Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.11.1994, Az.: BVerwG 7 B 91.94
Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision; Enteignung von Grundstücken an der innerdeutschen Grenze; Möglichkeit der Bewertung einer Enteignungen für die Errichtung von Sperranlagen als unlautere Machenschaften im Sinne des Vermögensgesetzes (VermG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.11.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 91.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 13557
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 14.02.1994 - AZ: 31 A 11.93
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BuW 1995, 207-208
- DokBer 1995, 40-42
- DtV 1995, 103-104
- IFLA 1995, 69-70
- NJ 1995, 218-219
- NJ 1995, 218-219 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1995, 608-609
- NJW 1995, 608-609 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1995, 386 (amtl. Leitsatz)
- OVspezial 1995, 167-168
- VIZ 1995, 161-162
- VIZ 1996, 161-162
- ZIP 1995, 164-166 (Volltext mit amtl. LS)
- ZOV 1995, 49-50
- ZiP 1995, 164-166
Amtlicher Leitsatz
Zur vermögensrechtlichen Rückübertragung von Grundstücken, die im Zusammenhang mit der Errichtung der DDR-Sperranlagen enteignet wurden ("Mauergrundstücke").
Redaktioneller Leitsatz
- 1)
Wenn Entschädigung nach den Enteignungsvorschriften der DDR, im vorliegenden Fall gemäß § 10 Verteidigungsgesetz DDR von 1961, zu leisten war, kommt ein Rückübertragungsanspruch gemäß § 1 Abs. 1 lit. a VermG nicht in Betracht. Ein Verstoß der Enteignungsvorschriften gegen höherrangiges Bundesrecht ist unerheblich, da der Geltungsanspruch der Enteignungsvorschriften zugrundezulegen ist, den die DDR diesen Vorschriften beigemessen hat.
- 2)
Nur wenn die Enteignungen nach § 10 Verteidigungsgesetz DDR von 1961 unter manipulativer Anwendungen der Enteignungsvorschriften im Einzelfall erfolgt sind, stellen diese unlautere Machenschaften gem. § 1 Abs. 3 VermG dar.
- 3)
Der bloße Fehler in der Anwendung der DDR-Enteignungsvorschriften stellt nicht bereits eine bewußte und sittlich anstößige Manipulation im Sinne einer unlauteren Machenschaft dar.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. November 1994
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und Dr. Bardenhewer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Februar 1994 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 213.150 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt auf der Grundlage des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) die Rückübertragung eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in Berlin .... Das in unmittelbarer Nähe der damaligen Sektorengrenze zu Berlin (West) gelegene Grundstück, das die Klägerin mit ihrer Familie bereits kurz nach dem Bau der Mauer am 13. August 1961 zwangsweise verlassen mußte, wurde im Jahr 1962 auf der Grundlage von § 10 des Gesetzes zur Verteidigung der Deutschen Demokratischen Republik (Verteidigungsgesetz) vom 20. September 1961 (GBl I S. 175) gegen Zahlung einer Entschädigung enteignet. Das Grundstück wurde nicht in die Sperranlagen einbezogen, sondern an einen Oberleutnant der Volkspolizei vermietet.
Der im Jahr 1990 gestellte Antrag der Klägerin auf Rückübertragung des Eigentums an dem Grundstück wurde vom beklagten Land abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat die darauf erhobene Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
II.
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde der Klägerin kann keinen Erfolg haben. Dem Beschwerdevorbringen läßt sich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht entnehmen.
1.
Die Beschwerde bezeichnet als rechtsgrundsätzlich die Frage, ob das Verteidigungsgesetz der DDR von 1961 im Hinblick auf den Vier-Mächte-Status von Berlin und die damit verbundenen besatzungsrechtlichen Vorbehalte wirksam in Berlin (Ost) gegolten habe. Dieses Vorbringen kann schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen, weil die aufgeworfene Frage für das angestrebte Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich wäre. Denn auch dann, wenn man in der durch die Verordnung des Magistrats von Groß-Berlin vom 26. Januar 1962 (VBl I S. 45) erfolgten Übernahme des Verteidigungsgesetzes für das Gebiet von Berlin (Ost) einen Verstoß gegen höherrangiges Besatzungsrecht sieht, könnten daraus Rückübertragungsansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht hergeleitet werden. Das ergibt sich aus den folgenden Überlegungen:
Von den die Rückübertragungsberechtigung begründenden Schädigungstatbeständen des § 1 VermG scheidet, wie auch die Klägerin nicht verkennt, der in § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG geregelte Tatbestand von vornherein aus. Von dieser Bestimmung sind nur entschädigungslose Enteignungen erfaßt. Das sind Enteignungen, für die bereits nach den einschlägigen Vorschriften der DDR eine Entschädigung generell ausgeschlossen war (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 16.93 - NJW 1994, 2105 [BVerwG 24.03.1994 - BVerwG 7 C 16/93]). Enteignungen auf der Grundlage von § 10 des Verteidigungsgesetzes von 1961 waren dagegen nach Maßgabe des Gesetzes über die Entschädigung bei Inanspruchnahmen nach dem Aufbaugesetz vom 25. April 1960 (GBl I S. 257) zu entschädigen. Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG wäre auch dann nicht erfüllt, wenn die Anwendung des § 10 des Verteidigungsgesetzes von 1961 in Berlin (Ost) als besatzungsrechtswidrig anzusehen wäre. Denn § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG geht von dem Geltungsanspruch aus, den die DDR ihren jeweiligen Enteignungsvorschriften beigemessen hat und will in diesem Rahmen nur für solche Enteignungen eine Wiedergutmachung gewähren, deren Unrechtsgehalt in der generell angeordneten, bestimmte Personengruppen oder Verhaltensweisen diskriminierenden Entschädigungslosigkeit liegt (vgl. Urteil des Senats vom 24. März 1994 a.a.O.).
Enteignungen für die Errichtung der Sperranlagen auf der Grundlage von § 10 des Verteidigungsgesetzes von 1961 können auch nicht generell als unlautere Machenschaften im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG beurteilt werden. Diese Vorschrift betrifft zwar nicht nur rechtsgeschäftliche Erwerbsvorgänge, sondern auch hoheitliche Erwerbsakte in Form willkürlicher Enteignungen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 4. Januar 1994 - BVerwG 7 B 99.93 - NJW 1994, 1487;Urteil vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 41.93 - ZIP 1994, 1482 = DB 1994, 2127). Erfaßt sind damit aber nur Unrechtsmaßnahmen, bei denen die in der DDR geltenden Enteignungsvorschriften im Einzelfall manipulativ angewendet wurden (vgl. Urteil vom 24. März 1994 a.a.O.). Welche Enteignungen in der DDR allgemein, das heißt ohne einzelfallbezogenen Manipulationsvorwurf, als wiedergutmachungsbedürftig anzusehen sind, hat der Gesetzgeber abschließend in § 1 Abs. 1 und 2 VermG festgelegt. Der beschließende Senat verkennt nicht, daß die Sperranlagen an der innerdeutschen Grenze und an der Grenze zwischen Berlin (West) und Berlin (Ost) bzw. der DDR "sinnfälliger Ausdruck des Unrechtsregimes in der früheren DDR" waren (so der vom Bundesrat am 10. Juni 1994 beschlossene Entwurf eines Gesetzes zur Einbeziehung der Mauer- und Grenzgrundstücke in das Vermögensgesetz, BT-Drucks. 12/8427) und daß dies Anlaß sein kann, die hierfür und im Zusammenhang damit durchgeführten Enteignungen anders zu bewerten als sonst in der DDR erfolgte Enteignungen gegen Entschädigung. Den Gerichten ist es aber verwehrt, selbst rechtsetzend tätig zu werden; vielmehr ist es Sache des Gesetzgebers, entsprechende gesetzliche Regelungen zu erlassen.
Aus den oben angeführten Gründen rechtfertigt auch die von der Beschwerde weiter aufgeworfene Frage, "ob das Verteidigungsgesetz rückwirkend ab 1. Januar 1962 in Berlin (Ost) gelten konnte", nicht die Zulassung der Revision. Übrigens geht die Beschwerde zu Unrecht davon aus, daß die Übernahmeverordnung vom 26. Januar 1962 ein rückwirkendes Inkrafttreten des Verteidigungsgesetzes für Berlin (Ost) nicht vorgesehen habe. Denn nach ihrem § 2 ist die Verordnung gleichzeitig mit den übernommenen, in § 1 aufgeführten Gesetzen in Kraft getreten, hat sich also im Fall des zu diesem Zeitpunkt bereits geltenden Verteidigungsgesetzes vom 20. September 1961 Rückwirkung zugemessen.
2.
Zu Unrecht hält schließlich die Beschwerde die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob § 10 des Verteidigungsgesetzes von 1961 auch eine Enteignung zu Wohnzwecken zugelassen habe. Diese Frage ist vor dem Hintergrund der Rechtsansicht der Klägerin zu sehen, die Enteignung ihres Grundstücks sei durch das Verteidigungsgesetz nicht gedeckt und deshalb als Willkürmaßnahme eine unlautere Machenschaft im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG gewesen. Die Antwort auf die gestellte Frage läßt sich ohne weiteres den maßgebenden Rechtsvorschriften entnehmen, so daß es nicht erst der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.
§ 10 Abs. 1 Satz 1 des Verteidigungsgesetzes von 1961 ließ Enteignungen "im Interesse der Verteidigung der Republik" zu. Daß damit keine Inanspruchnahmen zu allgemeinen Wohnzwecken ermöglicht werden sollten, liegt auf der Hand. Das Vorbringen der Beschwerde zielt denn auch ersichtlich auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, möglicherweise hätten die staatlichen Stellen von Anfang an beabsichtigt, das Grundstück nicht in die Grenzanlagen einzubeziehen, sondern es besonders "regimetreuen" Personen, vor allem Angehörigen der "bewaffneten Organe" zu Wohnzwecken zur Verfügung zu stellen, um politisch nicht hinreichend zuverlässige Personen aus der dem Grenzbereich unmittelbar vorgelagerten Zone fernhalten zu können. Zutreffend hat dabei das Verwaltungsgericht für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs "im Interesse der Verteidigung der Republik" die seinerzeit in der DDR herrschende Rechtsanschauung zugrundegelegt; denn für das Verständnis der Schädigungstatbestände des Vermögensgesetzes kommt es maßgeblich auf die Rechtswirklichkeit der DDR an (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1994 a.a.O.;Urteil vom 30. Juni 1994 - BVerwG 7 C 24.93 - NJW 1994, 2713).
Daß der Begriff "Verteidigungsinteressen" weit verstanden wurde, machen die beispielhaft aufgezählten Sachverhalte in § 28 der Verordnung über die Inanspruchnahme von Leistungen im Interesse der Verteidigung und des Schutzes der Deutschen Demokratischen Republik - Leistungsverordnung - vom 16. August 1963 (GBl II S. 667) deutlich, die nach § 36 dieser Verordnung auch zu einer Enteignung nach § 10 des Verteidigungsgesetzes berechtigten. Zwar war die Leistungsverordnung bei Inanspruchnahme des Grundstücks der Klägerin noch nicht erlassen, doch kann kein ernstlicher Zweifel daran bestehen, daß die darin beispielhaft konkretisierten Enteignungszwecke von dem Rechtsverständnis getragen waren, wie es bereits beim Inkrafttreten des Verteidigungsgesetzes knapp zwei Jahre zuvor maßgeblich war. Die Unterbringung von Angehörigen der bewaffneten Organe ist ausdrücklich als zulässiger Enteignungszweck aufgeführt (vgl. § 28 Buchst. f in Verbindung mit § 20 Buchst. a der Leistungsverordnung). Doch auch der vom Verwaltungsgericht für möglich gehaltene Enteignungszweck, das Grundstück der Klägerin ohne Beschränkung auf die Angehörigen der bewaffneten Organe generell für die Nutzung durch "regimetreue" Personen zu sichern, kann angesichts der durch die Beispiele des § 28 der Leistungsverordnung belegten Weite des Begriffs "Verteidigungsinteressen" durchaus noch durch § 10 des Verteidigungsgesetzes von 1961 gedeckt gewesen sein. Selbst wenn aber darin eine Überdehnung des damals maßgebenden Rechtsverständnisses zu erblicken wäre, könnte eine so begründete Inanspruchnahme nicht den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG erfüllen. Denn ein bloßer Rechtsanwendungsfehler ist noch nicht als bewußte und sittlich anstößige Manipulation im Sinne einer unlauteren Machenschaft anzusehen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1994 a.a.O.). Dafür, daß die Inanspruchnahme des Grundstücks nicht mit dem Mauerbau in Zusammenhang gestanden hätte, sondern beispielsweise einflußreichen Regierungs- oder Parteimitgliedern persönliche Vorteile hätte verschaffen oder die Klägerin gezielt hätte schädigen sollen, bestehen nach den von der Beschwerde nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts keine Anhaltspunkte; auch die Klägerin selbst hat im übrigen derartige Manipulationen nicht behauptet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Paetow
Dr. Bardenhewer