Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.04.1993, Az.: BVerwG 4 NB 3/91
Bebauungsplan; Baugrundstück; Mindestgröße; Relativer Vorrang
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.04.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 NB 3/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 12968
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 31.10.1990 - AZ: 10a NE 60/88
- BVerwG - 20.08.1991 - AZ: BVerwG 4 NB 3.91
- nachfolgend
- BVerwG - 05.04.1993 - AZ: E 92.231
- VGH Bayern - 01.08.2006 - AZ: 1 N 04.1371
- OVG Mecklenburg-Vorpommern - 18.08.2010 - AZ: 3 K 30/04
Rechtsgrundlagen
- § 5 S. 2 BauGB
- § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB
Fundstellen
- BVerwGE 92, 231 - 242
- BRS 1993, 100-109
- DVBl 1993, 662-665 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1993, 876 (amtl. Leitsatz)
- IBR 1993, 394 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- NJW 1994, 1233 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1994, 239 (Urteilsbesprechung von Richter am OVG Dr. Hans-Cord Sarnighausen)
- NVwZ 1994, 288-291 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfBR 1993, 197-200 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Wird in einem Bebauungsplan für ein Baugrundstück gem. § 9 I Nr. 3 BBauG (nunmehr § 9 I Nr. 3 BauGB) eine Mindestgröße festgesetzt und übersteigt diese die Fläche, welche für durch dieselbe Planung zugelassene Wohnbebauung als üblich oder als ausreichend gilt, so bedarf dieser Umstand im Rahmen der planerischen Abwägung keiner besonderen Rechtfertigung.
2. Ein auch nur relativer Vorrang eines in § 1 VI 2 BBauG (§ 1 V S. 2 BauGB) benannten Belangs gegenüber einem anderen läßt sich nicht abstrakt festlegen.
Tatbestand:
I. Der Antragsteller des Ausgangsverfahrens ist Miteigentümer eines 1 381 qm großen unbebauten Grundstücks im Gebiet der Stadt Meerbusch. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 123 dieser Stadt. Der Plan, der am 23. April 1980 vom Rat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossen worden war, enthält folgende Festsetzungen:
reines Wohngebiet mit Zulässigkeit der Ausnahme nach § 3 Abs. 3 BauNVO, Beschränkung der Anzahl der Wohnungen je Wohngebäude auf zwei, höchstens ein Vollgeschoß, Grundflächenzahl von 0,2, Geschoßflächenzahl von 0,4, maximale Firsthöhe von 9,0 m über Oberkante Erdgeschoßfußboden, offene Bauweise, ausschließliche Zulässigkeit von Einzelhäusern, vordere und hintere Baugrenze, Mindestgröße der Baugrundstücke 1 000 qm.
Der Bebauungsplan gibt ferner als "Hinweis" eine Dachneigung von 30 Grad bis 45 Grad an. Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes 1980 traten die für das Plangebiet geltenden Bestimmungen der Verordnung über die Ausweisung von Baugebieten und Abstufung der Bebauung für das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Büderich von 1960 in Verb. mit der Baupolizeiverordnung für den Regierungsbezirk Düsseldorf von 1939 sowie der Fluchtlinienplan von 1940 einschließlich einer ersten Änderung von 1978 außer Kraft. Der Inhalt der seinerzeitigen baurechtlichen Bestimmungen ist zwischen den Beteiligten umstritten. Nach Erlaß des Bebauungsplans stellte der Antragsteller einen Antrag auf Planungsschadensersatz gemäß § 39 j BBauG. Der Regierungspräsident Düsseldorf lehnte den Antrag mit Bescheid vom 31. Juli 1985 ab. Das hiergegen gerichtete gerichtliche Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf ruht.
Im Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle hat sich der Antragsteller gegen einzelne Festsetzungen des Bebauungsplans gewandt. Er hat beantragt,
den Bebauungsplan Nr. 123 der Stadt Meerbusch insoweit für nichtig zu erklären, als er für sein Grundstück folgende Festsetzungen enthält:
1. Grundstücksmindestgröße von 1 000 qm, 2. Beschränkung auf zwei Wohnungen je Wohngebäude, 3. ausschließliche Zulässigkeit von Einzelhäusern, 4. Geschoßflächenzahl 0,4.
Hilfsweise hat der Antragsteller beantragt,
den Bebauungsplan insgesamt für nichtig zu erklären.
Die Stadt Meerbusch ist den Anträgen entgegengetreten. Sie hat hierzu vorgetragen, daß der Bebauungsplan abwägungsfehlerfrei aufgestellt worden sei. Das Vorbringen des Antragstellers, dem Plan fehle es im Hinblick auf seine enteignungsrechtliche Vorwirkung an der erforderlichen Planrechtfertigung, sei unzutreffend.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat den Bebauungsplan mit Urteil vom 31. Oktober 1990 insgesamt für nichtig erklärt (UPR 1991, 277 = BRS 50 Nr. 30 = BauR 1991, 177). Hierzu hat es ausgeführt: Der Plan leide an einem erheblichen Abwägungsmangel. Die Festsetzung der Mindestgröße von 1 000 qm je Grundstück verstoße gegen das Planungsziel des § 1 Abs. 6 Satz 1 BBauG und gegen die Planungsleitsätze des § 1 Abs. 6 Satz 2, 2. Spiegelstrich BBauG; sie sei auch nicht durch einen überragenden anderweitigen Belang gerechtfertigt (§ 1 Abs. 7 BBauG). Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 BBauG sei es zulässig, im Bebauungsplan eine Mindestgröße des Baugrundstücks festzusetzen. Dies bedürfe aber der gerechten Abwägung. Die Festsetzung einer Mindestgröße solle dazu dienen, die Bebauung der vorgesehenen Erschließung anzupassen und eine Aufteilung in zu kleine Parzellen zu vermeiden. Werde für das Baugrundstück eine Größe ausgewiesen, die über das hinausgehe, was erforderlich sei, um den Wohnbedürfnissen zu dienen oder die Eigentumsbildung weiter Kreise zu fördern, bedürfe dies einer besonderen Rechtfertigung. Diese müsse aufweisen, daß die festgesetzte Mindestgröße gewichtiger sei als die Gewährung einer sozialgerechten Bodennutzung. Die Planungsleitlinie des § 1 Abs. 6, 2. Spiegelstrich BBauG fordere die Vermeidung einseitiger Bevölkerungsstrukturen. Eine Mindestgröße von 1 000 qm genüge dem nicht. Sie lasse gar nichts anderes erwarten als die Inanspruchnahme des Grund und Bodens durch kapitalkräftige Bevölkerungskreise. Dadurch werde ein (vermeintlicher) Milieuschutz bewirkt, der kein städtebauliches Anliegen sei. Es sei vielmehr davon auszugehen, daß die Errichtung eines Wohngebäudes mit höchstens zwei Wohnungen unter Ausnutzung einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,2 und einer Geschoßflächenzahl (GFZ) von 0,4 bei durchschnittlichen Anforderungen an die Wohnungsgröße auf einem Grundstück von etwa 500 qm erfolgen könne. Die für die Festsetzung einer Mindestgröße von 1 000 qm danach erforderliche besondere Rechtfertigung sei nicht gegeben. Daraus folge ein Abwägungsfehler. Dieser Mangel ergreife gegen des untrennbaren Regelungszusammenhangs mit den übrigen Festsetzungen den gesamten Bebauungsplan und führe damit zu dessen Unwirksamkeit. Die von dem Antragsteller in erster Linie verfolgte Begrenzung der Erklärung der Nichtigkeit sei nicht möglich. Auch aus Art. 14 GG ergebe sich insoweit nichts zugunsten des Antragstellers.
Mit ihren Beschwerden machen sowohl die Antragsgegnerin als auch der Antragsteller in unterschiedlicher Weise geltend, das Normenkontrollgericht habe seine Pflicht zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht verletzt. Die Antragsgegnerin weist darauf hin, das Normenkontrollgericht habe in mehrfacher Hinsicht verkannt, daß die Rechtssache wegen der näheren Voraussetzungen einer festgesetzten Mindestgröße grundsätzliche Bedeutung habe. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur wechselseitigen Stellungnahmen. Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht.
Die Beschwerde des Antragstellers ist mit Teilbeschluß vom 20. August 1991 als nicht begründet zurückgewiesen worden (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 59 = NVwZ 1992, 567 [BVerwG 20.08.1991 - 4 NB 3/91]). Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht (Kammer) mit Beschluß vom 2. Juli 1992 - 1 BvR 1536/91 - (nicht veröffentlicht) nicht zur Entscheidung angenommen.
Entscheidungsgründe
1. § 9 Abs. 1 BBauG bestimmt - auch in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) - abschließend, welche Festsetzungen die Gemeinde in einem Bebauungsplan treffen kann (vgl. BVerwG, Beschluß vom 7. September 1988 - BVerwGE 80, 184). Mit der Festsetzung wird zugleich der Inhalt des Grundeigentums festgelegt (vgl. BVerfGE 70, 35 (53)).
1.1 Die in § 9 Abs. 1 Nr. 3 BBauG zugelassene Möglichkeit, die Größe der Baugrundstücke im Sinne von Mindestmaßen festzusetzen, wirft als solche keine besonderen Auslegungsfragen auf. Wie die in § 9 Abs. 1 Nr. 3 BBauG enthaltenen weiteren Möglichkeiten ergeben, meint "Größe" die Fläche des Baugrundstücks, also zunächst unabhängig von Tiefe und Breite des Grundstücks und unabhängig von seiner näheren Belegenheit. Dem Regelungsgehall der Vorschrift ist ferner zu entnehmen, daß der Gesetzgeber dabei von vorhandenen Grundstücksgrenzen ausgeht, sie also nicht durch den Bebauungsplan anderweitig festlegt. Wünschenswerte Maßnahmen der Bodenordnung bedürfen daher gesonderter Entscheidungen. Sie können durch die Festsetzung einer Mindestgröße zwar intendiert sein, sind jedoch nicht selbst Regelungsgegenstand der bauplanerischen Festsetzung (vgl. BVerwG, Beschluß vom 6. Oktober 1992 - BVerwG 4 NB 36.92 - DVBl. 1993, 113). Die Festsetzung von Breite und Tiefe konkretisiert nur in anderer Weise den Zuschnitt des Baugrundstücks.
1.2 Mit § 9 Abs. 1 Nr. 3 BBauG soll dem Ortsgesetzgeber die Möglichkeit eröffnet werden, einer zu großen Verdichtung der Wohnbebauung entgegenzuwirken. Dieses vom Bundesgesetzgeber gebilligte Ziel wird durch Festsetzungen ergänzt, welche die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise, die überbaubaren und nicht überbaubaren Flächen und die Stellung der baulichen Anlage betreffen (vgl. § 9 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BBauG in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung). Danach kann die Gemeinde durch planerische Festsetzungen zunächst Baugebiete typisierend festsetzen; sie kann darüber hinaus etwa gemäß § 1 Abs. 4 ff. BauNVO in diesen Gebieten situationsgerechte Differenzierungen vornehmen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 22. Mai 1987 - BVerwGE 77, 308 (311 ff.)[BVerwG 22.05.1987 - 4 N 4/86]; Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwGE 77, 317 (319 ff.)[BVerwG 22.05.1987 - 4 C 77/84]; Beschluß vom 4. Juni 1991 - BVerwGE 88, 268 (274 ff.)[BVerwG 04.06.1991 - 4 NB 35/89]). Sie kann ferner durch eine Kombination von Gebietstyp und dem zugeordneten Maß der baulichen Nutzung, durch die Zahl der Vollgeschosse, durch die Geschoßflächenzahl und durch die Grundflächenzahl eine bestimmte Verdichtung erreichen oder verhindern; sie darf dies allerdings - wie etwa § 17 BauNVO näher zeigt - nur in Grenzen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. August 1989 - BVerwG 4 C 12.86 - Buchholz 406.12 § 17 BauNVO Nr. 2). Die planerische Möglichkeit, nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB auch die Zahl der Wohnungen je Wohngebäude festzusetzen, tritt nach gegenwärtiger Rechtslage hinzu.
2. Nach § 1 Abs. 3 BBauG ist es Aufgabe der Gemeinde, die eigenen Vorstellungen der ihr gemäßen städtebaulichen Ordnung planerisch zu entwickeln und zu ihrer Verwirklichung beizutragen (vgl. BVerfGE 77, 288 (300) [BVerfG 09.12.1987 - 2 BvL 16/84][BVerfG 09.12.1987 - 2 BvL 16/84]). Da die planerische Festsetzung gleichzeitig den Inhalt des Grundeigentums festlegt, erfordert dies, daß der planerischen Entscheidung der Gemeinde auch hinsichtlich der konkreten Festsetzung sachgerechte Erwägungen zugrunde liegen.
2.1 Regelungen, welche den Inhalt des Eigentums bestimmen, müssen sowohl prinzipiell als auch konkret der grundgesetzlich garantierten Rechtsstellung des Eigentümers einerseits und den Anforderungen an eine sozialgerechte Eigentumsordnung und damit öffentlichen Belangen andererseits genügen (vgl. BVerfGE 52, 1 (29 f.) [BVerfG 12.06.1979 - 1 BvL 19/76][BVerfG 12.06.1979 - 1 BvL 19/76]; 58, 137 (147/148); 58, 300 (351); 70, 191 (199 ff.); 72, 66 (77 f.); 79, 174 (198); vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - BVerwGE 88, 191 (195)[BVerwG 16.05.1991 - 4 C 17/90]).
§ 1 Abs. 6 BBauG setzt diese grundgesetzlichen Anforderungen in spezifischer Weise einfachrechtlich um. In diesem Zusammenhang bedarf es keiner näheren Erörterung, welchen planungsdogmatischen Charakter die in § 1 Abs. 6 Satz 1, 2 BBauG genannten "Grundsätze", "Leitlinien" oder "Belange" im einzelnen besitzen. Das wird im Schrifttum strittig behandelt. Es wäre jedenfalls ein Mißverständnis, in § 1 Abs. 6 BBauG eine mehr oder minder unbestimmte, gleichwohl nur gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zu sehen, die in dem Sinne beachtet sein muß, daß jede Festsetzung auf eines der vom Gesetzgeber benannten Ziele zurückzuführen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwGE 34, 301 (305 ff.)[BVerwG 12.12.1969 - IV C 105/66]). Die in § 1 Abs. 6 BBauG bestimmten Vorgaben sind vom Bundesgesetzgeber zwar detailliert, jedoch keineswegs abschließend gemeint. Soweit diese Bindungen oder rechtlich zu beachtenden Vorgaben nicht reichen, besteht für die Gemeinde unter dem Vorbehalt der Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4 BBauG gemäß § 1 Abs. 3 BBauG die Befugnis, die ihr gemäße Städtebaupolitik zu betreiben. Wegen der Komplexität und der Gegenläufigkeit der zu berücksichtigenden Belange einerseits und wegen der kommunalpolitischen Entscheidungsprärogative der Gemeinde andererseits verlangt der Bundesgesetzgeber hierzu in §§ 2 ff. BBauG, daß die Entscheidungen der Gemeinde in besonderer Weise öffentlich und verfahrensbezogen sind, und zwar außerhalb des kommunalrechtlich vorgesehenen Verfahrens.
2.2 Diese prinzipiellen Überlegungen haben auch für die planerische Festsetzung einer Mindestgröße für Baugrundstücke zu gelten. Auch durch eine derartige Festsetzung wird der Inhalt des Grundeigentums bestimmt.
Dabei folgt daraus, daß der Gesetzgeber oder der Verordnungsgeber eine bestimmte Festsetzung zugelassen hat, noch nicht, daß diese im Einzelfall ohne weiteres getroffen werden kann. Vielmehr verlangt die erörterte grundrechtliche Gebundenheit der Gemeinde, daß sie für ihre planerische Entscheidung, nämlich für die zu nutzenden Baugrundstücke eine Mindestgröße festzusetzen, gerade hierauf gerichtete rechtfertigende Gründe besitzt. Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, daß das Eigentum bei der planerischen Abwägung in hervorgehobener Weise zu berücksichtigen sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1971 - BVerwG 4 C 66.67 - Buchholz 406.11 § 35 Nr. 90; Urteil vom 1. November 1974 - BVerwGE 47, 144 (153)[BVerwG 01.11.1974 - IV C 38/71]; Beschluß vom 11. April 1989 - BVerwG 4 B 65.89 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 28). Das Normenkontrollgericht legt dies zugrunde, wenn es zu Recht fragt, welche öffentlichen Belange gerade für die Festsetzung einer Mindestgröße gegeben sein müssen und ob diese hier bestehen.
Seine Erwägungen sind insoweit zu ergänzen, als die Interessenlage der jeweils betroffenen Grundeigentümer unterschiedlich sein kann. Der einzelne Grundstückseigentümer kann durch die Festsetzung einer Mindestgröße gehindert sein, sein unter der festgesetzten Größe liegendes Grundstück überhaupt baulich zu nutzen. Die Festsetzung hat in diesem Falle die tatsächliche Wirkung eines Bauverbots. Der Eigentümer ist darauf angewiesen, die bauliche und planungsgerechte Nutzbarkeit seines Grundstücks erst im Zusammenwirken mit anderen Grundeigentümern herzustellen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 6. Oktober 1992 - BVerwG 4 NB 36.92 - a.a.O.). Ferner begrenzt die Festsetzung einer Mindestgröße mittelbar die Teilbarkeit des Grundstücks, wenn eine Bebauung bezweckt ist (vgl. §§ 19, 20 BBauG). Das mag im vorliegenden Streitfall insbesondere die Interessen des Antragstellers berühren. Besondere Härten, die allerdings eine Atypik im Sachverhalt erfordern, mögen in beiden Fallgruppen gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 3 BBauG ausgeglichen werden können und damit auch aus der Sicht des Art. 14 Abs. 1 GG wiederum erträglich sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - BVerwGE 88, 191 (199 ff.)[BVerwG 16.05.1991 - 4 C 17/90]). Darüber hinaus kann es gerade im Interesse des Grundeigentümers liegen, daß im Baugebiet eine Mindestgröße festgesetzt wird. Dadurch wird eine von ihm als unerwünscht angesehene Verdichtung der Wohnbebauung seiner Nachbarschaft verhindert. In diesem gekennzeichneten Sinne kann die Festsetzung einer Mindestgröße aus der Sicht der Grundeigentümer mithin eine ambivalente Bedeutung haben.
Diesen legitimen Interessen der betroffenen Grundeigentümer darf die Gemeinde öffentliche Belange entgegensetzen, um die Festsetzung einer Mindestgröße im Rahmen der planerischen Abwägung zu rechtfertigen. Dabei hat sie zum einen die Zielsetzung des Gesetzgebers zugrunde zu legen, welche dieser mit der in § 9 Abs. 1 Nr. 3 BBauG vorgesehenen Möglichkeit der Festsetzung eines bestimmten Grundstückszuschnitts verfolgt. Zum anderen hat sie sich zu vergegenwärtigen, daß die Bauleitpläne und damit auch die in ihnen enthaltenen Festsetzungen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und einer dem Wohl der Allgemeinheit entsprechenden sozialgerechten Bodennutzung zu dienen haben (vgl. § 1 Abs. 6 Satz 1 BBauG). Hierbei hat die Gemeinde insbesondere "die Wohnbedürfnisse bei Vermeidung einseitiger Bevölkerungsstrukturen" und "die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung" zu berücksichtigen (vgl. § 1 Abs. 6 Satz 2, 2. und 7. Spiegelstrich BBauG).
Aus diesen Bindungen und Vorgaben ist zunächst in negativer Hinsicht zu entnehmen, daß die Gemeinde keinen Zustand begründen darf oder einen entsprechenden zu festigen oder gar zu fördern ermächtigt ist, der für das Gemeindegebiet eine Verwirklichung der Ziele des § 1 Abs. 6 Satz 2, 2. und 7. Spiegelstrich BBauG praktisch ausschließt oder einem Zustand entspricht, der planerische Maßnahmen des Milieuschutzes gemäß § 39 h BBauG rechtfertigen würde. Das gesetzgeberische Anliegen, die Gemeinde auf eine ausreichende, angemessene und auch im übrigen sozialgerechte und sozialverträgliche Wohnbebauung nachdrücklich zu verpflichten, ist offenkundig. Dieser Pflicht muß die Gemeinde im Rahmen ihrer kommunalpolitischen Verantwortung nachkommen. Dem haben die Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BBauG zu korrespondieren. Das gilt auch, soweit - wie etwa in § 9 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 BBauG geschehen - der Festsetzungsmöglichkeit nicht unmittelbar eine entsprechende sozialpolitische und eigentumsorientierte Zielsetzung zu entnehmen ist. Das heißt deshalb nicht, daß diese Festsetzungen etwa nach § 9 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BBauG in dem Sinne "neutral" sind, daß sie nur in eher äußerer Weise städtebaulichen Belangen genügen müssen. Die vom Bundesgesetzgeber in § 1 Abs. 6 Satz 1 BBauG betonte Rückbindung an eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung verbietet dies. In diesem Sinne gibt es auch keine "neutrale" Städtebaupolitik, die nicht immer zugleich die vom Gesetzgeber in § 1 Abs. 6 Satz 2 BBauG angeführten Belange - namentlich die in § 1 Abs. 6 Satz 2, 2. und 7. Spiegelstrich BBauG festgelegten - berühren wird. Auch in diesem Sinne ist dem Normenkontrollgericht zuzustimmen, daß die Festsetzung einer Mindestgröße sich der Sozialverträglichkeit bewußt sein muß und hieraus in rechtserheblicher Weise sowohl Rechtfertigung als auch Kritik erfahren kann.
3. Allerdings ist damit erst der rechtliche Rahmen näher aufgewiesen, in welcher Hinsicht die Festsetzung einer Mindestgröße rechtfertigungsbedürftig, aber auch rechtfertigungsfähig ist.
3.1 Das Normenkontrollgericht geht jedoch hierüber hinaus. Es verlangt für die Festsetzung einer Mindestgröße eine "besondere Rechtfertigung", wenn für die zugelassene Wohnbebauung eine Fläche wegen ihrer Größe nicht mehr als erforderlich erscheint. Die benötigte Fläche berechnet es für den Ausgangsfall anhand der festgesetzten Maße der Grundflächenzahl und der Geschoßflächenzahl bei durchschnittlicher Wohnungsgröße und der im Bebauungsplan zugelassenen zwei Wohnungseinheiten auf etwa 500 qm. Diese Berechnung ist als solche zutreffend.
Sie besagt aber bereits in ihrem Ansatz nichts Abschließendes für die zu beantwortende Frage. Es ist zwar richtig, daß die abwägungserhebliche Bedeutung der Festsetzung einer Mindestgröße nicht absolut, sondern bezogen auf die gleichzeitig im Bebauungsplan zugelassene Ausnutzung des Baugrundstücks zu betrachten ist. § 9 Abs. 1 Nr. 3 BBauG läßt die Festsetzung einer Mindestgröße des Grundstücks nicht für irgendeine bauliche Nutzung, sondern nur für eine solche zu, welche durch anderweitige Festsetzungen das Grundstück zum "Baugrundstück" näher qualifiziert. Es ist aus diesem Grunde - in Übereinstimmung mit dem Normenkontrollgericht - zutreffend, daß die Festsetzung einer Mindestgröße insoweit nur "relativ" - also im Hinblick auf die vorgesehene Bebaubarkeit des Grundstücks und etwa anderer Baugrundstücke in der Nachbarschaft - verstanden werden kann.
Daraus ergibt sich aber noch nicht, daß immer dann, wenn die Fläche eines Baugrundstücks diese "angemessene" benötigte Mindestgröße übersteigt, die planerische Festsetzung der Mindestgröße nunmehr besonderer städtebaulicher Rechtfertigung bedarf. Bereits fraglich ist hierzu, was insoweit als "besondere" Rechtfertigung zu gelten hätte. Das mag jedoch dahinstehen. Das Normenkontrollgericht legt seiner Auffassung eine prinzipiell unrichtige Auffassung über die in § 1 Abs. 6 BBauG teilweise normierte, teilweise nur vorausgesetzte Struktur der planerischen Abwägung zugrunde. Ersichtlich wird das Gericht in seiner Auffassung von der Vorstellung einer "gestuften" planerischen Abwägung geprägt. Danach soll die Gemeinde stets dann, wenn sie die Ebene der von ihm als "Planungsleitlinie" gekennzeichneten Angemessenheit des § 1 Abs. 6 Satz 2, 2. Spiegelstrich BBauG verläßt, gewissermaßen in einer weiteren Abwägungsstufe zusätzlich Belange geltend machen können, welche nach Meinung des Normenkontrollgerichts an Gewicht eine "Sonderung" in der Wohnbevölkerung rechtfertigen können. Diese Ansicht entspricht nicht der gegebenen Gesetzeslage.
Selbstverständlich ist es das Anliegen des Bundesgesetzgebers, eine Wohnbebauung zu verhindern, welche vorhandene oder vermeintliche soziale "Klassenstrukturen" abbildet, diese verfestigt oder ihre Entstehung fördert. Das wurde bereits erörtert. Es geht bei einer sozialgerechten Bodennutzung i. S. des § 1 Abs. 6 Satz 1 BBauG indes nicht nur um die Befriedigung von "Wohnbedürfnissen", so daß - wenn dies erreicht sein sollte - Weiteres im freien Belieben der gemeindlichen Politik stehen könnte. Eine derartige Betrachtungsweise würde die Zielsetzung in ihrem praktischen Ergebnis auf den Mindeststandard etwa des sozialen Wohnungsbaus reduzieren. Dem Bundesbaugesetz ist dies nicht zu entnehmen. Der Bundesgesetzgeber verfolgt in § 1 Abs. 6 BBauG die gesellschaftspolitische Absicht, eine einseitige Bevölkerungsstruktur zu vermeiden. Daß diese durch eine bauplanerische Ausweisung jedenfalls gefördert werden kann, bedarf keiner näheren Erläuterung. Darin ist dem Normenkontrollgericht zu folgen. Seine insoweit rechtsfehlerhafte Betrachtungsweise liegt vielmehr darin, daß es wegen dieser grundsätzlichen Zielvorgaben die in § 1 Abs. 6 Satz 2, 2. Spiegelstrich BBauG festgelegten Belange in den Rang dessen erhebt, was in Anlehnung an das allgemeine Fachplanungsrecht als Optimierungsgrundsatz anzusehen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 - BVerwGE 71, 163 (165)[BVerwG 22.03.1985 - 4 C 73/82]). In der Rechtsprechung ist demgegenüber geklärt, daß die in § 1 Abs. 6 BBauG benannten Belange weder abschließend sind noch in ihrer Zusammenstellung einen Vorrang in sich oder gegenüber den privaten Belangen enthalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 1974 - BVerwGE 47, 144 (148)[BVerwG 01.11.1974 - IV C 38/71]). Aus diesem Grunde läßt sich ein auch nur relativer Vorrang des einen benannten Belangs gegenüber einem anderen auch nicht abstrakt festlegen. Darauf läuft aber die vom Normenkontrollgericht geforderte "besondere" Rechtfertigung letztlich hinaus. Sie begrenzt mittelbar den Ortsgesetzgeber in einer bestimmten Sachverhaltslage, obwohl der Bundesgesetzgeber ihm planerische Gestaltungsfreiheit einräumen wollte und hierfür im Sinne der kommunalen Selbstverwaltung, die immer auch politische Verantwortlichkeit bedeutet, gewichtige verfassungsrechtliche Gründe hatte.
3.2 Die Festsetzung einer Mindestgröße eines Baugrundstücks bedarf also nicht bereits dann besonderer Rechtfertigung, wenn sie "nur" das Maß der vom Normenkontrollgericht näher bestimmten Angemessenheit - eher der Erforderlichkeit - überschreitet. Das heißt hingegen nicht, daß eine konkretisierende Abwägung der Belange von vornherein und nahezu stets entbehrlich ist. Dem Normenkontrollgericht ist der Sache nach jedenfalls darin zuzustimmen, daß die Festsetzung einer Mindestgröße häufig spezifischer Überlegungen bedarf. Diese werden nach Lage des Einzelfalls allerdings unterschiedlich sein.
Schließt man den Fall der zulässigen Überplanung einer gewachsenen und damit bereits vorhandenen Struktur aus, so läßt sich verallgemeinernd nur sagen: Je weiter sich die festgesetzte Mindestgröße eines Baugrundstücks von der Fläche entfernt, die für die Nutzung der planerisch vorgesehenen Wohnbebauung als nach der Verkehrsanschauung im allgemeinen als angemessen zu gelten hat, um so detaillierter und schwerwiegender müssen die hierfür anzugebenden Gründe sein. Insoweit gibt es keinen feststehenden Punkt, an dem eine zusätzliche - besondere - Rechtfertigung im Rahmen der erforderlichen Abwägung einzusetzen hätte. Vielmehr handelt es sich nur um eine gleitende, die jeweiligen tatsächlichen Besonderheiten bewertende und berücksichtigende Abwägung.
Die Festsetzung von Mindestgrößen hat also Unterschiedliches zu berücksichtigen. Sie kann die offene Bauweise beachten, ferner die nach der Verkehrsanschauung übliche Ausweisung von Vor- und Hintergärten, den "abfedernden" Übergang zum Außenbereich, ferner die entstandenen lokalen Siedlungsstrukturen, technische oder planerische Vorgaben und Begrenzungen in der gemeindlichen Erschließung, aber auch die Belastung der bestehenden verkehrlichen Infrastruktur. Es ist grundsätzlich auch nicht mit § 1 Abs. 6 Satz 2, 2. Spiegelstrich BBauG und mit den Zielen einer sozialgerechten Bodenordnung von vornherein unvereinbar, Wohnbedürfnisse solcher Bevölkerungskreise zu berücksichtigen, die das Normenkontrollgericht als "kapitalkräftig" bezeichnet. Die planende Gemeinde darf im Rahmen allgemeiner Sozialverträglichkeit durchaus berücksichtigen, daß in der Gesellschaft tatsächlich unterschiedliche Einkommensverhältnisse und auch unterschiedliche Wohnbedürfnisse bestehen. Es ist weder Aufgabe der Gemeinde noch besteht für sie die planerische Möglichkeit, derartige Einkommensunterschiede auf der Ebene der Bauleitplanung zu nivellieren. Auch hier kommt es auf das jeweilige Maß an. Eine Vorstellung, das geltende Baurecht verbiete die planerische Ausweisung von Wohngebieten mit ausgesprochenem Villencharakter, wäre rechtsfehlerhaft. Daß es hier Grenzen gibt, die im Einzelfall schwer zu bestimmen sein mögen, steht dem nicht entgegen. Die Gemeinde darf gewiß keine "Gettobildung" im Sinne einer Sonderung von Baugebieten nach Besitzverhältnissen fördern. Das würde der insoweit gegenläufigen Absicht des Bundesgesetzgebers widersprechen. Eine gewisse Strukturierung der Wohngebiete - etwa sozialer Wohnungsbau in Mietshäusern einerseits, Einfamilienhäuser in offener Bauweise andererseits - läßt sich ohnehin nicht vermeiden.
4. Die vom Normenkontrollgericht als fehlerhaft angesehene Mindestgröße von 1000 qm dürfte im Regelfall kaum geeignet sein, die offenbar befürchtete Sonderung nach Besitzverhältnissen in einem Maß zu fördern, welche mit den städtebaulichen Zielen schlechterdings unverträglich sind. Die festgesetzte Mindestgröße ist nicht übermäßig. Die von dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren vertretene Ansicht, die Mindestgröße im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 BBauG müsse unterhalb einer tatsächlichen Durchschnittsgröße liegen, trifft nicht zu. Die Gemeinde ist nicht gehalten, einen entstandenen Durchschnittswert unmittelbar oder durch die Festsetzung einer Mindestgröße fortzuschreiben.
Die vom Normenkontrollgericht zugrundegelegten tatsächlichen Annahmen scheinen - für sich betrachtet - keine ungewöhnliche Festsetzung zu ergeben, die eine besondere Rechtfertigung der Abwägung geradezu herausfordern könnten. Eine Mindestgröße von 1000 qm ist nach den Berechnungen des Normenkontrollgerichts etwa das Doppelte der von ihm als ausreichend und als angemessen angesehenen Grundstücksgröße. Die "Restfläche" von 500 qm dürfte indes schwerlich einen Grund - wiederum für sich betrachtet - dafür geben, bereits von einer "Sonderung" nach Besitzverhältnissen und damit etwa von der Gefahr einer "Gettoisierung" auszugehen. So weit hat das Normenkontrollgericht ersichtlich auch nicht gehen wollen.