Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.01.1978, Az.: VIII ZR 262/76
Geltendmachung von gesetzlichen Auskunftsrechten durch den Konkursverwalter gegenüber einer Ehefrau eines Gemeinschuldners i.R.d. Empfangs von Leistungen aus seinem Vermögen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.01.1978
- Aktenzeichen
- VIII ZR 262/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 16583
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 26.10.1976
- LG Köln
Rechtsgrundlagen
- § 37 KO
- § 100 KO
- § 101 KO
- § 117 KO
- § 125 KO
- § 242 BGB
- § 985 BGB
- § 1362 BGB
Fundstellen
- DB 1978, 1124-1126 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1978, 278-279
- MDR 1978, 751 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 1002-1003 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Konkursverwalter kann nicht, statt seine gesetzlichen Auskunftsrechte gegen den Gemeinschuldner geltend zu machen, von dessen Ehefrau Auskunft über eine Leistung verlangen, die sie angeblich in anfechtbarer Weise aus dem Vermögen des Gemeinschuldners empfangen hat.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Claßen, Wolf, Merz und Dr. Brunotte
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. Oktober 1976, ergänzt durch das Urteil vom 14. Dezember 1976, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist Konkursverwalter in dem am 18. Juli 1974 eröffneten Konkurs über das Vermögen des Ehemannes der Beklagten (Gemeinschuldners), außerdem in dem einen Tag zuvor eröffneten Konkurs über das Vermögen der Firma Herbert B. Bekleidungswerke KG, deren Komplementär der Gemeinschuldner ist.
Der Gemeinschuldner hatte im Jahre 1971 zusammen mit zwei weiteren Personen die Firma I. SA mit Sitz in N./Schweiz gegründet und von dem Grundkapital in Höhe von 1.000.000 sfrs einen Betrag von 998.000 sfrs übernommen. Im März 1975 betrug das Grundkapital der Gesellschaft, die ihren Sitz nach G./Schweiz verlegt hatte, 50.000 sfrs.
Der Kläger gelangte am 13. März 1975 im Rahmen der Postsperre (§ 121 KO) in den Besitz eines an den Gemeinschuldner und die Beklagte gerichteten Schreibens des Schweizer Rechtsanwalt Dr. R. vom 10. März 1975, dessen Inhalt auf eine maßgebliche Beteiligung beider Eheleute an der I. SA schließen ließ. Auf eine Antrage des Klägers vom 5. Juni 1975 teilte Rechtsanwalt Dr. R. mit Schreiben vom 16. Juni 1975 mit, der Gemeinschuldner sei "nicht Eigentümer von Aktien der I. SA". Wenn er in seinem Schreiben vom 10. März beide Eheleute angesprochen habe, so nur deshalb, weil der Gemeinschuldner ab und zu ihm - Rechtsanwalt Dr. R. - gegenüber seine Ehefrau vertreten habe. Der Gemeinschuldner selbst ließ dem Kläger unter dem 3. Juli 1975 durch seinen Anwalt mitteilen, er sei "weder zur Zeit des Konkursverfahrens noch zwei Jahre vor Eröffnung des Konkursverfahrens Aktionär oder Organ der Firma I. SA gewesen."
Daraufhin hat der Kläger mit der Behauptung, die Aktien der Firma I. SA befänden sich ganz oder überwiegend bei der Beklagten, unter Berufung auf § 1362 BGB, hilfsweise auf Konkursanfechtungstatbestände, Stufenklage gegen die Beklagte mit dem Antrag erhoben,
- 1.
die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über den Nennwert der Aktien zu erteilen, mit denen sie am Vermögen der Firma I. SA G., Schweiz, beteiligt ist,
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, welche Nutzungen sie aus ihrer Beteiligung an der genannten Gesellschaft gezogen hat,
- 3.
die Beklagte nach Auskunfterteilung zur Herausgabe der Wertpapiere und der eventuell gezogenen Nutzungen zu verurteilen.
Die Beklagte hat eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung in Abrede gestellt und bestritten, Inhaberin von Aktien der Firma I. SA zu sein. Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Auskunftsbegehren (Klagantrag zu 1 und 2) stattgegeben. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte ergänzend vorgetragen, sie sei nie Besitzerin der Aktien gewesen und nicht mit Aktien am Vermögen der Firma beteiligt, Aktien der Firma befänden sich weder in ihrem unmittelbaren noch in ihrem mittelbaren Besitz "und auch nicht in irgendeiner Form des Eigentums".
Der Kläger hat im Wege der Anschlußberufung noch zusätzlich beantragt,
in Abänderung und Erweiterung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen darüber,
- a)
ob und wieviele Inhaber- oder Namensaktien der Firma I. SA, G./Schweiz, mit welchem jeweiligen Nennwert und welcher Nummer bzw. sonstigem genauen Identitätskennzeichen sich in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Voll- oder treuhänderischem Eigentum befinden oder befunden haben,
- b)
ob und zu welchem Zeitpunkt sie die vorgenannten Aktien von ihrem Ehemann Herbert B. erworben hat und welchen Wert die vorgenannten Aktien haben,
- c)
ob und welche Nutzungen sie während der Dauer ihrer Beteiligung an der genannten Gesellschaft aus den vorgenannten Aktien gezogen hat,
hilfsweise, die Klage insoweit für erledigt zu erklären, als Auskunft über gegenwärtigen Besitz bzw. Eigentum begehrt wird, und die Beklagte zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich der Richtigkeit ihrer Auskunft zu verurteilen.
Das Oberlandesgericht hat unter gleichzeitiger Zurückweisung der Anschlußberufung das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage, soweit sie auf Auskunftserteilung gerichtet ist, abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger weiter die Verurteilung der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
1.
Der Umstand allein, daß jemand Kenntnis von Tatsachen hat oder haben könnte, die für einen anderen von Bedeutung sein mögen, verpflichtet ihn nicht zur Auskunftserteilung; denn eine allgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Auskunftspflicht ist dem bürgerlichen Recht unbekannt (RGZ 102, 235; BGH Urteil vom 22. Januar 1957 - VI ZR 334/55 = WM 1957, 637 = NJW 1957, 679; Senatsurteil vom 18. Februar 1970 - VIII ZR 39/68 = WM 1970, 387, 388).
Nach einem vom Reichsgericht (RGZ 108, 1, 7; 158, 377, 379) herausgearbeiteten und heute allgemein anerkannten Grundsatz (BGH Urteile vom 22. Januar 1957 a.a.O.; vom 28. Oktober 1953 - II ZR 149/52 = BGHZ 10, 385, 387 und vom 27. Juni 1973 - IV ZR 50/72 = BGHZ 61, 180; Palandt/Heinrichs, BGB, 36. Aufl. §§ 259 bis 261 Anm. 2 d; weitere Nachweise bei Stürner, Die Aufklärungspflicht der Parteien des Zivilprozesses, S. 296 bis 299, Fußnoten 29 bis 44) ist ein Anspruch auf Auskunftserteilung allerdings bei Rechtsverhältnissen gegeben, deren Wesen es mit sich bringt, daß der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen, der Verpflichtete hingegen in der Lage ist, unschwer solche Auskünfte zu erteilen. Als Voraussetzung hierfür fordert die Rechtsprechung jedoch grundsätzlich eine bereits bestehende besondere rechtliche Beziehung zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten (vgl. hierzu insbesondere BGH Urteile vom 6. Juli 1955 - IV ZR 34/55 = BGHZ 18, 67 und vom 22. Januar 1957 a.a.O.; in jüngster Zeit BGH Urteil vom 4. März 1977 - I ZR 117/75 = WM 1977, 1206). Diesem Erfordernis ist genügt bei Verträgen und gesetzlichen Schuldverhältnissen, die gesteigerte Verhaltenspflichten oder besondere Schutzpflichten zum Gegenstand haben (über die Pflichten des Vergleichsverwalters gegenüber dem Vergleichsgaranten vgl. Senatsurteil vom 31. März 1971 - VIII ZR 198/69 = WM 1971, 565), und insbesondere bei unerlaubter Handlung. In Fällen dieser Art ist für die Annahme einer rechtlichen Sonderbeziehung und damit für die Zuerkennung eines Auskunftsanspruchs regelmäßig als ausreichend angesehen worden, daß ein Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht und nur der Anspruchsinhalt noch offen ist (RGZ 137, 206, 212; 140, 403; 158, 377 BGH Urteile vom 3. März 1954 - VI ZR 256/52 = LM BGB § 987 Nr. 3 und vom 6. Februar 1962 - VI ZR 193/61 = NJW 1962, 731; Nachweise zum Auskunftsanspruch des Verletzten gegen den Verletzer auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes in BGH Urteil vom 4. März 1977 a.a.O.).
2.
Daraus folgt, daß der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, nämlich darauf abzustellen, ob der die Auskunft Verlangende wahrscheinlich macht, daß eine Verpflichtung des in Anspruch Genommenen besteht (vgl. auch OLG Frankfurt NJW 1974, 1569 = OLGZ 74, 466), jedenfalls in dieser Verallgemeinerung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs nicht in Einklang steht.
Zu dem speziellen Fall des Auskunftsanspruchs eines Pflichtteilsberechtigten gegen den vom Erblasser Beschenkten hat der Bundesgerichtshof allerdings in neueren Entscheidungen (BGH Urteile vom 1. März 1971 - III ZR 37/68 = BGHZ 55, 378 und vom 27. Juni 1973 - IV ZR 50/72 = BGHZ 61, 180; vgl. auch Urteil vom 15. März 1972 - IV ZR 131/70 = BGHZ 58, 237) seine frühere Ansicht (BGH Urteil vom 6. Juli 1955 a.a.O.), es müsse erst die Schenkung feststehen, ehe ein Auskunftsverhältnis angenommen werden könne, aufgegeben und fordert jetzt nur noch, daß der Pflichtteilsberechtigte gewisse Anhaltspunkte für die von ihm behauptete unentgeltliche Verfügung des Erblassers dartun müsse.
II.
1.
Die Revision meint, ein die Beklagte zur Auskunft verpflichtendes Rechtsverhältnis sei jedenfalls insoweit nicht zu bezweifeln, als die Beklagte gemäß § 985 BGB in Verbindung mit § 1362 Abs. 1 BGB - nach dem Vorbringen der Revision in der mündlichen Verhandlung ergänzt durch § 117 KO - zur Herausgabe der Aktien verpflichtet sei. Auch das Berufungsgericht zieht dies in Betracht, verneint jedoch eine Auskunftspflicht unter diesem Blickwinkel mit der Begründung, der Kläger könne die gewünschten Auskünfte vom Gemeinschuldner fordern.
Es kann dahingestellt bleiben, ob § 1362 BGB überhaupt weiterhelfen könnte oder ob die Heranziehung dieser Vorschrift zur Begründung eines Auskunftsanspruchs des Konkursverwalters gegen die Ehefrau des Gemeinschuldners schon deshalb im Ansatz verfehlt ist, weil sie für sich genommen keinen selbständigen materiellen Anspruch auf Herausgabe schafft, sondern grundsätzlich nur den Zweck hat - insbesondere im Zusammenhang mit der neben die Vermutung des Eigentums des Schuldner-Ehegatten tretenden Fiktion seines Alleinbesitzes (§ 739 ZPO) - in der Zwangsvollstreckung den Gläubigern eines Ehegatten den Zugriff auch auf im Besitz des anderen Ehegatten befindliche bewegliche Habe zu erleichtern (vgl. Senatsurteil vom 26. November 1975 - VIII ZR 112/74 = NJW 1976, 238 = WM 1975, 1307 [BGH 26.11.1975 - VIII ZR 112/74]; gegen die Ableitung einer Verpflichtung des Ehegatten aus § 1362 BGB, dem Konkursverwalter im Konkurs des anderen Ehegatten ein Verzeichnis der in seinem Besitz befindlichen Sachen vorzulegen, schon RG Gruchot 47, 910 sowie SeuffBl 69, 251).
b)
Jedenfalls wäre aufgrund der §§ 985, 1362 BGB, § 117 KO allenfalls ein allgemeiner, aus § 242 BGB herleitbarer Auskunftsanspruch unter den eingangs erwähnten Voraussetzungen denkbar. Er käme also nur dann in Betracht, wenn der Kläger in entschuldbarer Weise für das Bestehen und den Umfang eines etwaigen zur Konkursmasse gehörenden Herausgabeanspruchs gegen die Beklagte im Ungewissen wäre. Davon kann aber zumindest solange keine Rede sein, als dem Kläger ein anderer, näher liegender und leichterer, damit auch ohne weiteres zumutbarer Weg zur Beseitigung seiner Ungewißheit zur Verfügung steht. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Kläger insoweit auf den Gemeinschuldner verwiesen. Denn dieser ist ihm gemäß § 100 KO über alle das Konkursverfahren betreffenden Verhältnisse ohnehin auskunftspflichtig, wobei er die Auskunft im Wege des § 101 Abs. 2 KO erzwingen kann. Außerdem hat der Konkursverwalter die Befugnis, nach Anfertigung eines Inventars aufgrund der Angaben des Gemeinschuldners diesen zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vor das Konkursgericht zu laden (§ 125 KO). Demgegenüber hat der Gesetzgeber bei Schaffung der Konkursordnung bewußt von einer derjenigen des Gemeinschuldners vergleichbaren gesetzlichen Auskunftsverpflichtung des Ehegatten Abstand genommen, was insbesondere dadurch zum Ausdruck kommt, daß der frühere Manifestationseid des Ehegatten des Gemeinschuldners, wie § 158 der preussischen Konkursordnung ihn vorsah, nicht übernommen worden ist (Mot. S. 346). Daß demnach eine Auskunftsverpflichtung des Ehegatten des Gemeinschuldners allenfalls in einzelnen Ausnahmefällen aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) hergeleitet werden könnte, übersieht die Revision, wenn sie ausführt, die Auskunftsverpflichtung des Gemeinschuldners gemäß § 100 KO stehe dem geltend gemachten Anspruch gegen die Beklagte nicht entgegen, weil er eine andere Grundlage und eine selbständige Bedeutung habe und sich gegen eine andere Person richte.
2.
Aus demselben Grund scheidet auch eine Auskunftsverpflichtung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen Rückgewähranspruch des Klägers aus § 37 KO aus, so daß nicht geprüft zu werden braucht, ob die Begründung, die das Berufungsgericht zu diesem Punkt gibt, trägt. Es meint nämlich, es lägen wohl hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß die Beklagte noch im März/Mai 1975 Inhaberin von Aktien der Firma I. SA gewesen sei, nicht aber dafür, daß sie die Aktien von ihrem Ehemann in einer nach den §§ 29 ff KO anfechtbaren Weise erworben habe.
a)
Die Revision macht geltend, es entspreche allgemeiner Ansicht, daß der Konkursverwalter von einem "potentiellen" Anfechtungsgegner Auskunft fordern könne. Den Ausführungen von Mentzel/Kuhn, KO, 8. Aufl. § 37 Rdn. 26, auf die sie sich beruft, kann dies indessen nicht entnommen werden. Dort wird ein Auskunftsanspruch aufgrund des Rückgewährschuldverhältnisses bejaht, und in der in Bezug genommenen Entscheidung RGZ 150, 42, 46 = DJ 1936, 381 (zum Anfechtungsgesetz) ist ausführlich ausgesprochen, daß eine Auskunftspflicht dem Anfechtungsgegner nur insoweit auferlegt werden könne, als der Anfechtungsanspruch selbst dem Grunde nach feststehe. Nicht anders sind, wie schon das Berufungsgericht hervorgehoben hat, die Ausführungen bei Jaeger/Lent, KO, 3. Aufl. § 37 Rdn. 18 zu verstehen (ebenso Böhle-Stamschräder, KO, 12. Aufl. § 37 Anm. 10).
b)
Es ist auch bedenklich, mit der Revision eine besondere rechtliche Beziehung zwischen dem Konkursverwalter und dem Ehegatten des Gemeinschuldners ohne weiteres nur deshalb anzunehmen, weil der Ehegatte Vermögen besitzt und weil sich hieraus "Rechte des Konkursverwalters verschiedener Art gegenüber dem Ehegatten ergeben können". Daß der Ehegatte des Gemeinschuldners unter gewissen Voraussetzungen vom Gemeinschuldner weggegebenes Vermögen zur Konkursmasse zurückgewähren muß, ist Rechtsfolge der Verwirklichung eines gesetzlichen Anfechtungstatbestandes, also bestimmter Rechtshandlungen vor der Eröffnung des Konkursverfahrens.
c)
Man könnte demnach allenfalls daran denken, die Ergebnisse der bereits erwähnten neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Sonderfall des Auskunftsanspruchs eines Pflichtteilberechtigten gegen den vom Erblasser Beschenkten (Urteile vom 1. März 1971 a.a.O. und vom 27. Juni 1973 a.a.O.) auf die besondere Lage des Konkursverwalters, der eine Absichts- oder Schenkungsanfechtung plant, zu übertragen, wenn ein begründeter Verdacht anfechtbaren Rechtserwerbs durch den in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten besteht (so Stürner, a.a.O. S. 320, 321). Der Streitfall gibt jedoch keinen Anlaß, näher darauf einzugehen, ob und inwieweit die Fälle überhaupt vergleichbar sind. Denn selbst bei einer entsprechenden Heranziehung der zum Auskunftsanspruch eines Pflichtteilberechtigten gegen den vom Erblasser Beschenkten aufgestellten Rechtsgrundsätze müßte der Konkursverwalter grundsätzlich in erster Linie an den Gemeinschuldner verwiesen werden. In dem Urteil vom 15. März 1972 a.a.O. hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zu dem ähnlich gelagerten Fall der Verfügung des Vorerben klargestellt, daß ein Auskunftsanspruch des Nacherben gegen den vom Vorerben Beschenkten jedenfalls dann nicht in Betracht kommen kann, wenn der Nacherbfall bereits zu Lebzeiten des Vorerben eingetreten ist und der Nacherbe die erforderlichen Auskünfte ohne größere Schwierigkeiten vom Vorerben erhalten kann.
3.
Inwieweit eine andere Beurteilung in Betracht kommen könnte, wenn der Konkursverwalter trotz Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten ohne ausreichende Information seitens des Gemeinschuldners bliebe, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn im Streitfall hat der Kläger nach dem tatsächlichen Vorbringen in den Vorinstanzen, auf dessen Beurteilung das Revisionsgericht beschränkt ist, nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft, um vom Gemeinschuldner sämtliche erforderlichen Angaben über die Entwicklung der Beteiligungsverhältnisse an der Firma Interconfitex SA zu bekommen. Das Anwaltsschreiben im Auftrag des Gemeinschuldners vom 3. Juli 1975 reichte, wie nicht weiter ausgeführt werden muß, nicht aus. Der Umstand, daß es dem Kläger zu diesem Zeitpunkt schwierig oder sogar unmöglich erschienen sein mag, von dem Gemeinschuldner bis zum Ablauf der Anfechtungsfrist gemäß § 41 Abs. 2 KO lückenlose Auskünfte zu erhalten, rechtfertigt für sich allein genommen schon deshalb nicht die Gewährung eines Auskunftsanspruchs gegen die Beklagte, weil die dem Kläger vorliegenden Informationen jedenfalls zur Substantiierung einer - allerdings nicht risikolosen - Anfechtungsklage genügten. Im übrigen ist nicht dargetan, daß der Kläger nicht bis zum Ablauf der einjährigen Anfechtungsfrist seit der Eröffnung des Konkursverfahrens alle rechtlichen Möglichkeiten gegen den Gemeinschuldner hätte ausschöpfen können, nachdem er aus dem Brief vom 10. März 1975 den Hinweis auf die I. SA erhalten hatte.
III.
Da der Kläger nach allem keinen Anspruch auf die verlangten Auskünfte hat, kommt es entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf an, inwieweit die von der Beklagten während des Rechtsstreits abgegebenen Erklärungen als Auskünfte zu werten sind (vgl. Senatsurteil vom 24. März 1959 - VIII ZR 39/58 = NJW 1959, 1219). Das Berufungsgericht weist zutreffend darauf hin, daß hierdurch keine, auch keine teilweise Erledigung der Auskunftsklage eintreten konnte. Es brauchte mangels eines Auskunftsanspruchs auch nicht dem Hilfsantrag auf Verurteilung der Beklagten zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nachzugehen.
IV.
Demnach war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Claßen
Wolf
Merz
Dr. Brunotte