Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.08.1991, Az.: BVerwG 4 NB 3.91
Teilnichtigkeit eines Bebauungsplans; Feststellungsantrag über Teilnichtigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.08.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 NB 3.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12680
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 31.10.1990 - AZ: 10a NE 60/88
- nachfolgend
- BVerwG - 05.04.1993 - AZ: BVerwG 4 NB 3/91
- BVerwG - 05.04.1993 - AZ: E 92.231
- VGH Bayern - 01.08.2006 - AZ: 1 N 04.1371
- OVG Mecklenburg-Vorpommern - 18.08.2010 - AZ: 3 K 30/04
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BRS 52, 36
- BauR 1992, 48-52 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1992, 37-40 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1991, 363-365
- JuS 1992, 1068-1069 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1991, 570 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1992, 2307 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1992, 567-569 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfBR 1992, 84-86
Amtlicher Leitsatz
Im Falle eines eingeschränkt gestellten Antrages hat das Normenkontrollgericht bei seiner Entscheidung über die beantragte Feststellung der Teilnichtigkeit eines Bebauungsplans (hier: einzelne Festsetzungen) über den gestellten Antrag hinauszugehen, wenn der antragsgemäß für nichtig zu erklärende Teil mit anderen, nicht angegriffenen Teilen des Bebauungsplanes in einem untrennbaren Zusammenhang steht (Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung).
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. August 1991
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. Berkemann und Hien
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtvorlage in der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 1990 ergangen ist, wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
A.
Der Antragsteller ist Miteigentümer eines 1.381 qm großen unbebauten Grundstücks im Gebiet der Stadt M.. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 123 dieser Stadt. Der Plan enthält folgende Festsetzungen:
Reines Wohngebiet mit Zulässigkeit der Ausnahme nach § 3 Abs. 3 BauNVO,
Beschränkung der Anzahl der Wohnungen je Wohngebäude auf zwei,
höchstens ein Vollgeschoß,
Grundflächenzahl von 0,2,
Geschoßflächenzahl von 0,4,
maximale Firsthöhe von 9,0 m über Oberkante Erdgeschoßfußboden,
offene Bauweise,
ausschließliche Zulässigkeit von Einzelhäusern,
vordere und hintere Baugrenze,
Mindestgröße der Baugrundstücke 1.000 qm.
Der Bebauungsplan gibt ferner als "Hinweis" eine Dachneigung von 30 Grad bis 45 Grad an. Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans 1980 traten die für das Plangebiet geltenden Bestimmungen der Verordnung über die Ausweisung von Baugebieten und Abstufung der Bebauung für das Gebiet der ehemaligen Gemeinde B. von 1960 in Verb. mit der Baupolizeiverordnung für den Regierungsbezirk Düsseldorf von 1939 sowie der Fluchtlinienplan von 1940 einschließlich einer ersten Änderung von 1978 außer Kraft. Der Inhalt der seinerzeitigen baurechtlichen Bestimmungen ist zwischen den Beteiligten umstritten.
Im Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle hat der Antragsteller beantragt,
den Bebauungsplan Nr. 123 der Stadt M. insoweit für nichtig zu erklären, als er für sein Grundstück folgende Festsetzungen enthält:
- 1.
Grundstücksmindestgröße von 1.000 qm,
- 2.
Beschränkung auf zwei Wohnungen je Wohngebäude,
- 3.
ausschließliche Zulässigkeit von Einzelhäusern,
- 4.
Geschoßflächenzahl 0,4.
Hilfsweise hat der Antragsteller beantragt,
den Bebauungsplan insgesamt für nichtig zu erklären.
Die Stadt M. ist den Anträgen entgegengetreten.
Das Normenkontrollgericht hat den Bebauungsplan insgesamt für nichtig erklärt. Der Plan leide an einem Abwägungsmangel. Die Festsetzung der Mindestgröße von 1.000 qm je Grundstück verstoße gegen das Planungsziel des § 1 Abs. 6 Satz 1 BBauG und gegen die Planungsleitsätze des § 1 Abs. 6 Satz 2 2. Spiegelstrich BBauG; sie sei auch nicht durch einen überragenden anderweitigen Belang gerechtfertigt. Dieser Mangel ergreife wegen des untrennbaren Regelungszusammenhangs mit den übrigen Festsetzungen den gesamten Bebauungsplan und führe damit zu dessen Unwirksamkeit. Die von dem Antragsteller in erster Linie verfolgte Begrenzung der Erklärung der Nichtigkeit sei nicht möglich. Auch aus Art. 14 GG ergebe sich insoweit nichts zugunsten des Antragstellers.
Mit ihren Beschwerden machen sowohl die Antragsgegnerin als auch der Antragsteller in unterschiedlicher Weise die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Das Normenkontrollgericht hätte den Rechtsstreit dem Beschwerdegericht gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO vorlegen müssen.
B.
I.
Das Beschwerdegericht erachtet es für angemessen, zunächst im Wege eines Teilbeschlusses getrennt über die Beschwerde des Antragstellers zu entscheiden.
Eine derartige Verfahrensweise ist zulässig. Das ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 110 VwGO. Die Entscheidung des Normenkontrollgerichts beschwert den Antragsteller prozessual insoweit, als das Gericht seinem Hauptantrag nicht entsprochen hat. Damit hat die Frage, ob das Normenkontrollgericht nur auf der Grundlage des Hauptantrages hätte entscheiden dürfen, prozessualen Vorrang vor jenen Fragen, die mit der Beschwerde der Antragsgegnerin aufgeworfen werden. Demgemäß ist zu prüfen, ob das Normenkontrollgericht zur Vorlage verpflichtet war, weil es hinsichtlich seiner Entscheidung, den Hauptantrag des Antragstellers aus materiell-rechtlichen oder prozessualen Gründen zurückzuweisen, einen Vorlagegrund im Sinne des § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO gab.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Normenkontrollgericht war zur Vorlage nicht verpflichtet. Die vorgetragenen Beschwerdegründe ergeben nicht, daß die Voraussetzungen des § 47 Abs. 7 Satz 1 in Verb, mit Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO erfüllt sind. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sind dem Vorbringen der Beschwerde nicht zu entnehmen. Die Beschwerde macht den Vorlagegrund der Abweichung nicht geltend.
1.
Das Vorbringen der Beschwerde ist nur zulässig, soweit es sich auf die Frage bezieht, ob das Normenkontrollgericht mit der Feststellung der Nichtigkeit des Bebauungsplans Nr. 123 über den Hauptantrag des Antragstellers hinausgehen durfte. Die Prüfung des Beschwerdegerichts wird durch die darin liegende prozessuale Beschwer des Antragstellers begrenzt. Die Beschwerde verkennt diese Begrenzung ihrer Beschwerdebefugnis. Es ist zudem geboten, zwischen der materiell-rechtlichen und prozessualen Fragestellung zu unterscheiden.
a)
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist rechtsgrundsätzlich geklärt, daß die Ungültigkeit eines Teils eines Bebauungsplans zu dessen Gesamtnichtigkeit führen kann. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den nichtigen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken kann und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, daß die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225 <230>; Beschluß vom 8. August 1989 - BVerwG 4 NB 2.89 - Buchholz 406.11 § 10 BBauG/BauGB Nr. 17 = NVwZ 1990, 159; Beschluß vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 NB 19.90 - Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 25 = UPR 1991, 232 = GewA 1991, 175; Beschluß vom 28. Dezember 1990 - BVerwG 4 NB 29.89 - unveröffentl.). Das Normenkontrollgericht ist nicht befugt, durch seine Entscheidung ein planerisches Ergebnis festzustellen, das letztlich eine Veränderung des zugrunde gelegten städtebaulichen Konzepts der Gemeinde bewirkt. Vielmehr hat das Gericht es im Zweifel der Gemeinde zu überlassen, die von ihr als angemessen und städtebaulich erforderlich angesehenen neuen planerischen Maßnahmen zu ergreifen. Nur so bleibt die gemeindliche Zuständigkeit zur Bauleitplanung gewahrt und nur so wird die im Gesetz vorgesehene bürgerschaftliche Beteiligung beachtet.
Diesen von der Regel des § 139 BGB ausgehenden Grundsätzen wird die von der Beschwerde vertretene Auffassung, die Gesamtnichtigkeit könne nur dann festgestellt werden, wenn feststehe, daß die Gemeinde die übrigen Festsetzungen ohne die für nichtig erklärten Festsetzungen nicht getroffen hätte, nicht gerecht. Mit dem Beschluß nach § 10 BauGB hat die Gemeinde ein Regelwerk in Kraft gesetzt, dessen einzelne Bestimmungen von ihr in Verfolgung städtebaulicher Ziele abwägend in einen Gesamtzusammenhang gestellt worden sind. Die vom angerufenen Normenkontrollgericht anzustellenden tatsächlichen Ermittlungen über einen hypothetischen Willen haben sich demgemäß darauf zu richten, ob der Ortsgesetzgeber einen Bebauungsplan mit nur eingeschränktem Inhalt beschlossen hätte, wenn ihm die Unwirksamkeit der einzelnen Festsetzung bekannt gewesen wäre (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 - BVerwG 4 C 3.90 - BVerwGE 85, 289 <291>; vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 12. Dezember 1990 - BVerwG 4 B 143.90 - Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 24). Häufig wird sich dies nur anhand des im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willens der Gemeinde entscheiden lassen (vgl. in diesem Sinne auch bereits BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1972 - BVerwG 4 C 69.70 - BVerwGE 40, 268 <274>; Urteil vom 27. Januar 1978 - BVerwG 7 C 44.76 - DVBl. 1978, 536 <537>; Urteil vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 218.83 - Buchholz 406.11 § 12 BBauG Nr. 11 = DVBl. 1985, 112 <114>).
Das Normenkontrollgericht ist im vorliegenden Fall von diesen als hinreichend geklärt zu betrachtenden Grundsätzen ausgegangen. Es hat ausdrücklich einen hypothetischen Willen des Gemeinderates der Antragsgegnerin verneint, einen "Restbestand" des Bebauungsplanes Nr. 123 aufrechterhalten zu wollen. Mit der Ausweisung der Mindestgröße habe der Rat, wenn auch im Zusammenwirken mit anderen Planfestsetzungen und in teilweiser Verkennung der Auswirkungen, darauf hinzielen wollen, daß der Gesamtcharakter des Wohngebietes erhalten bleibe. Rechtsfragen, die mit Bedeutung über den Einzelfall auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung hinaus weiterführend geklärt werden könnten, ergeben sich daraus nicht. Soweit die Beschwerde die Erwägungen des Normenkontrollgerichts für lebensfremd erachtet und zu einer anderen tatsächlichen Beurteilung gelangt, greift sie der Sache nach die tatrichterliche Würdigung des Normenkontrollgerichts an. Das ist unzulässig, da im Verfahren der Vorlagebeschwerde Verfahrensrügen nicht erhoben werden können (vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. März 1988 - BVerwG 4 NB 7.88 - NVwZ 1988, 728 = ZfBR 1988, 194 = DVBl. 1988, 855). Es kann daher nicht geltend gemacht werden, das Normenkontrollgericht habe den maßgebenden Sachverhalt unvollkommen aufgeklärt oder ihm seien bei der Beweiswürdigung schwerwiegende Fehler unterlaufen. Auch der erläuternde Schriftsatz vom 15. Februar 1991 führt insoweit zu keinem anderen Ergebnis.
Dem Vorbringen der Beschwerde sind auch im übrigen keine Gründe zu entnehmen, die im vorliegenden Falle eine weitere Klärung der materiell-rechtlichen Beurteilung der Abgrenzung von Teil- und Gesamtnichtigkeit eines Bebauungsplans als erforderlich erkennen ließen. In welcher Weise sich einzelne Festsetzungen - etwa Mindestgröße des Grundstücks, Zahl der Wohnungen je Wohngebäude oder ausschließliche Zulässigkeit von Einzelhäusern - auf den Regelungszusammenhang eines Bebauungsplans auswirken, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung und damit des Einzelfalles. Die von der Beschwerde gewünschte Klärung im Sinne verallgemeinerungsfähiger Regeln ist daher nicht möglich; deswegen fehlt der Sache von vornherein die grundsätzliche Bedeutung.
b)
Von der materiell-rechtlichen Beurteilung zu trennen ist die Frage, ob und in welcher Hinsicht ein Antragsteller mit seinem Antrag prozessual eine Einschränkung der gerichtlichen Erklärung der Nichtigkeit erreichen kann, wenn er sich in erster Linie gegen einzelne Festsetzungen des Bebauungsplans wendet und damit die Feststellung der Gesamtnichtigkeit vermeiden will.
aa)
Die prozessuale Behandlung der gestellten Anträge ist eine Frage des Verfahrensrechts. Das gilt im vorliegenden Zusammenhang auch insoweit, als die Beschwerde des Antragstellers geltend macht, das Normenkontrollgericht sei aus Gründen des materiellen Rechts - namentlich des Verfassungsrechts - gehalten gewesen, nur über den eingeschränkten Hauptantrag zu befinden und entsprechend einschränkend seine Entscheidungsformel zu fassen.
Allerdings können sich auch aus der Handhabung des Verfahrensrechts Fragen von grundsätzlicher und damit von vorlagefähiger Bedeutung ergeben (vgl. BVerwG, Beschluß vom 14. Juli 1978 - BVerwG 7 N 1.78 - BVerwGE 56, 172 <174>; Beschluß vom 12. März 1982 - BVerwG 4 N 1.80 - BVerwGE 65, 131 <132>). Das Bundesverwaltungsgericht hat bislang nicht ausdrücklich entschieden, ob im Falle eines eingeschränkten Antrages das Normenkontrollgericht bei seiner Entscheidung wegen eines untrennbaren Zusammenhanges der antragsgemäß für nichtig zu erklärenden Teile mit anderen, nicht angegriffenen Teilen des Bebauungsplans über den gestellten Antrag hinausgehen darf oder sogar muß. Es hat diese Frage vielmehr ausdrücklich unentschieden gelassen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225 <232 f.>). Indes ergibt sich daraus keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Das Normenkontrollgericht durfte die noch offene prozessuale Frage ohne Verletzung seiner Pflicht zur Vorlage bejahen, da ihr auf der Grundlage der inzwischen entstandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung jedenfalls nunmehr keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hierzu hat der beschließende Senat unter Berücksichtigung seiner Rechtsprechung im einzelnen erwogen:
bb)
Das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO besitzt eine doppelte Funktion, und zwar als subjektives Rechtsschutzverfahren und als objektives Prüfungsverfahren.
Die erforderliche subjektive Betroffenheit ist als eine Voraussetzung der Zulässigkeit des Verfahrens ausgestaltet. So soll das Erfordernis eines erlittenen oder zu erwartenden Nachteils im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO verhindern, daß Popularanträge gestellt werden (vgl. BVerwG, Beschluß vom 15. März 1989 - BVerwG 4 NB 10.88 - BVerwGE 81, 307 <311 f.>; Beschluß vom 11. August 1989 - BVerwG 4 NB 23.89 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 41 = NVwZ 1990, 57). Ferner ist ein beantragter Rechtsschutz zu verweigern, wenn seine Inanspruchnahme nicht erforderlich ist. Das ist der Fall, wenn das Gericht in eine Normprüfung eintreten soll, deren Ergebnis in absehbarer Zeit für den Antragsteller zu keiner ihm günstigen Veränderung der Rechtslage führen kann (vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. August 1987 - BVerwG 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85 <91>). Schließlich bedingt das Normenkontrollverfahren, daß ein Antrag gestellt wird, über den der Antragsteller disponieren kann. Das Normenkontrollgericht hat den gestellten Antrag grundsätzlich zum Ausgang seiner gerichtlichen Prüfung zu nehmen. Eine derartige Gebundenheit der gerichtlichen Tätigkeit an den gestellten Antrag entspricht allgemeinem Prozeßrecht. Das gilt auch für das Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag. Der Antrag kann in jeder Verfahrenslage zurückgenommen werden (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225 <232>).
Diese prozessualen Voraussetzungen des Normenkontrollverfahrens bestimmen die Frage, ob und in welcher Hinsicht das Normenkontrollgericht tätig werden darf. Ist das Gericht auf der Grundlage eines in dieser Weise zulässigen Antrages in eine materielle Prüfung der Gültigkeit der angegriffenen Vorschrift eingetreten, so tritt nunmehr die Funktion des Normenkontrollverfahren als eines (auch) objektiven Verfahrens in den Vordergrund. Der Ertrag der richterlichen Arbeit wird im Falle der Rechtsunwirksamkeit der geprüften Norm gemäß § 47 Abs. 6 VwGO unabhängig von der individuellen Betroffenheit des Antragsstellers in einer Entscheidung mit allgemeinverbindlicher Wirkung niedergelegt. Während für die Individualklage durch § 42 Abs. 2 VwGO einerseits und § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO andererseits hinsichtlich der subjektiven Rechtsbetroffenheit ein Zusammenhang zwischen der Zulässigkeit und der Begründetheit der Klage geschaffen wird, fehlt es für das Normenkontrollverfahren an einer § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in ähnlicher Weise korrespondierenden Vorschrift der Begründetheit des Normenkontrollantrages. Daraus ist zu entnehmen, daß für die Begründetheit des gestellten Antrages das Gesetz auf einen entsprechenden Zusammenhang mit der objektiv festgestellten Rechtswidrigkeit und der subjektiven Betroffenheit des Antragstellers bewußt verzichtet (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225 <233>). Vielmehr soll im Sinne der Prozeßökonomie die richterliche Prüfung, die für die Entscheidung des gestellten Antrages notwendig war, zugunsten der Klärung der "wahren" Rechtslage und damit im Allgemeininteresse durch einen verbindlichen Entscheidungsausspruch zunutze gemacht werden. Das ist gemeint, wenn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Normenkontrollverfahren der Charakter eines (auch) objektiven Rechtsbeanstandungsverfahrens zuerkannt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. März 1982 - BVerwG 4 N 1.80 - BVerwGE 65, 131 <136>).
Aus dieser Funktionsbestimmung sind Folgerungen für die Tragweite des gestellten Antrages hinsichtlich des richterlichen Entscheidungsausspruchs zu ziehen. In der Rechtsprechung ist bereits entschieden, daß das Normenkontrollgericht eine Teilnichtigkeit eines Bebauungsplans - dessen Teilbarkeit im konkreten Falle insoweit voraussetzend - auch dann festzustellen hat, wenn ein Interesse des Antragstellers gerade an dieser Feststellung nicht ersichtlich ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225 <234>). Insoweit ist ebenfalls schon rechtsgrundsätzlich geklärt, daß das Normenkontrollgericht auf einen nach § 47 Abs. 2 VwGO zulässigen Antrag hin in eine Prüfung der Gültigkeit des Bebauungsplans auch dann einzutreten und diese durch einen entsprechenden Entscheidungsausspruch zu beenden hat, obwohl sich später als Ergebnis dieser Prüfung herausstellt, daß der Antragsteller von einzelnen Festsetzungen nicht selbst betroffen wird. Auch in diesem Falle ist die Nichtigkeit unabhängig von der Frage einer subjektiven Betroffenheit des Antragstellers allgemeinverbindlich auszusprechen.
Dasselbe hat zu gelten, wenn das Normenkontrollgericht auf der Grundlage des gestellten Antrages zu dem Ergebnis der Unwirksamkeit der angegriffenen Festsetzung gelangt, jedoch gleichzeitig die Teilbarkeit und damit die Teilnichtigkeit des Bebauungsplans aus Gründen des materiellen Rechts verneint. Auch insoweit ist bereits rechtsgrundsätzlich geklärt, daß die Feststellung der Nichtigkeit des Bebauungsplans im ganzen nicht davon abhängig ist, ob der Antragsteller, der das Verfahren mit seinem zulässigen Antrag in Gang gesetzt hat, von allen Teilen des Planes selbst betroffen ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225 <232 ff.>; Beschluß vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 NB 19.90 - Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 25 = UPR 1991, 232 = GewA 1991, 175; Beschluß vom 28. Dezember 1990 - BVerwG 4 NB 29.89 - unveröffentl.; Beschluß vom 4. Juni 1991 - BVerwG 4 NB 35.89 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Dies hat erst recht zu gelten, wenn der Antragsteller von den Festsetzungen des Bebauungsplans zwar - wie hier - betroffen wird, deren Rechtsunwirksamkeit aber nur deshalb nicht geltend machen will, weil er mit den nicht angegriffenen Festsetzungen einverstanden ist. Indes kommt es auf die Beweggründe des Antragstellers nicht an.
Für dieses Ergebnis spricht nicht nur die bereits beschriebene Funktion des verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens. Entscheidend ist vielmehr die mit der Normenkontrolle verbundene nur kassatorische Entscheidungsbefugnis des Normenkontrollgerichts. Das Normenkontrollgericht muß vermeiden, in die kommunale Planungshoheit mehr als nötig einzugreifen. Es darf insbesondere nicht gestaltend tätig sein, sondern hat den planerischen Willen des Ortsgesetzgebers zu respektieren. Diesen Willen würde das Gericht jedoch in erheblichem Maße mißachten, wenn es - im Falle einer nach materiell-rechtlicher Rechtslage bestehenden Gesamtregelung - durch die Erklärung einer Teilnichtigkeit zu einer Verfälschung des kommunalen Planungskonzeptes beitrüge. Vielmehr hat es bei einem Mangel in einer (nicht teilbaren) Gesamtregelung durch seine kassatorische Entscheidung dem Ortsgesetzgeber die Möglichkeit zu einer neuen planerischen Gesamtentscheidung zu eröffnen. Es steht dann mit Allgemeinverbindlichkeit gegenüber jedermann fest, daß der bisherige Bebauungsplan nicht nur teilweise, sondern in seiner Gesamtheit unwirksam war. Hinter dieser am Gemeinwohl ausgerichteten Aufgabe und Begrenzung der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle muß das individuelle Interesse des Antragstellers zurückstehen, die Erklärung der Nichtigkeit auf den Umfang des gestellten Antrags zu begrenzen. Dieses Interesse - so verständlich es im Einzelfall auch sein mag - ist letztlich gegenüber der erkannten objektiven Rechtslage nicht schutzwürdig. Das gilt namentlich im Hinblick auf die fehlende Planverwerfungskompetenz der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1986 - BVerwG 4 C 22.83 - BVerwGE 75, 142; Urteil vom 21. November 1986 - BVerwG 4 C 60.84 - Buchholz 406.11 § 11 BBauG Nr. 2 = ZfBR 1987, 98).
Ob bei einer ganz ungewöhnlichen Fallgestaltung die in § 47 Abs. 7 Satz 2 VwGO vorgesehene Erklärung der Nichtigkeit durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans zu ersetzen ist, bedarf keiner näheren Erörterung (vgl. Kopp, VwGO, 8. Aufl. 1989 § 47 Rdnr. 64). Auch die von der Beschwerde zu Art. 14 Abs. 1 GG vorgetragenen Erwägungen geben der Sache insoweit keine grundsätzliche Bedeutung. Das Gesetz hat mit § 34 Abs. 1 BauGB einen "Ersatzplan" geschaffen, der eine sinnvolle Nutzung des Grundeigentums ermöglicht.
III.
Das Vorbringen der Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig, soweit es sich nicht darauf bezieht, das Normenkontrollgericht sei mit seiner Entscheidung über den Hauptantrag des Antragstellers hinausgegangen.
1.
Die Beschwerde trägt vor, die bis zum Inkrafttreten des für nichtig erklärten Bebauungsplans gegebene Eigentumslage werfe Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Dieses Vorbringen ergibt nicht, daß das Normenkontrollgericht insoweit zur Vorlage verpflichtet war. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen waren für das Normenkontrollgericht nicht entscheidungserheblich. Die Feststellung der Nichtigkeit hat zur Folge, daß ein Vorhaben nach der Rechtslage zu beurteilen ist, die ohne den Bebauungsplan Nr. 123 besteht. Diese Rechtslage zu beurteilen, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Antragsteller kann ihre Klärung in anderen Verfahren erreichen. War die Änderung der baurechtlichen Ausgangslage durch den Bebauungsplan Nr. 123 unwirksam, erübrigen sich weitere Erwägungen zur Bedeutung des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Da der Bebauungsplan Nr. 123 nach Auffassung des Normenkontrollgerichts rechtsunwirksam ist, stellten sich ihm insbesondere keine Fragen eines verfassungsrechtlich gebundenen Überleitungsrechts oder eines geltend zu machenden Plangewährleistungsanspruchs. Ergänzend sei bemerkt, daß § 2 Abs. 3 BauGB einen Anspruch des Eigentümers auf Aufstellung eines Bauleitplanes ausdrücklich ausschließt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11. März 1977 - BVerwG 4 C 45.75 - NJW 1977, 1979 = DVBl. 1977, 529).
2.
Die Beschwerde macht ferner geltend, das Normenkontrollgericht habe auch hinsichtlich anderer, nämlich der von dem Antragsteller näher bezeichneten Festsetzungen eine inhaltliche Rechtsprüfung vornehmen müssen. Damit rügt die Beschwerde der Sache nach einen Verfahrensmangel.
Dem Vorbringen ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu entnehmen. Daran ändert nichts, daß sie hierfür vor allem verfassungsrechtliche Erwägungen vorträgt. Es entspricht dem Prozeßrecht, daß ein Antragsteller das angerufene Gericht bei der inhaltlichen Prüfung nicht zu einem bestimmten Vorgehen zwingen kann. War die prozessuale Rechtsfolge der Unwirksamkeit der festgesetzten Mindestgröße die Ursache für Nichtigkeit des gesamten Bebauungsplans, dann erübrigte sich eine weitere Prüfung anderer vom Antragsteller angegriffener Festsetzungen. Was der Antragsteller der Sache nach erreichen will, ist eine gutachterliche, gleichwohl für den Fall eines erneuten Bebauungsplans verbindliche Entscheidung des Normenkontrollgerichts, ob die von ihm des weiteren angegriffenen Festsetzungen als solche rechtlich zulässig sind. Damit verfolgt der Antragsteller der Sache nach das Ziel einer vorbeugenden Normenkontrollklage. Diese ist unzulässig.
3.
Das Normenkontrollgericht hat die Festsetzung der Grundstücksmindestgröße als rechtsunwirksam angesehen und insoweit dem Antragsbegehren entsprochen. Soweit die Beschwerde hierzu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, fehlt es an der erforderlichen Beschwer.
4.
Ergänzend wird bemerkt: Die Beschwerde des Antragstellers hebt mehrfach hervor, die ausgesprochene Nichtigkeit des gesamten Bebauungsplans habe zur rechtlichen Folge, daß die nunmehrige Rechtslage zum Nachteil des Antragstellers nach § 34 BauGB zu beurteilen sei. Die Beschwerde sieht darin eine Fragestellung, die ihre grundsätzliche Bedeutung aus dem Regelungsbereich des Art. 14 GG erführe.
Auch insoweit bestand für das Normenkontrollgericht keine Pflicht zur Vorlage. Die von der Beschwerde vorgetragenen Erwägungen sind einzelfallbezogen. Die Beschwerde zieht mit ihrem Vorbringen nur erneut in Zweifel, daß das Normenkontrollgericht von einer Gesamtregelung ausgehen durfte. Die von der Beschwerde als nachteilig angesehene Rechtslage wäre übrigens nicht anders zu beurteilen, wenn das Normenkontrollgericht beispielsweise einen durchgreifenden Verfahrensmangel festgestellt hätte. Den von der Beschwerde betonten Vertrauensschutz in die Rechtmäßigkeit bauplanerischer Festsetzungen gibt es ebensowenig wie ein derartiger Vertrauensschutz für andere Normsetzungen besteht (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1982 - III ZR 196/80 - BGHZ 84, 292 <297 ff.>). Im übrigen kann der Antragsteller den aus der Anwendbarkeit des § 34 BauGB befürchteten Nachteil dadurch abwenden, daß er seinen Normenkontrollantrag bis zur Entscheidung des Senats über die Nichtvorlagebeschwerde der Antragsgegnerin zurücknimmt (vgl. Beschluß vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225 <232>).
IV.
Die Beschwerde macht schließlich als Verfahrensmangel die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG geltend. Es ist bereits ausgeführt worden, daß eine Nichtvorlagebeschwerde nicht auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften gestützt werden kann.
Das gilt auch für den geltend gemachten Grundrechtsverstoß. Das mag indes dahinstehen. Eine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt jedenfalls nicht vor. Das Normenkontrollgericht hat gerade darauf aufmerksam gemacht, daß es einen Anspruch "aus eigentumskräftig verfestigter Anspruchsposition" nicht für gegeben erachte. Das Gericht hat damit seiner allgemeinen Hinweispflicht entsprochen (vgl. auch § 173 VwGO, § 278 Abs. 3 ZPO). Im übrigen trifft die Auffassung des Normenkontrollgerichts sachlich zu.
V.
Die Kostenentscheidung bleibt der beschwerdegerichtlichen Schlußentscheidung vorbehalten. [...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Prof. Dr. Dr. Berkemann
Hien