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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.12.1956, Az.: IV ZR 101/56

Anspruch auf Pflichtteilsergänzung gegen eine alleinige Vollerbin als Tochter des Erblassers; Vorliegen einer Schenkung der vor dem Tod übereigneten Grundstücke als Anspruchsvoraussetzung; Wirksamkeit von letzwilligen Anordnungen als einseitige Verfügungen in einem Erbvertrag; Auslegung einer in einem von Ehegatten mit einem ihrer Kinder geschlossenen Erbvertrag abgegebenen Erklärung hinsichtlich eines Verzichts des Schlusserben auf den Pflichtteil und deren Annahme; Gegenüberstehen beider Teile eines Erbvertrages als gesetzliche Erben oder Pflichtteilsberechtigte

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.12.1956
Aktenzeichen
IV ZR 101/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 10740
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 23.02.1956

Fundstellen

  • BGHZ 22, 364 - 369
  • NJW 1957, 422-424 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die in einem von Ehegatten mit einem ihrer Kinder geschlossenen Erbvertrag abgegebenen Erklärungen können unter Umständen auch als Verzicht des Schlußerben auf seinen Pflichtteil und als Annahme dieses Verzichts durch die Erblasser aufgefaßt werden, wenn der Erbvertrag dahin geht, daß die Ehegatten sich gegenseitig als Alleinerben und das am Vertrag beteiligte- Kind als Schlußerben einsetzen, während den anderen Kindern Vermächtnisse für den Fall zugewandt werden, daß sie keine Pflichtteilsansprüche geltend machen.

In dem Rechtsstreit
[...]
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Dezember 1956
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Schmidt,
der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Dr. v. Werner und Wüstenberg
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 23. Februar 1956 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerinnen, deren Vater Alois Bxx im Jahre 1942 verstorben ist, sind die Enkelkinder und die Beklagte ist die Tochter des im Jahre 1950 verstorbenen Weingutbesitzers und Weinhändlers Peter Bxx und seiner 1946 verstorbenen Ehefrau Gertrud geb. Hxx. Die Klägerinnen machen einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen die Beklagte als Alleinerbin des Peter Bxx geltend, Dieser hatte am 11. November 1943 zusammen mit seiner Ehefrau und der Beklagten einen Erbvertrag geschlossen, in dem u.a. bestimmt ist:

"Wir, die Eheleute Bxx - Hxx, setzen uns gegenseitig, der Erstversterbende den Überlebenden zum Alleinerben unseres gesamten Vermögens sowie zum Anerben unseres Erbhofes ein. Für den Fall des Todes des längstlebenden von uns bestimmen wir zum Erben unseres gesamten Vermögens und zum weiteren Anerben unseres Erbhofes unsere Tochter Ehefrau Wilhelm Sxx jun., Gertrud geb. Bxx... Der überlebende von uns hat jedoch das Recht, den Erbhof bereits zu seinen Lebzeiten unserer Tochter bzw. dem Ersatzerben (Ersatzanerben) zu übertragen. Zur wirtschaftlichen Stärkung des Erbhofes bestimmen wir weiterhin, daß das Weingeschäft mit dem Erbhof verbunden bleiben soll. Daher soll auch Erbe der Firma mit Aktiven und Passiven der einseitige Anerbe werden."

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Diese Bestimmung wurde, wie es in dem Vertrag heißt, "zum Dank und zur Anerkennung" für die Beklagte und deren Ehemann wegen der "Unterstützung bei der Bewirtschaftung des Erbhofes und der Führung des Weingeschäfts" getroffen.

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In dem Vertrag ist weiter ausgeführt, daß der Vater der Klägerinnen in der Erwartung, Hoferbe zu werden, in früherer Zeit dem Hof und der Weinhandlung seine ganze Arbeitskraft zur Verfügung gestellt habe und daß seine Erben deswegen entschädigt werden sollten. Der Erbvertrag enthält sodann Bestimmungen über diese Entschädigung, Weiterhin sind in dem Erbvertrag zugunsten der Klägerinnen "zum Ausgleich ihrer dereinstigen Pflichtteilsansprüche" Vermächtnisse ausgesetzt unter der Bedingung, daß sie die einzelnen Vertragsbestimmungen nicht durch Klage, Einrede oder sonstwie anfechten. In diesem Falle, sollten sie lediglich den Pflichtteil erhalten. Diese Anordnung wurde durch einen am 23. Februar 1944 geschlossenen zweiten Erbvertrag dahin erweitert, daß die Klägerinnen auch dann nur den Pflichtteil erhalten sollten, wenn von ihnen bzw. ihrer Mutter "irgendwelche Ansprüche aus der Tätigkeit ihres verstorbenen Vaters und Ehemanns für den Erbhof oder das Weingeschäft geltend gemacht und ihnen hierfür Geldbeträge zuerkannt würden".

4

Bald nach dem Tode des Vaters der Klägerinnen war es zwischen ihrer Mutter einerseits und den Schwiegereltern und der jetzigen Beklagten andererseits zu Streitigkeiten gekommen. Ende 1943 haben die Klägerinnen und ihre Mutter gegen die Eheleute Bxx-Hxx und die jetzige Beklagte Klage erhoben, in welcher u.a. Zahlungsansprüche aus der Tätigkeit des verstorbenen Alois Bxx auf dem Erbhof und im Weingeschäft geltend gemacht wurden. Nach dem Tode der Ehefrau Bxx-Hxx entstand zwischen den Klägerinnen einerseits, dem Ehemann Bxx-Hxx und der Beklagten andererseits über ihre erbrechtlichen Ansprüche Streit. Der ersterwähnte Ende 1943 begonnene Rechtsstreit wurde fortgesetzt und endete am 6. Februar 1950 durch Vergleiche. In diesem Vergleich erklärten die damaligen Parteien übereinstimmend, daß die Ehefrau Bxx-Hxx auf Grund der Erbverträge von 1943 und 1944 "von ihrem Mann allein beerbt und zu dessen alleinigen Erben und weiteren Anerben des Erbhofs der Eheleute Bxx deren Tochter, eventuell deren jüngster Sohn bestimmt worden ist." Die Parteien waren sich damals darüber einige daß die Voraussetzung der in den Erbverträgen enthaltenen Bestimmung, nach der die Klägerinnen unter Umständen "auf den Pflichtteil nach ihren Großeltern an Stelle der in den Erbverträgen angeordneten Vermächtnisse beschränkt sein sollten, als eingetreten gilt". Den Klägerinnen wurden demgemäß "zur Abgeltung aller erbrechtlichen Ansprüche nach (ihrer Großmutter) der verstorbenen Ehefrau Bxx-Hxx" von ihrem Großvater Peter Bxx verschiedene Grundstücke zu Eigentum übertragen.

5

Einige Zeit später, am 15. März 1950, schloß der Ehemann Bxx-Hxx mit seiner Tochter, der Beklagten, einen weiteren notariellen Vertrag, in dem er dieser mehrere Grundstücke aufließe. Diese Grundstückszuwendung erfolgte, wie es in dem Vertrag heißt, "mit Rücksicht darauf, daß auf Grund des Erbvertrags von 1943 Peter Bxx Alleinerbe seiner Frau und demgemäß auch die Tochter Gertrud (also die jetzige Beklagte) von der Erbfolge nach ihrer Mutter ausgeschlossen worden ist, und auch ihr somit ein Pflichtteilsanspruch gegen ihren Vater zusteht".

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Die Klägerinnen sind der Ansicht, daß der Beklagten die in dem Vertrag vom 15. März 1950 bezeichneten Grundstücke unentgeltlich zugewandt worden seien. Sie haben ausgeführt, der Beklagten hätten keine Pflichtteilsansprüche gegen ihren Vater zugestanden. Sie sei in dem Erbvertrag als Nacherbin eingesetzt. Da sie die Nacherbschaft nicht ausgeschlagen habe, habe sie keine Pflichtteilsansprüche gehabt. Selbst wenn aber der Erbvertrag dahin auszulegen sei, daß ihr Großvater alleiniger Vollerbe nach dem Tode der Großmutter geworden sei, hätten der Beklagten doch keine Pflichtteilsansprüche gegen jenen zugestanden. Denn sie hätte in dem Erbvertrag auf ihr Pflichtteilsrecht verzichtet, mindestens aber hätte die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs gegen Treu und erlauben - verstoßen, da sie, die Klägerinnen, dadurch weiter benachteiligt werden seien.

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Die Klägerinnen haben beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.750,- DM nebst 4% Zinsen seit dem Tage der Klagzustellung zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Klägerinnen, mit der, sie ihren im ersteh Rechtszug gestellten Antrag weiterverfolgen. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist begründet.

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Die Klage, mit der die Klägerinnen einen Pflichtteilergänzungsanspruch gegen die Beklagte als alleinige Vollerbin ihres Vaters, des Großvaters, der Klägerinnen, geltend machen, kann nach § 2325 BGB nur dann Erfolg haben, wenn der Erblasser die Grundstücke, die er der Beklagten kurz vor seinem Tode übereignet hat, geschenkt hätte oder wenn die Beklagte sich wenigstens so behandeln lassen müßte, als hätte er ihr diese Grundstücke geschenkt.

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Das Berufungsgericht hat ausgeführt, diese Voraussetzung sei nicht gegeben. Der Erblasser habe der Beklagten die Grundstücke zugewandt, um sie damit wegen ihrer Pflichtteilsansprüche abzufinden, die sie gegen ihn als alleinigen Vollerben ihrer Mutter gehabt habe.

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I.

Das Berufungsgericht hat den Erbvertrag dahin ausgelegt, daß die Großeltern und Eltern der Parteien sich darin gegenseitig zu alleinigen Vollerben und die Beklagte zur Erbin des Längstlebenden eingesetzt haben. Diese Auslegung hat das Berufungsgericht getroffen, ohne dabei gegen gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Sätze der allgemeinen Lebenserfahrung zu verstoßen. Es trifft zwar zu, daß der Wortlaut des Erbvertrags eine Auslegung im Sinne der Berufung des überlebenden Ehegatten zum Vollerben, ebenso aber im Sinne der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft zuläßt. Für einen solchen Fall, in dem die Ehegatten nur angeordnet haben, daß sie sich gegenseitig zum Alleinerben einsetzen und daß ihr gesamtes Vermögen nach dem Tode des Längstlebenden an einen Dritten fallen soll, bestimmen die §§ 2280, 2269 BGB, daß im Zweifel anzunehmen ist, daß der Dritte für den gesamten Nachlaß als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist. Diese im Gesetz enthaltene Auslegungsregel greift durch, wenn nach Prüfung aller Umstände begründete, auf anderem Wege nicht zu lösende Zweifel über die Willensmeinung des Erblassers bestehen bleiben. Die Klägerinnen, die das Testament in anderer Weise auslegen, müssen diejenigen Umstände vortragen und beweisen, die es ermöglichen, festzustellen, daß der Erblasser eine Vor- und Nacherbschaft anordnen wollte. Diese Umstände haben sie nicht bewiesen. Das Berufungsgericht hat alle von den Klägerinnen vorgetragenen Umstände und insbesondere auch die in dem Erbvertrag weiter enthaltenen Bestimmungen geprüft. Es ist dabei zu der Überzeugung gelangt, daß die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft nicht erwiesen sei. Diese Würdigung ist möglich und rechtlich einwandfrei: sie bindet daher das Revisionsgericht.

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II.

Da die Beklagte durch den Erbvertrag von der Erbfolge nach ihrer Mutter ausgeschlossen war, stünde ihr an sich gegen ihren zum alleinigen Vollerben berufenen Vater ebenso wie den Klägerinnen ein Pflichtteilsanspruch zu. Dieser Anspruch wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß sie durch den Erbvertrag zugleich bindend zur alleinigen Vollerbin ihres Vaters berufen war und daß diese Berufung dem Willen beider Ehegatten entsprach. Für die Frage, ob ein Pflichtteilsanspruch besteht, kommt es allein darauf an, ob die Beklagte von der Erbfolge nach ihrer Mutter ausgeschlossen ist. Ob sie nach ihrem Vater, der ihre Mutter allein beerbt hat, zur Erbin berufen ist, ist unerheblich, zumal da keine Gewahr dafür besteht, daß sie durch diese Erbfolge noch etwas aus dem Nachlaß ihrer Mutter erhält.

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Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, daß die Beklagte in dem mit ihren Eltern geschlossenen Erbvertrag auch nicht auf ihren Pflichtteil verzichtet habe. Es geht davon aus, daß die Beklagte mit ihren Eltern neben dem Erbvertrag keinen selbstständigen Verzichtsvertrag geschlossen hat. Ein solcher hätte nach § 2277 Abs. 1 Satz 2 BGB mit dem Erbvertrag in derselben Urkunde verbunden werden können. Die von den Parteien zum Abschluß des Erbvertrages abgegebenen Erklärungen könnten nicht dahin ausgelegt werden, daß mit ihnen zugleich der Verzicht auf den Pflichtteil ausgesprochen sei. Eine derartige Auslegung verbiete sich schon im Hinblick auf § 2278 Abs. 2 BGB, wonach weder ein Erb- noch ein Pflichtteilsverzicht zulässiger Inhalt eines Erbvertrags sein können.

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Diese Ansicht des Berufungsgerichts ist rechtsirrig. Das Berufungsgericht hat die Bedeutung des § 2278 Abs. 2 BGB verkannt. Die Bestimmung besagt, wovon auch das Berufungsgericht an sich zutreffend ausgegangen ist, nichts darüber, welche Erklärungen allein in der Urkunde aufgenommen werden können, die den Erbvertrag enthält. Sie schreibt vielmehr allein vor, daß in einem Erbvertrag nur bestimmte Verfügungen als vertragsmäßige getroffen werden können. Andere letztwillige Anordnungen können dagegen als einseitige Verfügungen in dem Erbvertrag enthalten sein. Falls sich bei einem Erbvertrag beide Teile als gesetzliche Erben oder Pflichtteilsberechtigte gegenüberstehen, kann in dem Erbvertrag zugleich ein Verzicht auf den gesetzlichen Erbteil oder auf den Pflichtteil enthalten sein. Dieser Verzicht kann ausdrücklich erklärt sein, es kann aber auch sein, daß die Verzichtserklärung und die Annahme dieser Erklärung nur durch Auslegung der anderen in dem Erbvertrag abgegebenen Erklärungen zu entnehmen sind (BGB RGRK 10. Aufl. § 2278 Anm 2 Abs. 2).

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Da das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen hat, der Erbvertrag könne schon aus Rechtsgründen nicht dahin ausgelegt werden, daß die Beklagte darin auf ihr Pflichtteilsrecht verzichtet habe, und deswegen die Erklärung der Vertragschließenden nicht in dieser Richtung gewürdigt hat, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

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Bei der gebotenen Auslegung des Erbvertrags kommt es zunächst darauf an, welches Ziel die Vertragschließenden durch den Abschluß des Erbvertrages erreichen wollten. Setzen Eltern sich in einem gemeinschaftlichen Testament zum alleinigen Vollerben und ihre Kinder zum Erben des Längstlebenden ein, dann erwarten sie in aller Regel, daß die Kinder ihren Willen achten und nicht dadurch durchkreuzen, daß alle oder ein Teil von ihnen Pflichtteilsansprüche nach dem Tode des zuerst versterbenden Ehegatte geltend machen. Diese Erwartung besteht in der Regel auch dann, wenn das Testament keine besonderen Bestimmungen enthält, die die Kinder davon abhalten sollen Pflichtteilsansprüche geltend zu machen. Wird eine Anordnung dieses Inhalts von den Eltern nicht in einem gemeinschaftlichen Testament getroffen, sondern im Wege eines Erbvertrags mit dem als Schlußerben eingesetzten Abkömmling, dann kann umsomehr davon ausgegangen werden, daß die Absicht bestand, Pflichtteilsansprüche des Schlußerben nach dem Tode des zuerst versterbenden Ehegatten auszuschließen. Dadurch, daß der Erbvertrag geschlossen wird, wird nicht nur eine Bindung für den überlebenden Ehegatten hervorgerufen, wie sie bei dem gemeinschaftlichen Testament besteht, sondern auch gegenüber dem als Schlußerben eingesetzten Abkömmling. Der Sinn dieser Bindung wird häufig der sein, die Billigung des als Schlußerben Eingesetzten für die getroffenen Verfügungen zu erzielen sowie dessen Verzicht auf solche Ansprüche, deren Durchsetzung den mit dem Abschluß des Erbvertrags verfolgten Zwecken und Zielen zuwiderläuft. Wenn nicht besondere Umstände dem entgegenstehen, kann davon ausgegangen werden, daß der Schlußerbe damit, daß er die in dem Erbvertrag getroffenen Anordnungen annimmt, zugleich auf seinen Pflichtteilsanspruch nach dem Tode des zuerst Versterbenden verzichtet. Die gleichfalls der Formvorschrift des § 2348 BGB unterliegende Erklärung der Annahme des Verzichts durch die Erblasser kann dann in der von ihnen abgegebenen Erklärung über die Einsetzung des Verzichtenden als Schlußerben enthalten sein.

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Eine andere Auslegung kann möglich sein, wenn der Schlußerbe sich im Zusammenhang mit seiner Erbeinsetzung auch seinerseits zu Leistungen an die Erblasser verpflichtet hat, die wirtschaftlich als Gegenleistung für die eingegangene Bindung angesehen werden können, oder wenn die Erblasser sich den Rucktritt vom Erbvertrag vorbehalten haben.

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Falls wie in dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit nur einer, der Abkömmlinge als Schlußerbe eingesetzt ist und den anderen nur Vermächtnisse zugewandt sind, ist zu prüfen, ob die Vertragschließenden erwogen haben, daß die an dem Erbvertrag nicht beteiligten Abkömmlinge Pflichtteilsansprüche auch schon nach dem Tode des zuerst versterbenden Ehegatten geltend machen könnten. In einem solchen Fall könnte es allerdings sein, daß ein Pflichtteilsverzicht des Schlußerben nicht gewollt war, um ihn nicht hinter die den Pflichtteil verlangenden anderen Abkömmlinge zurückzusetzen. Andererseits ist besonders zu beachten, daß die Stellung des überlebenden Ehegatten dadurch, daß auch der Schlußerbe Pflichtteilsansprüche geltend machen kann, weiter gefährdet wird. Die Annahme, daß jedenfalls die Pflichtteilsansprüche des ohnehin zum Schlußerben eingesetzten Abkömmlings ausgeschlossen sein sollen, ist daher auch in diesem Falle nicht von der Hand zu weisen. Für die Annahme eines Verzichts auf Pflichtteilsansprüche kann es sprechen, wenn in dem Erbvertrag nur Bestimmungen vorgesehen sind, durch die das Geltendmachen von Pflichtteilsansprüchen der anderen Abkömmlinge, nicht aber ein solches des Schlußerben verhindert werden soll.

Schmidt
Ascher
Johannsen
v. Werner
Wüstenberg