Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 02.07.1992, Az.: 1 BvR 1536/91
Verfassungsbeschwerde; Bebauungsplan; Frist; Normenkontrollantrag; Eigentumsgarantie ; Rechtsschutzgarantie
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 02.07.1992
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1536/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 12458
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstellen
- NJW 1993, 51 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1992, 972-973 (Volltext mit red. LS)
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie teilweise unzulässig ist und im übrigen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Gründe
1. Soweit der Beschwerdeführer den Bebauungsplan Nr. 123 angreift, ist die Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 Abs. 2 BVerfGG unzulässig. Hiernach kann eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder eine untergesetzliche Rechtsnorm nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten der Norm erhoben werden. Ist vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde ein fachgerichtlicher Rechtsweg zu erschöpfen, dessen Beschreiten - wie im Falle des § 47 VwGO - nicht an eine Antragsfrist gebunden ist, so ergibt sich aus Sinn und Zweck des § 93 Abs. 2 BVerfGG, daß das fachgerichtliche Verfahren, soll die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde offengehalten werden, innerhalb der in § 93 Abs. 2 BVerfGG vorgesehenen Jahresfrist eingeleitet werden muß (vgl. BVerfGE 76, 107 (115 f.) [BVerfG 23.06.1987 - 2 BvR 826/83]). Hier wurde der Normenkontrollantrag gemäß § 47 VwGO erst mit Schriftsatz vom 10. August 1988 gestellt, als die Jahresfrist bereits abgelaufen war.
Ob die Verfassungsbeschwerde insoweit auch wegen fehlender Beschwer unzulässig ist, da der Bebauungsplan bereits für nichtig erklärt worden ist, bedarf danach keiner Erörterung mehr.
2. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung seines Hauptantrages auf (nur) teilweise Nichtigerklärung des Bebauungsplans durch die Verwaltungsgerichte wendet, hat die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
In den angegriffenen Entscheidungen wird die Bedeutung der Eigentumsgarantie nicht verkannt. Art. 14 Abs. 1 GG schützt das Recht, ein Grundstück im Rahmen der Gesetze zu bebauen (vgl. BVerfGE 35, 263 (276)). Gesetze, die im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen, sind auch untergesetzliche - auf gesetzlicher Ermächtigung beruhende - Normen (vgl. BVerfGE 8, 71 (79) [BVerfG 10.07.1958 - 1 BvF 1/58]), insbesondere auch Bebauungspläne (vgl. BVerfGE 79, 174 (191 f.) [BVerfG 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84]). Ob und mit welchem Inhalt diese Normen dem Eigentümer eine Bebauungsbefugnis vermitteln, ist eine Frage der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts, die das Bundesverfassungsgericht nicht nachzuprüfen hat (vgl. BVerfGE 18, 85 (92 f.) [BVerfG 10.06.1964 - 1 BvR 37/63]). Dies gilt auch hinsichtlich der Frage der Wirksamkeit dieser den Inhalt des Eigentums bestimmenden Vorschriften, einschließlich der Frage, ob die Rechtswidrigkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans, dessen teilweise oder vollständige Nichtigkeit zur Folge hat. Die von dem Beschwerdeführer insofern vorgenommene Differenzierung zwischen bauplanerischen Grundnormen und Ergänzungsnormen ist damit der verfassungsgerichtlichen Nachprüfung entzogen. Das gilt auch für die in den angegriffenen Entscheidungen vertretene Auffassung, wonach der Bebauungsplan Nr. 123 eine Gesamtregelung enthalte und nicht - wie von dem Beschwerdeführer vertreten - aufgespalten werden könne in einen Regelungsteil, der die Fortführung der nach altem Recht zustehenden Bebauungsbefugnisse aufrecht erhalte, und einen Regelungsteil, der die teilweise Einschränkung eben dieser Rechtsposition zum Gegenstand habe.
Ferner ist es mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sich die Verwaltungsgerichte nicht für befugt halten, durch die Nichtigerklärung einzelner Festsetzungen des Bebauungsplans eine Veränderung der ursprünglichen städtebaulichen Konzeption der Gemeinde herbeizuführen. Insofern ist auch ein Verstoß gegen die rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Waffengleichheit im Prozeß nicht ersichtlich.
Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen auch nicht gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Der Rechtsschutzgarantie läßt sich ein Anspruch auf das teilweise Aufrechterhalten des angegriffenen Bebauungsplans und der daraus hergeleiteten Rechtsposition nicht entnehmen. Ob rechtsfehlerhafte Festsetzungen eines Bebauungsplans zu dessen Nichtigkeit insgesamt führen, ist eine Frage des materiellen Rechts, die den Schutzbereich des Art. 19 Abs. 4 GG nicht berührt. Eine verfassungsrechtliche Pflicht zur bloß teilweisen Nichtigerklärung des Bebauungsplans läßt sich auch nicht aus der von dem Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Vorrang des Primärrechtsschutzes (vgl. BVerfGE 58, 300 (322 ff.) [BVerfG 15.07.1981 - 1 BvL 77/78]) herleiten.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Oberverwaltungsgericht habe durch den Hinweis auf das zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch unveröffentlichte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. August 1990 - BVerwG 4 C 3.90 - seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist diese Rüge bereits unzulässig. Der Beschwerdeführer hat nicht konkret dargelegt, daß und ggf. in welcher Weise ihm ein beabsichtigter Vortrag verwehrt worden wäre.
Soweit der Beschwerdeführer sich schließlich dagegen wendet, daß das Oberverwaltungsgericht die Nichtigerklärung nur auf die Rechtswidrigkeit der Festsetzung der Grundstücksmindestgröße gestützt hat, ist das ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, die Begründung eines Urteils auf die es tragenden Gründe zu beschränken.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Henschel
Seidl
Seibert