Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.06.1954, Az.: II ZR 154/53
Recht des Gesellschafters einer GmbH auf Vorlage und Einsicht der Bücher und Geschäftsbelege der Gesellschaft sowie auf Auskunftserteilung ohne dahingehende Bestimmung des Gesellschaftsvertrages ; Ausübung der Rechte nach Treu und Glauben
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.06.1954
- Aktenzeichen
- II ZR 154/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 10174
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 14.04.1953
- LG in Berlin - 29.10.1951
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 14, 53 - 60
- DB 1954, 615-616 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1955, 47-48 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- NJW 1954, 1564-1565 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Kaufmann Willy P., B., A.str. ...
Prozessgegner
M. Margarinefabrifk GmbH, B., S. Str. ... und ...,
vertreten durch ihre Geschäftsführer Karl O. und Wilhelm H.
Amtlicher Leitsatz
Dem Gesellschafter einer GmbH kann ein Recht auf Vorlage und Einsicht der Bücher und Geschäftsbelege der Gesellschaft sowie ein Recht auf Auskunftserteilung auch ohne dahingehende Bestimmung des Gesellschaftsvertrages zugebilligt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die derartige Kontrollbefugnisse als gerechtfertigt erscheinen lassen. Solche Umstände können insbesondere dann gegeben sein, wenn die GmbH sich in ihrer Ausgestaltung einer Personalgesellschaft nähert und wenn für den Gesellschafter Anlass besteht, der Geschäftsführung im Hinblick auf wirtschaftlich bedeutsame Geschäftsvorgänge (hier: Anerkennung einer Steuernachzahlung von 300.000,- DM im Pauschalierungsverfahren) zu mißtrauen.
Die vorbezeichneten Rechte können nach Treu und Glauben nur insoweit ausgeübt werden, als überwiegende Interessen der Gesellschaft oder gar der Allgemeinheit nicht entgegenstehen. Dass Umstände vorliegen, die die Ausübung der Kontrollbefugnisse des Gesellschafters als unzulässige Rechtsausübung erscheinen lassen, hat die Gesellschaft darzulegen.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1954
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Selowsky, Dr. Delbrück, Dr. Haidinger und Dr. Kuhn
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Charlottenburg vom 14. April 1953 aufgehoben.
- II.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts in Berlin vom 29. Oktober 1951 abgeändert.
- 1.)
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die gesamten bei ihr im Zusammenhang mit dem Ermittlungs- und Betriebsprüfungsverfahren des Landesfinanzamts angefallenen Akten, insbesondere die Abschriften der von ihrem Bevollmächtigten, Rechtsanwalt N., dem Landesfinanzamt eingereichten Schriftsätze einschliesslich derjenigen vom 12. März 1950 sowie die für die Zeit von 1945 bis einschliesslich 31. März 1949 erstellten Steuerbilanzen vorzulegen und zur Einsicht zu überlassen. Die Vorlage und Einsichtsgewährung hat in der Zeit vom 1. bis 30. September 1954 an 2 Sonnabend-Nachmittagen von 16.30 Uhr bis 20.30 Uhr in den Geschäftsräumen der Beklagten zu erfolgen.
- 2.)
Die Beklagte wird ferner verurteilt, über den der "Erklärung des Steuerpflichtigen" in dem Pauschalierungsabkommen vom 30. August/1. September 1950 dem Pauschalbetrag von 300.000,- DM zugrundeliegenden Sachverhalt Auskunft zu geben.
- 3.)
Die Beklagte hat die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger ist Gesellschafter der beklagten GmbH, deren Stammkapital 60.000 DM beträgt, mit einem Geschäftsanteil von 15.000 DM. Weitere Gesellschafter sind der Kaufmann H., ein Geschäftsführer der Beklagten, mit einem Geschäftsanteil von 15.000 DM, die Erben des Kaufmanns Wa. mit Geschäftsanteilen von zusammen 5.000 DM und die Ehefrau O., deren Shemann der andere Geschäftsführer der Beklagten ist, mit einem Geschäftsanteil von 25.000 DM, Der Kläger, der die Beklagte im Jahre 1932 mitbegründet hat und ursprünglich an der Geschäftsführung beteiligt gewesen ist, wurde im Jahre 1937 nach vorausgegangenen Streitigkeiten von der Gesellschaftsversammlung als Geschäftsführer abberufen. Seit einigen Jahren ist er in einem Konkurrenzunternehmen tätig.
Am 30. August 1950 erklärte sich die Beklagte im. Anschluss an ein Ende 1949 vom Landesfinanzamt G.-B. eingeleitetes Ermittlungs- und Betriebsprüfungsverfahren bereit, zwecks "Pauschalierung von Steuernachforderungen" einen Pauschal-Abgeltungsbetrag von 300.000 DM zu zahlen. Diese Nachsteuersumme wurde durch Pauschalierungsbescheid des Landesfinanzamts G.-B. vom 1. September 1950 rechtskräftig festgesetzt. In dem Bescheid ist zum Ausdruck gebracht, dass von einer Strafverfolgung abgesehen werde, wenn die Beklagte die nachgeforderte Summe innerhalb bestimmter Fristen bezahle. In einer Gesellschafterversammlung vom 8. Februar 1951 gab der Geschäftsführer O. einen Bericht über Entwicklung, Verlauf und Abschluss des Betriebsprüfungsverfahrens. Der Kläger beantragte hierauf, die Gesellschafter zur Einsichtnahme in die im Zusammenhang mit der Betriebsprüfung stehenden Steuerstrafakten zu ermächtigen. Dieser Antrag wurde von den übrigen Gesellschaftern abgelehnt. Auch in einer weiteren Gesellschafterversammlung vom 21. Mai 1951 drang der Kläger mit seinem erneut gestellten Antrag nicht durch.
Der Kläger hat vorgetragen, dass der Bericht der Geschäftsführung über das Betriebsprüfungsverfahren nicht ganz zutreffend und jedenfalls nicht vollständig gewesen sei. Die Beklagte habe sich zur Zahlung der 300.000 DM nur verpflichtet, um ein Steuerstrafverfahren abzuwenden. Dies habe gedroht, weil die Geschäftsführer der Beklagten unverbuchte Geschäfte getätigt, den Geschäftsertrag unrichtig ausgewiesen und Bilanzen falsch aufgestellt hätten. Bereits mit Rücksicht auf die beträchtliche Höhe der Nachzahlungsverpflichtung und die sich daraus auch für ihn persönlich ergebenden finanziellen Auswirkungen habe er ein Interesse daran zu erfahren, was eigentlich vorgefallen sei. An der Aufklärung der Angelegenheit sei er insbesondere deshalb interessiert, weil ihn erst die genaue Kenntnis des Sach-Verhalts in die Lage versetze, die von ihm erstrebte Abberufung der derzeitigen Geschäftsführer zu begründen. Eine zufriedenstellende Auskunft sei ihm bisher vorenthalten worden. Er hat daher zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Erteilung einer Auskunft durch das Landesfinanzamt zuzustimmen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungs-Instanz hat der Kläger im Wege der Klagänderung beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm die gesamten bei ihr im Zusammenhang mit dem Ermittlungs- und Betriebsprüfungsverfahren des Landesfinanzamts angefallenen Akten sowie die für die Zeit von 1945 bis einschliesslich 31. März 1949 erstellten Steuerbilanzen vorzulegen und auf eine vom Gericht zu bestimmende Frist zur Einsicht zu überlassen sowie ihm über die dem Pauschalierungsabkommen vom 30. August/1. September 1950 von der Finanzverwaltung zugrunde gelegten Tatbestände Auskunft zu geben.
Hiergegen hat die Beklagte vor allem eingewandt, dass der Kläger über die ihn näher interessierenden Vorgänge in den Gesellschafterversammlungen eingehende Auskünfte erhalten habe. Weitergehende Aufklärung könne er besonders deswegen nicht verlangen, weil er in einem Konkurrenzbetrieb arbeite und den begehrten Einblick in die inneren Verhältnisse der Beklagten zu ihrem wirtschaftlichen Nachteil verwerten könne.
Das Kammergericht hat die Berufung zunächst wegen unzulässiger Klageänderung zurückgewiesen. Nach Aufhebung dieser Entscheidung durch Urteil des erkennenden Senats vom 10. Januar 1953 - II ZR 85/52 - ist die Berufung unter Zulassung der Klageänderung als sachlich unbegründet zurückgewiesen worden.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe
I.
Die Zulässigkeit der Klage unterliegt entgegen der Meinung des Berufungsgerichts keinen Bedenken.
1.)
Für den Anspruch auf Vorlage und Einsichtnahme der im Zusammenhang mit dem Ermittlungs- und Betriebsprüfungsverfahren des Landesfinanzamts angefallenen Akten und der Steuerbilanzen verneint das Berufungsgericht ein Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger in Gestalt eines am 11. Dezember 1944 vor dem Kammergericht geschlossenen Vergleichs bereits einen vollstreckbaren Titel besitze, mit dem er seine Rechtsansprüche insoweit durchsetzen könne, Durch diesen Vergleich hatte sich die Beklagte verpflichtet, dem Kläger nach näherer Maßgabe "Einsicht in ihre Bücher, Bilanzen und die dazugehörigen Unterlagen" zu gewähren. Das sich hieraus ergebende Einsichtsrecht des Klägers müsse sich, so meint das Berufungsgericht weiter, auch auf die von ihm gewünschten Schriftstücke erstrecken, da es sich hierbei um Bilanzunterlagen handele. Dass ein Rechtsschutzbedürfnis im allgemeinen fehlt, wenn sich der Kläger den mit der Klage erstrebten Erfolg ausserhalb des anhängig gemachten Rechtsstreits auf einfacherem Wege verschaffen kann, ist zwar anerkannten Rechtes; dies wird regelmässig insbesondere dann der Fall sein, wenn der Kläger sich bereits im Besitz eines Vollstreckungstitels befindet (Stein-Jonas § 794 ZPO Erl IX, IV 2 b vor § 253; Rosenberg § 85 II 2 b; OGH [BrZ] 1, 213 [214]). Ein Rechtsschutzbedürfnis muss aber grundsätzlich anerkannt werden, wenn der Gläubiger durch das mit der Klage erstrebte Urteil Vollstreckungsmöglichkeiten sucht, die ihm der schon erlangte Titel nicht gewährt (RG WarnRspr 1908 Er 567, 1926 Nr. 199). So liegen die Dinge hier. Selbst wenn man entgegen der Meinung der Revision, die ein gegenteiliges Zugeständnis der Beklagten annimmt, unterstellt, dass die begehrten Unterlagen in sachlicher Hinsicht dem im Vergleich vereinbarten. Einsichtsrecht unterliegen, so hat das Berufungsgericht doch nicht berücksichtigt, dass eine Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich im Sinne des Klagebegehrens jedenfalls an den ausdrücklich vereinbarten zeitlichen Beschränkungen des Einsichtsrechts scheitern würde. Die Beklagte hatte dem Kläger für die auf 1945 folgenden Geschäftsjahre ein Recht auf Einsicht lediglich in der Zeit zwischen der Zustellung der Bilanz und der Gesellschafterversammlung zur Genehmigung der Bilanz zugestanden. Die Beschlussfassung über die nach rechtskräftiger Festsetzung des Pauschalierungsbetrages aufgestellte Bilanz per 31. Dezember 1950 ist jedoch ausweislich des Versammlungsprotokolls bereits in der Gesellschafterversammlung vom 21. Mai 1951 erfolgt, so dass auf Grund des Vergleichs ein Anspruch auf Vorlage von Unterlagen zu einzelnen Posten dieser Bilanz nicht mehr durchgesetzt werden könnte.
2.)
Auch für den Auskunftsanspruch kann ein Rechtsschutzbedürfnis nicht versagt werden. Wenn das Berufungsgericht das Rechtsschutzhindernis darin erblickt, dass der Kläger in der Lage gewesen sei, die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung über die Genehmigung des betreffenden Jahresabschlusses und zur Frage der Abberufung der Geschäftsführer anzufechten, so übersieht es, dass ein Anfechtungsstreit nicht geeignet gewesen wäre, dem Kläger die begehrten Auskünfte zu verschaffen. Dem Kläger geht es weniger um eine Abänderung dieser Beschlüsse als darum, Unterlagen für gegebenenfalls entstandene Ansprüche auf Schadensersatz oder Mehrgewinn oder für Ansprüche sonstiger Art zu gewinnen und Aufklärung darüber zu erlangen, ob entscheidende Gründe für die Abberufung der Geschäftsführer vorliegen. Abgesehen davon wäre bei der Frage, ob ein Rechtsschutzbedürfnis dann vorliegt, wenn dem Kläger die Möglichkeit gegeben ist, das Klageziel auf einfachere Weise ausserhalb des anhängigen Rechtsstreits zu erreichen, auf den Zeitpunkt der Urteilsfällung abzustellen (RGZ 160, 209/210; Rosenberg § 85 II 2 b). Es ist auch nicht richtig, wenn das Berufungsgericht das Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses daraus herzuleiten sucht, dass dem Kläger in der Gesellschafterversammlung vom 8. Februar 1951 durch den Geschäftsführer O. eingehend Auskunft erteilt worden sei. Damit ist ersichtlich nur gemeint, dass die Gesellschafterversammlung über die Steuerpauschalierung im wesentlichen durch Wiedergabe des Pauschalierungsprotokolls unterrichtet worden ist, nicht aber durch Mitteilung der näheren Gründe, die zu einem so weitgehenden Anerkenntnis gegenüber der Steuerbehörde geführt haben. Gerade die Aufklärung dieser Gründe ist aber für den vom Kläger verfolgten Zweck wichtig.
II.
Die Revision musste auch in sachlicher Hinsicht Erfolg haben. Zwar finden die Klagansprüche im Gesellschaftsvertrag keine Stütze. Auch die mangels statutarischer Regelung in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 46-51 GmbHG, die die Rechte der einzelnen Gesellschafter im Hinblick auf die Geschäftsführung behandeln, sehen ausserhalb der Gesellschafterversammlung weder Rechte der Gesellschafter auf Vorlage und Einsicht von Geschäftspapieren noch Auskunftsrechte vor. Die Bestimmungen über die weitgehenden Prüfungsbefugnisse der Gesellschafter einer bürgerlichen Gesellschaft (§§ 713, 716 BGB) oder einer OHG (§§ 118, 157 Abs. 3 HGB), eines Kommanditisten (§ 166 HGB) oder eines stillen Gesellschafters (§ 338 HGB), die ihren Ursprung nicht zuletzt in der persönlichen Haftung der Gesellschafter haben, lassen sich mit Rücksicht auf die Zuordnung der GmbH zu den Kapitalgesellschaften auf deren Gesellschafter weder unmittelbar, noch entsprechend anwenden (Heining GmbHR 1950, 13: Fischer GmbHR 1953, 131). Anderseits enthalten auch die Vorschriften des Aktiengesetzes oder des Genossenschaftsgesetzes keine zur entsprechenden Anwendung geeigneten Bestimmungen. Das Aktiengesetz regelt in § 112 lediglich ein von den Aktionären in der Hauptversammlung wahrzunehmendes beschränktes Auskunftsrecht. Das Genossenschaftsgesetz gewährt den Genossen nur Einsicht in das Protokollbuch (§ 47 GenG), in den Jahresabschluss nebst Geschäftsbericht (§ 48 Abs. 2 GenG) und u. U. in die Bücher und Schriften der aufgelösten Genossenschaft (§ 93 Satz 3 GenG). Aus dem Fehlen einer gesellschaftsrechtlichen Regelung kann jedoch nicht geschlossen werden, dass dem einzelnen Gesellschafter einer GmbH ausserhalb der Gesellschafterversammlung überhaupt keine Kontrollrechte der bezeichneten Art zustehen sollen. Aus dem Wesen der GmbH kann dafür nichts hergeleitet werden. Wenn auch in der GmbH ein umfassendes Prüfungsrecht ausdrücklich nur der Gesellschafterversammlung gewährt ist (vgl § 46 Nr. 6 GmbHG), so steht doch einer abweichenden Vereinbarung nichts im Wege (Hachenburg § 46 GmbHG Anm. 32; Heining GmbHR 1950, 12). Abgesehen davon versagt die Verweisung auf die Aufklärungsmöglichkeiten in der Gesellschafterversammlung insofern, als deren Veranstaltung nicht bindend vorgeschrieben ist (Brodmann § 46 GmbHG Anm. 2 b). Auch wäre nicht einzusehen, warum der Gesellschafter einer GmbH in seinem Bestreben, über bestimmte Vorgänge der Geschäftsführung Aufklärung zu erhalten, allein von dem Wohlwollen der Mehrheit in der Gesellschafterversammlung abhängig sein sollte (vgl die Anm. von Baumbach zu RG ZAkad DR 1942, 157), während für den Aktionär, der der Gesellschaft im allgemeinen viel fremder gegenübersteht, wenigstens ein beschränktes Auskunftsrecht gesetzlich verankert ist (§ 112 AktG).
1.)
Was das Recht auf Vorlage und Einsicht der Bücher und Schriften der Gesellschaft anbetrifft, so können allgemeine Rechtsvorschriften freilich nicht dazu führen, den einzelnen Gesellschaftern der GmbH in dieser Richtung eine unbeschränkte und jederzeit ausübbare Befugnis zuzugestehen (RG HRR 1940, 1359). Dies würde zu einer unerträglichen Erschwerung des Geschäftsbetriebes der GmbH und zu einer Entwertung der gesetzlich und statutarisch festgelegten Funktionen der Gesellschafterversammlung führen. Ein derart umfassendes Recht würde daher insbesondere auch aus der zweiten Alternative des § 810 BGB, die in ihrer Anwendung auf das mitgliedschaftliche Gewinnbeteiligungsverhältnis bei Kapitalgesellschaften (anders bei der Gewinnbeteiligung von Angestellten - RGZ 87, 10) einer einschränkenden Auslegung bedarf, nicht hergeleitet werden können. In Rechtsprechung und Rechtslehre besteht jedoch nahezu Übereinstimmung darin, dass dem Gesellschafter einer GmbH das Recht, sich gewisse Geschäftsunterlagen zur Einsichtnahme vorlegen zu lassen, jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zugestanden werden muss (vgl die Zusammenstellung bei Scholz GmbHG § 45 Anm. 2; a. A. Hachenburg 5. Aufl § 46 GmbHG Anm. 32). Zu diesen Voraussetzungen gehört nicht unbedingt, dass es sich darum handeln muss, dem einzelnen Gesellschafter vor Beschlussfassung zu einem Vorgang der Geschäftsführung die hierfür notwendige Aufklärung zu verschaffen und damit die ordnungsgemässe Ausübung seines Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung sicherzustellen (unentschieden in RG DR 1942, 279 = ZAkad DR 1942 m Anm. Baumbach). Nach Ansicht des erkennenden Senats genügt es vielmehr, ist aber auch erforderlich, dass besondere Umstände vorliegen, die für den Gesellschafter einen wichtigen Grund zur Prüfung der Bücher und sonstigen Aufzeichnungen der Gesellschaft bilden (so auch RGZ 49, 142; RG HRR 1940, 1359 [II 5]; Scholz GmbHG § 45 Anm. 2; Baumbach-Hueck GmbHG § 45 Anm. 2 G; Heining GmbHR 1950, 12). Ein solcher wichtiger Grund wird häufig gegeben sein, wenn der Gesellschafter ohne die Einsichtnahme nicht in der Lage ist, die ihm durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag gewährten Rechte, z.B. sein Stimmrecht in der Gesellschaftsversammlung, ordnungsgemäss auszuüben (vgl RG DR 1942, 279). Die besondere Sachlage des Einzelfalls kann aber in Verbindung mit den besonderen Verhältnissen der Gesellschaft, auf die es entscheidend ankommt, auch unter anderen Umständen die Annahme für ein persönliches Einsichtsrecht des Gesellschafters rechtfertigen, und zwar je eher, je mehr die GmbH sich ihrem Wesen nach einer Personalgesellschaft (OHG, KG) nähert. Solche Umstände liegen hier vor.
Der Kläger hat die Beklagte im Jahre 1932 mitgegründet. Er ist von der Gründung bis zum Jahre 1937 als Gesellschafter-Geschäftsführer tätig gewesen. An dem Stammkapital der Beklagten ist er seit 1932 zu einem Viertel beteiligt. Ausser ihm sind, abgesehen von den Erben des Kaufmanns Wa., die zusammen nur über einen Geschäftsanteil von 5.000 DM. verfügen, lediglich zwei weitere Gesellschafter vorhanden, von denen der eine - H. - selbst Geschäftsführer ist, während die andere - Frau O. - die Ehegattin des zweiten Geschäftsführers ist. Nach ihrer personellen Struktur nähert sich die Beklagte bei dieser Sachlage einer Personalgesellschaft, deren Wesen u.a. durch ein zwischen den Gesellschaftern bestehendes weitgehendes Treueverhältnis gekennzeichnet wird. Daraus folgt, dass auch bei der Beklagten erhöhte Treueverpflichtungen gegenüber den Gesellschaftern angenommen werden müssen. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger mit seinen Mitgesellschaftern seit Jahren verfeindet ist und dass er ausserdem seit 1948 in einem Konkurrenzbetrieb arbeitet. Gerade der Umstand, dass der Kläger als einziger Inhaber eines beträchtlichen Geschäftsanteils von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, spricht vielmehr dafür, bei ihm ein weiterreichendes Interesse an einer Kontrolle der von der Gesellschaftermehrheit ausgeübten Geschäftsführung anzuerkennen (Fischer GmbHR 1953, 133). Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass es sich bei der vom Kläger begehrten Aufklärung der Gründe für die Steuerpauschalierung in Höhe von 300.000 DM um Vorgänge handelt, die für ihn in seiner Stellung als Mitgesellschafter als bedeutsam angesehen werden müssen. Selbst wenn die Summe von 300.000 DM nicht in ihrer absoluten Höhe oder in ihrer Beziehung zum Stammkapital betrachtet, sondern zu den von der Beklagten angeführten Umsatzsteuerziffern in Verhältnis gesetzt wird (für das Jahr 1949 ist die von der Beklagten gezahlte Umsatzsteuer mit 373.791 DM angegeben), ist durch ihre rechtskräftige Festsetzung eine starke Belastung der Beklagten eingetreten, zumal - worauf die Revision mit Recht hinweist - die Nachsteuersumme bei der Aufstellung der Jahresbilanz nicht gewinnmindernd berücksichtigt werden durfte. Bei der Höhe der Beteiligung des Klägers waren die finanziellen Auswirkungen dieser Belastung auch für ihn erheblich. Dieser Sachverhalt rechtfertigt das Verlangen des Klägers, sich durch Einsicht der von ihm bezeichneten Geschäftsunterlagen über die Vorgänge, die zu der Steuerpauschalierung und seiner damit im Zusammenhang stehenden persönlichen Belastung geführt haben, eine restlose Aufklärung zu verschaffen.
Der Beklagten stehen aber auch Einwendungen gegen den Anspruch auf Vorlage und Einsichtnahme nicht zu. Aus der Treueverpflichtung, die dem Gesellschafter der GmbH gegenüber obliegt, folgt zwar, dass die Belange der Gesellschaft schonend zu behandeln sind. Das Recht auf Vorlage und Einsicht von Geschäftspapieren kann daher nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nur insoweit ausgeübt werden, als überwiegende Interessen der Gesellschaft oder gar der Allgemeinheit nicht in Mitleidenschaft gezogen werden (RG HRR 1940, 1359 [II 5]). Dass solche Umstände vorliegen, die die Ausübung der Kontrollbefugnis des Gesellschafters als unzulässige Rechtsausübung erscheinen lassen, hat die Gesellschaft darzulegen, (Baumbach in Anm. zu RG ZAkad DR 1942, 157). An einer solchen Darlegung fehlt es jedoch. Der Hinweis der Beklagten auf die Verfeindung des Klägers mit seinen Mitgesellschaftern sowie auf seine Beschäftigung in einem Konkurrenzbetrieb und auf die sich daraus ergebende Gefahr wettbewerblicher Nachteile reicht nicht aus. Diese Gesichtspunkte könnten eine Rolle spielen, wenn es dem Kläger bei der begehrten Einsichtnahme z.B. darum ginge, sich Einblicke in neuartige betriebstechnische Vorgänge oder in sonstige aus wettbewerblichen Gründen geheimzuhaltende Unterlagen zu verschaffen. Der Kläger verlangt aber nur Einsicht in Buchungsunterlagen. Es ist nicht ohne weiteres ersichtlich, inwiefern deren Kenntnis geeignet sein soll, die Gefahr einer Verwendung zu wettbewerblichen Zwecken zu begründen. Wollte die Beklagte dies dennoch behaupten, so hätte sie das näher darlegen müssen. Hierzu bestand umsomehr Anlass, als sie nicht bestritten hat, dem Kläger bis zum Jahre 1949 fortlaufend das Recht zur Büchereinsicht auf Grund des Vergleichs vom 11. Dezember 1944 gewährt zu haben, und zwar zuletzt auch zu einer Zeit, als der Kläger bereits in einem Konkurrenzbetrieb tätig war. Ausserdem war in diesem Zusammenhang der Umstand zu berücksichtigen, dass der Kläger sich durch Wettbewerbshandlungen zum Nachteil der Beklagten mit Rücksicht auf seine Geschäftsbeteiligung selbst schädigen würde.
2.
Für den Anspruch auf Auskunftserteilung gelten die vorstehenden Ausführungen nicht ohne weiteres, da es sich hier nicht wie bei dem Recht auf Vorlage und Einsicht im wesentlichen um ein Gewährenlassen, sondern um ein positives Tun handelt (vgl Palandt-Friesecke § 716 BGB Anm. 1). Jedoch führen ähnliche Erwägungen zum gleichen Ergebnis. Im Anschluss an die für das Geschäftsbesorgungsverhältnis geltende Regelung des § 666 BGB, die gemäss § 713 BGB auf bürgerlich-rechtliche Gesellschaftsverhältnisse Anwendung findet, ist von der Rechtsprechung der Grundsatz entwickelt worden, dass innerhalb bestehender Rechtsbeziehungen gemäss § 242 BGB unter besonderen Umständen auch ohne Vorliegen eines Geschäftsbesorgungsverhältnisses die Erteilung einer Auskunft verlangt werden kann. Solche Umstände werden allgemein dann angenommen, wenn der Berechtigte sich in einer entschuldbaren Ungewissheit über Bestehen und Umfang seiner Rechte befindet und er insoweit auf den Verpflichteten angewiesen ist, der seinerseits die nötige Aufklärung unschwer erteilen kann (RGZ 108, 1 [7]; RGZ 158, 377 [379]; Urt.d. erk. Senats vom 28.10.1953. - II ZR 149/52), letzteres kann freilich für gesellschaftliche Verhältnisse und darum auch für das Verhältnis zwischen der GmbH und ihren Gesellschaftern nicht ohne weiteres gelten. Besondere Umstände, die ein Auskunftsrecht des Gesellschafters gegenüber der GmbH rechtfertigen, sind dagegen, daß sich die GmbH nach ihrer besonderen Ausgestaltung einer Personalgesellschaft (OHG, KG) nähert und dass eine besondere Sachlage einen wichtigen Grund für die Urteilung der Auskunft abgibt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere liegt auch ein wichtiger Grund für die Auskunftserteilung vor. Zwar kann nicht ein für allemal davon ausgegangen werden, dass Gründe, die nach den vorangegangenen Ausführungen das Verlangen des Gesellschafters auf Vorlage und Einsichtnahme von Geschäftspapieren rechtfertigen, ohne weiteres auch eine Rechtfertigung des Auskunftsverlangens bilden. Dies muss aber gelten, wenn der Gesellschafter, wie dargelegt, aus besonderen Gründen ein Interesse an einer erschöpfenden Aufklärung wichtiger Geschäftsvorgänge hat, nämlich dann, wenn die Nichtaufdeckung der Gründe für die Nachzahlung eines so hohen Steuerbetrages, wie ihn 300.000 DM darstellen, Anlass bietet, der Geschäftsführung zu mißtrauen. Dem Kläger steht daher das Recht zu, die begehrte Auskunft zu verlangen. Das Auskunftsrecht richtet sich entgegen der Meinung des Berufungsgerichts auch gegen die Beklagte. Dass die Gesellschaft für Auskunftsansprüche passiv legitimiert ist, ist für den Bereich der Aktiengesellschaft anerkannt (vergl Barella in JR 1952, 352 zu § 112 AktG). Nichts anderes kann für die GmbH gelten (Baumbach-Hueck GmbHG § 45 Anm. 2 F). Dem steht nicht entgegen, dass es Aufgabe der Geschäftsführer ist, die Auskunft für die Beklagte zu erteilen (vgl RGZ 167, 161 zur Frage der Auskunftserteilung durch den Vorstand der AG).
Das Berufungsurteil war hiernach aufzuheben.
Da die Sache im Sinne des Klagebegehrens zur Endentscheidung reif ist, war ferner in Abänderung des landgerichtlichen Urteils nach dem Klageantrag zu erkennen. Hierbei erschien es angezeigt, die vom Kläger beantragte Frist für die Einsicht der im Klageantrag bezeichneten schriftlichen Unterlagen in Anlehnung an die Regelung des Vergleichs vom 11. Dezember 1944 zu bemessen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO.
Dr. Selowsky
Dr. Delbrück
Dr. Haidinger
Dr. Kuhn