Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.01.1971, Az.: VIII ZR 251/69

Leistung eines Offenbarungseides über die Richtigkeit der erteilten Auskunft; Umfang einer zustehenden Delkredere-Provision; Anspruch auf Bucheinsicht; Anforderungen an das Rangverhältnis von Ansprüchen; Anspruch des Handelsvertreters gegen den Unternehmer auf Leistung des Offenbarungseides über die Richtigkeit und Vollständigkeit eines Buchauszuges

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.01.1971
Aktenzeichen
VIII ZR 251/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11858
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 18.06.1969

Fundstellen

  • BGHZ 55, 201 - 207
  • DB 1971, 380-381 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1971, 387-388 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1971, 656-657 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Firma E. Deutscher Ei. GmbH in W.-L., D.straße ...,
vertreten durch den Geschäftsführer Kaufmann Ferdinand T.

Prozessgegner

Firma J. F. KG in Dreis-Tiefenbach,
vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Kaufmann Josef F. in Ec.

Amtlicher Leitsatz

Ansprüche eines Auskunftsberechtigten auf Leistung des Offenbarungseides und auf Bucheinsicht sind - von den Besonderheiten des Handelsvertreterrechts (BGHZ 32, 302) abgesehen - grundsätzlich gleichrangig. Dem Auskunftsberechtigten kann jedoch das Rechtsschutzinteresse für die Heranziehung des Schuldners zum Offenbarungseid fehlen, wenn ihn die Bucheinsicht voraussichtlich leichter und schneller zum Ziel führt.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 1971
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Dr. Mezger, Mormann, Braxmaier und Dr. Hiddemann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Juni 1969 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin unterhält einen Einkaufsverband. Die Beklagte stellt in einem Zweigwerk in Wengern (Ruhr) u.a. Blechbehälter her. Gemäß dem für die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien maßgeblichen Lieferungsabkommen vom 10. Februar 1960 belieferte die Beklagte als Vertragslieferantin die der Klägerin angeschlossenen Firmen mit derartigen Behältern. Die Rechnungen hatte sie jeweils an die Klägerin zu senden. Diese übernahm für ihre Mitgliedsfirmen die Bezahlung der Rechnungsbeträge und erhielt dafür von der Beklagten eine Delkredere-Provision in Höhe von 5 % von sämtlichen im Rahmen des Abkommens getätigten Umsätzen. Seit 1966 verfuhr die Beklagte nicht mehr entsprechend diesem Abkommen.

2

Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin zunächst Auskunft über die in den Jahren 1966 und 1967 getätigten provisionspflichtigen Umsätze verlangt und nimmt nunmehr, nachdem die Beklagte die Auskunft erteilt hat und beide Parteien insoweit die Hauptsache für erledigt erklärt haben, die Beklagte mit der Begründung, die Auskunft sei unvollständig, auf Leistung des Offenbarungseides in Anspruch. Die Beklagte hält dieses Verlangen für nicht gerechtfertigt; die versehentliche Nichtangabe einer einzelnen Lieferung rechtfertige noch nicht die Annahme, daß die Auskunft nicht sorgfältig genug erteilt sei; jedenfalls aber müsse die Klägerin zunächst versuchen, sich durch Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen der Beklagten Klarheit über die Richtigkeit der Auskunft zu verschaffen.

3

Das Landgericht hat die Beklagte zur Leistung des Offenbarungseides verurteilt. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin im Wege der Anschlußberufung hilfsweise von der Beklagten Bucheinsicht verlangt. Das Berufungsgericht hat die auf Leistung des Offenbarungseides gerichtete Klage abgewiesen, die Beklagte entsprechend dem Hilfsantrag zur Gewährung der Bucheinsicht verurteilt und die Kosten der Berufung mit der Begründung, die Beklagte habe den Anspruch auf Bucheinsicht sofort anerkannt und insoweit keinen Anlaß zur Klage gegeben, der Klägerin auferlegt. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

4

Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt in erster Linie davon ab, ob die Klägerin von der Beklagten erst dann die Leistung des Offenbarungseides über die Richtigkeit der erteilten Auskunft verlangen kann, wenn sie zuvor vergeblich versucht hat, sich diese Gewißheit durch Einsichtnahme in die Geschäftsbücher der Beklagten zu verschaffen, ob mithin der Anspruch auf Leistung des Offenbarungseides gegenüber einem etwa bestehenden Recht auf Bucheinsicht subsidiär ist. Das Berufungsgericht hat eine derartige Subsidiarität unter Heranziehung der Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHZ 32, 302 zur Rangfolge der einem Handelsvertreter gegenüber dem Unternehmer zustehenden Ansprüche (§ 87 c HGB) aufgestellt hat, bejaht. Diese Ansicht des Berufungsgerichts ist nicht frei von Rechtsirrtum.

5

1.

Der eigentliche Streit der Parteien geht um den Umfang der der Klägerin zustehenden Delkredere-Provision. Im Hinblick auf diesen Zahlungsanspruch stellen die im Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung, auf Leistung des Offenbarungseides und auf Gewährung von Bucheinsicht lediglich Hilfsansprüche dar, die der Klägerin eine sachgemäße Geltendmachung ihres Zahlungsanspruchs ermöglichen oder erleichtern sollen. Dabei ist in der Revisionsinstanz zugunsten der Klägerin davon auszugehen, daß an sich die Voraussetzungen für jeden der vorgenannten Hilfsansprüche gegeben sind.

6

a)

Der inzwischen von der Beklagten erfüllte Auskunftsanspruch findet - unbeschadet der Frage, ob die Verpflichtung der Beklagten zur Provisionszahlung für alle provisionspflichtigen Umsätze als Pflicht zur Herausgabe eines Inbegriffs von Gegenständen i.S. des § 260 Abs. 1 BGB anzusehen und damit diese Vorschrift unmittelbar anzuwenden ist (vgl. insoweit Staudinger/Werner § 260 Anm. 1; Soergel/Siebert §§ 259 bis 261 Anm. 4; RG Gruchot 47, 910) - jedenfalls seine Stütze in § 242 BGB. Es entspricht insoweit gefestigter Rechtsprechung, daß innerhalb bestehender vertraglicher Beziehungen derjenige, der entschuldbar über Bestehen und Umfang seiner Ansprüche keine Kenntnis hat, von seinem Vertragspartner dann eine entsprechende Auskunft verlangen kann, wenn dieser zur Erteilung einer derartigen Auskunft unschwer in der Lage ist (Staudinger/Werner § 260 Anm. 9 und Soergel/Siebert §§ 259 bis 261 Anm. 6 mit weiteren Nachweisen). Das ist hier der Fall.

7

b)

War somit die Beklagte entweder gemäß § 260 Abs. 1 oder gemäß § 242 BGB zur Auskunftserteilung verpflichtet, so folgt - abgesehen von der Rangfolge der Hilfsansprüche - an sich das Recht der Klägerin, von ihr die Leistung des Offenbarungseides zu verlangen, aus § 260 Abs. 2 BGB. Daß die besonderen Voraussetzungen dieser Vorschrift vorlagen, daß also insbesondere die unstreitig unvollständig erteilte schriftliche Auskunft Grund zu der Annahme gab, daß die gemachten Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt waren, ist im Revisionsrechtszug zugunsten der Klägerin zu unterstellen.

8

c)

Andererseits steht der Klägerin, wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt, gemäß § 810 BGB auch ein Anspruch auf Bucheinsicht zu. Diese Vorschrift ist, wie in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt ist, nicht eng auszulegen (RGZ 117, 332; BGH WM 1963, 990; Soergel/Siebert § 810 Anm. 7). Soweit sie ein Einsichtsrecht in solche Urkunden gewährt, die ein zwischen dem Einsichtsberechtigten und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkunden, genügt es, wenn der beurkundete Vorgang in unmittelbarer rechtlicher Beziehung zu dem fraglichen Rechtsverhältnis steht (RGZ 56, 112; Soergel/Siebert a.a.O.). Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn - wie hier - jeder einzelne in den Geschäftsbüchern beurkundete Vertragsabschluß unmittelbar entsprechende Provisionsansprüche zugunsten desjenigen auslöst, der die Einsicht in die Geschäftsbücher verlangt (RGZ 87, 10). Ein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme kann dabei der Klägerin schon deswegen nicht abgesprochen werden, weil sie ohne Kenntnis der von der Beklagten getätigten provisionspflichtigen Umsätze nicht in der Lage wäre, ihren eigenen Provisionsanspruch zu errechnen.

9

2.

Steht somit der Klägerin sowohl ein Anspruch auf Leistung des Offenbarungseides (§ 260 Abs. 2 BGB) als auch ein Recht auf Einsichtnahme in die Geschäftsbücher der Beklagten (§ 810 BGB) zu, so ist sie doch in der Reihenfolge, in der sie diese Ansprüche geltend machen kann, nicht frei. Dem Berufungsgericht ist - jedenfalls im Ergebnis - darin beizupflichten, daß die Klägerin zunächst versuchen muß, sich durch Bucheinsicht Gewißheit über die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft zu verschaffen.

10

a)

Allerdings vermag der Senat der Ansicht des Berufungsgerichts, der Offenbarungseidsanspruch sei grundsätzlich gegenüber einem sich aus § 810 BGB ergebenden Recht auf Bucheinsicht subsidiär, nicht zu folgen. Die gesetzliche Regelung gibt für eine derartige Rangfolge keinen Anhalt. Sie läßt sich auch nicht mit der Begründung, der Offenbarungseid stelle gegenüber der Bucheinsicht allgemein das weniger geeignete und unzuverlässigere Mittel zur Erzwingung einer ordnungsgemäßen Auskunft dar, aus der Natur der Sache herleiten. Richtig ist allerdings, daß der bürgerlich-rechtliche Offenbarungseidsanspruch für den Gläubiger häufig von nur geringem Wert ist und insbesondere für die Auskunftserteilung über umfangreiche und unübersichtliche Geschäftsvorgänge zunehmend an Bedeutung verloren hat. Im Gegensatz zur Bucheinsicht, die dem Gläubiger in aller Regel schnell und unmittelbar Kenntnis von den der Auskunftspflicht unterliegenden Tatsachen verschafft, vermag der Offenbarungseid lediglich dem Schuldner die Bedeutung einer sorgfältigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung nachdrücklich vor Augen zu führen, nützt dem Gläubiger also nur mittelbar. Sein oft begrenzter Wert zeigt sich insbesondere dann, wenn die zur Eidesleistung verpflichtete Person selbst von den streitigen Vorgängen keine Kenntnis hat, vielmehr weitgehend auf die Information Dritter angewiesen ist und damit auch unter Eideszwang u.U. unvollständige oder objektiv unrichtige Angaben macht, ohne daß ihr eine schuldhafte Verletzung der Wahrheitspflicht vorgeworfen werden könnte.

11

Andererseits kann der Gläubiger in vielen Fällen ein durchaus berechtigtes und schutzwürdiges Interesse daran haben, vorrangig vor der Bucheinsicht den Schuldner zunächst auf Leistung des Offenbarungseides in Anspruch zu nehmen. So etwa dann, wenn der Schuldner anhand seiner Unterlagen schnell und ohne größeren Aufwand die erteilte Auskunft auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen kann, der Gläubiger sich dagegen zunächst zeitraubend in der ihm fremden Buchführung des Schuldners zurecht finden müßte, oder wenn von vornherein der Verdacht besteht, daß der Schuldner böswillig oder zumindest grob leichtfertig eine falsche Auskunft erteilt hat. Auch in Fällen, in denen die Bucheinsicht - etwa weil der Schuldner dies aus Gründen des Geheimnisschutzes verlangt und verlangen kann (BGHZ 10, 385; Soergel/Siebert § 810 Anm. 1) - durch einen Buchsachverständigen vorgenommen werden müßte, kann dem Gläubiger daran gelegen sein, zunächst den für ihn weniger kostspieligen Weg des Offenbarungseidsverfahrens zu gehen. Zwar wäre er berechtigt, die von ihm für den Buchsachverständigen aufgewandten Kosten dann, wenn sich bei der Überprüfung die Unrichtigkeit der erteilten Auskunft ergibt, von dem Schuldner unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zu verlangen (BGH LM HGB § 87 c Nr. 1; BGHZ 32, 302, 306) [BGH 16.05.1960 - VII ZR 206/59]. Diese Möglichkeit würde jedoch - abgesehen von dem Fall der Vermögenslosigkeit oder eines Vermögensverfalls des Schuldners - dann entfallen, wenn sich trotz eines zunächst begründeten Verdachts, die Auskunft sei nicht sorgfältig genug erteilt worden, die Angaben bei der Überprüfung gleichwohl als vollständig und richtig erweisen.

12

Bei dieser vielschichtigen Interessenlage kann aber von einer grundsätzlichen Subsidiarität des Offenbarungseidsanspruchs gegenüber dem sich aus § 810 BGB ergebenden Recht auf Bucheinsicht nicht gesprochen werden. Vielmehr steht dem Gläubiger, solange der Gesetzgeber ihm beide Hilfsansprüche ohne Anordnung eines Rangverhältnisses zubilligt, grundsätzlich - von der noch zu erörternden Frage des Rechtsschutzinteresses abgesehen - die Entscheidung darüber zu, welchen Anspruch er als seinen Interessen am besten entsprechend vorrangig geltend machen will.

13

b)

Mit dieser Ansicht setzt sich der Senat nicht zu der Entscheidung BGHZ 32, 302 in Widerspruch. Der in dieser Entscheidung aufgestellte Grundsatz, daß der Anspruch des Handelsvertreters gegen den Unternehmer auf Leistung des Offenbarungseides über die Richtigkeit und Vollständigkeit eines Buchauszuges (§ 87 c Abs. 3 HGB) dem Anspruch auf Bucheinsicht (§ 87 c Abs. 4 HGB) nachgeordnet (subsidiär) ist, trägt den Besonderheiten des Handelsvertreterrechts Rechnung. Hier handelt es sich zumeist um umfangreiche und komplizierte geschäftliche Vorgänge, zu deren Erhellung der Offenbarungseidsanspruch in der Tat nur wenig geeignet erscheint. Das gilt insbesondere dann, wenn - wie in dem der Entscheidung BGHZ 32, 302 zugrunde liegenden Fall - der Provisionsanspruch zugleich von Wertungen (vgl. etwa § 87 Abs. 3 HGB) abhängig ist und der Eidespflichtige auch die sorgfältige Vornahme derartiger Wertungen beschwören müßte. Andererseits wird dem Handelsvertreter die Buchführung seines Unternehmers in aller Regel soweit bekannt sein, daß er sich durch Bucheinsicht schnell und leicht die erforderliche Klarheit verschaffen kann. Auf diese für das Handelsvertreterrecht typische Sach- und Interessenlage stützt sich in der vorgenannten Entscheidung die Erwägung, daß das auf § 87 c Abs. 4 HGB gestützte Recht auf Bucheinsicht aus der Natur der Sache heraus vorrangig ist. Dieser Grundsatz kann jedoch nach Auffassung des Senates aus den oben dargelegten Gründen auf die in der Interessenlage anders und sehr unterschiedlich gelagerten Fälle, in denen außerhalb des Handelsvertreterrechts ein Gläubiger das Recht auf Bucheinsicht aus § 810 BGB herleiten kann, nicht übertragen werden.

14

c)

Gleichwohl erweist sich die angefochtene Entscheidung im Ergebnis als richtig. Ein Gläubiger, dem zur Erreichung desselben Zieles zwei verschiedene Ansprüche zustehen, kann unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses gehalten sein, zunächst denjenigen Anspruch geltend zu machen, der ihn schneller, besser und ohne zusätzliche Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe zum Ziele führt. Das ist hier hinsichtlich der Bucheinsicht der Fall. Die Klägerin kennt naturgemäß am besten diejenigen Firmen, die in dem streitigen Zeitraum (1966/1967) Mitglieder des Einkaufsverbandes gewesen sind und damit für provisionspflichtige Umsätze in Betracht kommen, während die Beklagte sich diese Kenntnis erst aus einem Vergleich des ihr für 1965 zugeleiteten Mitgliederverzeichnisses mit insgesamt 15 Nachträgen verschaffen muß. Anhaltspunkte dafür, daß die Überprüfung der provisionspflichtigen Umsätze anhand der Kundenkartei der Beklagten für die Klägerin mit besonderen Schwierigkeiten verbunden wäre, sind nicht ersichtlich. Ihr entstehen, da die Beklagte mit einer Einsichtnahme ihrer Bücher durch einen Vertreter der Klägerin einverstanden ist, auch keine nennenswerten zusätzlichen Kosten. Bei einer derartigen Sachlage fehlt es, auch im Hinblick darauf, daß der Offenbarungseid in einem erneuten gerichtlichen Verfahren (§ 261 BGB, § 889 ZPO) abgenommen werden müßte, für die Geltendmachung des Offenbarungseidanspruchs an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Die Klägerin muß vielmehr zunächst versuchen, sich selbst durch Bucheinsicht Klarheit über die Richtigkeit der erteilten Auskunft zu verschaffen.

15

3.

Soweit die Revision die Auferlegung der Kosten der Berufung auf die Klägerin angreift, läßt das Berufungsurteil einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Klägerin hatte einen Anspruch auf Bucheinsicht erstmalig in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht geltend gemacht. Da die Beklagte diesen Anspruch sofort anerkannt hat, ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht insoweit der Klägerin gemäß § 93 ZPO die Kosten auferlegt hat. Der Umstand, daß die Beklagte zuvor schriftsätzlich lediglich Bucheinsicht durch einen Buchsachverständigen angeboten hatte, kann ihr insoweit nicht zum Nachteil gereichen, ohne daß es hier einer Entscheidung bedarf, ob nicht ohnehin die Beklagte im Hinblick auf eigene schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen nur zur Einsichtgewährung an einen Dritten verpflichtet gewesen wäre.

16

4.

Da somit die Revision keinen Erfolg hat, war sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Haidinger
Dr. Mezger
Mormann
Braxmaier
Dr. Hiddemann