Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.03.1972, Az.: IV ZR 131/70
Verbot unentgeltlicher Verfügungen der Vorerbin ; Anforderungen an die Auslegung eines Testaments; Voraussetzungen für das Vorliegen einer befreiten Vorerbschaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.03.1972
- Aktenzeichen
- IV ZR 131/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 11653
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 16.01.1970
- LG Köln - 31.01.1968
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 58, 237 - 240
- DB 1972, 820-821 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1972, 444-445 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1972, 589-590 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1972, 907-909 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Hans Hermann R. in K., W.
Prozessgegner
1.) Werkschutzangestellter Karl Heinz K.
2.) dessen Ehefrau Hannelore K. geb. D.
wohnhaft in S.-N., D.weg ...
Amtlicher Leitsatz
Der Nacherbe hat gegen den vom Vorerben Beschenkten einen Auskunftsanspruch, wenn eine gerechte Abwägung der beiderseitigen Interessen es rechtfertigt, ihm diesen Anspruch zu gewähren.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 1972
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 16. Januar 1970 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Zeilurteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 31. Januar 1968 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsrechtszuges bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Tatbestand
Am 9. April 1962 verstarb der Erblasser Walter Robert H.. Er hatte am 6. Januar 1960 ein privatschriftliches Testament errichtet und in diesem bestimmt, daß sein gesamtes Vermögen in barem Geld, Möbeln usw. bei seinem Tode seiner Ehefrau gehören und der Nachlaß beim Tode seiner Ehefrau den beiden Schülern Hans-Hermann R. und Uwe R.-K. je zur Hälfte zufallen sollte.
Hans-Hermann R. ist der Kläger in diesem Rechtsstreit. Er ist ein Neffe des Erblassers. Die beklagte Ehefrau ist die Tochter der Ehefrau des Erblassers und Uwe R.-K. ist der Sohn der beklagten Eheleute und damit ein Enkel der Ehefrau des Erblassers.
Die Ehefrau des Erblassers nahm die Erbschaft nach dem Erblasser an. Sie selbst verstarb am 11. September 1965.
Der Kläger verlangt mit seiner Klage von den Beklagten Auskunft darüber, was sie von der Ehefrau des Erblassers seit dem Tode des Erblassers durch Verfügungen irgendwelcher Art erhalten haben und die Herausgabe der Hälfte des durch unentgeltliche Verfügungen der Ehefrau des Erblassers Erlangten an ihn.
Der Kläger hat hierzu vorgetragen: Die Ehefrau des Erblassers sei auf Grund des Testaments vom 6. Januar 1960 Vorerbin des Nachlasses ihres Ehemannes geworden und er und der Sohn der Beklagten seien je zur Hälfte des Nachlasses die Nacherben. Die Ehefrau des Erblassers habe den Beklagten aus dem Nachlaß ihres Ehemannes erhebliche unentgeltliche Zuwendungen gemacht. So hätten die Beklagten beim Bau ihres auf einen Wert von 150.000 DM zu schätzenden Hauses nur etwa 50.000 DM an Fremdmitteln aufgenommen, müßten daher, weil sie selbst nur ein geringes Einkommen gehabt hätten, etwa 100.000 DM von der Ehefrau des Erblassers erhalten haben. Diese unentgeltlichen Zuwendungen stammten aus dem Nachlaß des Erblassers, der etwa 150.000 DM betragen habe.
Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten. Sie haben in Abrede gestellt, von der Ehefrau des Erblassers unentgeltliche Zuwendungen aus dem Nachlaß des Erblassers erhalten zu haben. Hierzu haben sie vorgetragen: Beim Tode des Erblassers sei ein beiden Eheleuten gehörendes Vermögen von 83.425 DM an Wertpapieren und Sparguthaben vorhanden gewesen. Zum Bau ihres Eigenheims, das 72.740 DM gekostet habe, wovon sie 24.000 DM als Eigenleistung aufgebracht hätten, habe die Ehefrau des Erblassers nichts beigetragen. Wenn der Nachlaß beim Tode der Ehefrau des Erblassers nur noch 25.500 DM betragen habe, so sei das auf die durch Krankheit gesteigerten Bedürfnisse der Ehefrau des Erblassers zurückzuführen. Im übrigen haben sich die Beklagten darauf berufen, zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet zu sein. Sie haben die gleichwohl erteilten Auskünfte ausdrücklich auf den Nachlaß des Erblassers beschränkt und offengelassen, was sie etwa von der Ehefrau des Erblassers aus deren eigenem Vermögen zugewendet erhalten haben.
Das Landgericht hat die Berechtigung dieser Einschränkung nicht anerkannt, vielmehr die Beklagten entsprechend dem Klagebegehren des Klägers zur Auskunftserteilung durch Teilurteil verurteilt.
In der Berufungsinstanz haben die Beklagten ihr Begehren auf Klageabweisung weiter verfolgt. Der Kläger hat um Zurückweisung der Berufung gebeten und im Wege der Anschlußberufung hilfsweise beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 50.000 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage, soweit in dem Teilurteil darüber entschieden worden war, abgewiesen und die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen und auf seine Anschlußberufung hilfsweise die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 50.000 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht hat auf Grund des Testaments vom 6. Januar 1960 die Ehefrau des Erblassers als Vorerbin und den Kläger sowie den Sohn der Beklagten zu je 1/2 als Nacherben angesehen. Die Frage, ob nach dem Wortlaut des Testaments eine befreite oder nicht befreite Vorerbschaft vorgelegen habe, hat es offengelassen, da es hierauf wegen des auch bei befreiter Vorerbschaft in den §§ 2136, 2213 Abs. 2 BGB enthaltenen Verbotes unentgeltlicher Verfügungen der Vorerbin - um solche handele es sich nach dem Vortrag des Klägers - nicht ankomme. Das läßt keinen Rechtsirrtum erkennen und wird auch von der Revision nicht angegriffen.
2.
Das Berufungsgericht hat jedoch eine Auskunftspflicht der Beklagten über von der Vorerbin erhaltene Schenkungen abgelehnt und hierzu im wesentlichen ausgeführt: Als Rechtsgrundlage für einen Auskunftsanspruch des Klägers kämen allenfalls die §§ 2027, 2028 BGB in Frage. Aus § 2027 Abs. 1 BGB lasse sich der Anspruch nicht herleiten, da die Beklagten keine Erbschaftsbesitzer im Sinne dieser Vorschrift gewesen seien. Die Anwendung des § 2028 Abs. 1 BGB scheide aus, da die Beklagten mit dem Erblasser nicht in häuslicher Gemeinschaft gelebt hätten. Auch der § 2027 Abs. 2 BGB gewähre dem Kläger nicht den erstrebten Auskunftsanspruch. Zwar verlange das praktische Bedürfnis eine Auslegung dieser Vorschrift dahin, daß unter dem Erben auch der Nacherbe nach Eintritt der Nacherbschaft zu verstehen sei, da die Rechtsstellung des Nacherben mit dem Eintritt der Nacherbfolge der des Erben entspreche (§ 2100 BGB). Ein Eingriff der Beklagten im Sinne des § 2027 Abs. 2 BGB liege hier zwar in ihrer Inbesitznahme der Erbschaftsgegenstände nach dem Tode der Vorerbin vor. Die Auskunftspflicht nach dieser Vorschrift gehe jedoch nicht soweit, daß die Beklagten offenbaren müßten, welche Verfügungen die Vorerbin zu ihren Gunsten über Gegenstände der Vorerbschaft getroffen habe. Auskunft könnte der Kläger allenfalls über Ereignisse nach dem Tode der Vorerbin verlangen. Auch eine analoge Anwendung des § 2027 Abs. 2 BGB sei nicht gerechtfertigt. Die Vorschriften der §§ 2027, 2028 BGB seien Ausnahmevorschriften, die vom Gesetzgeber bewußt eng ausgestaltet worden seien (vgl. Motive V, 587 und Protokolle V, 707). Eine Analogie sei auch deswegen nicht durchzuführen, weil die Anknüpfungspunkte in dem Fall des § 2027 Abs. 2 BGB und dem vorliegenden zu unterschiedlich seien. Beim § 2027 Abs. 2 BGB sei die Grundlage, der zufolge ein Auskunftsrecht bestehe, ein eigenmächtiger Eingriff in die Erbschaft. Bei einer Auskunftspflicht der Beklagten wäre dagegen der Verdacht von unentgeltlichen Verfügungen der Vorerbin im Sinne von § 2113 Abs. 2 BGB die Grundlage. In der Annahme von Schenkungen liege zudem kein Eingriff in die Erbschaft des Klägers. Angesichts der besonderen gesetzlichen Ausgestaltung der Auskunftsrechte in den §§ 2027, 2028 BGB könne auch kein aus Treu und Glauben abzuleitender Auskunftsanspruch anerkannt werden. Auf dem Umweg über diesen Grundsatz dürfe nämlich eine Wertung des Gesetzgebers nicht beiseitegestellt werden. Der Gesetzgeber habe für viele Rechtsverhältnisse von der Ausgestaltung eines Auskunftsanspruchs abgesehen und sie der Rechtsprechung und Lehre überlassen. Bezüglich des Anspruchs auf Herausgabe von Erbschaftsgegenständen dagegen habe er eine umfassende Regelung dahin getroffen, daß dem Anliegen des Erben auf Auskunftserteilung Rechnung getragen werde, soweit die Auskunftserteilung dem Dritten zumutbar sei. Eine Auskunftspflicht sei einem Dritten nach der in den §§ 2027, 2028 BGB enthaltenen Wertung nur dann zuzumuten, wenn er Erbschaftsgegenstände in Besitz genommen habe. Sie bestehe daher in den Fällen der §§ 2027, 2028 BGB bezüglich der Ereignisse nach der Inbesitznahme von Erbschaftsgegenständen. Eine Erweiterung dieser Vorschrift durch einen besonderen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB sei nicht möglich, weil dadurch die speziellen Regelungen der Auskunftsansprüche der Erben und die Bewertung des Zumutbaren durch den Gesetzgeber weitgehend gegenstandslos gemacht würden.
3.
Soweit das Berufungsgericht eine Auskunftspflicht aus den §§ 2027 Abs. 1 und 2028 BGB abgelehnt hat, läßt dies keine Rechtsfehler erkennen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmungen sind nicht gegeben. Die Beklagten waren weder Erbschaftsbesitzer noch lebten sie mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft.
4.
Zur Frage eines Auskunftsanspruchs des Nacherben gegenüber dem Empfänger einer durch den Vorerben gemachten Schenkung liegt, soweit ersichtlich, eine höchstrichterliche Rechtsprechung bisher nicht vor. Das Berufungsgericht ist insoweit jedoch der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefolgt, die diese für das Verhältnis zwischen dem pflichtteilsberechtigten Alleinerben und dem Empfänger einer Schenkung seitens des Erblassers entwickelt hat. Das Reichsgericht (RGZ 84, 204, 206; 73, 369, 371) hat hierzu, allerdings ohne nähere Begründung, ausgesprochen, daß ein pflichtteilsberechtigter Alleinerbe nicht unter entsprechender Anwendung der §§ 2027, 2028 oder des § 2314 BGB für berechtigt erachtet werden kann, im Falle des § 2329 BGB von dem Beschenkten Auskunft über die Schenkung zu verlangen. Der Bundesgerichtshof (BGHZ 18, 67) hat sich diesem Grundsatz angeschlossen und ihn auch auf den Vertragserben angewandt. Begründet ist diese Entscheidung damit worden, abgesehen von den Fällen, in denen ein Inbegriff von Gegenständen verschenkt worden und lediglich der Umfang einer solchen Schenkung streitig sei, müsse die Schenkung und der sich daraus ergebende Herausgabeanspruch für jeden einzelnen Gegenstand dargetan sein, weil, solange das nicht möglich sei, kein eine Auskunftspflicht begründendes Rechtsverhältnis zwischen dem pflichtteilsberechtigten Erben und dem Beschenkten als bestehend angenommen werden könne. Außerdem rücke der Erbe mit der Erbfolge in die Rechtsstellung des Erblassers ein und übernehme damit in gewisser Weise zunächst die Verantwortung für die von diesem vorgenommenen Rechtshandlungen, wie auch der Erbe - und grundsätzlich nur er - in der Lage sei, sich über diese Rechtshandlungen zu unterrichten. Sei etwa dem Erben diese Möglichkeit durch ein arglistiges Verhalten des Beschenkten vereitelt worden, so könne er von diesem unter Umständen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 826 BGB eine Auskunftserteilung verlangen.
Dem entgegen hat das Oberlandesgericht Celle (NJW 1966, 1663) entschieden, daß in den Fällen, in denen der Beschenkte über die Zuwendungen des Erblassers genau im Bilde sei, dem Alleinerben, soweit er Pflichtteilsberechtigter sei, in entsprechender Anwendung des § 2314 BGB ein Auskunftsanspruch zustehe, da andernfalls der Anspruch nach § 2339 BGB gegen den Beschenkten mangels Bezifferung nicht durchführbar und somit wertlos sei. Gestützt hat das Oberlandesgericht Celle seine Entscheidung aber nicht nur auf die entsprechende Anwendung des § 2314 BGB, sondern es hat unterstützend auch noch auf § 242 BGB zurückgegriffen und hierzu ausgeführt: Zwar bestehe über die gesetzlichen Vorschriften hinaus keine allgemeine Auskunftspflicht. Dazu habe die Rechtsprechung in Verbindung mit den in den gesetzlichen Vorschriften verankerten Grundsätzen gemäß §§ 133, 157, 242 BGB jedoch nach Treu und Glauben in den Fällen eine Auskunftspflicht angenommen, wenn die Auskunft die Rechtsverfolgung in hohem Maße erleichtere, oft überhaupt erst möglich mache, insbesondere bei solchen Rechtsverhältnissen, nach deren Wesen der Berechtigte entschuldbarerweise über Bestehen und umfang seines Rechtes im Ungewissen sei, der Verpflichtete aber ohne viel Mühe eine solche Auskunft erteilen könne (vgl. dazu BGHZ 10, 385, 387 [BGH 28.10.1953 - II ZR 149/52] und BGH in NJW 64, 1414 m.w.N.).
Der Bundesgerichtshof hat in seiner neueren Rechtsprechung (NJV 1971, 842) in entsprechender Anwendung des § 2314 BGB eine Auskunftspflicht des Beschenkten jedenfalls dann bejaht, wenn das Auskunftsverlangen von einem Pflichtteilsberechtigten ausging, der Nichterbe war.
Hier geht es um das Auskunftsverlangen des Nach erben gegenüber den vom Vorerben Beschenkten. Die Stellung, die er gegenüber dem Vorerben einnimmt, rechtfertigt es, ihn dem pflichtteilsberechtigten Nichterben im Sinne des § 2314 BGB gleichzustellen. Denn der Nacherbe ist Erbe und Rechtsnachfolger des Erblassers, nicht des Vorerben. Rechtshandlungen des Vorerben steht er, abgesehen von seinen ihm vom Gesetz eingeräumten Rechten (§§ 2127 bis 2129 BGB), nicht anders gegenüber, als der pflichtteilsberechtigte Nichterbe den Rechtshandlungen des Erblassers. Durch eine nach § 2113 Abs. 2 BGB dem Nacherben gegenüber unwirksame unentgeltliche Zuwendung wird zwischen dem Beschenkten und dem Nacherben ein durch den Eintritt des Nacherbfalls bedingtes Rechtsverhältnis begründet. Der Beschenkte ist nach Eintritt des Nacherbfalls verpflichtet, das Empfangene nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung an den Nacherben herauszugeben. Der Auskunftsanspruch soll auch hier, ähnlich wie in den Fällen, die durch das NJW 1971, 842 veröffentlichte Urteil entschieden worden sind, das Bestehen eines solchen Rechtsverhältnisses offenbaren und weiter dazu dienen, die sich daraus für den Nacherben ergebenden Ansprüche zu verwirklichen.
Dieser gesetzlich nicht normierte Auskunftsanspruch des Nacherben gegen die Beschenkten besteht jedoch nur dann, wenn eine gerechte Abwägung der beiderseitigen Interessen es rechtfertigt, ihm diesen Anspruch zu gewähren. Danach wird der Anspruch nicht bestehen, wenn der Nacherbfall bereits zu Lebzeiten des Vorerben eingetreten ist und der Nacherbe die erforderlichen Auskünfte ohne größere Schwierigkeiten vom Vorerben nach § 2130 Abs. 2 BGB verlangen kann. Auch wird für das Bestehen des Auskunftsanspruchs erforderlich sein, daß gewisse Anhaltspunkte für die von dem Nacherben behauptete unentgeltliche Verfügung des Vorerben vorliegen und sein Auskunftsverlangen nicht nur auf eine reine Ausforschung hinausläuft. Solche Anhaltspunkte werden in der Regel darin gesehen werden können, daß sich der Auskunftsanspruch gegen Personen richtet, die mit dem Vorerben in solchen Beziehungen gestanden haben, die nach den gegebenen besonderen Umständen die Vermutung nahelegen, der Vorerbe könne ihnen aus dem der Nacherbfolge unterliegenden Nachlaß unentgeltliche Zuwendungen gemacht haben.
5.
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Einmal war bei Eintritt der Vorerbschaft unstreitig ein erhebliches Vermögen vorhanden. Der Kläger hat es mit etwa 150.000 DM beziffert, die Beklagten sprechen von 82.425 DM, wobei allerdings nicht unterschieden wird, inwieweit es sich hierbei um Nachlaßvermögen oder eigenes Vermögen der Vorerbin handelte. Bei Eintritt der Nacherbschaft betrug der Wert des Vermögens nach der von den Beklagten erteilten Abrechnung - gleichfalls wiederum einschließlich des eigenen Vermögens der Vorerbin - nur noch 25.500 DM. Da die Vorerbin den Erblasser nur um dreieinhalb Jahre überlebt hatte, konnte schon diese Vermögensabnahme dafür sprechen, daß von der Vorerbin unentgeltlich auch aber zur Vorerbschaft gehörende Gegenstände verfügt worden ist. Zum anderen kann nicht außer acht bleiben, daß die beklagte Ehefrau die Tochter der Vorerbin ist und die Vorerbin nach dem Tode des Erblassers mit den beklagten Eheleuten in häuslicher Gemeinschaft lebte. Diese Umstände, verbunden mit der recht erheblichen Vermögensabnahme, begründen schon nach der Lebenserfahrung den hinreichenden Verdacht, daß die recht wohlhabende Vorerbin ihrer Tochter und deren Familie bei dem nahen Zusammenleben auch Geschenke gemacht hat, die auf Kosten des Nachlasses der Vorerbschaft gingen. Dafür konnte um so mehr sprechen, als die nicht allzu begüterten Beklagten zu dieser Zeit ein Hausgrundstück erwarben.
Danach waren aber vom Kläger genügend Anhaltspunkte für die von ihm behauptete Schenkung beigebracht worden, so daß sich sein Auskunftsanspruch rechtfertigt.
Die Auskunft muß sich auf alles erstrecken, was die Beklagten seit dem Tode des Erblassers durch Verfügungen der Vorerbin erhalten haben. Diesen kann nicht die oft nur unter rechtlichen Gesichtspunkten zu treffende Entscheidung darüber überlassen bleiben, ob es sich um eine unentgeltliche Verfügung der Vorerbin gehandelt hat oder nicht, zumal auch nur teilweise unentgeltliche Verfügungen die Unwirksamkeit der ganzen Verfügung zur Folge haben.
6.
Hiernach erweist sich der Auskunftsanspruch des Klägers als begründet und unter Aufhebung des Berufungsurteils ist die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen.
Da der Kläger mit der Anschlußberufung seinen Zahlungsanspruch nur hilfsweise, das heißt für den Fall erhoben hatte, daß die Berufung der Beklagten Erfolg hat, ist mangels dieses Erfolges der geltend gemachte Zahlungsanspruch des Klägers gegenstandslos geblieben. Das Landgericht ist daher, falls der Kläger den Rechtsstreit vor ihm fortsetzen sollte, in seiner weiteren Entscheidungsbefugnis so gestellt, wie wenn die Fortsetzung des Verfahrens vor ihm ohne Rechtsmitteleinlegung erfolgt wäre.
Dr. Pfretzschner
Dr. Reinhardt
Dr. Bukow
Dr. Buchholz