Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.05.1967, Az.: BVerwG II B 32.67
Gewährung von Entlassungsgeld eines Berufsunteroffiziers der früheren Wehrmacht bei Übernahme in ein Beamtenverhältnis oder in den Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.05.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 32.67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 14924
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 25.11.1966 - AZ: 106 III 66
Rechtsgrundlagen
- § 127 BRRG
- § 54 Abs. 4. S. 1 G 131
- § 79 Abs. 1 G 131
- § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
Fundstellen
- BVerwGE 27, 155 - 159
- AS 27, 155
- DVBl 1967, 891 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1967, 867-868 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBR 1967, 280
Amtlicher Leitsatz
Keine Zulassung der Revision nach § 127 Nr. 1 BRRG (F. 1965), wenn die von verschiedenen Oberverwaltungsgerichten erlassenen Urteile, deren Divergenz geltend gemacht wird, jeweils auf der Anwendung von Vorschriften verschiedener Länder beruhen (im Anschluß an BVerwGE 16, 53).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Mai 1967
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto und Oppenheimer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. November 1966 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger, ein Berufsunteroffizier der früheren Wehrmacht mit zehn Dienstjahren, begehrt Entlassungsgeld gemäß § 54 Abs. 4. Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1579), jetzt in der Fassung vom 13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1686) - G 131 -. Das in dieser Vorschrift vorgesehene Entlassungsgeld steht den Berufsunteroffizieren, die eine Dienstzeit von dieser Dauer nachweisen können, u.a. dann nicht zu, wenn sie in ein Beamtenverhältnis oder in den Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn übernommen worden sind. Der Kläger war vom 1. bis 31. Oktober 1945 Landjägeranwarter in bayerischen Polizeidienst. Im Hinblick hierauf wurde sein Antrag auf Entlassungsgeld abgelehnt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die im ersten Rechtszuge erfolgreiche Klage durch Urteil vom 25. November 1966 abgewiesen, im wesentlichen mit der Begründung, als Landjägeranwarter habe der Kläger sich zwar noch nicht im Beamtenverhältnis, wohl aber im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn der Polizeibeamten befunden. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision nicht zugelassen.
Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde stützt der Kläger auf § 127 Nr. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1754) - BRRG (F. 1965) -; er macht geltend, das angefochtene Urteil weiche vom Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Februar 1965 - OS I 15/63 - ab.
Der Beklagte hält eine Abweichung im Sinne des § 127 Nr. 1 BRRG nicht für gegeben und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Nach § 127 Nr. 1 BRRG (F. 1965) - hier anwendbar gemäß § 79 Abs. 1 G 131 - ist die Revision außer bei Vorliegen einer der in § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - angeführten Zulassungsgründe zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Eine solche Abweichung liegt hier aber nicht vor.
Die Beschwerde macht geltend, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe die - von ihm so bezeichnete - "Probedienstzeit" des bayerischen Landjägeranwärters als "Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn" angesehen, während der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 23. Februar 1965 - OS I 15/63 - ausdrücklich zwischen "Probedienst" und "Vorbereitungsdienst" unterschieden und es abgelehnt habe, den "Probedienst" eines hessischen Polizeibeamten als "Vorbereitungsdienst" zu werten. - In dieser - nur scheinbaren - Meinungsverschiedenheit ist schon deshalb kein "Abweichen" im Sinne des § 127 Nr. 1 BRRG (F. 1965) zu erblicken, weil die beiden Urteile auf der Anwendung von Regelungen verschiedener Landesrechte beruhen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits zu § 53 Abs. 2 Buchst. c des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - und zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO entschieden, daß eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz nicht vorliegt, wenn das Berufungsurteil auf einer in mehreren Gesetzen wörtlich wiederkehrenden Vorschrift beruht, die angeblich abweichende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch zu einem anderen Gesetz ergangen ist als das Berufungsurteil (vgl. Beschlüsse vom 7. März 1960 - BVerwG VIII B 5.60 - [NJW 1960 S. 979; DVBl. 1960 S. 364] und vom 10. April 1963 - BVerwG VIII B 16.62 - [BVerwGE 16, 53 ff.]). An dieser Auffassung hält der beschließende Senat fest. Für den Begriff der "Abweichung" in § 127 Nr. 1 BRRG (F. 1965) kann nichts anderes gelten; eine solche Abweichung liegt deshalb nicht vor, wenn die angeblich voneinander abweichenden Entscheidungen verschiedener Oberverwaltungsgerichte auf der Anwendung gleichlautender Vorschriften beruhen, die Beamtengesetzen verschiedener Bundesländer angehören.
Hierfür sprechen zunächst schon Sinn und Wortlaut des § 127 Nr. 1 BRRG (F. 1965). Bei der Neufassung des § 127 BRRG im Jahre 1965 war dem Bundesgesetzgeber die oben wiedergegebene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bekannt. Hätte er, abweichend von dieser Rechtsprechung, der Vorschrift des § 127 Nr. 1 BRRG (F. 1965) den Inhalt geben wollen, daß schon die unterschiedliche Anwendung gleichlautender Vorschriften verschiedener Gesetze, insbesondere von Beamtengesetzen verschiedener Länder, zur Zulassung der Revision führen solle, so hätte er dies in der Wortfassung dir neuen Vorschrift zum Ausdruck gebracht. Offensichtlich hatte er jedoch nicht diese Absicht; denn die Wortfolge: "... wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht ..." in § 127 Nr. 1 BRRG (F. 1965) entspricht genau der Wortfolge: "... wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht ..." in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Dies läßt erkennen, daß der Bundesgesetzgeber nicht einen neuen Begriff des "Abweichens" einführen wollte. Die Erweiterung des Begriffs der "Abweichung" widerspräche zudem dem Zweck der Neufassung des § 127 Nr. 1 BRRG (F. 1965). Denn der Zweck dieser Neufassung ist gerade die Einschränkung der für Klagen aus dem Beamtenverhältnis bis zum 31. Dezember 1965 geltenden Regelung (§ 127 Abs. 1 BRRG in der Fassung vom 1. Oktober 1961 [BGBl. I S. 1835]), nach der gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis stets die Revision zuzulassen war; ihr Zweck ist mithin die Entlastung des Revisionsgerichts und die daraus folgende beschleunigte Erledigung der Gerichtsverfahren.
Dem widerspräche die Annahme, der Bundesgesetzgeber habe den für die Zulassung der Revision maßgebenden Begriff des "Abweichens" in § 127 Nr. 1 BRRG (F. 1965) gegenüber dem durch die Rechtsprechung klargestellten Begriff des "Abweichens" im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erweitern wollen.
Der zu erwartende Einwand, § 127 BRRG solle - auch in der eingeschränkten Neufassung - die einheitliche Anwendung gleichlautender beamtenrechtlicher Regelungen der Länder gewährleisten und dies mache erforderlich, daß das Revisionsgericht für die gleichmäßige Anwendung inhaltsgleicher Vorschriften in Beamtengesetzen verschiedener Länder sorge, greift nicht durch. Inwieweit die Vereinheitlichung und einheitliche Anwendung des Beamtenrechts der Länder erwünscht und geboten ist, hat der Bundesgesetzgeber in den von ihm erlassenen - materiellen - Rahmenvorschriften des Beamten- und des Besoldungsrechts bestimmt. Die Nahrung dieser Einheitlichkeit ist durch § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und, soweit Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts noch fehlen, durch § 127 Nr. 1 BRRG (F. 1965) in der hier für richtig gehaltenen Auslegung hinreichend gewährleistet, zumal das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 127 Nr. 2 BRRG (F. 1965) die Auslegung und Anwendung der betreffenden landesrechtlichen Vorschriften revidieren kann. Außerdem gewährleistet § 127 BRRG (F. 1965) die gleichmäßige Anwendung jeder Vorschrift eines und desselben Gesetzes des Landesbeamtenrechts. Das Revisionsgericht hat jedoch nicht die Aufgabe, für eine Vereinheitlichung oder einheitliche Handhabung von Vorschriften verschiedener Landesrechte über das Maß hinaus zu sorgen, das durch das materielle Bundesrahmenrecht bestimmt ist. Eine solche Aufgabe wäre zudem weit schwieriger und weniger nutzbringend, als es zunächst scheinen mag. Denn schon die Prüfung, ob zwei Vorschriften in Gesetzen verschiedener Länder, auf deren Anwendung die scheinbar voneinander abweichenden Urteile zweier Oberverwaltungsgerichte beruhen, wirklich inhaltsgleich sind, kann schwierig sein. Vielfach weichen nämlich scheinbar inhaltsgleiche Vorschriften in Beamten- oder Besoldungsgesetzen verschiedener Länder im Wortlaut voneinander ab; und selbst gleichlautende Vorschriften und die darin verwendeten gleichlautenden Begriffe können - wie schon das Bundesverwaltungsgericht in den Gründen seines Beschlusses vom 10. April 1965 (BVerwGE 16, 53 [57]) hervorgehoben hat - in dem Rahmen und System der Gesetze, in denen sie jeweils enthalten sind, verschiedene Bedeutung haben. Es kann nicht der Sinn des § 127 BRRG (F. 1965) sein, das Revisionsgericht - das ja gerade entlastet werden soll - zu derartigen schwierigen und zeitraubenden Prüfungen zu veranlassen. Der hierfür erforderliche Arbeitsaufwand des Gerichts wäre zudem bei Streitfragen ohne grundsatzliche Bedeutung unangemessen. Hat dagegen die Rechtsfrage, in deren Beantwortung zwei Oberverwaltungsgerichte möglicherweise voneinander abweichen, grundsätzliche Bedeutung, so ist die Revision - ohne Feststellung der Divergenz - gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen; dabei kann das Revisionsgericht gemäß § 127 Nr. 2 BRRG (F. 1965) auch die Anwendung des Landesbeamtenrechts überprüfen. Die vom Senat vertretene Auffassung gewährleistet mithin die einheitliche Handhabung des Beamtenrechts der Länder in dem Maße, in dem sie rechtlich geboten und wünschenswert erscheint.
In vorliegenden Falle beruht das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. November 1966 auf der Anwendung der Rechtsbegriffe "Landjägeranwärter" und "Probedienstzeit", die dem bayerischen Polizeibeamtenrecht angehören. Dagegen beruht das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Februar 1965 auf der Anwendung des dem hessischen Beamtenrecht angehörenden Begriffes "Probedienst". Deshalb können die beiden Entscheidungen nicht im Sinne des § 127 Nr. 1 BRRG (F. 1965) voneinander "abweichen".
Bezüglich der in beiden Urteilen angewendeten Vorschrift des § 54 Abs. 4 Satz 1 G 131 weichen diese Urteile ebenfalls nicht voneinander ab. Denn trotz der scheinbaren Ähnlichkeit der in den beiden Urteilen verwendeten Ausdrücke "Probedienstzeit" und "Probedienst" liegen ihnen verschiedene Sachverhalte zugrunde. Der bayerische "Landjägeranwärter", der sich kraft des insoweit besonderen bayerischen Rechts noch nicht im Beamtenverhältnis befand, aber nach Bestehen der einjährigen "Probezeit" in das Beamtenverhältnis berufen werden sollte, der also für das Beamtenverhältnis vorbereitet wurde, befand sich in einer wesentlich anderen Rechtsstellung, als der "Polizeiwachtmeister auf Probe" im hessischen Polizeidienst, der nicht in einem Ausbildungsverhältnis stand, sondern schon die Aufgaben eines Polizeibeamten wahrnahm und nur infolge eines Formfehlers nicht rechtswirksam in das Beamtenverhältnis berufen worden war.
Hiernach ist die Beschwerde mit der Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Bundesrichter Dr. Otto ist durch Ortsabwesenheit an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Schmitt
Oppenheimer