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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.11.1968, Az.: III ZR 142/66

Zugrundelegung des Verkehrswerts für die Berechnung des Pflichtteils; Maßgeblichkeit von Wertbestimmungen durch den Erblasser für die Berechnung des Pflichtteils; Auslegung eines Testaments als Aufgabe des Tatrichters; Bemessung eines Vermächtnisses nach dem Ertragswert und Bemessung des Pflichtteils nach dem Verkehrswert; Anspruch auf Ergänzung des Vermächtnisses bis zur Höhe des Pflichtteils; Wirtschaftlicher Unterschied zwischen der Bemessung des Pflichtteils nach dem Ertragswert oder nach dem Verkehrswert

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.11.1968
Aktenzeichen
III ZR 142/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 11986
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 10.05.1966

Prozessführer

Ehefrau Eugenie S. geb. R., L.-O., Kanada, ... E.

Prozessgegner

Frau Ida W. geb. R., Wu. Kreis Schwäb. Gmünd

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Beyer, Gähtgens und Keßler
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin Eugenie S. gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Mai 1966 - an Verkündungs Statt am 21. und 23. Mai 1966 zugestellt - wird zurückgewiesen.

Diese Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien sind Geschwister und Kinder der inzwischen verstorbenen Eheleute Max und Berta R. aus Wä. im Kreise Gröppingen. Der Vater der Parteien war Alleinerbe ihrer im Jahre 1958 verstorbenen Mutter. Der Vater verstarb am 2. März 1962. Nach einem gemeinschaftlichen notariellen Testament vom 20. Februar 1958 war die Beklagte als Alleinerbin derart eingesetzt, daß sie den landwirtschaftlichen Besitz zu dem vom Landwirtschaftsamt im Rahmen des § 2312 BGB festzustellenden Ertragswert übernehmen könne; daneben hatten die Eltern ihre Tochter Eugenie, die jetzige Klägerin, mit einem Vermächtnis in Höhe des gesetzlichen Pflichtteils bedacht, der aber um 50 % zu erhöhen war, während die andere Tochter Helene nur den Pflichtteil erhalten sollte. Ferner bestimmte das Testament gewisse Beträge, die auf das Vermächtnis und den Pflichtteil anzurechnen waren.

2

Die Klägerin macht das im Testament für sie ausgesetzte Vermächtnis geltend, wobei sie den Verkehrswert des Nachlasses zugrundelegt, weil die Wertbestimmung des Testamentes nicht maßgebend sei, da die hinterlassenen Grundstücke kein "Landgut" im Sinne des § 2312 BGB mehr dargestellt hätten. Der Grundbesitz hätte beim Erbfall mindestens einen Wert von 190.000 DM gehabt, da ein Teil schon Bauerwartungsland geworden sei. Die Klägerin hat danach unter Berücksichtigung anrechnungspflichtiger Zuwendungen und einer erhaltenen Teilzahlung von 2.500 DM ihre Restforderung auf 49.271 DM errechnet und im ersten Rechtszug beantragt, die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen zu verurteilen.

3

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und vorgetragen: Der Besitz der Eltern habe bis zum Erbfall den Charakter eines Landgutes nicht verloren gehabt, weil die Aufnahme der Bewirtschaftung jederzeit wieder möglich gewesen sei. Deshalb seien für die Berechnung der Pflichtteile und des Vermächtnisses der Klägerin die vom Landwirtschaftsamt Göppingen und vom Forstamt Lorch ermittelten Ertragswerte - und nicht die Verkehrswerte - von zusammen (22.850 + 14.400 =) 37.250 DM maßgebende Danach hätte die Klägerin nur noch 8.327,25 DM verlangen können.

4

Das Landgericht hat angenommen, daß die Nachlaßgrundstücke beim Erbfall kein Landgut mehr dargestellt hätten, so daß für die Berechnung sowohl des Pflichtteils als auch des Vermächtnisses der Klägerin der Verkehrswert zugrundezulegen sei, da das Vermächtnis der Klägerin nach dem Pflichtteil bemessen worden sei und sie besser gestellt werden sollte als ihre Schwester. Der Verkehrswert der Grundstücke habe nach den eingeholten Gutachten 184.900 DM betragen. Das Landgericht hat danach den restlichen Vermächtnisanspruch der Klägerin unter Berücksichtigung der Ausgleichspflicht, ihrer Nachlaßschulden, gewisser Zinsen und der geleisteten Teilzahlung auf noch 48.632,05 DM errechnet und die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen verurteilt.

5

Im Berufungsrechtszug hat die Beklagte ihren Abweisungsantrag weiterverfolgt, aber der Klägerin den errechneten Restbetrag von (8.327,25 - 2.500 =) 5.827,25 DM am 30. April 1965 gezahlt; insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat der Berufung der Beklagten teilweise stattgegeben und die Beklagte nur zur Zahlung von noch 26.286,65 DM nebst Zinsen verurteilt.

6

Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihre im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet:

8

Die Anordnung des Erblassers, daß für die Berechnung des Pflichtteils der Ertragswert zugrundezulegen sei, sei nicht maßgebend, weil eine solche Anordnung nur zulässig sei, wenn zum Nachlaß ein "Landgut" gehöre. Zur Zeit des Erbfalls sei die Besitzung aber kein Landgut mehr gewesen. Von der Hofstelle sei seit vier Jahren keine Landwirtschaft mehr betrieben und die verschiedenen verpachteten Grundstücke seien nicht mehr zu einer Wirtschaftseinheit zusammengefaßt gewesen. Das sei nicht nur ein vorübergehender Zustand gewesen, da an eine Fortführung auch durch die Erbin nicht gedacht gewesen oder sie nicht möglich gewesen sei. Deshalb sei für die Berechnung des Pflichtteils der Verkehrswert maßgebend.

9

Die Auslegung des Testamentes ergebe, daß die Klägerin mit einem Vermächtnis bedacht sei, das in Beziehung zum Pflichtteil gesetzt wäre, wobei sich die Erblasser einen Betrag vorgestellt hätten, wie er sich unter Zugrundelegung des Ertragswertes der Grundstücke ergeben würde. Zwar seien derartige Wertbestimmungen durch den Erblasser für die Berechnung des Pflichtteils (mit Ausnahme bei Landgütern) nicht maßgeblich, doch sei eine solche Anordnung bei einem Vermächtnis zulässig. Das führe hier dazu, daß der Wert des Vermächtnisses der Klägerin geringer sei als der nach dem Verkehrswert berechnete Pflichtteilsanspruch der anderen Schwester Helene, obwohl nach dem Wortlaut des Testamentes die Klägerin mehr erhalten sollte als die Schwester Helene. Die Eltern hätten aber in erster Linie die Beklagte begünstigen wollen; deshalb erscheine es ausgeschlossen, einen hypothetischen Willen der Erblasser dahin anzunehmen, daß nun doch die Klägerin mehr hätte erhalten sollen. Die Klägerin habe aber einen Anspruch auf Ergänzung ihres Vermächtnisses bis zur Höhe des Pflichtteils, weil das Vermächtnis nun ihren Pflichtteil nicht erreiche.

10

Der Verkehrswert für die landwirtschaftlichen Grundstücke mit Gebäuden habe nach der Beweisaufnahme rd. 170.500 DM und für die Waldgrundstücke 14.400 DM betragen. Das ergebe eine Pflichtteilsforderung der Klägerin von 33.369,10 DM. Unter Berücksichtigung der Zahlung und gewisser Zinsen ergebe sich dann eine Restforderung der Klägerin von 26.286,65 DM.

11

II.

1.

Die Revision greift nur die Erwägungen des Berufungsgerichts über die Auslegung des Testaments und die Berechnungsvorschriften an.

12

Sie meint, es sei ganz unwahrscheinlich, daß die Erblasser sich unter dem Pflichtteil der beiden Schwestern verschiedene Größen vorgestellt hätten; eine solche Auslegung sei rechtlich kaum möglich. Das Testament sei das geistige Erzeugnis des Notars. Dieser und damit die Erblasser hätten sehr wohl mit der Möglichkeit gerechnet, daß aus rechtlichen Erwägungen der Pflichtteil nach dem Verkehrswert zu berechnen sei; trotzdem hätten sie auch für diesen Fall nicht angeordnet, daß die 50 %ige Erhöhung für die Klägerin entfallen solle. Diese Erwägung sei vom Berufungsgericht nicht erörtert, mindestens hätte es dann von seinem Fragerecht Gebrauch machen müssen, worauf die Klägerin den Notar als Zeugen benannt hätte.

13

2.

Die Rüge greift nicht durch.

14

Die Auslegung eines Testaments gehört grundsätzlich in den Aufgabenbereich des Tatrichters. Das Revisionsgericht darf sie nur daraufhin überprüfen, ob sie durch Rechtsfehler beeinflußt ist. Dazu gehört die Prüfung, ob die Auslegung nach den Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen möglich ist, ob der Tatrichter den Sachverhalt vollständig gewürdigt sowie die Auslegungsregeln und Verfahrensvorschriften fehlerfrei angewandt hat.

15

Fehler in dieser Richtung sind nicht ersichtlich.

16

Bei der Auslegung einer nicht eindeutigen letztwilligen Verfügung ist der wahre Willen des Erblassers zu berücksichtigen, wobei aber auch Umstände außerhalb der Urkunde herangezogen werden können, insbesondere die Aussage des beurkundenden Notars. Die Auslegung findet ihre Grenze aber stets darin, daß der Wille des Erblassers in der Urkunde irgend einen - wenn auch noch so unvollkommenen - Ausdruck gefunden haben muß, und die Auslegung dem Wortlaut der Urkunde nicht geradezu widersprechen darf, Das gilt auch für die ergänzende und berichtigende Auslegung, für die ein hypothetischer Wille des Erblassers zu ermitteln ist.

17

Das Berufungsgericht hat das alles erwogen. Es hat insbesondere das Problem erkannt. Nachdem das zum Nachlaß gehörige Grundstück nicht mehr als Landgut betrachtet werden konnte, errechnete sich der Pflichtteil nicht mehr nach dem Ertragswert, sondern nach dem Verkehrswert, während das Vermächtnis kraft der testamentarischen Anordnung weiterhin nach dem Ertragswert zu bemessen war. Das führte dazu, daß die Klägerin als Vermächtnis bei dieser Berechnungsart weniger oder jedenfalls nicht mehr als ihre Schwester Helene als deren Pflichtteil erhielt, obwohl sie nach dem Wortlaut des Testamentes mehr erhalten sollte. Irrig ist der Vortrag der Revision, nun seien sogar die Pflichtteile der beiden Schwestern verschieden. Denn die Pflichtteile sind jetzt gerade für beide Schwestern gleich, weil beide nach dem Verkehrswert und nicht nach dem Ertragswert errechnet werden; die Abweichung liegt nur darin, daß das Vermächtnis für die Klägerin geringer ist als der Pflichtteil der Schwester Helene, obwohl nach dem Wortlaut des Testamentes das Vermächtnis größer sein sollte als der Pflichtteil.

18

Der Vortrag der Revision, der Notar habe das alles bedacht, ist in dieser Form unerheblich, weil es auf den Willen des Erblassers und nicht des Notars ankommt. Erheblich wäre der weitere Vortrag, auch die Erblasser hätten nach Belehrung durch den Notar diese Entwicklung als möglich bedacht und für diesen Fall das Vermächtnis für die Klägerin dahin gewollt, daß auch für sie bei Errechnung ihres Vermächtnisses nun der Verkehrswert zugrundezulegen sei, wie es das Landgericht angenommen hat. Das Berufungsgericht hat einen solchen Willen der Erblasser jedoch nicht festgestellt, sondern geht im Gegenteil davon aus, daß die Erblasser daran gerade nicht gedacht hätten, denn es setzt sich sogleich mit dem hypothetischen Willen auseinander. Die Revision behauptet insoweit nicht, daß Beweisanträge übergangen seien, sondern rügt nur eine Verletzung des Fragerechts. Diese Rüge ist unbegründet. Denn das Fragerecht ist nur verletzt, wenn es sich für den Tatrichter aufdrängte, daß die Partei in bestimmter Richtung zu belehren war. Hier drängte sich eine solche Notwendigkeit der Ausübung eines Fragerechts nicht auf. Es handelte sich um ein Testament, das ein Bauer und seine Frau vor einem Notar errichtet hatten und das rechtliche Begriffe sowie Paragraphen erwähnte; dann durfte der Tatrichter zwar davon ausgehen, daß die entscheidenden Formulierungen vom Notar stammten und daß die Erblasser eine allgemeine Belehrung über die Bedeutung ihrer Erklärungen erhalten hatten, doch war nicht anzunehmen, daß die Erblasser auch über fernliegende und rechtlich schwierige Entwicklungen belehrt waren. Dafür sprach schon, daß der Notar, wenn er selbst wirklich diese Möglichkeit erkannt hatte, durch einen einfachen Zusatz für Klarheit hätte sorgen können. Dabei durfte das Berufungsgericht berücksichtigen, daß der Notar, der das Testament beurkundet hatte, die Beklagte im Berufungsrechtszug als Anwalt vertrat und noch jetzt für seine Partei vortrug, der Grundbesitz der Erblasser sei beim Erbfall doch noch ein Landgut gewesen, Dabei verwertete er erkennbar seine frühere Auffassung sowie seine jetzige Kenntnis von den damaligen Vorgängen. Er trug jedoch nicht vor, die Erblasser hätten mit der Möglichkeit gerechnet, daß entgegen dem Wortlaut des Testamentes der Verkehrswert und nicht der niedrige Ertragswert zugrundezulegen sein würde; er verwies insoweit ebenfalls nur auf einen hypothetischen Willen der Erblasser. Das Berufungsgericht brauchte bei dieser Prozeßlage nicht von sich aus die durch einen Anwalt vertretene Klägerin zum Beweisantritt aufzufordern, so daß ein Verfahrensverstoß nicht ersichtlich ist.

19

Sonst zeigt die Auslegung des Berufungsurteils keinen Rechtsfehler. Es hat sich mit dem gesamten Inhalt des Testamentes auseinandergesetzt, aber unter Verwertung des Prozeßstoffes durchaus einleuchtend die Überzeugung gewonnen, daß in erster Linie die Beklagte durch Bezugnahme auf den Ertragswert habe begünstigt werden sollen, während die Bevorzugung der Klägerin vor ihrer Schwester Helene nur in zweiter Linie in Betracht gekommen sei. Damit legt das Berufungsgericht das Testament dahin aus, daß die Klägerin ein ihren Pflichtteil übersteigendes Vermächtnis nur dann erhalten sollte, wenn die Berechnung der Pflichtteile sich nach dem Ertragswert richtete. Das war eine mögliche Auslegung, die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist.

20

Die Revision muß daher, da sonstige Rechtsfehler weder gerügt noch erkennbar sind, mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden.

Dr. Pagendarm
Dr. Arndt
Dr. Beyer
Gähtgens
Keßler