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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.03.1991, Az.: BVerwG 4 NB 6.91

Bebauungsplan; Änderung; Aufstellung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.03.1991
Aktenzeichen
BVerwG 4 NB 6.91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12534
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 14.09.1990 - AZ: 1 C 12/88

Fundstellen

  • BRS 52, 4
  • BauR 1992, 43-45 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1991, 209-212
  • DÖV 1991, 742-743 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1991, 874-875 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdL 1991, 138-139
  • ZfBR 1991, 225-226

Amtlicher Leitsatz

Der Landesgesetzgeber ist gemäß § 9 Abs. 4 BauGB befugt, die umfassende Anwendung der Verfahrensvorschriften über die Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen (§§ 3 ff. BauGB) für den Fall anzuordnen, daß eine nur landesrechtlich vorgesehene und in einen Bebauungsplan bereits aufgenommene Festsetzung geändert werden soll (hier: baugestalterische Festsetzung nach schleswig-holsteinischem Landesrecht).

In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. März 1991
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht B. Sommer und Prof. Dr. Dr. Berkemann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des schleswig-holsteinischen Vertreters des öffentlichen Interesses bei dem Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein gegen die Nichtvorlage in der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 14. September 1990 ergangen ist, wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Gemeinde W. (Schleswig-Holstein) beschloß am 23. November 1972 den Bebauungsplan Nr. 5 (Gebiet: H.) als Satzung. Als Rechtsgrundlage gibt der Plan § 10 Bundesbaugesetz in der Fassung vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) und § 1 des (schleswig-holsteinischen) Gesetzes über baugestalterische Festsetzungen vom 10. April 1969 (GVOBl. S. 59) an.

2

Der Bebauungsplan besteht aus der Planzeichnung und einem Textteil. In ihm wird für 13 Häuser die Bauweise des Flachdaches als zwingend vorgeschrieben; weitere 27 Häuser sollen mit Sattel- oder Walmdach gebaut werden. Der Bebauungsplan erhielt die erforderliche verwaltungsbehördliche Genehmigung. Das Plangebiet ist entsprechend den Festsetzungen bebaut worden.

3

Im November 1987 lud die Gemeinde alle Einwohner zweier Straßenzüge im Plangebiet zu einer Bürgerinformation ein. Es sollte erörtert werden, ob die erbauten Flachdächer durch geneigte Dächer ersetzt werden sollten. Bei einigen Flachdachhäusern waren Mängel in der Dichtung aufgetreten. Dem sollte durch Änderung der Dachbauweise begegnet werden. Nach der durchgeführten Bürgerinformation beschloß die Gemeinde am 26. November 1987 unter Hinweis auf § 82 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung vom 24. Februar 1983 (GVOBl. S. 86) - LBO 1983 - die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 als Satzung. Nach der Änderungssatzung sind nunmehr nur Satteldächer und Walmdächer sowie versetzte Pultdächer zulässig. Die Änderung wurde am 22. März 1988 vom zuständigen Landrat genehmigt. Die Genehmigung wurde am 21. April 1988 ortsüblich bekannt gemacht.

4

Die Antragsteller sind Eigentümer von bebauten Grundstücken im Plangebiet. Mit ihrem Antrag vom 1. August 1988 haben sie beim Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein beantragt, die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 (Gebiet: H.) für nichtig zu erklären. Sie haben sich hierzu auf Verfahrensmängel und Abwägungsfehler berufen. Die Gemeinde W. ist dem Begehren entgegengetreten. Der schleswig-holsteinische Vertreter des öffentlichen Interesses beim Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein hat die Auffassung der Gemeinde unterstützt.

5

Das Normenkontrollgericht hat nach durchgeführtem Ortstermin dem Antrag stattgegeben und die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 der Gemeinde W. für nichtig erklärt. Es hat die Antragsbefugnis der Antragsteller gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für gegeben angesehen. Die Änderung des Bebauungsplans leide an einem nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Verfahrensfehler. Die Gemeinde habe die in der ursprünglichen Fassung des Bebauungsplans aufgenommenen Festsetzungen über Flachdächer nicht nach der hier mindestens anwendbaren Vorschrift über die vereinfachte Änderung von Bebauungsplänen nach § 13 Abs. 1 BauGB geändert. Örtliche Baugestaltungsvorschriften, die in einem Bebauungsplan aufgenommen worden seien, dürften nur unter Beachtung der für Planänderungen maßgeblichen Verfahrensvorschriften geändert werden. Dies folge aus § 9 Abs. 2 BBauG 1960, der § 9 Abs. 4 BauGB vergleichbar sei. Die Festsetzung der Flachdächer sei eine derartige baugestalterische Festsetzung. Für sie habe § 1 des (schleswig-holsteinischen) Gesetzes über baugestalterische Festsetzungen vom 10. April 1969 (GVOBl. S. 59) ihre Aufnahme in den Bebauungsplan angeordnet und außerdem die Anwendung des § 12 BBauG bestimmt. Der Landesgesetzgeber habe von der in § 9 Abs. 2 BBauG 1960 enthaltenen Ermächtigung auch in einem Umfang Gebrauch gemacht, daß die in dieser Ermächtigung zugelassene Aufnahme in den im Jahre 1973 in Kraft gesetzten ursprünglichen Bebauungsplan möglich gewesen sei. Soweit § 1 Satz 2 des Gesetzes über baugestalterische Festsetzungen auf § 12 BBauG verweise, habe dies - wie der wortgleiche § 82 Abs. 4 Satz 2 LBO 1983 - nur klarstellende Bedeutung. Die von der Gemeinde durchgeführte "Bürgerinformation" genüge auch nicht, den Anforderungen an ein vereinfachtes Verfahren im Sinne des § 13 Abs. 1 BauGB. Die Gemeinde habe bei verständiger Würdigung den Einwohnern und auch den Antragstellern nicht eine "Gelegenheit zur Stellungnahme" eingeräumt, wie dies indes erforderlich gewesen sei.

6

Der schleswig-holsteinische Vertreter des öffentlichen Interesses beim Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein macht, mit seiner Beschwerde geltend, das Normenkontrollgericht hätte dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Rechtsfrage vorlegen müssen, "ob für die Aufnahme von auf Landesrecht beruhenden Regelungen als Festsetzungen in den Bebauungsplan (§ 9 Abs. 4 BauGB) unabhängig von der landesrechtlichen Rechtsvorschrift stets die Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches zur Bauleitplanung gelten und ob deshalb bei der Änderung solcher Festsetzungen immer die Vorschrift des § 13 Abs. 1 BauGB über die vereinfachte Änderung von Bebauungsplänen anzuwenden ist".

7

II.

Die statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die von dem schleswig-holsteinischen Vertreter des öffentlichen Interesses beim Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vorgetragenen Beschwerdegründe ergeben nicht, daß die Voraussetzungen des § 47 Abs. 7 Satz 1 in Verb, mit Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO erfüllt sind. Das Normenkontrollgericht war zur Vorlage der bezeichneten Rechtsfrage nicht verpflichtet.

8

1.

Die mit der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist in ihrer Entscheidungserheblichkeit zu begrenzen.

9

Das Normenkontrollgericht hatte nicht darüber zu entscheiden, ob für (baugestalterische) Festsetzungen, die erstmals auf der Grundlage landesgesetzlicher Ermächtigung in einen Bebauungsplan aufgenommen werden sollen, die Verfahrensvorschriften der §§ 3 ff., 13 BauGB zu beachten sind. Ein derartiger Sachverhalt liegt nicht vor. Vielmehr hatte das Normenkontrollgericht allein zu beurteilen, ob eine in den Bebauungsplan bereits aufgenommene Festsetzung, die bauordnungsrechtlichen Charakter besitzt und ihrerseits materiell auf einer landesgesetzlichen Ermächtigung beruht, im Falle späterer Änderung nur unter Beachtung der bundesrechtlichen Verfahrensvorschriften oder nur oder auch nach anderen, also landesgesetzlichen Verfahrensvorschriften zu ändern ist.

10

Die von der Beschwerde gestellte Frage ist mithin zu weit gefaßt. Das Beschwerdegericht kann sie auf ihre Entscheidungserheblichkeit einschränken. Auch eine Vorlage wäre in ähnlicher Weise zu begrenzen gewesen.

11

2.

Die so begrenzte Rechtsfrage verpflichtete das Normenkontrollgericht nicht zur Vorlage. Ihr fehlt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die erforderliche grundsätzliche Bedeutung. Zwar hatte der beschließende Senat bislang noch keine Gelegenheit, § 9 Abs. 4 BauGB oder die vergleichbaren früheren Vorschriften näher zu erörtern. Das vermag indes die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu begründen. Nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und Anwendung einer Vorschrift enthält gleichzeitig auch eine gemäß § 47 Abs. 5 Nr. 1 VwGO zu klärende Fragestellung. Nach der Zielsetzung des § 47 Abs. 5 Nr. 1 VwGO ist Voraussetzung vielmehr, daß die im Rechtsstreit maßgebenden Rechtsfragen aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortentwicklung einer Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung bedürfen. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts darin nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation ohne weiteres beantworten läßt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 20. November 1989 - BVerwG 4 B 163.89 - Buchholz 406.11 § 31 BBauG/BauGB Nr. 29 = DÖV 1990, 746 = ZfBR 1990, 148). So liegt es hier, wie sich aus folgenden Erwägungen ergibt:

12

a)

Die Landesgesetzgeber haben von der in § 9 Abs. 2 BBauG 1960 (nunmehr § 9 Abs. 4 BauGB) enthaltenen Ermächtigung in unterschiedlicher Weise Gebrauch gemacht (vgl. nähere Hinweise bei Gaentzsch, Berl. Komm. z. BauGB, 1988, § 9 Rn. 70). Sie bestimmen hierbei selbst, inwieweit auf Festsetzungen, die sich nach Landesrecht ergeben und deren Aufnahme in den Bebauungsplan zulässig sein soll, die Vorschriften des Bundesbaurechts anzuwenden sind. Daß damit jedenfalls auch die Vorschriften des Verfahrensrechts gemeint sind, ist nicht zweifelhaft.

13

Das Normenkontrollgericht legt § 1 Satz 1 des schleswigholsteinischen Gesetzes über baugestalterische Festsetzungen vom 10. April 1969 (GVOBl. S. 59; vgl. jetzt § 82 Abs. 4 LBO 1983) dahin aus, daß der schleswig-holsteinische Landesgesetzgeber die Maßgeblichkeit der bundesrechtlichen Verfahrensvorschriften über das Bebauungsplanverfahren ohne Einschränkung angeordnet habe. Die ausdrückliche Erwähnung des § 12 BBauG in § 1 Satz. 2 des angeführten Gesetzes habe nur klarstellende Bedeutung. Diese Auslegung des Landesrechts ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren als maßgebend zugrunde zu legen (vgl. §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO, § 562 ZPO).

14

Das Normenkontrollgericht hat sich mithin der Auffassung, der Landesgesetzgeber habe außer § 12 BBauG die übrigen Verfahrensvorschriften des BBauG/BauGB nicht für anwendbar erklärt, entgegen der vom Beschwerdeführer im Verfahren vertretenen Auffassung nicht angeschlossen. Daher ist im vorliegenden Fall auch ohne klärungsbedürftige Bedeutung, ob - wie die Beschwerde meint - die in § 9 Abs. 4 BauGB den Ländern eingeräumte Ermächtigung so weit, reicht, die Anwendung der einzelnen Verfahrensvorschriften über die Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen nach landesgesetzgeberischem Ermessen - ganz oder teilweise - auszuschließen. Der schleswig-holsteinische Gesetzgeber hat durch § 1 Satz 1 des Gesetzes über baugestalterische Festsetzungen in der Auslegung, die ihm das Normenkontrollgericht gegeben hat, einen derartigen Ausschluß gerade nicht normiert. Demgemäß kommt es hier nicht darauf an, ob er hierzu kraft Bundesrechts befugt gewesen wäre (vgl. dazu Gaentzsch a.a.O., Rz. 70 a.E.).

15

Aus diesem Grunde ist es schließlich auch - wie erläuternd hinzuzufügen ist - keine bundesrechtlich erhebliche Frage, von welcher Rechtsansicht insoweit in Nr. 7.4 des angeführten Erlasses des Innenministers des Landes Schleswig-Holstein vom 27. Oktober 1987 (Abl. Schi.-H. S. 434 <450>) zur Änderung örtlicher Bauvorschriften in einem Bebauungsplan ausgegangen wird. Soweit der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdevorbringen nochmals die Auffassung vertritt, der nunmehrige § 82 der Landesbauordnung habe nur § 12 BauGB für anwendbar erklärt und damit die Anwendbarkeit der übrigen Verfahrensvorschriften des bundesrechtlichen Bauplanungsrechts ausgeschlossen, tritt, er damit der Auslegung des irrevisiblen Rechts durch das Normenkontrollgericht entgegen. Dem kann nicht nachgegangen werden.

16

b)

Die zu entscheidende Frage beschränkt sich danach darauf, ob der Landesgesetzgeber für die vorliegende Fallgestaltung aus der Sicht des Bundesrechts befugt war, die umfassende Anwendung der Verfahrensvorschriften über die Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen auch für den Fall anzuordnen, daß nur eine landesrechtlich vorgesehene und in einen Bebauungsplan bereits aufgenommene Festsetzung geändert werden sollte. Die in dieser Weise auf ihre Entscheidungserheblichkeit begrenzte Frage ist ohne weiteres zu bejahen.

17

Die in § 9 Abs. 4 BauGB enthaltene Ermächtigung ist eine zweifache. Die Länder werden zum einen ermächtigt zu bestimmen, daß auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan "als Festsetzungen aufgenommen werden". Da der schon früher vom Bundesbaugesetz und heute vom Baugesetzbuch benutzte Ausdruck "Festsetzung" regelmäßig in einem rechtstechnischen Sinne gemeint ist, spricht dieser Wortlaut dafür, daß das Ziel des § 9 Abs. 4 BauGB ist, landesgesetzlich als Rechtsvorschrift vorgesehene Bestimmungen in das Verfahren der Bauleitplanung zu integrieren. Der Landesgesetzgeber soll damit die Möglichkeit erhalten, den bundesgesetzlich abschließenden Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB zu erweitern. Daß hierzu jedenfalls örtliche Baugestaltungsvorschriften zählen, zu deren Erlaß der kommunale Satzungsgeber an sich nach § 82 Abs. 1 LBO 1983 zuständig wäre, kann kaum zweifelhaft sein. Hat eine derartige Aufnahme einer örtlichen Regelung "als Festsetzung" in einen Bebauungsplan stattgefunden, so ergibt bereits der Wortlaut, des § 9 Abs. 4 BauGB, daß sich der zweite Teil der den Ländern erteilten Ermächtigung seinem Gegenstand nach jedenfalls auf eine derartige "aufgenommene" Festsetzung bezieht. Das ergibt das Bezugswort "diese". Danach kann der Landesgesetzgeber bestimmen, daß eine derartige Festsetzung zumindest künftig das verfahrensrechtliche Schicksal des zugrundeliegenden Bebauungsplans teilen soll. Weder aus der Entstehungsgeschichte des früheren § 9 Abs. 2 BBauG noch aus dem erkennbaren Ziel der gesetzlichen Ermächtigung lassen sich Gründe finden, die diesem Auslegungsergebnis entgegengesetzt werden könnten. Es dient gerade der Rechtssicherheit, wenn zugunsten des Bürgers eine Änderung eines nach außen nur einheitlich verstandenen Bebauungsplans nur in einem Verfahren vorgenommen werden soll. Für den Bürger ist - wie auch der vorliegende Sachverhalt verdeutlicht - kaum erkennbar, auf welcher materiellen Grundlage die im Bebauungsplan ausgewiesene Festsetzung letztlich beruht. Daß ein Bebauungsplan die unterschiedlichen bundesrechtlichen und landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen im Sinne einer Sammelermächtigung angibt, vermag daran kaum etwas zu ändern. Gründe der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit sind gewichtige Gesichtspunkte, die bei einer Auslegung heranzuziehen sind. Aber auch die wünschenswerte Einheitlichkeit des Verfahrensablaufs mag den Bundesgesetzgeber bewogen haben, den Ländern in § 9 Abs. 4 BauGB die Möglichkeit eines zusammengefaßten Verfahrens zu eröffnen. Er hat dies andererseits nicht als verpflichtend bestimmen wollen, um zum einen die vorgegebene grundgesetzliche Zuständigkeit zu beachten und zum anderen den Ländern eine eigene Entscheidung zu ermöglichen. Gerade die zuletzt genannte Zielsetzung spricht schließlich dafür, die den Ländern eingeräumte Regelungsbefugnis möglichst umfassend zu verstehen. Der Gesichtspunkt der Einheitlichkeit des Verfahrens liegt übrigens auch der Regelung des § 82 Abs. 4 Satz 3 LBO 1983 zugrunde. Danach genehmigt die für die Genehmigung des Bebauungsplans zuständige Landesbehörde abweichend von § 82 Abs. 3 LBO 1983 (Genehmigungszuständigkeit des Innenministers) auch die baugestalterischen Festsetzungen.

18

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. [...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Prof. Dr. Schlichter
Sommer
Prof. Dr. Dr. Berkemann