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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.02.1962, Az.: VI ZR 193/61
„Konstruktionsbüro“

Unwahre kreditschädigende Tatsachen; Auskunftspflicht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.02.1962
Aktenzeichen
VI ZR 193/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 10224
Entscheidungsname
Konstruktionsbüro
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 24.07.1961
LG Ravensburg - 04.04.1961

Fundstellen

  • DB 1962, 404 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1962, 393-394 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1962, 731-732 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Wer unwahre kreditschädigende Tatsachen behauptet hat, kann dem Betroffenen zur Auskunft verpflichtet sein, wem gegenüber er weiterhin die Vorwürfe verbreitet hat.

Zu den Voraussetzungen dieses Anspruchs, wenn die Beteiligten geschäftliche Konkurrenten sind.

Redaktioneller Leitsatz

Derjenige, der unwahre kreditschädigende Tatsachen behauptet hat, hat dem gegenüber er die Vorwürfe verbreitet hat, eine Auskunftspflicht.

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 1962
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Bode, Dr. Hauß und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Juli 1961 aufgehoben.

  2. 2.

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Versäumnisurteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 4. April 1961 abgeändert, soweit es den Auskunftsanspruch abgewiesen und der Klägerin einen Teil der Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat.

  3. 3.

    Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welchen natürlichen oder juristischen Personen gegenüber er die Behauptung aufgestellt hat, er sei bei der Klägerin um sein Geld gekommen und die Klägerin habe überdies in Stuttgart noch erhebliche Schulden.

  4. 4.

    Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Die Klägerin unterhält in Ravensburg ein Ingenieurbüro. Sie arbeitet für ihre Kunden Konstruktionen für Maschinen aus. Auch der in S. wohnende Beklagte befaßt sich mit der Fertigung von Konstruktionen. Im Haushalt des Beklagten war durch Vermittlung der Klägerin die Tochter einer Familie S. aus W. tätig. An diese Familie schrieb der Beklagte am 8. Dezember 1959 u.a.:

"Ihre Tochter ist nun zwei Monate bei uns und ich habe noch nicht einmal an Sie geschrieben. Nun ich kann Ihnen mitteilen, daß Ihre Tochter ein sehr liebes Mädel ist. Wir sind mit ihr ganz zufrieden. Anscheinend fühlt sie sich ganz wohl bei uns. So groß ich eine Freude an Ihrer Tochter habe, muß ich Ihnen mitteilen, daß ich auf anderer Seite (Firma M.) um mein Geld gekommen bin. Ich weiß nicht, ob es Ihnen bekannt ist, daß diese Firma in S. noch enorme Schulden hat und zwar nicht bloß bei mir! Man kann im ganzen sagen eine feine vornehme Bande! Hat noch Altschulden von Jahren her hier in S. Eine feine Gesellschaft nicht wahr? Aber wer angibt hat es nötig! Will Schluß machen mit diesem Thema ...."

2

Die Klägerin hat vorgetragen, es handele sich um unwahre Beschuldigungen. Sie habe gelegentlich Konstruktionsaufträge an den Beklagten vergeben. Ein geringer Teil des vom Beklagten in Rechnung gestellten Betrages sei nicht bezahlt worden, weil die Arbeit wertlos gewesen sei. Wahrscheinlich sei der Beklagte über den Rechnungsabzug verärgert gewesen. Es liege nahe, daß der Beklagte gleichliegende Äußerungen auch anderen Personen gegenüber gemacht habe. Er habe nämlich Verbindungen zu Kunden, die auch Kunden der Klägerin seien. Im besonderen sei der Beklagte mit einem Direktor der Firma D.-B. AG persönlich bekannt. Es falle auf, daß diese Firma der Klägerin in letzter Zeit keine Aufträge mehr erteilt habe.

3

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen,

  1. 1.

    bei Vermeidung der gesetzlich zulässigen Geld- und Haftstrafe die Behauptung zu unterlassen, er sei bei der Klägerin um sein Geld gekommen und die Klägerin habe überdies in S. noch erhebliche Schulden;

  2. 2.

    der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welchen natürlichen oder juristischen Personen gegenüber er die unter Ziffer 1) genannten Behauptungen aufgestellt habe.

4

Der Beklagte war im ersten Rechtszug nicht vertreten. Das Landgericht hat durch Versäumnisurteil dem Unterlassungsantrag stattgegeben. Dagegen hat es den Auskunftsanspruch als sachlich unbegründet abgewiesen.

5

Die Klägerin hat sich mit der Berufung gegen die Abweisung des Auskunftsanspruchs gewehrt und ausdrücklich behauptet, der Beklagte habe die in dem Schreiben an die Familie S. erhobenen Vorwürfe auch anderen Personen gegenüber aufgestellt.

6

Der Beklagte hat diese Behauptung bestritten und um Zurückweisung der Berufung gebeten.

7

Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen.

8

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch auf Auskunftserteilung weiter.

Entscheidungsgründe

9

Wie das Berufungsgericht feststellt, entsprechen die in dem Schreiben vom 8. September 1959 enthaltenen ehrkränkenden Behauptungen nicht der Wahrheit. Es muß auch davon ausgegangen werden, daß der Beklagte die Vorwürfe ohne ausreichende Grundlage erhoben hat. Da der geschäftliche Ruf der Klägerin durch die Beschuldigungen gefährdet war, ist der Beklagte sowohl nach §§ 823, 824, 249 BGB wie auf Grund des Rechtsgedankens des § 1004 BGB zur Rücknahme der Vorwürfe verpflichtet. Außerdem kann ein Schadensersatzanspruch auf Geldentschädigung gegen den Beklagten in Betracht kommen. Nach anerkannter Rechtsprechung ist in derartigen Fällen der zum Schadensersatz oder zur Beseitigung eines Zustandes fortwirkender Ehrstörung Verpflichtete unter Umständen auch gehalten, dem Betroffenen Auskunft darüber zu erteilen, wem gegenüber er weiterhin die zu widerrufende ehrkränkende Behauptung aufgestellt hat. Eine solche durchweg aus § 242 BGB abgeleitete Pflicht zur Auskunftserteilung ist im besonderen dann angenommen worden, wenn der Betroffene zum Schütze seiner Ehre und zur Verfolgung seiner Ansprüche auf die Auskunft angewiesen ist und andererseits der Schädiger selbst sie unschwer erteilen kann. Allerdings wird dabei hervorgehoben, daß Grund zu der Annahme bestehen müsse, der Beklagte habe die unwahre Behauptung nicht nur einer dem Betroffenen bekannten Person, sondern auch anderen Personen gegenüber aufgestellt (RGZ 140, 403; 158, 377; 162, 181 [192]; RG HRR 1940 Nr. 619).

10

Wird der vorliegende Fall unter diesen Gesichtspunkten rechtlich gewürdigt, so kann der Klägerin der Anspruch auf die verlangte Auskunft richt abgesprochen werden. Zwar steht hier vorerst nur fest, daß der Beklagte einmal kreditschädigende Behauptungen über die Klägerin verbreitet hat. Der Verdacht, daß es hierbei nicht geblieben ist, liegt aber nahe. Denn die Parteien stehen, wie der Beklagte nicht bestritten hat, im Wettbewerb und haben zum Teil den gleichen Kundenkreis. Verbreitet der Beklagte bei einer den Parteien bekannten Familie den unwahren Vorwurf, der das geschäftliche Verhalten der Klägerin betraf, ohne auch nur eine Erklärung oder eine Entschuldigung hierfür abzugeben, so ist die Überzeugung der Klägerin zu verstehen, daß der Beklagte den Vorwurf erst recht da verbreitet hat, wo er sich hiervon einen geschäftlichen Erfolg versprechen konnte. Bei einem besonders wichtigen Kunden der Klägerin war eine erhöhte Gefahr unlauterer Einflußnahme auf die Geschäftsbeziehungen gegeben. Indem die Klägerin ihren verständlichen und nicht aus der Luft gegriffenen Verdacht in Form einer Prozeßbehauptung geltend machte, um so ihrem Vortrag die prozessuale Beachtung zu sichern, hat sie nicht gegen die sich aus §.130 ZPO ergebende Wahrheitspflicht verstoßen (vgl. RG HER 1940 Nr. 619; ferner Wieczorek ZPO Komme § 282 B II c 4; Dunz, NJW 1956, 769 [771]). Dem Beklagten wird mit der verlangten Auskunft auch nichts Unbilliges zugemutet. Mit Recht hat das Reichsgericht (RGZ 140, 403) darauf hingewiesen, daß es ein anständiger Mensch, der gutgläubig eine unwahre ehrverletzende Behauptung aufgestellt hat, selbstverständlich finden wird, daß er dem Verletzten behilflich sein muß, den eingetretenen Schaden wieder auszugleichen und dem von ihm verbreiteten Gerücht; überall da entgegenzutreten, wohin es gelangt ist. Der Beklagte, der sich auf eine Gutgläubigkeit nicht einmal berufen hat, kann nicht verlangen, von der Rechtsordnung anders behandelt und von der Auskunftserteilung verschont zu werden. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Auskunftsanspruch setze voraus, daß eine Verbreitung der unwahren Behauptung an mehr als eine Person feststehe, erweist sich daher zu eng. Damit ist nicht gesagt, daß ein Auskunftsanspruch der hier geltend gemachten Art immer schon dann besteht, wenn der Tatbestand der üblen Nachrede (§ 186 StGB) vorliegt. Im vorliegenden Falle lagen schon angesichts des Konkurrenzverhältnisses gewichtige Gründe für die Annahme vor, daß der Beklagte dieselbe kreditschädigende Behauptung in ähnlicher Weise auch anderen Personen gegenüber aufgestellt und hierdurch der Klägerin Schaden zugefügt hat.

11

Da schon auf Grund des festgestellten Sachverhalts dem Auskunftsverlangen stattzugeben ist, bedarf es keines Eingehens darauf, ob der gestellte Antrag auf eidliche Parteivernehmung des Beklagten darüber, daß er auch anderen Personen gegenüber die gleichen Beschuldigungen der Klägerin ausgesprochen hat, als Ausforschungsbeweis abgelehnt werden konnte (vgl. hierzu Wieczorek a.a.O. § 445 C III; Dunz a.a.O.).

12

Demgemäß war der Beklagte auf die Berufung der Klägerin zu der verlangten Auskunftserteilung zu verurteilen.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Engels
Bundesrichter Dr. Kleinewefers ist beurlaubt. Engels
Dr. Bode
Dr. Hauß
Heinrich Meyer