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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.02.1970, Az.: VIII ZR 39/68

Alleinerbenbestimmung in einem Testament; Streit um Vermögenswerte; Aufstellung über einen Hausrat

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.02.1970
Aktenzeichen
VIII ZR 39/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 11637
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 15.12.1967
LG Dortmund

Fundstellen

  • DB 1970, 631 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1970, 582 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1970, 751-752 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Fritz R. in D., K.-Straße ...

Prozessgegner

Dr. Werner S. K., F. Straße ...

Amtlicher Leitsatz

Der Erbe des Darlehensgebers kann grundsätzlich vorn Darlehensnehmer nicht Auskunft über die Höhe eines vom Erblasser gegebenen Darlehens nur zu dem Zweck verlangen, Beweisunterlagen für die Durchsetzung des Rückzahlungsanspruches zu gewinnen.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1970
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger
sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr, Mezger und Mormann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 60 Zivilsenats des Oberlandesgerichts Kamm vom 15. Dezember 1967 aufgehoben, soweit es den Beklagten zur Leistung des Offenbarungseides verurteilt über seine Auskunft im Schriftsatz vom 11. Juni 1965 zu 2 b, daß er 56.000 DM von der Erblasserin nicht erhalten habe, und über seine Auskunfs im Schriftsatz vom 23. November 1965 zu 2 und 3, daß er nur die dort angegebenen Urkunden im Besitz, habe.

Im übrigen wird die Revision mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:

Absatz 2 Buchst. b des Berufungsurteils wird dahin berichtigt: Der Beklagte wird zur Leistung des Offenbarungseides verurteilt, daß die im Schriftsatz vom 11. Juni 1965 zu Nr. 2 a gegebene Auskunft mit der später gegebenen Einschränkung, er habe von den der Erblasserin zugeflossenen 100.000 DM nur 95.000 DM erhalten, richtig ist.

Soweit die Aufhebung des Urteils erfolgt, wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht Dortmund zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Beklagte und die am 20. März 1960 in Leipzig verstorbene Frau Gertrud K. (im folgenden Erblasserin) waren seit 1946 miteinander bekannt. Der Beklagte behauptet, er habe mit der Erblasserin zusammengelebt und sei mit ihr verlobt gewesen. Die Ehe der Erblasserin wurde Mitte 1948, die Ehe des Beklagten im April 1950 geschieden. Im Jahre 1949 verzog der Beklagte nach Köln und im Jahre 1954 nach Dortmund, während die Erblasserin in Leipzig blieb, weil sie in der sowjetisch besetzten Zone über erhebliches Vermögen verfügte und ihren bei ihr lebenden Vater zunächst nicht verlassen wollte. Die Erblasserin besuchte den Beklagten auch nach 1949 des öfteren in Köln und Dortmund und half ihm bei dem Umzug im Jahre 1954. Später lernte die Erblasserin den Kläger kennen. Der Kläger behauptet, er habe sich mit ihr im Jahre 1959 verlobt und es sei beabsichtigt gewesen, die Ehe am 9. April 1960 zu schließen. Am 28. März 1960 schied die Erblasserin freiwillig aus dem Leben. Sie hatte am 12. August 1959 in einem privatschriftlichen Testament den Kläger zu ihrem Alleinerben bestimmt. Daß der Kläger Alleinerbe ist, ist zwischen den Parteien nicht mehr im Streit.

2

Die Parteien streiten um Vermögenswerte, die der Erblasserin gehört haben. Vor Klageerhebung hat der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 5. März 1961 über verauslagte Geldbeträge und durch anwaltliches Schreiben vom 18. Oktober 1963 über Schmucksachen der Erblasserin Auskunft gegeben., Mit der Klage hat der Kläger ursprünglich Auskunft vom Beklagten über angeblich in seinem Besitz befindliche Erbschaftsgegenstände, über Geldbeträge, die der Beklagte von der Erblasserin erhalten haben soll und über die vom Beklagten für die Erblasserin getätigten Geschäfte verlangt. Im Laufe des Rechtsstreits hat der Beklagte weitere Auskünfte in den Schriftsätzen vom 11. Juni, 23. November und 13. Dezember 1965 erteilt. Der Kläger hat dann beantragt, den Beklagten zu verurteilen, den Offenbarungseid über die Richtigkeit der Auskünfte zu leisten, die er in den Schreiben vom 3. März 1961 und 18. Oktober 1963 und in den Schriftsätzen vom 11. Juni, 23. November und 13. Dezember 1965 gegeben habe. Hilfsweise für den Fall, daß das Gericht der Meinung sein sollte, der Beklagte habe noch keine den Erfordernissen des Gesetzes entsprechende Auskunft gegeben, hat der Kläger beantragt, den Beklagten zur Auskunft über die Ausführung und den Stand der für die Erblasserin geführten Geschäfte zu verurteilen.

3

Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage auf Leistung des Offenbarungseides abgewiesen und hat die übrigen Entscheidungen dem Schlußurteil vorbehalten.

4

Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, den Offenbarungseid dahingehend zu leisten, daß er den Bestand der in seinem Besitz befindlichen Gegenstände des Nachlasses so vollständig angegeben habe, als er dazu im Stande sei, soweit er Auskunft erteilt habe, im Schreiben vom 18. Oktober 1963 und in den Schriftsätzen vom 11. Juni und 23. November 1965.

5

Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage, soweit über sie das Berufungsgericht entschieden hat. Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

A.

Die Revision ist zum Teil begründet.

7

Im Revisionsverfahren handelt es sich nur noch um folgende Streitpunkte:

8

I.

Schmucksachen der Erblasserin

9

1.

Unstreitig hat der Beklagte Wertsachen der Erblasserin, die in einem von ihr gemieteten Stahlfach der D. Bank verwahrt waren, am 12. April 1960 aufgrund einer über den Tod der Erblasserin hinausreichenden Vollmacht an sich genommen. Der Beklagte rechtfertigt sein Vorgehen mit einer angeblich mit der Erblasserin getroffenen Vereinbarung, nach der er wegen seiner Forderungen aus dem für die Erblasserin geführten Betrieb eines Lichtspieltheaters durch die Wertsachen gesichert werden sollte.

10

2.

Das Berufungsgericht führt aus, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, gleichgültig, ob er an den Sachen ein Pfandrecht erworben habe oder ob er sie aus anderen Rechtsgründen zurückbehalten dürfe, ein Bestandsverzeichnis vorzulegen. Dieser Verpflichtung sei er dadurch nachgekommen, daß er mit anwaltliehem Schreiben vom 18. Oktober 1963 dem Kläger eine Aufstellung von Schmuckstücken und Wertsachen habe übermitteln lassen. Der Kläger habe aber den Nachweis geführt, daß die Besorgnis bestehe, dieses Verzeichnis sei nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden. Im Ermittlungsverfahren 5 Js 205/65 der Staatsanwaltschaft Dortmund habe der Kläger die Fotokopie einer Aufstellung von Schmuckstücken und Wertsachen überreicht, die ihm nach seiner Behauptung die Erblasserin aus dem Gedächtnis Ende 1959 diktiert habe. In dem von Beklagten dem Kläger überreichten Verzeichnis fehlten ein Ring mit Prillanten, ein Armband mit Brillanten und Perlen, ein goldener Armreif, ein goldenes Zigarettenetui, 3.500 g Feingold und Briefmarken. Zwar seien in der von der Erblasserin angeblich diktierten Aufstellung einige Stücke nicht enthalten, die in der Aufstellung des Beklagten erscheinen. Diese müsse die Erblasserin beim Diktat vergessen haben. Das stehe der Besorgnis, der Beklagte habe bei der Herstellung seines Verzeichnisses nicht sorgfältig gehandelt, nicht entgegen. Zwei Armbänder und ein goldenes Etui seien nicht gerade kleine Wertsachen, die irrtümlich von der Erblasserin diktiert worden sein könnten. Diese Umstände begründeten den Verdacht, daß das vom Beklagten erstellte Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt angefertigt worden sei.

11

3.

Soweit die Revision insbesondere in der mündlichen Verhandlung geltend macht, es gehe nicht an, aus der vom Kläger selbst niedergeschriebenen Aufstellung Schlüsse auf die Unrichtigkeit der vom Beklagten gefertigten Aufstellung zu ziehen, übersieht sie, daß das Berufungsgericht als erwiesen ansieht, der Kläger habe die von ihm überreichte Aufstellung auf Diktat der Erblasserin niedergeschrieben und die Aufstellung stimme mit dem Diktat überein. Diese Feststellung ist für das Revisionsverfahren bindend.

12

Die Revision meint weiter, es verstoße gegen einen Satz der Lebenserfahrung, wenn das Berufungsgericht annehme, bei einem Diktat aus dem Gedächtnis habe die Erblasserin zwar einige Stücke vergessen, habe aber nicht andere Stücke irrtümlich aufführen können. Diese Rüge ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat einen Irrtum der Erblasserin nicht für unmöglich gehalten, sondern es will nur sagen, es handele sich bei den von der Erblasserin in ihrem Diktat aufgeführten, im Verzeichnis des Beklagten nicht enthaltenen Schmuckstücken nicht um kleine Wertsachen, bei denen ein Irrtum vorkommen könne. Die Erwägung des Berufungsgerichts, daß es sich eher ereigne, bei der Aufstellung eines Verzeichnisses etwas zu vergessen, als irrtümlich mehr anzugeben, und daß eine irrtümliche Aufnahme in ein Verzeichnis leichter bei kleinen Wertsachen vorkommen könne als bei Schmuckstücken von höherem Wert, ist möglich. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Umstand, daß in dem Bestandsverzeichnis des Beklagten Wertsachen fehlten, die in einem von der Erblasserin selbst diktierten Verzeichnis enthalten sind, begründe den Verdacht, daß der Beklagte das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt habe, ist eine dem Tatrichter obliegende Würdigung, die einen Rechtsirrtum nicht erkennen läßt.

13

II.

Hausrat

14

1.

Unstreitig hat der Beklagte im Jahre 1949 anläßlich seines Umzuges nach Köln und im Jahre 1954 nach Dortmund im Einverständnis mit der Erblasserin dieser gehörende Möbel, Teppiche und Hausratsgegenstände mitgenommen. Der Beklagte will Eigentümer der Möbel sein. Er behauptet, die Erblasserin habe ihm die Einrichtungsgegenstände zu Eigentum überlassen, weil sie befürchtet habe, daß sie wegen der politischen Belastung ihres früheren Ehemannes beschlagnahmt werden würden. Die Erblasserin habe seinerzeit die Absicht gehabt, nach ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik ihn zu heiraten. Die überlassenen Sachen hätten dann zur Ausstattung der künftigen ehelichen Wohnung dienen sollen. Für die Möbel habe er im Jahre 1949 der Erblasserin sein gesamtes Barvermögen in der Sowjetzone, nämlich 35.000 DM überlassen., Über die Möbel hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 23.. November 1965 ein Verzeichnis aufgestellt und hat dazu erklärt, weitere Möbel und Einriohtungsgegenstände habe er von der Erblasserin nicht erworben, insbesondere nicht Porzellan, Gardinen, Lampen und Gemälde. Ausgelagerte Wäsche habe die Erblasserin teils selbst verbraucht, teils verschenkt, teils in die Ostzone zurückgesandt.

15

2.

a)

Das Berufungsgericht meint, der Kläger habe den Beweis erbracht, daß die Erblasserin noch im Jahre 1954 Eigentümerin der Möbel gewesen sei. Die Zeugin N. habe bekundet, die Erblasserin habe ihr mehrfach erklärt, die Möbel seien ihr Eigentum. Sie seien dem Beklagten zur Benutzung überlassen worden und seien für den Fall einer späteren Eheschließung für die eheliche Wohnung bestimmt gewesene Daß die Möbel nicht im Eigentum des Beklagten gestanden hätten, ergebe sich auch aus der Aussage der Zeugin S.; ihr habe die Erblasserin im Jahre 1959 gesagt, die Möbel sollten beim Beklagten bleiben, sie könne sie ihm nicht wegnehmen, sie müsse sie ihm schon lassen. Diese Äußerung könne zwar dahin ausgelegt werden, daß die Erblasserin im Jahre 1959 nicht mehr die Absicht hatte, die Möbel vom Beklagten zurückzufordern. Sie habe indessen nicht einseitig auf ihren Herausgabeancpruch verzichten können; zu einem Erlaßvertrage sei es unstreitig nicht gekommen.

16

b)

Die Revision greift im Ergebnis ohne Erfolg die Ausführungen des Berufungsgerichts an, mit denen es ein Eigentum des Beklagten verneint. Wenn, wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, die Erblasserin dem Beklagten den Besitz an den Möbeln mit Rücksicht auf die beabsichtigte Heirat überlassen hat, so besagt das nicht, er habe sie zu Eigentum erhalten, sondern allenfalls, daß die Möbel nach der Eheschließung eingebrachtes Gut der Erblasserin bilden sollten. Das Berufungsgericht sieht also die für den Besitzer sprechende Vermutung des Eigenbesitzes als widerlegt an.

17

Der Beklagte muß daher einen nachträglichen Eigentumserwerb beweisen (BGH Urteile vom 24. April 1952 - IV ZR 107/51 - LM § 1006 Nr. 2; vom 5.. Juli 1967 - VIII ZR 169/65 - LM § 1006 Nr. 10 = BGHWarn 1967 Nr. 172 = WM 1967, 900). Diesen Beweis hat der Beklagte nach Auffassung den Berufungsgerichts nicht geführt. Selbst wenn die Erblasserin im Jahre 1959 nicht mehr die Absicht hatte, die Möbel vom Beklagten zurückzufordern, brauchte das Berufungsgericht daraus nicht zu schließen, sie habe sich des Eigentums entäußern wollen und die Möbel dem Beklagten schenkungsweise übereignet. In dem einseitig geäußerten Entschluß, aus Anstandsgründen gelichene Möbel nicht zurückzufordern, liegt noch kein Antrag auf sachenrechtliche Einigung über den Eigentumsübergang, der möglicherweise auch durch schlüssige Handlung hätte angenommen werden können.

18

3.

Das Berufungsgericht nimmt weiter an, die Aufstellung des Beklagten im Schriftsatz vom 23. November 1965 sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht sorgfältig erstellt. Die Zeugin N. habe bekundet, daß der Beklagte neben den Möbeln auch zwei Teppiche und mindestens eine Brücke in Besitz genommen habe. Er habe auch ein Silberbesteck, Porzellan, Gardinen, eine Tischlampe, Tischwäsche, Bettwäsche, Küchenwäsohe und verschiedene Stickereideckchen übernommene Diese Sachen fehlten in der Aufstellung des Beklagten.

19

Die Revision rügt, die Bekundungen der Zeugin rechtfertigte den Schluß des Berufungsgerichts nicht. Per Beklagte vermöge im Hinblick darauf, daß es sich um Jahre zurückliegende Vorgänge handele, daß die Erblasserin über einzelne dem Beklagten überlassene Gegenstände später anderweit verfügt haben könne, mangels ausreichende Erinnerung keine genaueren Angaben zu machen-, Damit kann die Revision nicht gehört werden. Wenn das Berufungsgericht von einem "Verdacht" spricht, so meint es ersichtlich, es bestehe Grund zu der in § 260 Abs. 2 BGB bestimmten Annahme, daß der Verpflichtete seine Aufstellung über den Hausrat, also einen Inbegriff von Sachen, nicht mit der erforderlichen Sorgfalt vorgenommen habe. Diese tatrichterliche Würdigung, die durchaus möglich ist, greift die Revision in unzulässigerweise an.

20

III.

Betrag von 100.00. DM

21

1.

Unstreitig hat die Erblasserin von der M. GmbH 100.000 DM erhalten, Diesen Betrag habe er, so trägt der Beklagte im Schriftsatz vom 11. Juni 1965 vor, im Auftrage der Erblasserin zum Ankauf eines Lichtspieltheaters in H. verwendet. In der letzten mündlichen Verhandlung hat der Beklagte aber nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils behauptet, die Erblasserin habe von dem Betrage von 100.000 DM vorab 5.000 DM für sich verbraucht und ihm nur 95.000 DM übergeben mit dem Auftrage, diesen Betrag zum Kauf eines Kinos für sie zu verwenden, Den Auftrag habe er ausgeführte Aus der Verwaltung des Kinos für die Erblasserin habe er erhebliche Forderungen gegen den Kläger als Erben. Die Unterlagen darüber könne der Kläger bei ihm und seinem Steuerhelfer einsehen.

22

2.

Das Berufungsgericht führt aus, der Kläger könne zwar nicht verlangen, daß der Beklagte Auskunft erteile, aus welchem Rechtsgrund er Geldbeträge empfangen habe. Das Auskunfts- und Offenbarungseidverfahren diene nicht dazu, dem Kläger Beweisgrundlagen zu verschaffen, über die offenbar auch die Erblasserin nicht verfügt haben würde, falls sie genötigt gewesen wäre, Klage gegen den Beklagten zu erheben, Wohl aber sei der Beklagte grundsätzlich verpflichtet, im einzelnen darzulegen, welche Geldbeträge er empfangen habe. Der Beklagte sei daher verpflichtet, seine Auskunft im Schriftsatz vom 11. Juni 1965 zu beschwören, wonach er 100.000 DM von der Erblasserin empfangen habe.

23

3.

a)

Soweit die Revision geltend macht, ein Auskunftsanspruch des Klägers, zu dessen Bekräftigung der Offenbarungseid verlangt werde, sei nicht gegeben, weil der Betrag von 100.000 DM sich nicht als ein Inbegriff von Gegenständen im Sinne des § 260 Abs. 1 BGB darstelle, ist die Rüge schon deshalb unbegründet, weil der Beklagte nach seiner eigenen Einlassung für die Erblasserin als Treuhänder oder Strohmann ein Kino gekauft und verwaltet hat., Er ist deshalb nach § 259 Abs. 1 BGB zur Rechenschaftslegung verpflichtet., Hier geht es zwar nur um die Auskunft über die Höhe des empfangenen Betrages., Das Recht auf Auskunftserteilung geht aber logisch dem auf Rechnungslegung vor. Die Bestimmung des § 260 Abs. 1 BGB betrifft nur einen Sonderfall des allgemeinen Auskunftsrechtes (vgl. BGHZ 39, 87, 96) [BGH 31.01.1963 - VII ZR 284/61]. So schließt auch die Verpflichtung zur Rechnungslegung die Verpflichtung zur Auskunft ein, welchen Betrag der Rechenschaftspflichtige als Einnahme vom Berechtigten erhalten hat. Z .B., kann, wenn eine Auskunftserteilung für den Gläubiger ausreicht, eine besondere Rechnungslegung nicht verlangt werden (RGWarnR 1927 Nr. 90; Reimer Schmidt bei Soergel/Siebert, EGB, 10. Aufl. §§ 259 bis 261 Bern., 1). Mit Recht hält daher das Berufungsgericht den Beklagten für verpflichtet, Auskunft darüber zu geben, welchen Betrag er von der Erblasserin für den von ihm behaupteten Kauf des Kinos erhalten hat.

24

b)

Die Revision führt weiter an, die vom Beklagten verlangte Eidesleistung gehe ins Leere, weil der Beklagte nicht in Abrede genommen habe, den Betrag von 100.000 DM zur Verwendung für die Klägerin erhalten zu haben. Der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht in diesem Punkt eine Unklarheit enthalt. Die Verurteilung des Beklagten, den Offenbarungseid über die Richtigkeit der im Schriftsatz vom 11. Juni 1965 erteilten Auskunft zu leisten, daß er 100.000 DM von der Erblasserin erhalten habe, ist in der Tat nach dein Wortlaut gegenstandslos. Diese Auskunft deckt sich mit der Behauptung des Klägers, der selbst niemals behauptet hat, die Erblasserin habe dem Beklagten mehr als 100.000 DM gegeben. Die Revision kann trotzdem im Ergebnis keinen Erfolg haben. Beim Tenor des Berufungsurteils handelt es sich nur um eine ungenaue Ausdrucksweise. Das Berufungsgericht legt ersichtlich zugrunde, daß der Beklagte seine im Schriftsatz vom 11. Juni 1965 gegebene Auskunft nachträglich dahin eingeschränkt hat, die Erblasserin habe ihm zum Kauf des Kinos nur 95.000 DM gegeben. Wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, hat das Berufungsgericht dem Antrage des Klägers auch nur insoweit stattgeben wollen, als es darum geht, ob der Beklagte 95.000 DM oder 100.000 DM erhalten hat. Der Beklagte soll nach der Auffassung des Berufungsgerichts den Offenbarungseid leisten, daß seine im Schriftsatz vom 11. Juni 1965 gegebene Auskunft mit der späteren Einschränkung richtig ist, daß er von den der Erblasserin zugeflossenen 100.000 DM nur 95.000 DM erhalten habe. Zur Klarstellung hat der erkennende Senat den Tenor des angefochtenen Urteils entsprechend berichtigte

25

c)

Das Berufungsgericht hält die Besorgnis für gerechtfertigt, die Auskunft sei unsorgfältig. Dazu führt es aus, die Angaben des Beklagten über die Höhe des empfangenen Geldes hätten mehrfach gewechselte In der Vorkorrespondenz sei die Rede von einem Betrage von 100.000 DM gewesen, ebenso auch im Schriftsatz vom 18. Oktober 1963. Auch in den im Laufe des Rechtsstreits gewechselten Schriftsätzen habe der Beklagte angegeben, 100.000 DM - ohne Abzug von 5.000 DM - erhalten zu haben., Die Annahme des Berufungsgerichts, es bestehe Grund für die Annahme, die Erklärung des Beklagten, er habe 100.000 DM abzüglich 5.000 DM, also nur 95.000 DM erhalten, nicht mit der erforderlichen Sorgfalt abgegeben sei, begegnet angesichts des vom Berufungsgericht angeführten Wechsels in dem Vortrag des Beklagten keinen Bedenken.

26

IV.

Betrag von 56.000 DM

27

1.

Der Kläger hat ursprünglich vorgetragen, der Beklagte habe von der Erblasserin einen Betrag von 56.000 DM darlehnsweise erhalten. Der Beklagte hat das im Schriftsatz vom 11. Juni 1965 bestritten. Der Kläger hat sodann behauptet, der Beklagte habe diesen Betrag nicht auf einmal erhalten. Der Beklagte habe vielmehr in den Jahren 1950 bis 1955 von dem Konto der Erblasserin bei der R.-W. Bank in K. (jetzt D. Bank) den Gegenwert von neun Schecks im Gesamtbetrage von 25.500 DM eingezogen. Er habe ferner 3.000 DM am 18. Dezember 1953 und weitere 3.000 DM am 30. Dezember 1954 vereinnahmt. Die Erblasserin habe am 16. Oktober 1953 in bar 20.000 DM von ihrem Konto abgehoben und weitere 15.000 DM in den Jahren 1950 bis 1955. Da sie nicht aufwendig gelebt habe, müsse der Beklagte den größten Teil dieser Beträge erhalten haben. Der Beklagte habe auch im Jahre 1956 vier weitere Schecks giriert, so daß er mehr als 56.000 DM empfangen habe.

28

Der Beklagte hat demgegenüber vorgetragen, in den Jahren 1950 bis 1956 habe ein reger Geldverkehr zwischen ihm und der Erblasserin stattgefunden. So habe die Erblasserin Beträge von 4.000 DM und 5.000 DM bereits am 30. Dezember 1954 zurückerhalten. Der Erblasserin, die oft in der Bundesrepublik gewesen sei, hier auf großem Fuße gelebt und auch den Kläger ausgehalten habe, habe er selbst dank seines guten Einkommens oft aushelfen können. Er habe auch Geldbeträge vom Konto der Erblasserin auf ihre Anweisung abgehoben, um damit die Kosten der Reisen der Erblasserin zu bestreiten. Der Beklagte meint, der Kläger könne nach Ablauf von über 12 Jahren von ihm, dem Beklagten, nicht mehr verlangen, daß er über jede Geldüberweisung noch Rechenschaft ablege. Dem stehe auch der Umstand entgegen, daß er, der Beklagte, früher nahe Beziehungen zu der Erblasserin unterhalten habe.

29

2.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte müsse auch seine Auskunft im Schriftsatz vom 11. Juni 1965 beschwören, daß er 56.000 DM nicht erhalten habe. Der Kläger habe dargelegt, daß der Beklagte den Gegenwert von zahlreichen Schecks, die die Erblasserin zu Lasten ihres Kontos ausgestellt hatte, in Empfang genommen habe. Deshalb könne der Beklagte den Empfang von 56.000 DM nicht rundweg bestreiten. Er sei vielmehr verpflichtet, auch einzelne Beträge anzugeben, zumal sich die Schecks nicht über geringe Summen verhielten, sondern sich auf 500 bis 10.000 DM beliefen. Es könne zwar richtig sein, daß ein laufender Geldverkehr zwischen dem Beklagten und der Erblasserin stattgefunden habe, wenn Sinn und Zweck dieser Maßnahmen auch unklar seien. Dieser "laufende Geldverkehr" entbinde den Beklagten aber nicht von seiner Pflicht, die Empfangnahme von Geldbeträgen im einzelnen darzulegen. Von der Auskunftspflicht und damit auch der Eidespflicht wäre der Beklagte nur dann befreit, wenn er bei der Empfangnahme der Geldbeträge als Bote der Erblasserin gehandelt hätte. Hierzu hat das Berufungsgericht an anderer Stelle ausgeführt, wenn die Erblasserin durch den Beklagten habe Geld abholen und Schecks einlösen lassen, um damit eigene Ausgaben zu bestreiten, so wäre der Beklagte allerdings nur als Bote der Erblasserin tätig gewesen. Die Höhe der dem Beklagten vom Kläger angelasteten Geldbeträge lasse aber den Verdacht als begründet erscheinen, daß der Beklagte auch Geldbeträge für andere als "private Zwecke" empfangen habe. Darauf deute die Behauptung über den "laufenden Geldverkehr" und auch die erst im Berufungsrechtszuge vorgebrachte Behauptung hin, daß er Unterlagen darüber zum Teil der Erblasserin noch zu deren Lebzeiten ausgehändigt habe.

30

3.

Insoweit muß die Revision Erfolg haben. Im Gegensatz zu dem vorhergehenden Punkt III lassen die Feststellungen des Berufungsgerichts noch keinen hinreichenden Grund für eine Auskunftspflicht des Beklagten erkennen. In Betracht käme nur eine Rechnungslegungs und Auskunftspflicht nach § 259 Abs. 1 BGB wegen einer Geschäftsführung des Beklagten.. Der Umstand, daß ein laufender Geldverkehr stattgefunden hat, besagt für sich noch nicht, daß dieser aufgrund einer Geschäftsführung erfolgt ist.

31

a)

Ausscheiden muß von vornherein der Empfang von Geldbeträgen, die der Beklagte im Auftrage der Erblasserin für diese von der Bank abgehoben hat. Über Botengänge hat offenbar die Erblasserin keine Rechenschaft verlangt. Dann steht ein Anspruch darauf auch dem Kläger als Rechtsnachfolger nicht zu. Dafür, daß der Beklagte abgehobene Beträge etwa nicht abgeliefert habe, fehlen alle Anhaltspunkte.

32

b)

Eine Auskunftspflicht entfällt auch über Beträge, die die Erblasserin dem Beklagten aufgrund ihrer nahen Besichungen geschenkt hat. Der Kläger macht selbst nicht geltend, daß er Herausgabe von Geschenken verlangen könne.

33

c)

Es besteht weiter die Möglichkeit, daß die Erblasserin dem Beklagten Darlehen gewährt hat. Sollte die Erblasserin persönlich dem Beklagten die Darlehensbeträge gegeben haben, so müßte der Beklagte weder Rechenschaft über eine Verwaltung ablegen (§ 259 Abs. 1 BGB), noch könnte der Kläger dann Herausgabe eines Inbegriffs von Sachen (§ 260 Abs. 1 BGB) verlangen. Der Kläger könnte lediglich Rückzahlung des gegebenen Darlehens beanspruchen. Ein Anspruch auf Auskunft, wie hoch sich der Anspruch der Erblasserin auf Rückzahlung des Darlehens belaufe, stände dem Kläger dagegen nicht zu. Einen allgemeinen Auskunftsanspruch nur zu dem Zweck, Beweismittel für die Durchsetzung eines Anspruchs zu gewinnen, besteht, sofern nicht besondere Vorschriften eingreifen, grundsätzlich nicht (vgl. BGH Urteil vom 22. Januar 1957 - VI ZR 354/55 - LM BGB § 259 Nr. 2 = NJW 1957, 669).

34

d)

Nur wenn der Beklagte für die Erblasserin vertragsgemäß oder auch in angemaßter Weise Geldgeschäfte besorgt haben sollte, wäre er nach § 259 Abo, 1 BGB auskunfts- und rechenschaftspflichtig (BGHZ 39, 87, 90) [BGH 31.01.1963 - VII ZR 284/61] und gegebenenfalls zur Leistung des Offenbarungseides verpflichtet. In diesem Rahmen könnte er allerdings auch über ihm darlehensweise zugeflossene Beträge zur Rechnungnlegung verpflichtet sein, wenn er nämlich als Vermögensverwalter der Erblasserin sich selbst Beträge als Darlehen zugewandt hätte. Daß der Beklagte für die Erblasserin Geldgeschäfte besorgt habe, hat der Kläger zwar behauptet, doch hat das Berufungsgericht hierüber nicht entschieden. Im Zusammenhang mit dem weiteren Antrag des Klägers auf Leistung des Offenbarungseides über die Vollzähligkeit der überreichten Geschäftspapiere und Unterlagen hat das Berufungsgericht ausdrücklich dahingestellt sein lassen, ob der Beklagte Geldbeträge als Darlehensnehmer oder als Beauftragter erhalten und in diesem rechtlichen Rahmen wieder zurückgezahlt hat. Es führt aus, insoweit habe der Beklagte noch keine Auskünfte erteilt. Der bloße Verdacht, daß der Beklagte bei seiner Tätigkeit auch im Auftrage der Erblasserin Geldgeschäfte vorgenommen und Geldbeträge für andere als "private Zwecke" der Erblasserin empfangen habe, begründet entgegen der Meinung des Berufungsgerichts keine Auskunftspflicht über sämtliche Beträge, die der Beklagte vom Konto der Erblasserin abgehoben oder in anderer Weise von ihr empfangen hat.

35

e)

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß bei dem bisherigen Stand des Verfahrens der Antrag des Klägers auf Verurteilung des Beklagten zur Leistung des Offenbarungseides zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Angaben über sämtliche Gelderopfänge nicht begründet ist.

36

Eine Abweisung der Klage in diesem Punkte ist jedoch nicht zulässig. Der Kläger hatte im ersten Rechtezuge für den Fall, daß das Gericht der Meinung sein sollte, der Beklagte habe noch keine den Erfordernissen des Gesetzes entsprechende Auskunft gegeben, den Hilfsantrag gestellt, ihn zu verurteilen, Auskunft über die Ausführung und den Stand der Geschäfte zu erteilen, die er für die Erblasserin geführt hat., Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage auf Verurteilung zur Leistung des Offenbarungseides mit der Begründung abgewiesen, das gesamte Verhalten des Beklagten rechtfertige nicht den Verdachts daß er seine Auskünfte unsorgfältig erteilt habe.. Der Hilfsantrag, obwohl er im Tatbestand des Urteils des Landgerichts nicht aufgeführt wird, ist nach dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1966 durch Vorlesung des Antrages aus dem Schriftsatz vom 28. Januar 1966 gestellt worden. Anderenfalls wäre auch nicht erklärlich, warum das Landgericht ein Teilurteil erlassen hat., Mit den übrigen Entscheidungen, die nach dem Tenor des Urteils dein Schlußurteil vorbehalten werden, kann nur der Hilfsantrag gemeint gewesen sein. Auch das Berufungsgericht führt im Tatbestand seines Urteils den Hilfsantrag als beim Landgericht gestellt an. Damit, daß der erkennende Senat in dem hier erörterten Punkt den Hauptantrag auf Leistung des Offenbarungseides für unbegründet hält, weil bisher nicht festgestellt ist, ob und welche auskunftspflichtigen Geschäfte der Beklagte für die Erblasserin geführt hat, gewinnt der Hilfsantrag, mit dem der Kläger Auskunft gerade über solche Geschäfte verlangt, Bedeutung., Solange aber über den Auskunftsanspruch nicht entschieden ist, kann auch keine die Klage abweisende Entscheidung über die Verpflichtung zur Leistung des Offenbarungseides ergehen. Der Kläger hat zwar nicht ausdrücklich eine Stufenklage (§ 254 ZPO) erhoben, mit der zuerst Verurteilung zur Auskunft oder Rechenschaftslegung und, nachdem der Beklagte diese erteilt hat, zur Leistung des Offenbarungseides verlangt wird. Der Kläger vertritt in erster Linie den Standpunkt, Auskunft sei schon erteilt, Für den Fall, daß der Beklagte mangels Auskunftserteilung nicht zur Leistung des Offenbarungseides verpflichtet sei, ist sein Begehren sinngemäß dahin aufzufassen, daß er Verurteilung zur Auskunftsleistung durch Teilurteil und alsdann zur Leistung des Offenbarungseides über die gegebene Auskunft begehre., Das Verfahren über die Leistung des Offenbarungseides ist dann zurückzustellen, bis Rechnung gelegt oder Auskunft erteilt ist (so für die übliche Stufenklage BGHZ 10, 385). Das bedeutet im vorliegenden Fall, daß das Berufungsurteil aufzuheben ist, soweit es den Beklagten zur Leistung des Offenbarungseides über den Empfang von 56.000 DM verurteilt, und daß die Sache insoweit an das Landgericht, bei dem der Hilfsantrag anhängig ist, zurückverwiesen werden muß.

37

V.

Geschäftsunterlagen

38

Das Berufungsgericht hat den Beklagten für verpflichtet, seine Auskunft im Schriftsatz vom 23. November 1965 auch insoweit zu beschwören als es sich um Unterlagen und Schriftstücke handelt, die seine Geschäfte mit der Erblasserin und für sie betreffen.

39

1.

a)

Was den sogenannten laufenden Geldverkehr zwischen der Erblasserin und dem Beklagten betrifft, so läßt das Berufungsgericht, wie schon erwähnt, dahinstehen, ob der Beklagte Geldbeträge als Darlehensnehmer oder als Beauftragter erhalten und in diesem rechtlichen Rahmen wieder zurückgezahlt hat. Das Berufungsgericht meint aber, die erst im Berufungsverfahren aufgestellte Behauptung des Beklagten über die Ablieferung von Unterlagen an die Erblasserin und über den laufenden Geldverkehr und die Höhe der Geldbeträge ließen die Befürchtung als begründet erscheinen, daß die Auskunft nicht mit der notwendigen Sorgfalt erteilt worden sei.

40

b)

Auch diese Auffassung greift die Revision mit Recht an. Es handelt sich um denselben Sachverhalt wie beim Verlangen auf Leistung des Offenbarungseides über die Geldzahlungen im angeblichen Betrage von über 56.000 DM., Solange nicht festgestellt ist, daß der Beklagte überhaupt für die Erblasserin Geldbeträge verwaltet hat, besteht keine Verpflichtung zur Rechenschaftslegung und damit auch nicht zur Vorlegung von Belegen. Die Tatsache, daß der Beklagte teilweise Belege vorgelegt hat, obwohl er sich nicht für zur Vorlegung verpflichtet hält, kann sich nicht dahin auswirken, daß er die Richtigkeit einer Rechenschaftslegung durch Eid bekräftigt, zu der er nach der Unterstellung des Berufungsgerichts möglicherweise gar nicht verpflichtet ist.

41

2.

Der Beklagte hat im Schriftsatz vom 23. November 1965 unter 3 erklärt, in seinem Besitz befänden sich alle Unterlagen über das Lichtspieltheater in H. (Kaufvertrag, Pachtvertrag, Unterpachtvertrag). Ferner befänden sich die Jahresabschlüsse bei dem Steuerbevollmächtigten M. in Dortmund.

42

Das Berufungsgericht hält den Beklagten auch für verpflichtet, den Offenbarungseid über die Richtigkeit dieser Erklärung zu leisten, Worauf es die Befürchtung gründet, diese Auskunft des Beklagten sei unrichtig, läßt sich nicht ersehen. Hinsichtlich des Kinos fehlt es an jeder Feststellung des Berufungsgerichts, ob und gegebenenfalls weshalb der Kläger die Unterlagen über die Verwaltung beanstandet.

43

B.

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben, soweit es den Beklagten zur Leistung des Offenbarungseides zur Bekräftigung seiner Angaben, daß er 56.000 DM von der Erblasserin nicht erhalten habe und daß er nur die im Schriftsatz vom 23. November 1965 unter Nr. 2 und 3 angegebenen Urkunden in Besitz habe. Im übrigen war die Revision mit der unter A III 3 b angeführten Berichtigung zurückzuweisen.

44

Die Entscheidung über die Kosten der Revision wird dem Landgericht übertragen.

Dr. Haidinger
Dr. Gelhaar
Artl
Dr. Mezger
Bundesrichter Mormann ist beurlaubt, ortsabwesend und an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Dr. Haidinger