Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.03.1977, Az.: I ZR 117/75
„Preisauskunft“

Werbung eines Anbieters mit dem Vergleich seiner alten, höheren Preise und seiner neuen Preise; Auskunftsanspruch von Mitbewerbern gegenüber dem Anbieter von niedrigeren Preisen über den Angebotszeitraum mit den älteren, höheren Preisen; Zweifel an der Höhe und Ernsthaftigkeit der alten Preise

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.03.1977
Aktenzeichen
I ZR 117/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 11867
Entscheidungsname
Preisauskunft
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 14.05.1975

Fundstelle

  • MDR 1977, 995-996 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Preisauskunft

Prozessführer

Verband deutscher S. e. V. in der Hauptgemeinschaft des D. E., L. gasse 17, W.,
vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Karl-Heinz W., O. straße 56, B.,

Prozessgegner

Firma Schuhe und Sport K., B. straße 6, G.,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Es besteht kein Anspruch von Verbänden oder Mitbewerbern gegen den Wettbewerber, der neue niedrigere Preise in seiner Werbung alten höheren Preisen gegenüberstellt, auf Auskunft darüber, wann und bis zu welchem Zeitpunkt der Wettbewerber die alten Preise ernsthaft gefordert und erhalten hat.

  2. b)

    Dies gilt auch für den Fall, daß erhebliche Verdachtsmomente bestehen, daß die alten Preise vor der angeblichen Preisherabsetzung nicht ernsthaft gefordert worden sind.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 1977
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Alff, Dr. Schönberg, Schwerdtfeger und Rebitzki
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Sprungrevision gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I vom 14. Mai 1975 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen. Die Beklagte betreibt in Grafing und in Markt Schwaben bei München Einzelhandelsgeschäfte für Sportartikel.

2

Die Beklagte hat in zwei Anzeigen im "Wochenblatt für den Münchner Osten" mit Preisgegenüberstellungen für verschiedene Skimodelle geworben. In der Anzeige vom 18. Oktober 1974 heißt es unter der Überschrift

"Ski-Auslaufmodelle"

"Atomic C 111 (205 cm), empf. Preis 73/74 199,- ... jetzt nur 99,-"

3

Darunter werden in entsprechender Weise fünf weitere Modelle angeführt. In der Anzeige vom 15. November 1974 werden 21 "Skimodelle 74/75" in folgender Form angeboten:

"C 4 Competition statt 456,- jetzt 400,- ..."

4

Bei den in der letzten Anzeige angegebenen alten Preisen handelt es sich um Preise aus dem Winterkatalog der Beklagten 1974/75.

5

Der Kläger ist der Auffassung, er habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskunft darüber, wann und bis zu welchem Zeitpunkt die Beklagte ernsthaft von Kaufinteressenten die empfohlenen Verkaufspreise der Saison 1973/74 für die sechs Modelle der Anzeige vom 18. Oktober 1974 und die im Katalog 1974/75 angeführten Preise für die 21 Modelle der Anzeige vom 15. November 1974 verlangt und erhalten habe. Dieser Anspruch folge aus § 242 BGB, da er, der Kläger, nur auf diese Weise prüfen und feststellen könne, ob die Beklagte mit ihren Preisgegenüberstellungen gegen § 3 UWG verstoßen habe.

6

Das Landgericht hat die auf entsprechende Auskunft unter Vorlage von Belegen gerichtete Klage abgewiesen. Mit der Sprungrevision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

7

Die Beklagte beantragt,

die Sprungrevision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Auskunftsklage des Klägers mit zutreffender Begründung abgewiesen.

9

1.

Eine allgemeine Auskunftspflicht ist dem bürgerlichen Recht unbekannt (RGZ 102, 236). Im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes ist ein Auskunftsanspruch des Verletzten gegen den Verletzer aus § 242 BGB hergeleitet worden. Ursprünglich hatte die Rechtsprechung des Reichsgerichts einen derartigen Anspruch nur bei Verletzung von Patent-, Gebrauchs-muster- oder Urheberrechten zugebilligt. Mit der Entscheidung RGZ 108, 1 hat das Reichsgericht den Anspruch auf Warenzeichenverletzungen und schließlich seit der Entscheidung GRUR 1927, 484 auch auf Wettbewerbsverstöße ausgedehnt. Diese Rechtsprechung ist vom Bundesgerichtshof fortgesetzt worden (BGH GRUR 1965, 313 - Umsatzauskunft; GRUR 1972, 558, 560 - Teerspritzmaschinen; GRUR 1976, 367 - Ausschreibungsunterlagen). Der Auskunftsanspruch hat aber stets zur Voraussetzung, daß eine besondere rechtliche Beziehung zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten besteht, die auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes in der Regel aus einer unerlaubten Handlung des Verpflichteten, des Verletzers, zum Schaden des Berechtigten, des Verletzten, folgt. An diesem besonderen Moment eines Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien fehlt es im vorliegenden Falle.

10

Vielmehr will der Kläger durch die Auskunft der Beklagten, mit der ihn keine rechtlichen Beziehungen verbinden, erst feststellen, ob die Beklagte durch ihre Zeitungswerbung die Regeln des lauteren Wettbewerbs verletzt und damit eine unerlaubte Handlung begangen hat, aus der dem Kläger Ansprüche erwachsen sein können. Für einen solchen Auskunftsanspruch fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Er läßt sich auch nicht aus der Entscheidung des Senats GRUR 1975, 78 - Preisgegenüberstellung herleiten. Diese Entscheidung regelt lediglich die Beweislast im Falle von Preisgegenüberstellungen abweichend von der grundsätzlichen Verteilung bei Anwendung von § 3 UWG, da dem außerhalb des Geschehensablaufs stehenden Kläger in einem solchen Falle die Kenntnis der rechtserheblichen Tatsachen fehlt, der Beklagte dagegen sie hat und leicht die erforderlichen Aufklärungen beibringen kann (vgl. RGZ 166, 240, 242; BGH GRUR 1961, 356, 359 - Pressedienst; GRUR 1963, 270, 271 - Bärenfang). Hierbei handelt es sich um ein Problem der Rechtsanwendung im Prozeß, in dem der Kläger Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend macht. Weil eine Norm nur dann angewendet werden kann, wenn der vom Gesetz zu ihrer Voraussetzung gemachte abstrakt formulierte, hypothetische Tatbestand konkrete Wirklichkeit geworden ist, unterbleibt ihre Anwendung, wenn im Streitfalle der Richter hiervon die volle Überzeugung nicht hat erlangen können. Den Nachteil dieser Ungewißheit trägt diejenige Partei, deren Prozeßsieg die Anwendung dieses Rechtssatzes erfordert hätte (Rosenberg-Schwab, Zivilprozeßrecht, 11. Aufl. 1974, S. 608 Aus einer besonderen Regelung der Beweislast ergibt sich demnach keine bürgerlich-rechtliche Verpflichtung, Jedem Interessierten Auskünfte unter Vorlage von Belegen zu erteilen. Niemand ist verpflichtet, auf diese Weise einem möglichen Gegner selbst das nötige Material zu verschaffen, damit dieser Ansprüche gegen ihn geltend machen kann.

11

Der erkennende Senat sieht auch keine Notwendigkeit, in Fortentwicklung der Rechtsprechung über die Auskunftspflicht des Verletzers gegenüber dem Verletzten einen Auskunftsanspruch gegen den im Streitfalle mit der Richtigkeit seiner Werbung beweisbelasteten Wettbewerber anzuerkennen. Ein solcher Anspruch könnte im Gegenteil zu einer Flut von Streitigkeiten führen, Streitigkeiten, die vor allem den wirtschaftlichen Interessen derjenigen Mitbewerber in keiner Weise gerecht werden, deren Werbung richtig und nicht zu beanstanden ist. Es geht nicht an, diese Wettbewerber einem allgemeinen Anspruch aller einschlägigen Verbände und Mitbewerber auf Auskunft darüber auszusetzen, ob ihre Werbung richtig ist, hier zum Beispiel, ob sie die nach ihrer Werbung herabgesetzten Preise auch tatsächlich ernsthaft und über eine angemessene Zeit und bis vor kurzem verlangt hätten. Auch zwingende Interessen der Allgemeinheit und der Mitbewerber gebieten das nicht. Allerdings tragen Verbände oder Mitbewerber bei Durchführung eines Rechtsstreits auf Unterlassung solcher Werbemaßnahmen das Risiko, daß von dem Beklagten der Nachweis der Richtigkeit seiner Werbung erbracht wird. Die Möglichkeit, daß ein Beklagter im Wettbewerbsprozeß Einwendungen vorbringen und beweisen kann, die den Klageanspruch zu Fall bringen, besteht aber über diesen Sonderfall der Beweislastumkehr hinaus allgemein, so daß kein hinreichender Grund besteht, für einen solchen Sonderfall das Prozeßrisiko der klagenden Partei auszuschließen. Zutreffend hat das Landgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß es hinreichende Anhaltspunkte dafür geben kann, daß bei Preisgegenüberstellungen eines Wettbewerbers die angegebenen früheren Preise nicht ernsthaft für eine längere Zeit gefordert worden sind. Solche Anhaltspunkte werden die branchekundigen Mitbewerber nicht selten feststellen können, so daß auf diese Weise das Prozeßrisiko in vertretbaren Grenzen gehalten werden kann.

12

§ 55 PatG und § 22 GebrMG geben ebenfalls keine Handhabe für einen allgemeinen Auskunftsanspruch der im Streitfalle geltend gemachten Art. Es handelt sich dabei um Sonderregelungen für die Werbung mit dem Besitz gewerblicher Schutzrechte, die einer Verallgemeinerung nicht fähig sind, sondern im Gegenteil eher dafür sprechen, daß der Gesetzgeber einen allgemeinen Auskunftsanspruch verneint hat.

13

2.

Schließlich kann auch den Ausführungen der Revision in der Verhandlung vor dem Senat nicht gefolgt werden, daß der geltend gemachte Auskunftsanspruch jedenfalls deshalb begründet sei, weil erhebliche Verdachtsmomente bestünden, daß die Werbung der Beklagten gegen § 3 UWG verstoßen habe. Abgesehen davon, daß darüber vor dem Landgericht nichts vorgetragen worden ist, besteht auch in einem solchen Falle eines Verdachts auf wettbewerbswidriges Verhalten mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage ein Auskunftsanspruch nicht. Gerade hier wäre die Unsicherheit der Abgrenzung, was ein für den Auskunftsanspruch hinreichender Verdacht sei, besonders groß, so daß die Zahl der Prozesse nicht, wie die Revision meint, verringert, sondern erheblich gesteigert würde. Schließlich ist gerade in solchen Fällen erheblicher Verdachtsmomente für wettbewerbswidriges Verhalten, wie bereits ausgeführt, die Klage oder der Verfügungsantrag auf Unterlassung durchaus zumutbar.

14

3.

Die Sprungrevision war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Krüger-Nieland
Alff
Schönberg
Schwerdtfeger
Rebitzki