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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.10.1992, Az.: BVerwG 4 NB 36.92

Mindestgröße von Baugrundstücken; Planerische Abwägung; Landesrecht; Bundesrecht; Revisibles Landesrecht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.10.1992
Aktenzeichen
BVerwG 4 NB 36.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12719
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 27.05.1992 - AZ: 10 C 10388/91

Fundstellen

  • BRS 1992, 170-173
  • BRS 57, 54
  • BauR 1993, 56-58 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1993, 113-114 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1993, 260 (amtl. Leitsatz)
  • IBR 1993, 162 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • NJW 1993, 2065 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1993, 359-361 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfBR 1993, 88-89 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Bei der Festsetzung der Mindestgröße von Baugrundstücken gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ist im Rahmen der planerischen Abwägung die Privatnützigkeit des Eigentums zu berücksichtigen. Zu den öffentlichen Belangen, welche den privaten Interessen entgegengesetzt werden dürfen, kann auch das politische Interesse der Gemeinde an seiner gewerblichen Ansiedlung gehören.

Es bleibt offen, ob eine Verweisung einer landesbauordnungs-rechtlichen Vorschrift auf § 214 BauGB im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 9 Abs. 4 BauGB revisibles Recht begründet (hier: § 86 Abs. 4 der Landesbauordnung von Rheinland-Pfalz).

Für die Beantwortung der Frage nach der hinnehmbaren Unvollständigkeit der Begründung (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2. Halbs. BauGB) kommt es nicht darauf an, ob die jeweilige Festsetzung ihre materiellrechtliche Grundlage im Bundesrecht oder im Landesrecht besitzt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Oktober 1992
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter und
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und Halama
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem das Urteil

des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Mai 1991 ergangen ist, wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die gemäß § 47 Abs. 7 Satz 1 VwGO zulässige Beschwerde gegen die Nichtvorlage ist unbegründet. Die vorgetragenen Beschwerdegründe ergeben nicht, daß die Voraussetzungen des § 47 Abs. 7 Satz 1 in Verb, mit Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 und 2 VwGO erfüllt sind.

2

1.

Das Normenkontrollgericht erachtet die Festsetzung einer Mindestgröße von 3000 qm je Grundstück für rechtmäßig. Die Antragsgegnerin habe sich hierfür auf § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB stützen können. Abwägungsfehler seien nicht vorhanden. Jedenfalls fehle es - so ist das Normenkontrollgericht zu verstehen - im Hinblick auf geltend gemachte Mängel im Abwägungsvorgang an der nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB vorausgesetzten Offensichtlichkeit. Das hiergegen gerichtete Vorbringen der Beschwerde ergibt nicht, daß das Gericht seine Vorlagepflicht verletzt hat.

3

a)

Die Beschwerde macht geltend, das Normenkontrollgericht habe bei seiner Entscheidung den Schutz des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG nicht hinreichend berücksichtigt. Die angegriffene planerische Festsetzung schränke die Privatnützigkeit des Grundeigentums ein. Aus diesem Grunde müsse das Gewicht der Gründe, welche diese Einschränkung rechtfertigen sollten, der Begrenzung der Verwertungsinteressen entsprechen. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liege darin, "daß bei der Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB die überragende Bedeutung des Eigentums als abwägungserheblicher Belang in besonderer Weise berücksichtigt werden muß und daß die Festsetzung von Mindestgrößen von Grundstücken nur durch einen überragenden öffentlichen Belang gerechtfertigt sind".

4

Diese Gründe mußten das Normenkontrollgericht nicht veranlassen, dem Beschwerdegericht eine Frage vorzulegen, die auf nähere Klärung der Bedeutung der Privatnützigkeit des Grundeigentums bei der Festsetzung von Mindestgrößen zielte. Das Vorbringen der Beschwerde ergibt insoweit keine klärungsbedürftige Frage. § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ist eine Regelung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Das gilt auch für eine planerische Festsetzung, die sich auf diese gesetzliche Ermächtigungsgrundlage stützt. Planerische Festsetzungen sind generell Regelungen, welche den Inhalt des Grundeigentums bestimmen und damit auch eingrenzen können (vgl. BVerfGE 70, 35 [BVerfG 14.05.1985 - 2 BvR 397/82] <53>). Es ist hinreichend geklärt, daß Regelungen, welche den Inhalt des Eigentums bestimmen, der grundgesetzlich garantierten Rechtsstellung des Eigentümers einerseits und den Anforderungen an eine sozialgerechte Eigentumsordnung andererseits genügen müssen (vgl. BVerfGE 52, 1 <29 f.>; 58, 137 <147/148>; 58, 300 <351>; 70, 191 <199 ff.>; 72, 66 <77 f.>; 79, 174 <198>). In jedem Falle erfordert die grundgesetzliche Eigentumsgarantie die Erhaltung der Substanz des Eigentums und die Beachtung des Gleichheitssatzes und des Verhältnismäßigkeitsprinzips (vgl. BVerfGE 52, 1 [BVerfG 12.06.1979 - 1 BvL 19/76] <29 f.>; 72, 66 <77 f.>; 79, 174 <198>; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - BVerwG 4 C 17.90 - BVerwGE 88, 191 <195>). Daß dieses auch für die planerische Festsetzung einer Mindestgröße zu gelten hat, ist offenkundig und wird von der Beschwerde auch nicht bezweifelt. Ebensowenig ist es klärungsbedürftig, daß § 1 Abs. 6 BauGB die verfassungsrechtlichen Anforderungen einfachrechtlich umsetzt. Daher hat die Rechtsprechung wiederholt betont, daß das Eigentum bei der planerischen Abwägung in hervorgehobener Weise zu berücksichtigen sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1971 - BVerwG 4 C 66.67 - Buchholz 406.11 § 35 Nr. 90 = DVBl. 1971, 746; Urteil vom 1. November 1974 - BVerwG 4 C 38.71 - BVerwGE 47, 144 <153>; Beschluß vom 11. April 1989 - BVerwG 4 B 65.89 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 28 = NVwZ 1989, 1061). Auch dies kann nicht zweifelhaft sein und konnte dem Normenkontrollgericht keinen Anlaß zu einer Vorlage geben.

5

Die weitere Annahme der Beschwerde, die Festsetzung einer Mindestgröße im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB lasse sich im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nur durch einen überragenden öffentlichen Belang rechtfertigen, bedarf keiner grundsätzlichen Klärung. Die Annahme trifft ersichtlich nicht zu. Vielmehr sind es gemäß § 1 Abs. 5 und 6 BauGB die jeweiligen konkreten Belange, die abwägend zu beachten sind. Die planerische Festsetzung einer Mindestgröße kann zwar die Nutzbarkeit eines konkreten Grundstücks in der Hand des einzelnen Eigentümers begrenzen. Der Eigentümer ist in einem derartigen Fall möglicherweise darauf angewiesen, die bauliche und planungsgerechte Nutzbarkeit seines Grundstücks erst im Zusammenwirken mit anderen Grundeigentümern herzustellen, wenn sein Grundstück die festgesetzte Größe nicht erreicht. Die planende Gemeinde darf indes nach § 1 Abs. 5 BauGB den privaten Interessen öffentliche Belange entgegensetzen. Daß hierzu auch eine Politik der gewerblichen Ansiedlung gehören kann, ist ebenfalls ohne ernstlichen Zweifel (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB). Die Beschwerde kritisiert daher letztlich nur, daß das Normenkontrollgericht mit der Billigung der festgesetzten Mindestgröße eine gemeindliche Abwägung als noch rechtmäßig angesehen hat. Mit einer auf den Einzelfall bezogenen Kritik an der Entscheidung des vorinstanzlichen Gerichts kann eine Verletzung der Vorlagepflicht indes nicht begründet werden.

6

b)

Die Beschwerde macht in diesem Zusammenhang des weiteren geltend, das Normenkontrollgericht sei von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 1990 - 10 a NE 60/88 - (UPR 1991, 277 = BRS 50 Nr. 30 = BauR 1991, 177) abgewichen.

7

Dieses Vorbringen rechtfertigt ebenfalls nicht, eine Verletzung der Vorlagepflicht anzunehmen. Es genügt nicht der Darlegungspflicht des § 47 Abs. 7 Satz 2 VwGO. An der von der Beschwerde bezeichneten Stelle des angegriffenen Urteils führt das Normenkontrollgericht allein aus, daß es sich dem Vorbringen der Antragsteller nicht anschließen könne. Das Gericht setzt sich an der bezeichneten Stelle indes nicht mit einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 1990 selbst auseinander, sondern widmet sich einer vorgetragenen Rechtsansicht der Antragsteller, welche diese der genannten Entscheidung entnehmen.

8

Auch wenn man die vorinstanzliche Begründung zugunsten der Beschwerde anders verstehen will, ergibt sich daraus nichts für die geltend gemachte Divergenz. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat bei der bezeichneten Entscheidung nicht einen allgemeinen Rechtssatz aufgestellt, daß jede Ausweisung einer Mindestgröße von Baugrundstücken einer besonderen planerischen Rechtfertigung bedürfe. Das Gericht hat es vielmehr angesichts der von ihm als besonders angesehenen Sachlage für erforderlich gehalten, daß die Gemeinde gewichtige Gründe für die von ihr verfolgte Siedlungspolitik haben müsse und dies in der Abwägung auch erkennbar sei. Ob und in welcher Hinsicht dem im Einzelfall zu folgen ist, bedarf hier keiner näheren Erörterung. Jedenfalls ist es nach Maßgabe allgemeiner Planungsgrundsätze zutreffend, daß sich die Intensität der Begründung einer planerischen Entscheidung auch danach richten kann, ob es sich um eine nach Lage der Dinge aufdrängende planerische Entscheidung handelt oder ob diese nur bei Hinzutreten besonderer Umstände des Einzelfalles verständlich wird.

9

2.

Das Normenkontrollgericht hat die die bauliche Gestaltung betreffende Festsetzung als rechtmäßig beurteilt. Die Beschwerde trägt vor, es fehle im vorliegenden Falle hinsichtlich der in den Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 4 BauGB aufgenommenen gestalterischen Festsetzung an jeglicher (abwägenden) Begründung. Sie hält es für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob dieses Fehlen einer als erforderlich anzusehenden Begründung einen Fall einer unvollständigen Begründung im Sinne des § 214 BauGB darstelle. Auch dieses Vorbringen ergibt keine klärungsbedürftige Frage, deretwegen das Normenkontrollgericht zur Vorlage verpflichtet gewesen wäre.

10

Auszugehen ist von § 9 Abs. 4 BauGB. Danach können die Länder bestimmen, daß auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften des Baugesetzbuches anzuwenden sind (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluß vom 12. März 1991 - BVerwG 4 NB 6.91 - Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 48 = NVwZ 1991, 814). Das Normenkontrollgericht stellt in Anwendung irrevisiblen Rechts fest, daß dies für das Land Rheinland-Pfalz durch § 86 der Landesbauordnung (LBauO) geschehen ist. Dazu nimmt das Gericht insbesondere an, daß durch § 86 Abs. 4 Satz 2 LBauO auch § 214 BauGB anzuwenden sei. Dies läßt zwei Deutungen zu.

11

Sollte das Landesrecht so zu verstehen sein und hat das Normenkontrollgericht es so verstanden, daß die Verweisung auf § 214 BauGB sich nur auf die auf Landesrecht beruhenden Regelungen - hier also die Regelungen über die Gestaltung - beziehen soll, dann handelt es sich bei der Anwendung des § 214 BauGB - obwohl dem Bundesrecht angehörend - um die Anwendung irrevisiblen Rechts. Eine Bezugnahme von Bundesrecht durch den Landesgesetzgeber eröffnet - für sich betrachtet - noch keine Revisibilität. Diese ist indes gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO Voraussetzung jeder Vorlage an das Beschwerdegericht. Ob eine derartige begrenzende Bezugnahme für den Landesgesetzgeber gemäß § 9 Abs. 4 BauGB überhaupt zulässig wäre, mag dahinstehen. Der beschließende Senat hat keinen Anlaß, hierzu Stellung zu nehmen.

12

Sollte das Normenkontrollgericht dahin zu verstehen sein - und dies liegt näher -, daß § 86 Abs. 4 Satz 2 LBauO das Verfahrensrecht des Baugesetzbuches einschließlich seines § 214 für anwendbar erklärt und dies mit der Folge der Revisibilität als zulässig angesehen wird (vgl. Gaentzsch, in: Berl. Komm., 1988, § 9 Rn. 70; ders., BauGB, 1991, § 9 Rn. 33; Löhr, in: Battis u.a., BauGB, 3. Aufl., 1991, § 9 Rn. 110), dann fehlt es insoweit an einer klärungsbedürftigen Frage. Unter der Annahme der verfahrensrechtlichen Integration auch der auf Landesrecht beruhenden Festsetzungen fehlt es dann nämlich an einem inneren, tragfähigen Grund, für die Frage der Vollständigkeit oder der hinnehmbaren Unvollständigkeit der erforderlichen Begründung gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2. Halbs. BauGB danach zu unterscheiden, ob die jeweilige Festsetzung ihre materiellrechtliche Grundlage im Bundesrecht oder im Landesrecht besitzt. Das wäre eine formale Anknüpfung, welche ersichtlich dem Ziel der internen Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2. Halbs. BauGB nicht gerecht wird.

13

3.

Das Normenkontrollgericht hat zwar den angegriffenen Bebauungsplan teilweise für fehlerhaft angesehen und insoweit seine Nichtigkeit festgestellt. Es hat aber verneint, daß diese teilweise Unwirksamkeit zur Nichtigkeit des gesamten Bebauungsplans führt. Bei dieser Beurteilung hat es sich an die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Januar 1990 - Nr. 20 N 88.1906 - (BayVBl. 1990, 530) nicht gebunden gesehen. Die Beschwerde rügt, das Normenkontrollgericht sei damit von der bezeichneten Entscheidung abgewichen.

14

Es kann dahinstehen, ob das Normenkontrollgericht sich im Hinblick auf den Beschluß des beschließenden Senats vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 NB 19.90 - (Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 25 = BayVBl. 1991, 341 = UPR 1991, 232 = NVwZ 1991, 778) an die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht mehr gebunden fühlen durfte. Der beschließende Senat hat mit einem weiteren Beschluß vom 20. August 1991 - BVerwG 4 NB 3.91 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 59 - NVwZ 1992, 567) die Fragestellung weitgehend, und zwar im Sinne der Auffassung des Normenkontrollgerichts, geklärt. Das Vorbringen der Beschwerde gibt - auch wenn man es als Grundsatzrüge auffassen würde - keinen Anlaß zu weiteren Erwägungen. Entscheidend ist für die Annahme der Nichtigkeit des gesamten Bebauungsplans die Frage, ob der Bebauungsplan ohne seinen rechtswidrigen Teil noch eine sinnvolle, den planerischen Vorstellungen der Gemeinde entsprechende städtebauliche Entscheidung darstellt. Das hat das befaßte Gericht nach den Umständen des Falles tatrichterlich aufzuklären und zu entscheiden.

15

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Schlichter
Berkemann
Halama