Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.01.1994, Az.: BVerwG 7 B 99.93
Gleichsetzung der Fälle willkürlicher Enteignung mit rechtsgeschäftlichen Erwerbsvorgängen auf der Rechtsfolgenseite; Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG); Begriff des Erwerbs bei hoheitlichen Erwerbsakten in Form willkürlicher Enteignungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.01.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 99.93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 13243
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Meiningen - 21.04.1993 - AZ: SU 2K 92.233 (ZAP-DDR EN-Nr 415/93)
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1994, 676 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1994, 75-76
- DtZ 1994, 159-160
- DÖV 1994, 434 (Volltext mit amtl. LS)
- Grundeigentum 1994, 409-411
- NJ 1994, 233-234 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1994, 1487-1488 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1994, 693 (amtl. Leitsatz)
- ThürVBl 1994, 108
- VIZ 1994, 185-186
- ZOV 1994, 135
Amtlicher Leitsatz
Die Vorschrift des § 1 III VermG erfaßt nicht nur rechtsgeschäftliche Erwerbsvorgänge, sondern auch die Fälle einer willkürlichen Enteignung, in denen ein gesetzlich zugelassener Enteignungszweck offensichtlich nicht zugrundegelegen hat und die staatlichen Organe in Ausnutzung ihrer Machtstellung eine formelle Rechtsgrundlage erkennbar nur vorgeschoben haben, um zu gänzlich anderen Zwecken das Eigentum an dem Vermögenswert zu erlangen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. Januar 1994
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und Dr. Bertrams
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 21. April 1993 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 200.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat die Rückübertragung eines Grundstücks nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG), hilfsweise eine Entschädigung nach den §§ 8, 9 VermG begehrt. Das Verwaltungsgericht hat seinem Hilfsantrag entsprochen und den Beklagten verpflichtet, einen Entschädigungsanspruch des Klägers festzustellen. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Beklagte gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Der Beklagte ist der Auffassung, § 1 Abs. 3 VermG erfasse ausschließlich Fälle des sogenannten Teilungsunrechts; eine Anwendung des Vermögensgesetzes scheide deshalb vorliegend aus, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme seines Grundstücks Bürger der DDR gewesen sei und es sich bei der nach dem Aufbaugesetz der DDR erfolgten Enteignung des Klägers um einen Verwaltungsakt von DDR-Behörden ohne interlokalen Bezug gehandelt habe. In Hinblick darauf hält der Beklagte für grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob die Vorschrift des § 1 Abs. 3 VermG auch Anwendung findet, wenn DDR-Bürger von Enteigungen betroffen waren, oder ob die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf die Fälle des sogenannten Teilungsunrechts beschränkt ist". Zur Klärung dieser Frage bedarf es indes nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Sie läßt sich vielmehr in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht ohne weiteres dahin beantworten, daß § 1 Abs. 3 VermG auch Fälle eines staatlichen Machtmißbrauchs gegenüber DDR-Bürgern erfaßt; das Gesetz kennt die in Rede stehende Unterscheidung nicht.
Der Beklagte hält weiter für klärungsbedürftig, "ob der Begriff des Erwerbs in § 1 Abs. 3 VermG eine Anwendung dieser Vorschrift auf Fälle verwaltungsmäßiger Enteignungen ausschließt". Auch diese Frage ist ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens dahin zu beantworten, daß der Begriff des Erwerbs im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG jeden durch unlautere Machenschaften beeinflußten Erwerb, also nicht allein rechtsgeschäftliche Erwerbsvorgänge, sondern auch hoheitliche Erwerbsakte in Form willkürlicher Enteignungen erfaßt (vgl. auch Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Verstegen, a.a.O. Rdnr. 67), auch wenn aus diesem Anlaß eine Entschädigung gezahlt worden sein sollte. Dazu zählen insbesondere Fälle, in denen der Enteignung ein gesetzlich zugelassener Enteignungszweck offensichtlich nicht zugrunde gelegen hat und die staatlichen Organe in Ausnutzung ihrer Machtstellung eine formelle Rechtsgrundlage nur vorgeschoben haben, um zu gänzlich anderen Zwecken das Eigentum an dem Vermögenswert zu erlangen (vgl. auch Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Verstegen, Kommentar zum VermG, Stand: Mai 1993, § 1 Rdnr. 72; Meier in: Kimme, Offene Vermögensfragen, § 1 VermG Rdnr. 102; Wasmuth in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, § 1 VermG Rdnr. 109). Von einer solchen Enteignung ist hier nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts auszugehen. Danach war der nach dem Aufbaugesetz der DDR zugelassene Enteignungszweck erkennbar nur vorgeschoben, die Inanspruchnahme des Grundstücks mithin auch gemessen an den in der DDR gültigen Rechtsvorschriften und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen willkürlich.
Die vom Beklagten ferner aufgeworfene Frage, "ob eine hypothetisch mögliche Inanspruchnahme einen vermögensrechtlichen Anspruch ausschließen kann, wenn sich eine vorangegangene Inanspruchnahme als machtmißbräuchlich herausstellt", ist ohne weiteres zu verneinen, weil dabei zwangsläufig offenbleibe, ob es ohne den zuvor erfolgten willkürlichen Zugriff auf den Vermögenswert überhaupt zu dem "hypothetisch möglichen" Eigentumsentzug gekommen wäre.
Soweit der Beklagte den Begriff der "unlauteren Machenschaften" mit Blick auf die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 3 VermG in den Fällen einer lediglich rechtswidrigen Enteignungsmaßnahme für ausfüllungsbedürftig hält, führt auch dies seine Grundsatzrüge nicht zum Erfolg. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist nämlich im Falle des Klägers gerade nicht von einer lediglich rechtswidrigen Enteignungsmaßnahme, sondern - wie dargelegt - von einer machtmißbräuchlichen bzw. offensichtlich willkürlichen Inanspruchnahme des streitigen Grundstücks auszugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 200.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Paetow
Dr. Bertrams