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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.02.1996, Az.: BVerwG 7 C 49/94

Rückübertragung des Eigentums an Ackerflächen nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen; Kündigung der Mitgliedschaft in der Landwirtschaftlichen Produktions-Genossenschaft (LPG) aus gesundheitlichen Gründen; Mitgliedschaft in der Landwirtschaftlichen Produktions-Genossenschaft (LPG) als Voraussetzung für die Zuweisung von Ackerland als landwirtschaftliche Nutzfläche; Rückführung der Bodenreformgrundstücke in den staatlichen Bodenfonds

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.02.1996
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 49/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 22080
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Leipzig - 04.05.1994 - AZ: 3 K 1373/92

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer, Kley, Herbert und Dr. Brunn
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Februar 1996
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 4. Mai 1994 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Gründe

1

I.

Die Kläger beanspruchen die Rückübertragung des Eigentums an Ackerflächen nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG.

2

Bei den umstrittenen Grundstücken handelt es sich um ehemaliges Bodenreformland, das in die LPG K. eingebracht worden war. Die Kläger übernahmen das Land einschließlich des hier nicht umstrittenen Hofgrundstücks nach den Vorschriften der Besitzwechselverordnung von einem Voreigentümer und wurden im Jahre 1978 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen; der Kläger war seinerzeit Mitglied der LPG. Im Jahre 1985 trat er aus der LPG aus. Daraufhin wurde das landwirtschaftlich genutzte Bodenreformland der Kläger in Volkseigentum überführt; Rechtsträger wurde die LPG.

3

Im September 1990 beantragten die Kläger die Rückübertragung des Eigentums an den Flurstücken. Diesen Antrag lehnte der Beklagte ab, weil die seinerzeitige Rückführung des Landes in den staatlichen Bodenfonds im Einklang mit der Besitzwechselverordnung gestanden habe.

4

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren haben die Kläger Klage erhoben. Sie haben geltend gemacht: Da der Kläger die Arbeit im Stall aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr habe vertragen können, ihm aber seitens der LPG keine andere Arbeit angeboten worden sei, sei ihm damals nur die Kündigung seiner Mitgliedschaft geblieben. Einen Antrag auf weitere Bewirtschaftung des zugewiesenen Landes habe er nicht gestellt, weil dies sinnlos gewesen wäre; sie - die Kläger - seien jedoch davon ausgegangen, Eigentümer des Landes zu bleiben. Durch den heimlichen Entzug der Grundstücke, von dem sie erst nach der "Wende" Kenntnis erhalten hätten, sei ihnen nicht nur rechtswidrig ihr Eigentum, sondern auch die Möglichkeit genommen worden, dagegen das in der Besitzwechselverordnung vorgesehene Rechtsmittel einzulegen.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für eine Rückübertragung der umstrittenen Flurstücke lägen nicht vor; denn diese seien von keiner Maßnahme im Sinne des § 1 VermG betroffen worden. § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG sei nicht einschlägig, weil sich durch die Rückführung des Landes in den Bodenfonds eine dem Bodenreformland von vornherein innewohnende Verpflichtung konkretisiert habe. Der daneben allein noch in Betracht kommende Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG sei ebenfalls nicht erfüllt. Ein Machtmißbrauch sei nicht feststellbar; denn gemessen an den in der DDR gültigen Rechtsvorschriften sei alles "mit rechten Dingen" zugegangen. Aus den §§ 1 und 3 der Besitzwechselverordnung ergebe sich, daß Voraussetzung für die Zuweisung von Ackerland als landwirtschaftlicher Nutzfläche die Mitgliedschaft in der LPG gewesen sei. Die Überführung des umstrittenen Bodenreformlandes in Volkseigentum infolge des Austritts des Klägers aus der LPG sei daher von den gesetzlichen Vorschriften gedeckt gewesen. Daß alles "mit rechten Dingen" zugegangen sei, ergebe sich auch daraus, daß den Klägern das Wohngrundstück mit Garten verblieben sei. Dies habe ebenfalls den Normen der Besitzwechselverordnung entsprochen, weil der Kläger nach seinem Austritt aus der LPG weiterhin als Arbeiter in der Landwirtschaft tätig gewesen sei und als solcher nach § 3 Abs. 1 der Besitzwechselverordnung die zur Befriedigung der Wohnbedürfnisse erforderlichen Gebäude und die zur Nutzung des Gebäudes erforderlichen Flächen habe behalten dürfen. Der Klägerin hätten die umstrittenen Ackerflächen nicht belassen werden dürfen, weil sie weder Mitglied einer LPG noch Arbeiterin der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft gewesen sei. Im Hinblick auf diese materielle Rechtslage sei es unschädlich, daß die Kläger seinerzeit unter Verstoß gegen DDR-Recht keine Kenntnis von dem Eigentumsentzug erhalten hätten. Aus ihrem Vortrag ergebe sich auch nicht, daß der Kläger durch sach- und rechtswidrigen Druck zum Austritt aus der LPG gezwungen worden sei, so daß auch insoweit die Annahme einer unlauteren Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG ausscheide.

6

Mit ihrer durch das Verwaltungsgericht zugelassenen Revision wiederholen die Kläger im wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Darüber hinaus machen sie geltend: Die Willkürlichkeit des Eigentumsentzuges ergebe sich auch daraus, daß dieser bei anderen LPG-Mitgliedern, die zu einem späteren Zeitpunkt ausgetreten seien, nicht erfolgt sei. Die Enteignung habe schließlich nicht in Einklang mit den Vorschriften des Bodenreformrechts gestanden; denn der Kläger sei weiterhin in der Landwirtschaft tätig gewesen. Die persönliche Nutzung des Landes sei jedoch der Grundgedanke der Bodenreform gewesen. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bodenreformrechts sei noch nicht geregelt gewesen, daß nur sozialistische Landwirtschaftsbetriebe das Bodenreformland bewirtschaften dürften.

7

Der Beklagte verteidigt die Ausführungen des angegriffenen Urteils.

8

II.

Die Revision ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen; denn die Kläger haben keinen Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums an dem früheren Bodenreformland.

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Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG setzt ein solcher Rückübertragungsanspruch voraus, daß die beanspruchten Vermögenswerte von einer Maßnahme im Sinne des § 1 VermG betroffen sind. An einer solchen Schädigungsmaßnahme nach § 1 VermG fehlt es hier. Die Rückführung der Bodenreformgrundstücke in den staatlichen Bodenfonds war weder eine entschädigungslose Enteignung nach § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG noch eine unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG; denn mit der Eigentumsumschreibung konkretisierte sich eine diesem Eigentum von vornherein innewohnende Belastung.

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Bodenreformgrundstücke durften nach § 1 der Verordnung über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken (Besitzwechselverordnung) vom 7. August 1975 (GBl I S. 629) nur an Mitglieder landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften und Arbeiter der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft übertragen werden. War der Übernehmende nicht LPG-Mitglied, umfaßte der Besitzwechsel nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung nur die zur Befriedigung der Wohnbedürfnisse erforderlichen Gebäude und die zur Nutzung der Gebäude erforderliche Fläche, während das übrige Land nach Abs. 1 Satz 2 der genannten Vorschrift auf Antrag des Abgebenden in den staatlichen Bodenfonds zurückgeführt wurde. Diese Vorschriften verdeutlichen, daß entsprechend den seinerzeitigen gesellschaftspolitischen Vorstellungen die LPG-Mitgliedschaft notwendige Voraussetzung für den Erwerb landwirtschaftlich genutzter Bodenreformflächen war. Um die Erfüllung dieser Anforderung auch nach dem Eigentumserwerb sicherzustellen, sah § 9 der Besitzwechselverordnung unter anderem vor, daß das Bodenreformgrundstück entzogen werden konnte, wenn der Besitzer das Grundstück nicht entsprechend den Grundsätzen der sozialistischen Bodenpolitik nutzte.

11

Durch die an den Austritt des Klägers aus der LPG anknüpfende Rückführung der Ackerflächen in den staatlichen Bodenfonds realisierte sich daher eine Eigentumsbeschränkung, die in den Vorschriften der Besitzwechselverordnung angelegt war; denn die Kläger hätten das Land nunmehr nur noch als selbständige Bauern und damit entgegen den Grundsätzen der sozialistischen Bodenpolitik nutzen können. Ein solcher in den Besitzwechselvorschriften vorgesehener Eigentumsentzug fällt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats von vornherein nicht in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG (vgl. Urteil vom 25. Februar 1994 - BVerwG 7 C 32.92 - BVerwGE 95, 170; Urteil vom 28. Juni 1995 - BVerwG 7 C 52.93 - VIZ 1995, 519; Urteil vom 27. Juli 1995 - BVerwG 7 C 12.94 - VIZ 1995, 652).

12

Ebensowenig werden die Anforderungen des § 1 Abs. 3 VermG erfüllt. Dieser Schädigungstatbestand setzt voraus, daß im Einzelfall in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR auf bestimmte Vermögenswerte zugegriffen wurde (vgl. BVerwG, Beschluß vom 2. April 1993 - BVerwG 7 B 22.93 - ZOV 1993, 193; Urteil vom 24. Juni 1993 - BVerwG 7 C 14.92 - VIZ 1993, 450; Beschluß vom 21. November 1994 - BVerwG 7 B 91.94 - NJW 1995, 608 [BVerwG 21.11.1994 - 7 B 91/94]; Urteil vom 27. Juli 1995 - a.a.O.). Ein solches qualifiziertes Einzelunrecht liegt hier nicht vor. Vielmehr ist - gemessen an den in der DDR gültigen Rechtsvorschriften und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen - "alles mit rechten Dingen zugegangen" (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1993 - BVerwG 7 C 42.92 - Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 9; Urteil vom 29. April 1994 - BVerwG 7 C 31.93 - Buch- holz 112 § 1 VermG Nr. 21; Urteil vom 27. Juli 1995 - a.a.O.). Der Vortrag der Kläger, nur in ihrem Fall habe man zu dieser Maßnahme gegriffen, während andere LPG-Mitglieder trotz ihres Austritts aus der Genossenschaft ihr Land behalten hätten, kann in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden; denn er ist nicht Gegenstand der den Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Auch der Umstand, daß der Eigentumsentzug den Klägern seinerzeit nicht bekanntgegeben worden ist und sie dadurch gehindert waren, den in § 10 der Besitzwechselverordnung vorgesehenen Rechtsbehelf einzulegen, führt nicht zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 1 Abs. 3 VermG; denn die unlautere Machenschaft muß gerade im Zugriff auf den Vermögenswert selbst liegen; dieser war aber durch das DDR-Recht gedeckt. Insoweit käme es auch nicht darauf an, ob der Kläger - anders als das Verwaltungsgericht festgestellt hat - aus der LPG herausgedrängt wurde; denn selbst wenn dies zuträfe, läge darin nicht der durch § 1 Abs. 3 VermG geforderte zielgerichtete Zugriff auf die Bodenreformgrundstücke (vgl. Urteil des Senats vom 27. Juli 1995 a.a.O.). Die Kläger haben zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, daß die Auseinandersetzungen, die zum Austritt des Klägers aus der Genossenschaft geführt haben, seitens der LPG zu dem Zweck geführt worden seien, ihnen ihr Land wegzunehmen.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 68 643 DM festgesetzt.