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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.03.1997, Az.: BVerwG 7 C 23/96

Enteignung; Aufbaugesetz; Verfahrensfehler; Unlautere Machenschaften; Wirksambleiben von DDR-Verwaltungsakten; "West-Eigentümer"

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.03.1997
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 23/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 12468
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Dresden vom 01.12.1995 - VG 2 K 2642/94

Fundstellen

  • BVerwGE 104, 186 - 193
  • LKV 1997, 249 (Pressemitteilung)
  • NJ 1997, 244 (Pressemitteilung)
  • NJ 1997, 438-440 (Volltext mit amtl. LS)
  • NWB 1997, 1716
  • ZIP 1997, 861-863 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1997, A28 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

Wurden bei Enteignungen von Grundstücken die in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Eigentümer nicht beteiligt, so liegt allein darin regelmäßig keine unlautere Machenschaft im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG (Bestätigung von BVerwG, Beschluß vom 11. November 1996 - BVerwG 7 B 274.96 - VIZ 1997, 160).

Verwaltungsakte der DDR sind im Sinne des Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrages wirksam ergangen und damit auch weiterhin gültig, wenn sie nach der seinerzeitigen Staats- und Verwaltungspraxis ungeachtet etwaiger Rechtsmängel als wirksam angesehen und behandelt wurden (im Anschluß an BVerwG, Beschluß vom 23. Januar 1996 - BVerwG 7 B 4.96 - Buchholz 111 Art. 41 EV Nr. 2 = VIZ 1996, 206 = ZOV 1996, 140). Dies war bei Enteignungen ohne Beteiligung des "Westeigentümers" der Fall.

Die Folgen dieser Verwaltungsakte können nur auf der Grundlage des Vermögensgesetzes oder der in Ausführung des Art. 19 Satz 2 des Einigungsvertrages erlassenen Gesetze, insbesondere des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes beseitigt werden.

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 1. Dezember 1995 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen je zur Hälfte die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Gründe

1

I.

Die Kläger beanspruchen die Rückübertragung des Eigentums an einem in Dresden gelegenen Grundstück nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG).

2

Das Grundstück diente bis zur kriegsbedingten Zerstörung des darauf errichteten Gebäudes als Betriebssitz der Firma Max F. Senffabrik. Eingetragener Eigentümer des Grundstücks war der 1946 verstorbene Firmeninhaber Johann Carl R. Dieser wurde von seinem 1948 verstorbenen Sohn Paul Rudolf R. beerbt. Erben von Paul Rudolf R. waren in ungeteilter Erbengemeinschaft seine im Jahr 1986 verstorbene Ehefrau Emma Agathe Gertrud R. und die gemeinsamen Kinder, die Kläger zu 1 und 2. Eine Umschreibung des Grundbuchs aus Anlaß der Erbfälle erfolgte nicht. Nach Feststellung des Verwaltungsgerichts wurde als Verwalter des Grundstücks für die Erbengemeinschaft "Max F. aus R. " bestimmt.

3

Das in einem Aufbaugebiet liegende Grundstück wurde durch Bescheid vom 14. Dezember 1959 gemäß § 14 des Aufbaugesetzes der DDR vom 6. September 1950 (GBl S. 965) zu Zwecken des Wohnungsneubaus in Anspruch genommen und in Volkseigentum überführt. Der Bescheid war an "Herrn Max F., R., St. d. B. " in seiner Eigenschaft als Verwalter des Grundstücks gerichtet; als Eigentümer wurde (entsprechend der Grundbucheintragung) Johann Carl R. bezeichnet. Vor Erlaß dieses Enteignungsbescheides wurde nach den Angaben der Kläger bei der in Dresden lebenden Frau Emma Agathe Gertrud R. wegen einer Veräußerung des Grundstücks angefragt; diese lehnte einen Verkauf ab. Entsprechende Verhandlungen mit den Klägern als den beiden anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft fanden nicht statt. Auf dem Grundstück wurde in der Folgezeit ein Mietwohngebäude mit Nebenanlagen errichtet. Durch Feststellungsbescheid vom 9. April 1964 setzte der Rat der Stadt gemäß § 12 des Entschädigungsgesetzes vom 25. April 1960 (GBl I S. 257 ff.) eine Entschädigung in Höhe von 20 020 Mark/DDR zugunsten von "Johann Carl R.'s Erben" fest. Die dagegen von Frau Emma Agathe Gertrud R. erhobene Beschwerde wies der Rat des Bezirks mit Bescheid vom 21. Juli 1965 zurück. Die festgesetzte Entschädigung wurde mit den auf dem Grundstück lastenden Grundpfandrechten verrechnet.

4

Den Rückübertragungsantrag der Kläger lehnte die beklagte Stadt durch Bescheid vom 21. September 1992 mit der Begründung ab, das gegen Entschädigung enteignete Grundstück sei nicht von einer Maßnahme im Sinne von § 1 VermG betroffen gewesen. Die nach erfolglos gebliebenem Widerspruchsverfahren erhobene Klage begründeten die Kläger im wesentlichen wie folgt: Die Enteignung sei wegen schwerwiegender Verfahrensmängel nicht wirksam geworden. So sei der Inanspruchnahmebescheid vom 14. Dezember 1959 nicht den Eigentümern, also den Mitgliedern der Erbengemeinschaft, sondern einem nicht existierenden Verwalter bekanntgegeben worden. Außerdem sei ihnen gegenüber der in § 3 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zum Aufbaugesetz vom 7. Juni 1951 (GBl S. 552) vorgeschriebene Einigungsversuch unterblieben. Auch das Entschädigungsverfahren habe an verschiedenen Verfahrensfehlern gelitten. In ihrer Summe seien die Rechtsverstöße so gravierend, daß die Enteignung willkürlich und damit eine unlautere Machenschaft im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG gewesen sei. Außerdem sei wegen zu niedriger Entschädigung der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG erfüllt.

5

Das Verwaltungsgericht wies die Verpflichtungsklage durch Urteil vom 1. Dezember 1995 ab und führte zur Begründung aus: Als Enteignung nach dem Aufbaugesetz werde die Maßnahme nicht von § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG erfaßt. Auch scheide der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG aus, weil die festgesetzte Entschädigung nicht geringer als bei Bürgern der DDR üblich gewesen sei. Schließlich sei die Enteignung auch keine unlautere Machenschaft gewesen. Selbst wenn, was offenbleiben könne, die von den Klägern geltend gemachten Verfahrensfehler tatsächlich vorgelegen hätten, könne nicht von einer willkürlichen oder sonst unlauteren Maßnahme gesprochen werden. Der angegebene Enteignungszweck sei nicht vorgeschoben gewesen; vielmehr sei die geplante Aufbaumaßnahme verwirklicht worden.

6

Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision bringen die Kläger vor: Aus der Kette von Verfahrensmangeln ergebe sich, daß das Tatbestandsmerkmal "unlautere Machenschaften" erfüllt sei. Gegenüber dem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Kläger zu 2 habe sich durch die Ausschließung vom Enteignungs- und Entschädigungsverfahren spezifisches Teilungsunrecht verwirklicht. Dem mit der Klage verfolgten vermögensrechtlichen Anspruch stehe auch nicht Art. 19 des Einigungsvertrages - EV - entgegen, weil diese Vorschrift eine - hier nicht gegebene - wirksame Enteignung voraussetze.

7

Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Beigeladene hat sich nicht zur Sache geäußert.

8

II.

Die Revision ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat ohne Verstoß gegen revisibles Recht die Klage abgewiesen.

9

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteile vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 16.93 - und - BVerwG 7 C 11.93 -, BVerwGE 95, 284 und 289) ausgeführt, daß die auf § 14 des Aufbaugesetzes der DDR gestützte Enteignung des Grundstücks gegen Entschädigung weder den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG noch den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG erfüllt. Dagegen wenden sich die Kläger auch nicht mehr. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht weiter angenommen, daß die Enteignung keine unlautere Machenschaft im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG war. Die dagegen von der Revision erhobenen Einwände greifen nicht durch.

10

Nach § 1 Abs. 3 VermG ist eine vermögensrechtliche Schädigung gegeben, wenn Vermögenswerte sowie Nutzungsrechte aufgrund unlauterer Machenschaften, z.B. durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter erworben wurden. Die Bestimmung betrifft solche Vorgänge, bei denen im Einzelfall in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR auf bestimmte Vermögenswerte zugegriffen wurde. Ein derartiges qualifiziertes Einzelfallunrecht liegt deshalb nicht vor, wenn bei dem Erwerbsvorgang - gemessen an den in der DDR gültigen Rechtsvorschriften und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen - "alles mit rechten Dingen zugegangen" ist (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 59.94 - BVerwGE 100, 310 = NJW 1996, 1909 = VIZ 1996, 335 sowie Urteil vom 26. September 1996 - BVerwG 7 C 14.95 - VIZ 1996, 708 jeweils m.w.N.). Wie der Senat weiter entschieden hat (vgl. zusammenfassend etwa BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 - BVerwG 7 C 39.94 - Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 53 = VIZ 1995, 708 m.w.N.), setzt die Annahme einer zum Vermögensverlust führenden unlauteren Machenschaft keine bestimmten Handlungsformen und Erwerbsvorgänge voraus. Erfaßt wird vielmehr grundsätzlich jede Art des Rechtserwerbs, neben rechtsgeschäftlichen Erwerbsvorgängen z.B. auch hoheitliche Erwerbsakte in Form willkürlicher oder sonst manipulativer Enteignungen.

11

Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil, die durch den Inhalt der Behördenakten bestätigt werden, sind keine Anhaltspunkte für eine willkürliche oder sonst manipulative Enteignung erkennbar. Das Trümmergrundstück lag in einem zum Aufbaugebiet erklärten Bereich und wurde für Wohnbauzwecke in Anspruch genommen. Dieser vom Aufbaugesetz der DDR gedeckte Enteignungszweck ist anschließend durch Errichtung eines Mietwohnhauses auch verwirklicht worden.

12

Die Inanspruchnahme des Grundstücks kann auch nicht mit Blick auf die von den Klägern geltend gemachten Mängel des Enteignungs- und Entschädigungsverfahrens als unlautere Machenschaft gekennzeichnet werden. Der Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG setzt voraus, daß die als unlautere Machenschaft zu bewertende Maßnahme zielgerichtet den Verlust des zu restituierenden Vermögenswerts bezweckt hat (vgl. Urteil vom 27. Juli 1995 - BVerwG 7 C 12.94 - BVerwGE 99, 82 (84 f.)[BVerwG 27.07.1995 - 7 C 12/94]). Das gilt auch, soweit die unlautere Machenschaft in der Verletzung von Vorschriften über das Enteignungsverfahren gesehen wird. In derartigen Fällen kann mithin der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG nur dann erfüllt sein, wenn die handelnde Behörde bewußt gegen die jeweiligen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, um den hoheitlichen Zugriff auf das Eigentum überhaupt erst zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 11. November 1996 - BVerwG 7 B 274.96 - VIZ 1997, 160). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

13

Das Verwaltungsgericht hat offengelassen, ob die Enteignung verfahrensfehlerhaft erfolgt ist, weil selbst bei unterstellter Rechtswidrigkeit des Inanspruchnahmebescheids jedenfalls keine willkürliche Maßnahme angenommen werden könne. In der Tat ist nach dem Inhalt der beigezogenen Behördenakten bereits fraglich, ob den für die Enteignung zuständigen Stellen überhaupt die geltend gemachten Verfahrensfehler unterlaufen sind. Nach den Feststellungen im Tatbestand des verwaltungsgerichtlichen Urteils, die von der Revision nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffen wurden und deshalb für das Revisionsgericht bindend sind (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO), war "Max F. aus R. " für die ungeteilte Erbengemeinschaft als Verwalter des Trümmergrundstücks bestimmt. Damit war ersichtlich die gleichnamige Firma gemeint, die vor Zerstörung des Gebäudes dort ihren Betriebssitz hatte und die früher dem noch im Grundbuch als Eigentümer eingetragenen verstorbenen Johann Carl R. gehört hatte. Inhaberin dieser in Radebeul bis zur Enteignung des Betriebs im Jahr 1974 weitergeführten Firma war zum Zeitpunkt der Grundstücksenteignung Frau Emma Agathe Gertrud R. (vgl. die Angaben der Kläger im Verwaltungsverfahren, Behördenakte Bl. 87), die überdies zusammen mit den beiden anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft Eigentümerin des streitbefangenen Grundstücks war. Wenn, wie die Kläger in ihrer Klagebegründung selbst vorgetragen haben, die zuständigen Stellen vor Durchführung des Enteignungsverfahrens mit Frau Emma Agathe Gertrud R. Verhandlungen wegen eines Verkaufs geführt haben, dürfte damit der Vorschrift des § 3 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zum Aufbaugesetz vom 7. Juni 1951 (GBl S. 552) genügt worden sein. Dasselbe hätte für die von § 3 Abs. 2 Satz 2 dieser Verordnung vorgeschriebene Zustellung des Inanspruchnahmebescheids an den Verfügungsberechtigten zu gelten; denn der Bescheid vom 14. Dezember 1959 war an den Verwalter Max F. in R. gerichtet, womit nach dem objektiven Erklärungsinhalt gleichfalls nur die dort ansässige Firma gemeint sein konnte. Vor diesem Hintergrund wäre auch im Entschädigungsverfahren mit der Beteiligung von Frau Emma Agathe Gertrud R. als der Inhaberin der Firma den verfahrensrechtlichen Anforderungen Rechnung getragen worden.

14

Es braucht indes nicht abschließend geklärt zu werden, ob die maßgebenden Verfahrensbestimmungen in jeder Beziehung eingehalten wurden. Wie dargelegt, setzt der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG bei Fallgestaltungen der hier vorliegenden Art voraus, daß die handelnde Behörde bewußt gegen die jeweiligen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, um auf diese Weise den hoheitlichen Zugriff auf das Eigentum überhaupt erst zu ermöglichen. Davon kann nach dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt keine Rede sein. Insbesondere gibt es keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, daß die Enteignungsbehörde die Kläger - unterstellt, diese hätten neben ihrer Mutter als der Inhaberin der zum Verwalter des Grundstücks bestimmten Firma Max F. überhaupt am Enteignungsverfahren beteiligt werden müssen - deswegen nicht einbezogen hat, weil sie damit die Durchführung der Enteignung selbst in Frage gestellt hätte. Dies macht auch die Revision nicht geltend. Soweit sie darauf abhebt, der Kläger zu 2 sei wegen seines Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland vom Enteignungsverfahren ausgeschlossen worden, hätte ein solches Vorgehen zwar der üblichen Praxis der DDR-Behörden gegenüber diesem Eigentümerkreis entsprochen. Dieses Vorgehen bezog sich im allgemeinen aber nicht auf den Enteignungserfolg, weil dieser auch im Falle der Beteiligung des "Westeigentümers" und gegen dessen Widerstand herbeigeführt werden konnte, und kann daher - jedenfalls in der Regel - nicht als Ausdruck der Absicht bewertet werden, das Verfahrensergebnis gezielt zu Lasten des Betroffenen zu beeinflussen (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 11. November 1996 a.a.O.; ferner Urteil vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 49.94 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 67 zur Verletzung von Bekanntgabevorschriften). So verhält es sich auch im hier zu entscheidenden Fall, der dadurch gekennzeichnet ist, daß die Enteignung nicht nur materiellrechtlich vom Aufbaugesetz der DDR gedeckt, sondern darüber hinaus eine in der DDR lebende Miteigentümerin des Grundstücks im Enteignungs- und im Entschädigungsverfahren beteiligt worden war.

15

Eine andere Beurteilung ist auch nicht mit Blick auf das - nach dem vorstehend Ausgeführten allerdings nicht zutreffende - Vorbringen der Kläger geboten, die Verfahrensverstöße seien so schwerwiegend gewesen, daß sie auch nach den Maßstäben des DDR-Rechts zur Unwirksamkeit und damit Nichtigkeit des Enteignungsbeschlusses geführt hätten. Richtig ist, daß vermögensrechtliche Ansprüche auch bei einer rechtlich nicht wirksam gewordenen Enteignung bestehen, sofern die Voraussetzungen eines der in § 1 VermG aufgeführten Schädigungstatbestandes erfüllt sind. Denn eine Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes ist immer dann anzunehmen, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist; erfaßt sind daher auch solche Vermögenswerte, die dem Rechtsinhaber ungeachtet etwaiger Rechtsmängel faktisch entzogen worden sind (vgl. Urteil vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 5.94 - BVerwGE 98, 137 (141)[BVerwG 06.04.1995 - 7 C 5/94]; Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 7 C 19.94 - BVerwGE 98, 261 (263)[BVerwG 18.05.1995 - 7 C 19/94]; BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - m.w.N.). Für einige Schädigungstatbestände ist die auch nach DDR-Recht bestehende Rechtsfehlerhaftigkeit der Entziehungsmaßnahme sogar anspruchsbegründend (vgl. z.B. § 1 Abs. 1 Buchst. b und § 1 Abs. 3 VermG). Diese faktische Betrachtungsweise stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Rückerstattungsrecht überein. nach der Wiedergutmachungsansprüche ungeachtet einer etwaigen Nichtigkeit der vermögensentziehenden Maßnahme bereits bei einem tatsächlichen, während des Bestehens der nationalsozialistischen Herrschaft unangreifbaren Vermögensverlust entstanden sind (BGHZ 16, 350 (354 f.)[BGH 28.02.1955 - GSZ - 4/54]; vgl. auch BGHZ 10, 340 sowie BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 7 C 19.94 - a.a.O. S. 268).

16

Soweit die Revision im vorliegenden Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 129, 112 und BGH, DtZ 1995, 360) zur Unwirksamkeit der dem Eigentümer nicht bekanntgegebenen Enteignungsbeschlüsse nach dem Baulandgesetz der DDR Bezug nehmen will, kann offenbleiben, ob dieser Rechtsprechung uneingeschränkt gefolgt werden könnte. Enteignungsbeschlüsse auf der Grundlage des Aufbaugesetzes der DDR sind jedenfalls auch nach der Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht unwirksam gewesen, wenn sie dem Verfügungsberechtigten oder Eigentümer nicht bekanntgegeben worden sind (vgl. BGH, VIZ 1996, 397). Dies entspricht im Ergebnis der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrags - EV. Nach dieser Bestimmung bleiben vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik wirksam. Wirksam ergangen und damit gemäß Art. 19 Satz 1 EV auch weiterhin gültig sind alle Verwaltungsakte, die nach der seinerzeitigen Staats- und Verwaltungspraxis der DDR ungeachtet etwaiger Rechtsmängel als wirksam angesehen und behandelt wurden (vgl. BVerwG, Beschluß vom 23. Januar 1996 - BVerwG 7 B 4.96 - Buchholz 111 Art. 41 EV Nr. 2 = VIZ 1996, 206 = ZOV 1996, 140). Dies bedeutet, daß alle in der DDR als wirksam angesehenen und behandelten Enteignungsmaßnahmen wirksam bleiben, sofern sie nicht durch Restitution nach dem Vermögensgesetz rückgängig gemacht werden oder sonst auf der Grundlage des Art. 19 Satz 2 EV in Verbindung mit den dazu erlassenen Gesetzen, etwa dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz vom 23. Juni 1994, wegen Unvereinbarkeit mit rechtsstaatlichen Grundsätzen aufgehoben werden können. Dementsprechend sind verwaltungsgerichtliche Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit einer Enteignung unzulässig (vgl. BVerwG, Beschluß vom 19. Dezember 1994 - BVerwG 7 B 201.94 - Buchholz 112 § 30 VermG Nr. 2 = VIZ 1995, 227 = ZOV 1995, 146). Aus dieser Rechtslage folgt weiter, daß auch zivilrechtliche Ansprüche ausgeschlossen sind, die mit der Rechtsfehlerhaftigkeit solcher nach Art. 19 EV weiterhin wirksamen Enteignungen begründet werden (vgl. im übrigen zur Ausschlußwirkung des VermögensgesetzesBVerwG, Urteil vom 30. Juni 1994 - BVerwG 7 C 19.93 - BVerwGE 96, 172; BVerwG, Beschluß vom 10. März 1994 - BVerwG 4 B 46.94 - Buchholz 111 Art. 41 EV Nr. 1 = VIZ 1994, 349 [BVerfG 19.04.1994 - 1 BvR 395/94]). Die so verstandene Regelung des Artikel 19 des Einigungsvertrags ist verfassungsrechtlich unbedenklich, insbesondere ist sie mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG vereinbar. Denn bei Inkrafttreten des Einigungsvertrages am 29. September 1990 hatte in den Fällen einer nach der Staats- und Verwaltungspraxis der DDR als wirksam angesehenen und behandelten Enteignung keine Eigentumsposition des früheren Berechtigten mehr bestanden, die nach dem Beitritt der DDR in den Schutz der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes hätte gelangen können.

17

Die städtebaulichen Enteignungen auf der Grundlage des Aufbaugesetzes und des Baulandgesetzes sind in der DDR auch dann als wirksam angesehen und behandelt worden, wenn die Enteignungen entsprechend der allgemeinen Behördenpraxis ohne Beteiligung der in der Bundesrepublik Deutschland oder im (westlichen) Ausland lebenden Eigentümern durchgeführt wurden. Wollte man dies anders sehen, müßte den zuständigen Stellen der DDR unterstellt werden, sie hätten in allen diesen Fällen bereits nach dem eigenen Selbstverständnis unwirksame Enteignungen beschließen wollen und auch beschlossen und durchgeführt. Davon kann nicht ausgegangen werden.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO.

19

Dr. Franßen

20

Dr. Paetow

21

Dr. Bardenhewer

22

Kley

23

Dr. Brunn