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Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.03.1971, Az.: VIII ZR 198/69

Voraussetzungen für die Übernahme einer Vergleichsgarantie; Berücksichtigung des Gesichtspunkts von Treu und Glauben; Anspruch auf Einsichtnahme in die Protokolle eines Vergleichsverfahrens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.03.1971
Aktenzeichen
VIII ZR 198/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11573
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 21.07.1969
LG Hamburg - 30.11.1967

Fundstellen

  • DB 1971, 1416-1417 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1971, 574 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein aus einer Vergleichsgarantie in Anspruch genommener Vergleichsgarant von dem Vergleichsverwalter Vorlage von Protokollen des Gläubigerbeirates verlangen kann.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1971
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Mezger, Dr. Messner, Braxmaier und Dr. Hiddemann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Teil-Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 21. Juli 1969 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Teil-Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 30. November 1967 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens trägt der Kläger. Der Beklagte hat ihm zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Kostenbeitrag in Höhe von 200 DM zu leisten.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Vergleichsgarant, der Beklagte war Vergleichsverwalter in dem Vergleichsverfahren über das Vermögen des Kaufmanns Ewald Albert G... der in Hamburg ein Bettengeschäft und ein Spezialversandhaus betrieb. Diese Betriebe hatte er am 27. Februar 1958, einen Tag vor Einreichung des Vergleichsantrags, an eine Auffanggesellschaft verpachtet, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Kaufmann Max K... war. Am 21. Mai 1958 wurde das Vergleichsverfahren eröffnet, der Beklagte zum Vergleichsverwalter bestellt und gleichzeitig ein aus fünf Personen bestehender Gläubigerbeirat eingesetzt. Die Protokolle über die Sitzungen dieses Beirats befinden sich in den Händen des Beklagten. Dieser hatte bereits in einem über die Vergleichsaussichten erstatteten Gutachten vom 2. Mai 1958 als wirtschaftlich günstigste Lösung einen Liquidationsvergleich, verbunden mit einer weitgehenden Übertragung der Vermögenswerte des Vergleichsschuldners auf eine Auffanggesellschaft, vorgeschlagen und dabei eine Vergleichsquote von etwa 38,5 %, bei besonders günstiger Verwertung sogar von 50 % in Aussicht gestellt. Ein entsprechender Vergleich, der den Vergleichsgläubigern eine 50 %ige Befriedigung gewährte, wurde im Vergleichstermin am 11. September 1958 angenommen und bestätigt; dabei übernahm der Kläger - und zwar gesamtschuldnerisch mit K... - in Kenntnis des vorgenannten Gutachtens und der bereits durchgeführten Verwertungsmaßnahmen eine Vergleichsgarantie in Höhe von 50 % für alle nichtbevorrechtigten Ansprüche, fällig fünf Jahre nach Bestätigung des Vergleichs. Eine Aufhebung des Vergleichsverfahrens erfolgte danach nicht.

2

Mitte 1963 forderte der Beklagte, der inzwischen treuhänderisch den Rest des Vermögens des Vergleichsschuldners verwertet hatte, den Kläger mit dem Hinweis, daß die Vergleichsmasse nur zu einer Befriedigung der Vergleichsgläubiger in Höhe von 38,5 % ausreiche, zur Zahlung des auf ihn aus der Vergleichsgarantie entfallenden Betrages von 236 826,48 DM auf. Der Kläger leistete keine Zahlungen, wurde aber in der Folgezeit im Wege der Zwangsvollstreckung von mehreren Vergleichsgläubigern aus der Vergleichsgarantie-allerdings ohne Erfolg-in Anspruch genommen. Am 20. Oktober 1965 erstattete der Beklagte einen eingehenden, schriftlichen Bericht über die Einnahmen und Ausgaben in dem Liquidationsvergleich und leitete ihn auch dem Kläger zu. Als dieser in der Folgezeit schriftlich um weitere Sachaufklärung und Erläuterung zu einzelnen Punkten der Abwicklung des Vergleichs bat, berief sich der Beklagte darauf, alle Verwertungsmaßnahmen seien vom Gläubigerbeirat nach Prüfung der Verwertungsmöglichkeiten einstimmig gebilligt, so daß sich nach seiner Ansicht weitere Ausführungen erübrigten. Eine Bitte des Klägers um Überlassung der Protokolle zur Einsichtnahme lehnte er ab.

3

Der Kläger ist der Ansicht, der Vergleichsmasse sei, wie ein Vergleich zwischen den Berichten vom 2. Mai 1958 und 20. Oktober 1965 in mehreren Punkten erkennen lasse, wesentlich weniger an Erlös zugeflossen, als dies bei einer sachgemäßen Verwertung möglich gewesen wäre. Dadurch sei ihm bereits jetzt ein erheblicher Schaden entstanden. Er erwäge, gemäß § 42 VerglO den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, benötige aber, um sich über die Erfolgsaussichten einer derartigen Klage schlüssig zu werden, eine Einsichtnahme in die Protokolle des Gläubigerbeirates, zumindest aber weitere Auskunftserteilung durch den Beklagten. Er hat daher im ersten Rechtszug von dem Beklagten Vorlage sämtlicher Protokolle zur Einsichtnahme, hilfsweise Auskunftserteilung zu insgesamt acht bestimmten Fragen verlangt.

4

Das Landgericht hat durch Teil-Urteil die auf Vorlage der Sitzungsprotokolle gerichtete Klage abgewiesen und dem hilfsweise gestellten Auskunftsbegehren in einem Punkt stattgegeben; drei weitere Hilfsanträge waren nach Ansicht des Landgerichts noch nicht entscheidungsreif; in den übrigen Punkten hatten die Parteien, nachdem der Beklagte insoweit Auskunft erteilt hatte, die Hauptsache für erledigt erklärt. Gegen dieses Urteil haben zunächst beide Parteien Berufung eingelegt. Die Berufung des Beklagten hat sich dadurch erledigt, daß er - entsprechend dem Urteilsspruch des Landgerichts - die verlangte Auskunft erteilt hat und daraufhin beide Parteien die Hauptsache auch insoweit für erledigt erklärt haben. Der Kläger hat seinerseits im Berufungsrechtszug nur noch Vorlage der Protokolle zu fünf Punkten verlangt, die auch Gegenstand der bisherigen, in der Hauptsache teilweise erledigten Auskunftsansprüche waren. Das Berufungsgericht hat dem Vorlagebegehren des Klägers teilweise stattgegeben. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.

Entscheidungsgründe

5

Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht dem Kläger ein Anspruch auf Vorlage der Protokolle des Gläubigerbeirates zu, soweit sie nach dem Zeitpunkt liegen, an dem er erstmalig dem Beklagten gegenüber ernsthaft sein Interesse an der Übernahme einer Vergleichsgarantie zum Ausdruck gebracht hatte. Erst dadurch habe er die Stellung eines Beteiligten im Sinne des § 42 VerglO erlangt, - mit der Folge, daß der Beklagte nunmehr auch ihm gegenüber für die sorgfältige Erfüllung seiner Pflichten als Vergleichsverwalter verantwortlich geworden sei und gegebenenfalls für eine Verletzung dieser Pflichten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden könne. Da der Kläger sich, ohne daß ihn hieran ein Verschulden treffe, im unklaren darüber sei, ob und in welchem Umfang er gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche mit Erfolg geltend machen könne, und da zumindest eine etwaige, aus den Protokollen ersichtliche Zustimmung des Gläubigerbeirates zu den umstrittenen Maßnahmen des Beklagten für dessen Verschulden von Bedeutung sein könne, habe der Kläger unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben Anspruch auf Einsichtnahme in die einschlägigen Protokolle.

6

Diese Ansicht des Berufungsgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

7

1.

Dabei ist es allerdings - entgegen der Ansicht der Revision - in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht über den allein noch geltend gemachten Anspruch auf Vorlage der Protokolle auch insoweit entschieden hat, als die Parteien die auf denselben Sachverhalt hilfsweise gestützten Auskunftsansprüche, nachdem der Beklagte im Laufe des Rechtsstreits Auskunft erteilt hatte, übereinstimmend für erledigt erklärt hatten. Stützt jemand auf denselben Sachverhalt sowohl einen Vorlageanspruch (§ 810 BGB) als auch einen Auskunftsanspruch (§ 260 Abs. 1, § 242 BGB), so handelt es sich, obwohl beide als Hilfsansprüche der Vorbereitung eines Zahlungsbegehrens dienen, prozessual um zwei verschiedene Ansprüche mit unterschiedlicher Anspruchsgrundlage und verschiedenartigem Rechtsschutzziel. Sie stehen grundsätzlich gleichwertig nebeneinander. In ihrer Auswahl und in der Entscheidung, mit welcher Rangfolge sie im Rechtsstreit im Eventualverhältnis geltend gemacht werden sollen, ist der Anspruchsberechtigte frei. Er ist daher, soweit die materiellrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, nicht gehindert, den in erster Linie geltend gemachten und rechtshängig gebliebenen Vorlageanspruch auch dann weiter zu verfolgen, wenn der hilfsweise auf denselben Sachverhalt gestützte Auskunftsanspruch durch übereinstimmende Erklärung beider Parteien seine prozessuale Erledigung gefunden hat.

8

2.

Dagegen ist die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte sei zur Vorlage der Protokolle des Gläubigerbeirates an den Kläger verpflichtet, schon im Ausgangspunkt von Rechtsirrtum beeinflußt, ohne daß es dabei auf die vergleichsrechtliche Besonderheit der Fallgestaltung ankommt.

9

a)

Die materiell-rechtliche Verpflichtung eines Urkundenbesitzers zur Vorlage und Gestattung der Einsichtnahme ergibt sich in erster Linie aus § 810 BGB. Die insoweit an die Vorlagepflicht geknüpften Voraussetzungen liegen - unbeschadet der Frage, ob der Kläger an der Einsichtnahme überhaupt ein schutzwürdiges rechtliches Interesse hat - auch bei einer grundsätzlich gebotenen weiten Auslegung dieser Vorschrift (RGZ 117, 332) nicht vor. Daß die Protokolle des Gläubigerbeirates weder ein zwischen dem Kläger und einem andern bestehendes Rechtsverhältnis beurkunden noch Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthalten, die zwischen dem Kläger und einem andern stattgefunden haben (2. und 3. Alternative), liegt auf der Hand. Es handelt sich aber bei den Protokollen des Gläubigerbeirates auch nicht um Urkunden, die ausschließlich oder zumindest auch im Interesse des Klägers errichtet worden sind (1. Alternative). Nach der in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen und auch vom Senat geteilten Auffassung ist eine Urkunde nur dann als im Interesse einer Partei errichtet anzusehen, wenn sie dazu bestimmt ist, dieser als Beweismittel zu dienen oder doch zumindest ihre rechtlichen Beziehungen zu fördern (Soergel/Siebert 10.Aufl. § 810 Anm. 6; RGZ 69, 401, 405; Senatsurteil vom 10. Juli 1961 - VIII ZR 42/60 = LM BGB § 810 Nr. 2). Dabei ist nicht auf den Inhalt der Urkunde, sondern ausschließlich auf den Zweck ihrer Errichtung abzustellen (RGRK BGB 11. Aufl. § 810 Anm. 4). Das aber ist bei den Protokollen des Gläubigerbeirates, soweit es sich um den Kläger als Vergleichsgaranten handelt, nicht der Fall. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß im Gesetz (vgl. § 44 VerglO) die Führung derartiger Protokolle nicht vorgeschrieben ist. Es obliegt vielmehr dem pflichtgemäßen Ermessen der Mitglieder des Gläubigerbeirates, ob sie in der von ihnen aufzustellenden Geschäftsordnung generell die Anfertigung von Niederschriften vorsehen wollen oder etwa eine Protokollierung aus gegebenem Anlaß im Einzelfall vornehmen. Die Protokolle werden gerade nicht Bestandteil der Vergleichsakten (Böhle-Stamschräder, VerglO 7. Aufl. § 44 Anm. 6) und sind damit auch nicht ohne weiteres einer Einsichtnahme zugänglich. Vielmehr handelt es sich um interne Unterlagen des Gläubigerbeirates, die in erster Linie als Gedächtnisstütze für ihre Mitglieder zu dienen bestimmt sind. Soweit der Zweck ihrer Errichtung auch darin liegen sollte, Beweismittel für den Fall einer Inanspruchnahme der Gläubigerbeiratsmitglieder (§ 44 Abs. 3 VerglO) sicherzustellen, dient die Errichtung den Interessen dieser Mitglieder und allenfalls denen des Vergleichsverwalters, nicht aber den Interessen eines Vergleichsgaranten.

10

b)

§ 810 BGB scheidet damit als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Vorlegungsanspruch aus. Davon geht auch das Berufungsgericht aus. Soweit es gleichwohl dem Kläger unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Einsichtsrecht zubilligen will, bedarf es keiner abschließenden Beurteilung. Richtig ist allerdings, daß nach gefestigter Rechtsprechung innerhalb bestehender vertraglicher Beziehungen - und Entsprechendes muß im Rahmen eines gesetzlichen Schuldverhältnisses gelten, wie es zwischen Vergleichsgarant und Vergleichsverwalter besteht (Bley/Mohrbutter, VerglO 3. Aufl. § 42 Anm. 1) - derjenige, der entschuldbar über Bestehen und Umfang seiner Ansprüche keine Kenntnis hat, von seinem Vertragspartner dann eine entsprechende Auskunft verlangen kann, wenn dieser zu ihrer Erteilung unschwer in der Lage ist (Senatsurteil vom 20. Januar 1971 - VIII ZR 251/69 = WM 1971, 238 mit weiteren Nachweisen). Grundsätzlich steht aber in derartigen Fällen dem Berechtigten - gebenenfalls in Ergänzung eines sich aus § 810 BGB ergebenden Vorlageanspruchs (OGH 4, 39 = NJW 1950, 781 [OGHBrZ Köln 25.05.1950 - I ZS 85/49]) - lediglich das Recht zu, gemäß § 242 in Verbindung mit § 260 Abs. 1 BGB von dem Gegner Auskunft zu verlangen. Diese Einschränkung trägt dem Umstand Rechnung, daß das Recht auf Einsichtnahme in Unterlagen in aller Regel stärker als ein bloßer Auskunftsanspruch in die Rechtsstellung des Verpflichteten eingreift und der Berechtigte sich daher bei der gemäß § 242 BGB gebotenen Abwägung der beiderseitigen Interessen mit der Erteilung einer Auskunft begnügen muß. Ein aus § 242 BGB hergeleiteter Vorlageanspruch kommt demgegenüber nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, und zwar insbesondere dann, wenn die Erteilung einer Auskunft der Sache nach nicht geeignet ist, dem Berechtigten die erforderliche Klarheit zu verschaffen (vgl. BGHZ 14, 53, 56 f [BGH 12.06.1954 - II ZR 154/53]ür das Recht des Gesellschafters einer GmbH auf Einsicht in die Bücher und Geschäftsbelege der Gesellschaft). Ob diese besonderen Voraussetzungen hier vorliegen, kann jedoch dahingestellt bleiben, weil dem Kläger ein aus § 242 BGB hergeleiteter Vorlageanspruch bereits aus anderen Gründen nicht zusteht.

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c)

Nach § 810 BGB - und Entsprechendes muß in besonderem Maße für einen aus § 242 BGB hergeleiteten Vorlageanspruch gelten - kann Einsichtnahme in Urkunden nur von demjenigen verlangt werden, der unter Abwägung der beiderseitigen schutzwürdigen Belange ein rechtliches Interesse an einer derartigen Urkundeneinsicht hat. Das aber setzt voraus, daß der Vorlegungssucher diese Einsichtnahme zur Förderung, Erhaltung und Verteidigung seiner rechtlich geschützten Interessen benötigt (Soergel/Siebert 10. Aufl. § 810 Anm. 2; Staudinger/Kober 11. Aufl. § 810 Anm. 8; RGRK 11. Aufl. § 810 Anm. 2). Wer sich dagegen durch die Urkundeneinsicht erst Unterlagen für seine Rechtsverfolgung beschaffen will, kann sich nicht auf schutzwürdige Interessen berufen (Soergel/Siebert aaO; RGZ 135, 192; RGWarn Rspr 1912 Nr. 304 und 1913 Nr. 317). Das gilt insbesondere dann, wenn die Urkundeneinsicht den Zweck verfolgt, den an sich darlegungs- und beweispflichtigen Vorlegungssucher in die Lage zu versetzen, einen Schadensersatzanspruch gegen den Urkundenbesitzer vorzubereiten und mit Erfolg geltend zu machen. Insoweit würde das Begehren auf Vorlage der Urkunden zu einer unzulässigen Ausforschung führen (BGH Urteil vom 16. April 1962 - VII ZR 252/60 = LM BGB § 810 Nr. 3 = WM 1962, 706).

12

So liegen die Umstände aber hier. Zwar begründet der Kläger sein Vorlagebegehren damit, eine möglicherweise einstimmige Zustimmung des Gläubigerbeirates zu den umstrittenen Verwertungsmaßnahmen könne für die Frage eines etwaigen Verschuldens des Beklagten von Bedeutung sein. Dieser Umstand rechtfertigt eine Einsichtnahme in die Protokolle aber schon deswegen nicht, weil gar nicht umstritten, insbesondere von dem Kläger in dem Rechtsstreit zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen ist, daß eine derartige einstimmige Billigung seitens des Gläubigerbeirates zu allen Verwertungshandlungen des Beklagten vorliegt. In Wirklichkeit geht es dem Kläger vielmehr erkennbar darum, durch Einsichtnahme in die Protokolle sich zusätzliche Kenntnis über die Einzelheiten und Hintergründe der umstrittenen Maßnahmen des Beklagten zu verschaffen. Er hofft dabei, erst auf diesem Wege hinreichende Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges Verhalten des Beklagten zu gewinnen, ohne im einzelnen zur Begründung seines Vorlagebegehrens darzulegen, in welcher Richtung die vom Beklagten in seinen Berichten angegebenen Gründe für die Verwertungsmaßnahmen und die im Verlauf des Rechtsstreits erteilten Auskünfte unvollständig oder unrichtig sein könnten. Das aber stellt eine unzulässige Ausforschung dar. Der Wunsch des Klägers, durch Einsichtnahme in die Protokolle die Angaben und Erläuterungen des Beklagten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, rechtfertigt es jedenfalls nicht, ihm über die Regelung des § 810 BGB hinaus unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) einen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Vorlage dieser Protokolle zuzubilligen.

13

3.

Da somit das Vorlagebegehren des Klägers nicht begründet ist, kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Gemäß § 565 Abs. 3 ZPO ist der Senat in der Lage, in der Sache selbst zu entscheiden. Dabei sind die Kosten des Revisionsverfahrens gemäß § 91 ZPO dem Kläger aufzuerlegen. Hinsichtlich des Berufungsverfahrens erscheint es, da die Berufung des Klägers erfolglos war und die Berufung des Beklagten im Zeitpunkt der Erledigungserklärung keine Aussicht auf Erfolg versprach, angemessen, dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen und den Beklagten - dem Anteil der von ihm verursachten Kosten an den Gesamtkosten dieser Instanz entsprechend - zur Leistung eines Kostenbeitrages von 200 DM zu verurteilen (§ 97, § 91 a ZPO).