Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.03.1971, Az.: III ZR 37/68
Voraussetzungen für die Pflichtteilsberechtigung; Anforderungen an die Wirksamkeit eines Erbverzichtsvertrages; Anforderungen an das Vorliegen ausgleichspflichtiger Zuwendungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.03.1971
- Aktenzeichen
- III ZR 37/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 12199
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 24.10.1967
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 55, 378 - 380
- DB 1971, 1662-1663 (Volltext)
- JZ 1972, 23-24 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1971, 463 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1971, 842-843 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. Eduard Sch. sen., Ob. Nr. ...
2. Franziska Sch. geb. B., Ob. Nr. ...
3. Fanny Sch., Ob. Nr. ...
4. Walburga Sch., Ob. Nr. ...,
5. Firma Xaver Sch. OHG, Ob. Nr. ...,
vertreten durch die Gesellschafter, die Beklagten zu 1, 6 und 7.
6. Eduard Sch. jun., Ob., Nr. ...
7. Xaver Sch., Ob. Nr. ...
Prozessgegner
1. Heinrich Sch.
2. Xaver Sch.
3. Theodor Sch.
4. Adolf Sch.
5. Josef Sch.
6. Rosa Sch.
Amtlicher Leitsatz
Ein Pflichtteilsberechtigter, der nicht Erbe ist, hat gegen den Beschenkten einen Anspruch auf Auskunftserteilung.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 1971
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla, Gähtgens und Keßler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der nachgenannten Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 24. Oktober 1967 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden, soweit über sie nicht bereits durch Beschluß des Senats vom 2. Dezember 1968 entschieden ist, zu 20/23 dem Beklagten Eduard Sch. sen. (Beklagter zu 1) und zu je 1/23 den Beklagten Firma Xaver Sch. (Beklagte zu 5), Eduard Sch. jun. (Beklagter zu 6) und Xaver Sch. (Beklagter zu 7) auferlegt.
Tatbestand
Der am ... 1962 verstorbene Steinbruchbesitzer Franz-Xaver Sch. hatte zu seinen Lebzeiten, und zwar in den Jahren 1923 und 1953, mit dreien seiner fünf Kinder wirksame Erb- und Pflichtteilsverträge abgeschlossen.
Ferner hatte er mit notariellen Verträgen vom 18. Mai 1956 seinem Sohn Eduard, dem Beklagten zu 1, wesentliche Teile seines Grundbesitzes mit der Verpflichtung übergeben, an die Kläger, das sind die Kinder seines im Jahre 1944 vermißten und mit Wirkung vom ... 1945 für tot erklärten Sohnes Josef, 40.000 DM als großelterliche Ausstattungsforderung hinauszubezahlen (Urkunde des Notars Dr. G. in E. Urk.R. Nr. ...). und seinen Sohn Eduard erbvertragsmäßig als Alleinerben eingesetzt; in dem Vertrag war zugunsten der Kläger ein Vermächtnis auf Überlassung von sechs Grundstücken, dem sog. Ko., angeordnet (Urk.R. Nr. ...).
Mit notariellem Vertrag vom 4. April 1960 (Urk.R. Nr. ...) überließ der Erblasser aber noch zu Lebzeiten unter Aufhebung des ausgesetzten Vermächtnisses (Urk.R. Nr. ...) diese sechs Grundstücke an die Kläger, wobei es in Ziff. IV des Überlassungsvertrages heißt:
"Die Überlassung erfolgt unentgeltlich unter Anrechnung auf den seinerzeitigen Erb- und Pflichtteil der Erwerber, die nach dem Tode ihres Vaters, Herrn Josef Sch., gegenüber ihrem Großvater Franz-Xaver Sch. erb- und pflichtteilsberechtigt werden."
Ebenfalls am 4. April 1960 überließen der Beklagte Eduard Sch., der die 40.000 DM an die Kläger ausgezahlt hatte, und seine ursprünglich unter 2 mitbeklagte Ehefrau Franziska Sch. mit notariellen Verträgen das ihnen gehörende 0,2830 ha große Grundstück "Gä." den Klägern zu Miteigentum (Urk.R. Nr. ...) und der Mutter der Kläger ein Grundstück von 58 qm, dieses im Wert von 100 DM (Urk.R. Nr. ...); in der letzteren Urkunde heißt es, "die Überlassung erfolgt unentgeltlich im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge".
Der Erblasser war mit seinem Sohn Eduard Sch. sen. Gesellschafter der Offenen Handelsgesellschaft unter der Firma Xaver Sch., (Beklagte zu 5) gewesen und hatte mit notariellem Vertrag vom 6. Juli 1956 (Urk.R. Nr. ...) seinen Kapitalanteil an der Gesellschaft an zwei Söhne seines Sohnes Eduard, nämlich die unter 6 und 7 mitbeklagten Eduard Sch. jun. und Xaver Sch., übertragen, wobei die Firma bestimmte Unterhaltsverpflichtungen zugunsten des Erblassers übernahm.
Zu der Linie Eduard Sch. sen. gehören noch die ursprünglich unter 3 und 4 mitbeklagten Enkelkinder des Erblassers Fanny Sch. und Walburga Sch.
Die Kläger verlangen von dem Beklagten Eduard Sch. sen. ihren Pflichtteil, der nach ihrer Auffassung durch die bereits zu Lebzeiten des Erblassers erhaltenen Zuwendungen nicht erschöpft sei, und machen gegen diesen Beklagten sowie gegen die anderen Beklagten Ansprüche auf Zahlung eines Pflichtteils und Ergänzungspflichtteils mit der Begründung geltend, der Erblasser habe zu seinen Lebzeiten noch erhebliche Schenkungen an die Beklagten gemacht, insbesondere der Firma Xaver Sch. unentgeltlich die Auszahlung seiner vertraglich ausbedungenen Umsatzbeteiligung erlassen.
Die Beklagten haben demgegenüber vor allem geltend gemacht, anläßlich der Beurkundung der Verträge vom 4. April 1960 sei, wie im Wege der Auslegung festzustellen sei, seitens der Kläger auf Erb- und Pflichtteilsansprüche verzichtet worden.
Das Landgericht hat in einem Teilurteil die Beklagten zur Auskunftserteilung verurteilt, den Beklagten Eduard Sch. sen. über den Bestand des Nachlasses von Franz-Xaver Sch., und zwar dahin, daß angegeben werden sollten
- a)
die beim Erbfall vorhandenen Nachlaßgegenstände,
- b)
ausgleichspflichtige Zuwendungen des Erblassers,
- c)
Schenkungen des Erblassers im Verlauf seiner letzten 10 Lebensjahre,
- d)
Nachlaßverbindlichkeiten;
die übrigen Beklagten über die vom Erblasser im Verlauf seiner letzten 10 Lebensjahre erhaltenen Schenkungen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten Eduard Sch. sen., Firma Xaver Sch.,
Eduard Sch. jun. und Xaver Sch. zurückgewiesen. Auf die Berufung der übrigen Beklagten zu 2 bis 4 hat es das gegen diese gerichtete Auskunftsbegehren abgewiesen, weil diese Beklagten bereits den Klägern Auskunft erteilt hätten.
Mit der Revision bitten die unterlegenen Beklagten darum, die Klage, soweit über sie entschieden worden ist, abzuweisen. Die Kläger bitten um die Zurückweisung der Revision.
Eine von den Klägern gegen die teilweise Klagabweisung eingebrachte Anschlußrevision hat der jetzt erkennende Senat bereits mit Beschluß vom 2. Dezember 1968 als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision des Beklagten Eduard Schöpfel sen.
1.
Das Berufungsgericht, das die Kläger als von der Erbfolge ausgeschlossene gesetzliche Erben an sich für pflichtteilsberechtigt und gegenüber dem Beklagten für berechtigt hält, von ihm Auskunft im Sinne des landgerichtlichen Urteils zu verlangen, meint, die Kläger hätten mit dem Erblasser einen wirksamen Erbverzichtsvertrag, durch den auch ihr Anspruch auf den Pflichtteil ausgeschlossen worden wäre (§ 2346 Abs. 1 a.E. BGB), nicht vereinbart; das müsse der Beklagte gegen sich gelten lassen.
a)
Hierzu führt das Berufungsgericht in erster Linie aus, der Erbverzicht erfordere eine ausdrückliche und eindeutige Erklärung, da Verzichte nicht zu vermuten seien, und ergebe sich als solcher auch nicht aus dem Überlassungsvertrag vom 4. April 1960, dessen Ziff. IV völlig eindeutig und nicht auslegungsbedürftig besage, daß es sich nicht um eine endgültige Abfindung der Kläger, sondern um bei Lebzeiten des Erblassers gemachte ausgleichspflichtige Zuwendungen handele.
Hiergegen bringt die Revision nichts Durchschlagendes vor. Ein Erbverzicht braucht zwar nicht ausdrücklich und als solcher wörtlich erklärt zu werden (BGHZ 22, 364, 367) [BGH 15.12.1956 - IV ZR 101/56]; er muß sich aber den hierüber aufgesetzten notariellen Urkunden (§ 2348 BGB), wie das Berufungsgericht mit Recht betont hat, klar und unmißverständlich entnehmen lassen. Es spricht viel, wenn nicht alles für die Annahme des Berufungsgerichts, nach der Fassung von Ziff. IV des Vertrages vom 4. April 1960 könne es sich nur um die Anordnung von ausgleichspflichtigen Zuwendungen auf den späteren Pflichtteil der Kläger handeln. Doch kann dies letztlich auf sich beruhen. Denn selbst wenn man den Wortlaut des Vertrages nicht für eindeutig ansehen wollte, dann könnten zwar bei Auslegung der Vereinbarung und der hierbei vorzunehmenden Berücksichtigung des wahren Willens der Vertragsparteien auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände herangezogen werden. Die Grenze einer solchen Auslegung ist aber dahin zu ziehen, daß der - festgestellte - Wille einer Partei in der Urkunde einen, wenn auch noch so unvollkommenen Ausdruck gefunden haben muß und die Auslegung nicht geradezu dem Wortlaut der Urkunde widerspricht (Urteile vom 27. November 1967 - III ZR 126/65 - S. 8/9, 14. November 1968 - III ZR 142/66 - S. 7/8). Daran scheitert der Versuch, die Worte, nach denen die Überlassung unentgeltlich unter Anrechnung auf den seinerzeitigen Erb- und Pflichtteil der Erwerber erfolgen soll, dahin auszulegen, daß die Überlassung zur Beseitigung oder Wegfertigung der Erb- und Pflichtteilsansprüche vorgenommen werde.
Dem Hinweis der Revision, bei der Auslegung sei der Wille des beurkundenden Notars nicht von allein entscheidender Bedeutung, ist entgegenzuhalten: Das angefochtene Urteil besagt nichts anderes, als daß der Notar den Willen der Parteien klar zum Ausdruck gebracht habe.
Ein anderes Ergebnis kann die Revision auch nicht mit der Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung der am 4. April 1960 zustande gekommenen Verträge (Urk.R. Nr. ... und ...) rechtfertigen. Die beiden letzteren Verträge, nach denen der Beklagte Eduard Sch. sen. und seine Ehefrau den Klägern und ihrer Mutter einige Grundflächen überlassen haben und bei deren Abschluß der Erblasser nicht mitgewirkt hat, aber zugegen gewesen sein soll, enthalten keinerlei Erklärung, die einen Schluß auf einen Erb- und Pflichtteilsverzicht zuließe; der Vertrag Nr. ..., wonach die Mutter der Kläger 58 qm im Werte von 100 DM erhält, besagt in seiner Ziff. II nicht mehr, als daß die Überlassung "im Rahmen" einer vorweggenommenen Erbteilsübertragung geschehe. Dies legt entgegen der Annahme der Revision auch in Verbindung mit dem Vertrag Nr. ... keinesfalls den Schluß nahe, daß damit eine gänzliche Abfindung der Kläger gewollt gewesen sei, und rechtfertigt nicht die Auffassung der Revision, in den notariell zustande gekommenen Abreden zwischen Erblasser und Klägern sei ein Erb- und Pflichtteilsverzicht vereinbart worden.
Ebenso versagt das weitere einschlägige Vorbringen der Revision.
Ihrem Hinweis, sämtliche Vertragsbeteiligten hätten am 4. April 1960 eine volle Abfindung der Kläger beabsichtigt, der Erblasser habe auch mit den übrigen Abkömmlingen förmliche Erbverzichtsverträge abgeschlossen, steht, ganz abgesehen davon, daß der Inhalt jener Verzichtsverträge nicht festgestellt ist, die Tatsache entgegen, daß diese Absicht nicht, wie es erforderlich gewesen wäre (§ 2348 BGB), einen urkundlichen Niederschlag gefunden hat.
Vergeblich greift die Revision den Antrag des Beklagten auf Vernehmung des amtierenden Notars auf, der bezeugen sollte, die vertraglichen Verhandlungen vom 4. April 1960 seien teilweise sehr heftig geführt worden, der Erblasser habe sich zunächst gegen eine Überlassung des "Gä." an die Kläger gewandt, diese hätten aber hoch und heilig versichert, mit der zusätzlichen Überlassung dieses Ackers seien ihre sämtlichen Ansprüche erledigt und befriedigt, ferner, die Kläger hätten, nachdem sie zunächst ständig auf die Auseinandersetzung mit dem Erblasser und den Beklagten gedrungen hätten, sich am 4. April 1960 mit dem erzielten Ergebnis für endgültig abgefunden erklärt, nachdem sie insbesondere die "Draufgabe" erhalten hätten. Auch insoweit hat die Revision gegen sich, daß entsprechende Verzichtserklärungen der Kläger in den Urkunden nicht niedergelegt sind und eine Berücksichtigung der außerhalb des Urkundeninhalts liegenden Umstände daran nichts zu ändern vermag. Aus der gleichen Überlegung ist es in diesem Zusammenhang auch ohne Bedeutung, daß zwei Quittungen vom 4. Februar 1958 und 16. Januar 1959 die Zahlung der im Vertrag vom 18. Mai 1956 (Urk.R. Nr. ...) zugunsten der Kläger ausbedungenen 40.000 DM als "Abfindung Geschwister Sch." bezeichneten.
Unter den obwaltenden Umständen braucht zu den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht Stellung genommen zu werden, nach denen ein wirksamer Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag mangels der erforderlichen vormundschaftlichen Genehmigung nicht zustande gekommen sei.
b)
Das Berufungsgericht versagt es dem Beklagten, sich gegenüber den Klägern auf einen Verstoß gegen Treu und Glauben zu berufen, wenn diese das nicht wirksame Zustandekommen eines Erb- und Pflichtteilsverzichts geltend machen. Die Kläger hätten, so sagt das angefochtene Urteil, den Formmangel nicht in irgendeiner Weise herbeigeführt und auch nach dem Tode des Erblassers nicht den Anschein hervorgerufen, sie würden über die bereits erhaltenen Zuwendungen hinaus einen Pflichtteil nicht fordern. Überdies könne eine vertragliche Vereinbarung wegen eines ihr anhaftenden Formmangels nur dann unausgeführt gelassen werden, wenn die Ausführung nicht nur zu einem harten Ergebnis für die Gegenseite führe, sondern für diese schlechthin untragbar sei; letzteres treffe hier nicht zu; der Beklagte möge zwar erhebliche finanzielle Opfer zu tragen haben; wenn er aber als Alleinerbe heute noch Leistungen an die Kläger zu erbringen habe, so zeige dies, daß ein etwaiger Erbverzichtsvertrag keinesfalls den berechtigten Belangen der Kläger Rechnung getragen habe, da diese nicht einmal mit ihrem Pflichtteil abgefunden worden wären.
Diesem vom Berufungsgericht aufgezeigten Bild vermag die Revision nichts Entscheidendes damit entgegenzusetzen, wenn sie beachtet sehen will: Die Kläger hätten Jahrelang Nutzungen aus den überlassenen Grundstücken gezogen und auch bis heute das "Gänsäckerl" nicht zurückgegeben und sämtliche Zuwendungen noch zu Lebzeiten des Erblassers und damit wirtschaftlich große Vorteile erlangt. Nach dem Erbvertrag vom 18. Mai 1956 hatte der Beklagte die Grundstücke Ko. beim Ableben seines Vaters vermächtnisweise an die Kläger herauszugeben. Der Erblasser verstarb bereits im März 1962; die Kläger waren also nur rund zwei Jahre dadurch besser gestellt, daß sie die Grundstücke schon im Zuge des Vollzugs der am 4. April 1960 abgeschlossenen Verträge erhielten. Wenn die Kläger das "Gä." nicht zurückgegeben haben, so folgt das aus der von ihrem Standpunkt aus verständlichen Ansicht, daß sie bis zur Befriedigung ihrer Pflichtteilsansprüche das, was ihnen zugewendet worden war, auf jeden Fall in der Hand behalten wollten; es kann aber nicht dazu führen, bei der vom Berufungsgericht angestellten Gesamtbetrachtung aller Umstände den Einwand der Arglist gegenüber dem Formmangel zu begründen.
2.
Die vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob das Pflichtteilsrecht der Kläger auf Grund eines zwischen ihnen und dem Beklagten abgeschlossenen Vertrages im Sinne von § 312 Abs. 2 BGB ausgeschlossen sei, ist unbedenklich zu verneinen. Der Beklagte will eine dahin gehende Abrede im Wege der Auslegung der Übereignung des Grundstücks "Gä." an die Kläger (Urk.R. Nr. ...) und eines Grundstücks an die Mutter der Kläger (Urk.R. Nr. ...) in Verbindung mit dem am selben Tage zwischen den Klägern und dem Erblasser abgeschlossenen Übergäbevertrag Urk.R. Nr. ... rechtfertigen. Dem ist entgegenzuhalten: Ein Vertrag im Sinne von § 312 Abs. 2 BGB bedarf auch hier der notariellen Beurkundung. In der Urkunde müßte eine Abrede, wie sie der Beklagte bejaht wissen will, einen wenn auch unvollkommenen Ausdruck gefunden haben. Davon kann hier jedoch keine Rede sein. Hierzu ist ergänzend zu dem unter 1. Gesagten noch auszuführen, daß der Vertrag Urk.R. Nr. ... überhaupt keine Abrede enthielt, die im Sinne eines Pflichtteilsverzichts gedeutet werden könnte, und daß die Urkunde Nr. ..., nach der die Mutter der Kläger ein kleines Grundstück im Werte von 100 DM überlassen erhält, lediglich den für die Annahme der Aufgabe eines Pflichtteilsanspruchs farblosen Passus enthielt, die Überlassung erfolge unentgeltlich im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge. Infolgedessen kommt es für die Frage des Inhalts des Vertrages auch nicht auf den von der Revision als übergangen gerügten Beweisantritt des Beklagten an, wonach der Notar Dr. G. als Zeuge darüber vernommen werden soll, durch die Übertragung des Grundstücks "Gä." sollte die erbrechtliche Position der Kläger in irgendeiner Weise betroffen sein und es sei sonst kein Grund ersichtlich gewesen, wieso der Beklagte, der mit den Klägern nicht mehr auf bestem Fuß gestanden habe, diesen unentgeltlich ein von ihm selbst benutzbares Grundstück überlassen haben solle, in Wahrheit sei das "Gä." die "Draufgabe" und somit der entscheidende Punkt gewesen, auf Grund dessen sich die Kläger hinsichtlich ihrer erbrechtlichen Stellung als vollständig abgefunden erklärt hätten. Ebensowenig braucht geprüft zu werden, ob die Revision die Ausführungen des angefochtenen Urteils zu Fall bringen könnte, die sich auf das Erfordernis einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung des Vertrages und die daraus abzuleitenden Folgen beziehen.
Auch die Darlegungen des Berufungsgerichts, mit denen es in der Berufung des Beklagten auf die Ungültigkeit des Vertrages keinen Verstoß gegen Treu und Glauben sieht, lassen einen entscheidungserheblichen Irrtum zu Lasten des Beklagten nicht erkennen. Wenn die Revision das Gegenteil damit begründen will, daß die Kläger das Grundstück "Gä." seit dem Jahre 1960 nutzen und nicht zurückgeben wollen, so übersieht sie, daß das Verhalten der Kläger ungezwungen damit erklärt werden kann, daß sie - an sich verständlich - das, was sie erhalten haben, zunächst einmal behalten, sich aber im gegebenen Umfang auf ihr Pflichtteilsrecht anrechnen lassen wollen.
3.
Insoweit die Revision entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts darin, daß die Kläger das "Gä." fortlaufend nutzen, einen Erlaßvertrag über die Pflichtteilsansprüche der Kläger bejaht sehen will, läuft ihr Vortrag auf den in der Revisionsinstanz unzulässigen Versuch hinaus, ihre - überdies befremdliche - Auslegung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen.
II.
Die Revision der übrigen Beklagten
Das Berufungsgericht hat die übrigen Beklagten, die Revision eingelegt haben, in entsprechender Anwendung des § 2314 BGB als Schenkungsempfänger wie nach den allgemeinen Grundsätzen über die Auskunftspflicht in Fällen, in denen der Gläubiger in entschuldbarer Weise Bestand und Umfang seiner Rechte nicht feststellen, der Schuldner aber unschwer und in zumutbarer Weise Auskunft erteilen könne, für verpflichtet erklärt, den Klägern Auskunft über die vom Erblasser im Verlaufe seiner letzten 10 Lebensjahre an sie gemachten Schenkungen zu erteilen.
Das, was die Revision hiergegen unter Berufung auf die Entscheidung des früher für erbrechtliche Streitigkeiten nach der Geschäftsverteilung zuständigen IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 6. Juli 1955 in BGHZ 18, 67, 70 [BGH 06.07.1955 - IV ZR 34/53]/71 (zu der angesprochenen Frage vgl. neuerdings namentlich Coing, NJW 1970, 729 und Kempfler, NJW 1970, 1533 [BGH 04.06.1970 - VII ZR 187/68]) vorträgt, kann aus den nachstehenden Erwägungen nicht zu einem anderen Ergebnis führen.
Ist ein Pflichtteilsberechtigter nicht Erbe, so hat ihm nach § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu geben. Diese Auskunftspflicht umfaßt, was heute in der Rechtsprechung anerkannt ist, den sog. fiktiven Nachlaßbestand, insbesondere auch solche Schenkungen, die nach den Vorschriften über die Pflichtteilsergänzung dem effektiven Nachlaß zur Berechnung des Pflichtteils hinzuzurechnen sind. Dies findet seine Rechtfertigung darin, daß der Schutz, den das Pflichtteilsrecht den nächsten Angehörigen des Erblassers gewähren will, unzulänglich wäre, wenn er Schenkungen unter Lebenden ausließe, und daß die Pflichtteilsergänzung im allgemeinen denselben Grundsätzen unterliegt wie der Pflichtteil selbst. Diese Gesichtspunkte müssen auch dann eingreifen, wenn ein Pflichtteilsberechtigter, der nicht Erbe ist, einen Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils gegen einen Beschenkten geltend machen und über Bestand und Umfang seines Anspruchs Klarheit im Wege der Unterrichtung durch den Schenkungsempfänger erlangen will. In seinem bereits erwähnten Urteil hatte der IV. Zivilsenat über einen Fall zu entscheiden, in dem die vom Schenkungsempfänger Auskunft fordernde Klagepartei zugleich Erbe und pflichtteilsberechtigt war; in einem solchen Fall ließe sich allenfalls mit der Entscheidung die Erwägung anstellen, der Erbe rücke mit der Erbfolge in die Rechtsstellung des Erblassers ein, übernehme damit in gewisser Weise zunächst die Verantwortung für die von diesem zu seinen Lebzeiten vorgenommenen Rechtshandlungen und sei, und zwar grundsätzlich nur allein, in der Lage, sich über diese Rechtshandlungen selbst zu unterrichten. Ist dagegen der Pflichtteilsberechtigte, wie hier, nicht Erbe, so wird er vielfach seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch erst dann überschauen und berechnen können, wenn er vom Schenkungsempfänger die nötigen Aufschlüsse erhalten hat. Wenn der IV. Zivilsenat weiter - von den Fällen abgesehen, in denen etwa ein Inbegriff von Gegenständen verschenkt worden und lediglich der Umfang einer solchen Schenkung streitig sei - fordert, daß die Schenkung und der sich daraus ergebende Herausgabeanspruch für jeden einzelnen Gegenstand dargetan werden müsse, weil, solange das nicht möglich sei, kein eine Auskunftspflicht begründendes Rechtsverhältnis zwischen dem Erben und dem Beschenkten als bestehend angenommen werden könne, so vermag der jetzt erkennende Senat sich dieser Auffassung nicht anzuschließen.
Wenn auch der Schenkungsempfänger nach § 2329 BGB nur subsidiär haftet, so haftet er doch für den Pflichtteilsergänzungsanspruch und tritt hier statt des Erben ein, und es besteht, worauf bereits das Oberlandesgericht Celle in NJW 1966, 1663 mit Recht hingewiesen hat, insoweit zwischen Pflichtteilsberechtigtem und Beschenktem ein (bedingtes) Rechtsverhältnis. Der Auskunftsanspruch soll ein solches Rechtsverhältnis nicht zur Entstehung bringen; die Auskunftserlangung soll vielmehr das bestehende Rechtsverhältnis offenbaren und der Verwirklichung der sich aus diesem Rechtsverhältnis für den Pflichtteilsberechtigten ergebenden Ansprüche dienen. Ebenso wie im Verhältnis Pflichtteilsberechtigter und Erbe wird auch im Verhältnis Pflichtteilsberechtigter und Schenkungsempfänger eine Schenkung in bestimmtem Umfang dem Nachlaß hinzugerechnet.
Nach alledem erscheint es daher angezeigt, im Zuge der dem § 2314 BGB bereits zuteil gewordenen ausdehnenden Auslegung zumindest den Auskunftsanspruch eines Pflichtteilsberechtigten, der nicht Erbe ist - nur über eine solche Fallgestaltung ist hier zu entscheiden -, gegen den Schenkungsempfänger zu bejahen.
Dieses Ergebnis liegt, und damit ist wiederum auf das angefochtene Urteil zurückzukommen, auf der Linie der von dem erkennenden Senat in seinem Urteil vom 4. Mai 1964 in LM BGB § 2329 Nr. 5/6 = NJW 1964, 1416 wiedergegebenen Rechtsprechung, nach der ein Auskunftsanspruch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben bei denjenigen Rechtsverhältnissen anzunehmen ist, deren Wesen es mit sich bringt, daß der Berechtigte entschuldbarerweise über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der Verpflichtete die Auskunft unschwer erteilen kann. Diese Voraussetzungen sind im Verhältnis pflichtteilsberechtigter Nichterbe und Schenkungsempfänger häufig gegeben.
III.
Zusammenfassung
Mithin erweist sich die Revision der Beklagten 1, 5, 6 und 7 als unbegründet und ist, da das angefochtene Urteil auch in den im vorstehenden nicht berührten Punkten einen entscheidungserheblichen Rechtsirrtum zuungunsten der Beklagten nicht ersehen läßt, zurückzuweisen. Die getroffene Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 100 Abs. 2 ZPO.
Dr. Arndt
Dr. Hußla
Gähtgens
Keßler