtet bleiben muß, weil ihre Erheblichkeit vom Vorliegen eines solchen Anspruchs mithin von der Unrichtigkeit des dem Berufungsurteil zugrundeliegenden Ergebnisses abhängt. Die von der Beschwerde bezeichnete Rechtsfrage ist aber Jedenfalls durch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. In dem von der Beschwerde selbst angeführten Urteil vom 20. November 1964 - BVerwG VI C 118.61 - (BVerwGE 20, 29 [31]) hat das Bundesverwaltungsgericht dargelegt, daß die Wahrung der durch Art. 33 Abs. 5 GG - auch für Richter (vgl. BVerfGE 12, 87 f [BVerfG 24.01.1961 - 2 BvR 74/60]) - gewährleisteten angemessenen Alimentation als Kriterium der Verfassungsmäßigkeit einer Verschlechterung künftig fällig werdender Bezüge ausreiche, nicht dagegen für die Beeinträchtigung bereits fällig gewordener Bezüge. Die Beschwerde hat keine Umstände geltend gemacht, die eine Überprüfung dieser - übrigens ihrer eigenen Auffassung günstigen - Rechtsprechung veranlassen könnten (vgl. dazu Beschluß vom 2. August 1960 - BVerwG VII B 54.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 2]).
Die Beschwerde ist hiernach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 620 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Dr. der Chapeaurouge
Dr. Idel