Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.01.1957, Az.: VI ZR 334/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.01.1957
- Aktenzeichen
- VI ZR 334/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 13986
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München - 06.10.1955
- OLG München
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1957, 306 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1957, 669-670 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch die Oberfinanzdirektion München, München 2, Sophienstr. 6,
Prozessgegner
den Fritz L., Immobilien-Makler in D., Post B.,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ohne besonderen Rechtsgrund besteht keine von einer Leistungspflicht unabhängige allgemeine Auskunfts- und Rechenschaftspflicht.
- 2.
Wer weiß, wo sich ein Gegenstand befindet, der einem anderen abhanden gekommen ist, begeht, keine unerlaubte Handlung, wenn er - auch auf Befragen - seine Kenntnis nicht offenbart.
- 3.
Der Beauftragte eines zur Auskunft Verpflichteten ist nicht persönlich verpflichtet, seine aus dem Auftrag stammenden Kenntnisse dem Auskunftsberechtigten zu offenbaren, sofern nicht dies gerade Gegenstand des Auftrags ist.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Engels, Dr. Meyer, Martin und Hanebeck
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 6. Oktober 1955 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Ende 1949 und Anfang 1955 schrieb der Beklagte an verschiedene Dienststellen der Besatzungsmacht und auch an den Bundespräsidenten Briefe, in denen er inhaltlich folgendes mitteilte: Ein Kriegskamerad, ein vormals sehr wohlhabender Fabrikant aus Berlin, habe nach dem Einmarsch der Russen in Berlin die Verschleppung des Bildes "Venus empfängt von Vulkan die Waffen des Aeneas" von van Dyck, das sich im Schloß Sanssouci in Potsdam befunden habe, dadurch verhindert, daß er das Bild von dem russischen Obersten, der mit der Beschlagnahme beauftragt gewesen sei, für 10.000 Dollar und 20.000 RM gekauft habe, um es für Deutschland zu erhalten. Der Kriegskamerad habe das Bild ins Rheinland, britische Zone gebracht, Wohin er auch selbst 1949 geflohen sei, nachdem seine Fabrik in Ostberlin als volkseigener Betrieb erklärt worden sei. Er sei heute nicht mehr in der Lage, wie es ursprünglich mit seinen Absichten vereinbar gewesen wäre, das Bild unentgeltlich einer deutschen Stelle auszuhändigen. Er sei aber bereit, das Bild gegen Ersatz seiner Aufwendungen, die er mit 55.000 DM beziffert, abzugeben. Der Beklagte erklärte sich in diesen Briefen bereit, eine Besichtigung des Bildes zum Zwecke der Prüfung und eine Vorlage der über die geldlichen Aufwendungen gegebenen Quittungen zu vermitteln, wenn Garantien gegeben würden, daß das Bild nicht von hoher Hand beschlagnahmt werde. Er äußerte in späteren diesen Briefen folgenden Vorverhandlungen auch den Wunsch, daß seinem Kriegskameraden und Freund aus der Tatsache, daß er Dollars beim Erwerb des Bildes besessen und verwendet habe, keine devisenrechtlichen Nachteile erwachsen sollten. Die Vorverhandlungen führten zu keinem Ergebnis. Der Beklagte wurde von deutschen Stellen wegen Begünstigung seines angeblichen Freundes angezeigt, aber in zwei Instanzen freigesprochen. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden, nachdem die Revision zurückgenommen worden ist.
Die Klägerin verlangt mit der Klage Verurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung, wo sich das genannte Bild befindet oder nach seiner Kenntnis zuletzt befand und wer derjenige ist, der nach eigener Angabe des Beklagten dieses Bild nach Westdeutschland verbracht hat und hier auf bewahrt hält, oder nach seiner Kenntnis zuletzt aufbewahrt hielt. Die Klägerin verlangt weiter Verurteilung des Beklagten, auf Verlangen der Klägerin den Offenbarungseid dahin zu leisten, daß vor die Auskünfte gemäß Ziff 1 nach bestem Wissen so vollständig erteilt habe, als er dazu imstande sei. Die Klägerin ist der Ansicht, daß das betreffende Bild dem preußischen Staat gehört habe und sie berechtigt sei, für diesen zu handeln. Sie stützt ihren Anspruch auf Geschäftsführung ohne Auftrag und unerlaubte Handlung.
Der Beklagte hat Klageabweisung begehrt, weil er zur Klägerin in keiner rechtlichen Beziehung stehe, diese auch nicht zur Sache legitimiert sei.
Das Landgericht hat durch Teilurteil der Klage auf Auskunft stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage im vollem Umfang abgewiesen, weil die Klägerin nicht aktiv legitimiert sei. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision kann im Ergebnis keinen Erfolg haben.
I.
Mit der Klage wird eine Auskunft über den Verbleib eines Bildes und über die Person desjenigen, der das Bild nach Westdeutschland verbracht hat und aufbewahrt hält, begehrt. Die Klage entbehrt bereits der Schlüssigkeit.
Das deutsche Recht kennt eine alllgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Auskunftspflicht nicht (RGZ 102, 235, 236; HRR 1930, 966; Recht 1918 Nr. 345; Gruch 51, 897, 899; RGR BGB Komm 10. Aufl. § 260 Anm. 1; Schultzenstein DJZ 1916, 662, 665). Der Umstand, daß eine Person Kenntnis über Tatsachen hat, die für eine andere von Bedeutung sein mögen, zwingt sie nicht zur Auskunftserteilung. Grundsätzlich besteht nur dann eine Pflicht zur Auskunftserteilung, wenn auf Grund der erteilten Auskunft materielle Ansprüche gegen den Auskunftsverpflichteten herzuleiten sind. Die Pflicht zur Auskunft ist deshalb im allgemeinen nur eine Nebenpflicht zu einem Hauptanspruch (RG SeuffA 85 Nr. 53 S 88 = JW 1931, 525; OLG Hamburg Rechtspr OLG 45, 184), wofür auch die Gestaltung der Stufenklage gemäß § 254 ZPO einen Anhaltspunkt gibt.
Trotz Verneinung einer allgemeinen Auskunftspflicht hat die Rechtsprechung diese allerdings weitgehend zugelassen, wenn der Berechtigte nach den ganzen Umständen entschuldbarerweise nicht in der Lage ist, das Bestehen und den Umfang seines Rechts festzustellen, dem Verpflichteten, der zur Auskunft unschwer in der Lage ist, diese aber nach Treu und Glauben zugemutet werden kann (RGZ 108, 1; 158, 377, 166, 240 [242] und häufig). Voraussetzung ist aber gerade, daß wirklich eine Verpflichtung besteht, deren Ausmaß sich aus der Auskunft im einzelnen ergeben soll. Daran hat auch nicht, wie die Revision annimmt, die Neufassung von § 138 ZPO etwas geändert. Die Verstärkung der prozessualen Wahrheitspflicht hat nicht die materiell-rechtliche Folge, eine sonst nicht bestehende Auskunftspflicht neu zu begründen. § 138 ZPO begründet nur eine prozessuale Last, sodaß die nicht der Last entsprechende Partei prozessmäßig schlechter stehen mag (Stein-Jonas-Schönke, ZPO 18. Aufl. § 138 II 1). Aber die Vorschrift gibt keine selbständige Anspruchsgrundlage (vgl. Baumbach-Dauterbach, ZPO, 24. Aufl. § 138 1 C).
Die Besonderheit des Falles liegt darin, daß die Klägerin keine materiellen Ansprüche auf Herausgabe des von der Auskunft betroffenen Gegenstandes gegen den Beklagten selbst behauptet. Sie behauptet nicht; daß er das Bild besitze. Sie will von ihm mittels der begehrten Auskunft erst erfahren, wer gegebenenfalls ihr gegenüber zur Leistung verpflichtet sein mag und wo sich der eventuell herauszugebende Gegenstand befindet. Der von der Klägerin geltendgemachte Anspruch verhält sich daher zu dem gesetzlichen oder von der Rechtsprechung anerkannten Anspruch auf Auskunft oder Rechnungslegung etwa wie ein Beweisermittlungs- zu einem Beweisantrag. Derartige Ansprüche sieht das Gesetz nicht vor.
II.
Die Revision glaubt allerdings, die klägerischen Ansprüche aus den Bestimmungen Über unerlaubte Handlung gemäß § 823 Abs. 1 und 2 herleiten zu können. Dem kann nicht zugestimmt werden. Weder ist eine unerlaubte Handlung des Beklagten schlüssig vorgetragen, noch ist die Unterlassung des Beklagten, die gewünschte Auskunft zu erteilen, für den bestehenden Zustand ursächlich.
Die Revision sieht die Anspruchsgrundlage darin, daß sich der angebliche Freund des Beklagten entweder der Hehlerei schuldig gemacht habe oder doch den Besitzanspruch der Klägerin verletze, indem er ihr das Bild vorenthalte. Aber auch als Geschäftsführer ohne Auftrag sei er zur Auskunft verpflichtet. Die Verpflichtung des Beklagten folge aus §§ 823, 830, 840 BGB.
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob und welche Ansprüche gegen den Freund des Beklagten bestehen mögen. Es ist nicht schlüssig vorgetragen, daß der Beklagte selbst eine unter die genannten Bestimmungen fallende Handlung begangen habe. Insbesondere kommt eine Begünstigung des Freundes nach dem Vortrag der Klägerin nicht in Betracht.
Es ist nicht festgestellt oder auch nur von der Klägerin behauptet, daß der Beklagte in irgendeiner Weise eine Aneignungshandlung bezüglich des streitigen Bildes vorgenommen oder eine solche seines Freundes unterstützt habe. Die Tatsache allein, daß der Beklagte den Namen seines Freundes nicht bekannt gibt, ist, wie auch strafrechtlich zutreffend entschieden worden ist, keine Begünstigung. Wer als Auskunftsperson der Polizei keine falsche Auskunft gibt, sondern nur jegliche Auskunft verweigert, begeht keine Begünstigung (RGSt 54, 41), ebensowenig derjenige, der ohne Täuschung der Polizei den ihm bekannten Aufenthalt eines Täters nicht angibt (RGSt 9, 433), oder derjenige, der nur eine Strafanzeige, zu deren Erstattung er nicht verpflichtet ist, unterläßt (OGHSt 2, 99, 101). Auch die Staatsanwaltschaft kann nur von allen in Betracht kommenden Behörden Auskünfte verlangen, nicht aber von Privatpersonen (§ 161 StPO). Es kann offen bleiben, ob die gleiche Lage auch bei einer richterlichen Vernehmung in einem gegen die angeblichen Täter gerichteten Strafverfahren besteht. Bei den richterlichen Vernehmungen in den gegen ihn selbst gerichteten Strafverfahren war der Beklagte nicht zu einer Aussage verpflichtet. Was aber die staatlichen Strafverfolgungsbehörden nicht vom Beklagten verlangen können, kann die Klägerin nicht im bürgerlichen Rechtsstreit, in dem sie als Fiskus auftritt, begehren. Insbesondere ist es auch nicht, wie die Revision annimmt, zulässig, § 830 BGB zur Begründung einer Auskunftspflicht des Beklagten heranzuziehen. Es würde, einen Zirkelschluß bedeuten, die Stellung des Beklagten als Beteiligten an der unerlaubten Handlung aus der Verletzung seiner Auskunftspflicht und die Verletzung der Auskunftspflicht aus der Stellung des Beklagten als Beteiligten herzuleiten.
b)
Die Klägerin hat sich zur Begründung ihres Anspruchs im Rahmen des § 823 Abs. 2 BGB auch auf das Gesetz Nr. 52 und sonstige Vorschriften der Militärregierung bezogen, die einen allgemeinen Melde- und Anzeigezwang für alle einführten, die etwas vom Verbleib von Gegenständen wußten, die zu gesperrten Vermögensmassen gehörten. Aber dieser Hinweis geht fehl. Es kann schon, wie der Beklagte mit Recht betont hat, sehr zweifelhaft sein, ob eine derartige im Interesse der damaligen Siegermächte gegebene Ausnahmevorschrift als Schutzgesetz im Sinne des deutschen Rechts zugunsten der Vermögensträger oder ihrer Rechtsnachfolger anzusprechen ist. Im vorliegenden Fall steht tatbestandlich fest, daß der Beklagte sich an die zuständigen ausländischen Amtsstellen gewendet hat, um ihnen, wenn auch zunächst unter gewissen vorsichtigen Vorbehalten, seine Kenntnis zu übermitteln. Unstreitig haben diese Stellen sich an den angebotenen Auskünften für uninteressiert erklärt. Damit hat der Beklagte alles getan, was von ihm nach den in Bezug genommenen Bestimmungen gefordert werden konnte, so daß eine Haftung für die Nichterfüllung der daraus überhaupt möglichen Pflichten nicht besteht.
c)
Bei allem ist besonders beachtlich, daß der Vorwurf, den die Klägerin gegen den Beklagten erhebt, eine Unterlassung betrifft. Voraussetzung einer Haftung wegen eines Unterlassungsdeliktes ist aber die Pflicht zum Handeln, die wie ausgeführt nicht besteht. Wenn der Beklagte zufällig, etwa im Gespräch mit seinem Freund von den Vorgängen erfahren hätte, die zur Verbringung des Bildes nach Westdeutschland geführt haben, so wäre er nicht verpflichtet gewesen, irgendeiner deutschen Stelle davon Mitteilung zu machen. Diese Sachlage hat sich gegenüber der Klägerin nicht dadurch geändert, daß der Beklagte seinem Freund gegenüber die Pflicht übernahm (oder vielleicht sich nur aus Gefälligkeit bereit erklärte), mit den in Frage kommenden Stellen Fühlung aufzunehmen. Was ein Geschädigter auf Grund des § 823 BGB verlangen kann, ist Schadensersatz, d.h. Wiederherstellung des ohne den zum Ersatz verpflichtenden Umstand bestehenden Zustandes. Ohne die nicht auf Grund einer Rechtspflicht erfolgte erste Mitteilung des Beklagten an Dritte, insbesondere an den Bundespräsidenten, wüßte aber die Klägerin gar nicht, daß angeblich ein aus Sanssouci stammendes Bild sich in ihrem Herrschaftsbereich befindet. Das jetzige Schweigen des Beklagten ist daher auch nicht kausal für die Unmöglichkeit, das Bild zu ermitteln. Diese Unmöglichkeit bestand bereits vorher.
d)
Die Klägerin nimmt augenscheinlich an, daß sich nach Treu und Glauben eine Rechtspflicht des Beklagten zur weiteren Auskunftserteilung aus dem Umstand ergebe, daß das Streitobjekt ein Kunstwerk ist, dessen Bewahrung durch die "öffentliche Hand" (wer immer das sein mag) im Allgemeininteresse liege. Der einzelne Bürger ist aber nicht verpflichtet, ohne weiteres der Allgemeinheit irgendwelche Dienste, auch durch Auskunft oder Hilfe bei Ermittlungen, zu leisten. Das ist für die Frage der Auskunftspflicht gegenüber der Polizei bereits ausgeführt. Der Umfang der generellen Verpflichtung, der Allgemeinheit oder einzelnen bedrohten Mitgliedern zu helfen, ist in § 330 c StGB eng begrenzt worden. Spezielle Verpflichtungen sind in Sondergesetzen wie im Bundesleistungsgesetz vorgesehen. Die Annahme einer Verpflichtung, darüber hinaus aus nationalem Interesse tätig zu werden, insbesondere eine Kenntnis sonst unbekannter Dinge der Allgemeinheit zu übermitteln, ist abzulehnen.
e)
Aus dem Ausgeführten ergibt sich weiter, daß auch - im Gegensatz zur Ansicht der Revision - § 826 BGB nicht als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt. Es fehlt bereits, wie unter c) erörtert, an einer Schadenszufügung. Weiter aber ist es kein Verstoß gegen die guten Sitten, wenn jemand eine Handlung unterläßt, zu der er rechtlich nicht verpflichtet ist.
III.
Auch aus Geschäftsführung ohne Auftrag lassen sich Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten nicht herleiten. Hier kann ebenfalls dahingestellt bleiben, ob solche Ansprüche etwa gegen dessen Freund bestehen. Selbst wenn der Freund eine Geschäftsführung übernommen hat und selbst wenn die Klägerin heute als Geschäftsherr anzusprechen wäre, etwa als der Berechtigte einer Geschäftsführung für Rechnung dessen, den es angeht, so äußert doch die daraus sich ergebende Rechtslage keine Wirkungen gegenüber dem Beklagten. Dieser ist nicht an der Geschäftsführung ohne Auftrag beteiligt gewesen. Er ist vielmehr zeitlich nach der angeblichen Geschäftsführung, dem Erwerb des Bildes von dem russischen Obersten und dem Verbringen nach Westdeutschland, als Beauftragter des angeblichen Geschäftsführers tätig geworden. Diesem gegenüber mögen daher Rechtsbeziehungen bestehen; aber sie erzeugen keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen dem Beklagten und einem etwaigen Geschäftsherrn der Geschäftsführung. Der Beklagte steht nicht anders da als ein Angestellter einer zur Auskunft oder Rechnungslegung verpflichteten Person. Gegen einen solchen besteht aber kein unmittelbarer Anspruch des Auskunftsberechtigten, wie sich umgekehrt auch daraus ergibt, daß sich der Auskunftsverpflichtete seiner Eidespflicht aus §§ 259, 260 BGB nicht durch Verweisung auf die Zeugenaussagen seiner Angestellten entziehen kann (RGZ 125, 256; Recht 1927, Nr. 1401).
Auch der Umstand, daß der Beklagte selbst an gewisse Amtsstellen herangetreten ist, um die Auskunft nach Erfüllung von verschiedenen Bedingungen zu erbieten, ändert nichts an der Rechtslage. Derjenige, der eine Tatsache kennt, die einen anderen interessiert, mag zwar berechtigt sein, diese zu offenbaren. Wenn er ohne Verpflichtung sich erbietet, von seiner Berechtigung Gebrauch zu machen, so kann er diese freiwillige Handlung sehr wohl von Bedingungen abhängig machen, sofern diese nicht aus sich heraus als sittenwidrig unzulässig sind, wofür im vorliegenden Fall nach dem Ausgeführten kein Anhaltspunkt gegeben ist, zumal eigene Vermögensinteressen des Beklagten nicht behauptet sind. Will derjenige, dem unter Bedingungen eine Auskunft angeboten ist, davon keinen Gebrauch machen, weil ihm die Bedingungen nicht zusagen, so ist das seine eigene Angelegenheit. Aber daraus kann nicht nunmehr eine bedingungslose Verpflichtung des anderen hergeleitet werden.
IV.
Da also kein schlüssiger Anspruch gegen den Beklagten vorgetragen ist, kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin, wie die Revision im Gegensatz zum Berufungsgericht annimmt, für ihren Anspruch aktiv legitimiert ist.
Die Revision war daher unter Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.