Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.03.1994, Az.: BVerwG 7 C 16/93
Aufbaugesetz; Enteignung; Baulandgesetz; Entschädigungslose Enteignung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.03.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 16/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13619
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Greifswald 07.04.1993 - 1 A 719/92 (VIZ 1993, 455)
Rechtsgrundlage
- § 1 DDRVermG
Fundstellen
- BVerwGE 95, 284 - 289
- DB 1994, 1359-1360 (Volltext mit amtl. LS)
- DZWIR 1995, 155-157 (Volltext mit amtl. LS)
- GuG 1994, 252-253 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1994, 428-429 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1994, 2105-2106 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1994, 899 (amtl. Leitsatz)
- ZIP 1994, A53 (Kurzinformation)
- ZIP 1994, 826-827 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Enteignungen nach dem Aufbaugesetz und dem Baulandgesetz der DDR werden nicht schon deshalb vom Tatbestand des § 1 I lit. a VermG (entschädigungslose Enteignung) erfaßt, weil im Einzelfall die Entschädigung dem Enteigneten nicht zugeflossen ist.
Tatbestand:
I. Die Kläger, Mitglieder einer Erbengemeinschaft, beanspruchen die Rückübertragung eines Grundstücks nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG). Das unter vorläufiger Verwaltung gemäß § 6 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (GBl I S. 615) stehende Grundstück wurde im Jahr 1986 zur - später auch erfolgten - Errichtung einer Industriebäckerei für ein volkseigenes Kernkraftwerk gemäß § 12 des Gesetzes über die Bereitstellung von Grundstücken für Baumaßnahmen (Baulandgesetz) vom 15. Juni 1984 (GBl I S. 201) enteignet. Die festgesetzte Entschädigung in Höhe von 883 Mark der DDR (1 M pro qm) wurde nicht an die außerhalb der DDR lebenden Kläger bzw. ihre Rechtsvorgänger ausgezahlt, sondern vom volkseigenen Kernkraftwerk auf ein Verwahrkonto des Rates des Kreises G. überwiesen.
Durch Bescheid vom 5. November 1991 lehnte der Beklagte den Rückübertragungsantrag der Kläger mit der Begründung ab, die Inanspruchnahme des Grundstücks sei nicht entschädigungslos im Sinne von § 1 Abs. 1 lit. a VermG erfolgt; der festgesetzte Entschädigungsbetrag von umgerechnet 441,50 DM stehe bei der Kreisverwaltung zur Auszahlung an die Kläger bereit. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Zur Begründung führte es aus: Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 lit. a VermG seien nicht erfüllt, es habe sich vielmehr um eine Enteignung gegen Entschädigung nach der für jedermann geltenden damaligen Rechtslage gehandelt. Mit der Überweisung durch den Enteignungsbegünstigten an den Rat des Kreises als dem Schuldner des Entschädigungsanspruchs (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Entschädigungsgesetzes vom 15. Juni 1984, GBl I S. 209) sei die Entschädigungssumme in das staatlich verwaltete Vermögen der Kläger übergegangen. Den Klägern sei also lediglich die Verfügungsbefugnis über die Entschädigung vorenthalten gewesen. Diese Beschränkung sei durch Aufhebung der staatlichen Verwaltung zu beseitigen; falls das Kontoguthaben nicht mehr vorhanden sei, komme eine Entschädigung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 9 VermG in Betracht.
Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision bekräftigen die Kläger ihre Auffassung, daß der Tatbestand des § 1 Abs. 1 lit. a VermG mit Blick auf die unterbliebene Auszahlung der Entschädigung erfüllt sei. In derartigen Fällen hätten die Bürger der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Bürgern der DDR, die uneingeschränkt entschädigt worden seien, eine generelle Benachteiligung hinnehmen müssen. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Der Oberbundesanwalt vertritt die Ansicht, die Vorschrift des § 1 Abs. 1 lit. a VermG erfasse im Sinne der sogenannten normativen Betrachtungsweise solche Enteignungen nicht, für die - wie im Fall des Baulandgesetzes - nach der Rechtsordnung der DDR ein Entschädigungsanspruch des Betroffenen bestanden habe; ob die Entschädigung im Einzelfall festgesetzt oder tatsächlich ausgezahlt worden sei, sei rechtlich unerheblich.
Entscheidungsgründe
Die Kläger haben keinen Anspruch auf die beantragte Rückübertragung (§ 3 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG), weil das streitbefangene Grundstück nicht von einer Maßnahme im Sinne des § 1 VermG betroffen ist. Nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG werden vermögensrechtliche Ansprüche an solchen Vermögenswerten begründet, die entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden. Zu Recht haben der Beklagte und das Verwaltungsgericht angenommen, daß diese Voraussetzungen durch die auf § 12 des Baulandgesetzes gestützte Enteignung des Grundstücks nicht erfüllt werden. Von einer vermögensbeeinträchtigenden Maßnahme gemäß § 1 VermG betroffen ist lediglich der Anspruch der Kläger auf Auszahlung der festgesetzten Entschädigung in Höhe von 883 Mark der DDR nach dem Gesetz über die Entschädigung für die Bereitstellung von Grundstücken - Entschädigungsgesetz - vom 15. Juni 1984 (GBl. DDR I S. 209).
Das Vermögensgesetz will bestimmte rechtsstaatswidrige Maßnahmen der DDR zur Entziehung oder sonstigen Beeinträchtigung von Vermögenswerten mit Wirkung ex nunc rückgängig machen. Im Fall der vollständigen Entziehung eines Vermögenswertes geschieht dies grundsätzlich durch dessen Rückübertragung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 VermG), im Fall der Anordnung staatlicher Verwaltung (§ 1 Abs. 4 VermG) durch deren Aufhebung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1, § 11 a Abs. 1 Satz 1 VermG (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1994 - BVerwG 7 C 22.93 - BVerwGE 95, 167 = DÖV 1994, 739). Das Vermögensgesetz greift damit den Grundgedanken des Art. 19 Satz 2 des Einigungsvertrages - EV - vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) auf. Danach können abweichend von der Regel des Art. 19 Satz 1 EV solche vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangenen Verwaltungsakte der DDR aufgehoben werden, die mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen des Einigungsvertrages unvereinbar sind.
Dieser Hintergrund ist auch für das Verständnis der in § 1 VermG genannten Schädigungstatbestände von Bedeutung, die diejenigen vermögensentziehenden oder -beeinträchtigenden Maßnahmen näher bezeichnen, die Anknüpfungspunkt für vermögensrechtliche Ansprüche nach diesem Gesetz sein sollen. Der hier zu entscheidende Fall gibt keine Veranlassung, das in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene Tatbestandsmerkmal der entschädigungslosen Enteignung in § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG umfassend zu klären (Übersicht zum Streitstand bei Kimme, VermG, § 1 Rdnrn. 3 ff.; Neuhaus in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Schmidt-Räntsch, VermG, § 1 Rdnrn. 35 ff.). Grundlegende Voraussetzung für das Vorliegen einer entschädigungslosen Enteignung gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG ist jedenfalls, daß der rechtsstaatswidrige Gehalt der betreffenden Maßnahme in dem diskriminierenden und gerade deshalb entschädigungslos bleibenden Zugriff auf das Eigentum, nicht aber in dem bloßen Unterbleiben einer Entschädigung liegt. Das verbietet die Annahme, der Gesetzgeber habe schon die bloße tatsächliche Entschädigungslosigkeit eines konkreten Enteignungsaktes zum Anknüpfungspunkt für einen Anspruch auf Rückgabe des enteigneten Vermögenswertes machen wollen. Andernfalls bestünde ein mit den Grundvorstellungen des Vermögensgesetzes nicht zu vereinbarendes Ungleichgewicht zwischen Gegenstand und Ausmaß der Schädigung einerseits und der Wiedergutmachung andererseits. Vielmehr will § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG, wie insbesondere auch die Entstehungsgeschichte deutlich macht (vgl. Erl. der Bundesregierung zum VermG, BT-Drucks. 11/7831 S. 2), grundsätzlich nur solche Enteignungen erfassen, deren besonderer Unrechtsgehalt darin liegt, daß bereits nach den einschlägigen Vorschriften der DDR für bestimmte Enteignungsmaßnahmen eine Entschädigung generell ausgeschlossen war. Derartige Vorschriften stellten sogar nach dem Selbstverständnis der Rechtsordnung der DDR (vgl. etwa Art. 16 der Verfassung von 1968) eine bewußte Diskriminierung bestimmter Personengruppen oder bestimmter Verhaltensweisen dar. Gesetzgeberisches Leitbild sind die in § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juli 1990 (GBl. DDR I S. 718) aufgeführten Rechtsvorschriften, soweit sie eine entschädigungslose Enteignung zuließen (vgl. BT-Drucks. a.a.O.). Typisches Beispiel ist die bei "Republikflucht" erfolgte Vermögensbeschlagnahme gemäß § 1 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (GBl. DDR I S. 615), die in der Rechtspraxis der DDR als (entschädigungslose) Eigentumsentziehung zugunsten des Volkseigentums verstanden wurde (vgl. Urteil des Obersten Gerichts vom 19. Februar 1953, NJ 1953, 180). Doch auch Enteignungen auf der Grundlage anderer, in der Anmeldeverordnung nicht genannter Rechtsvorschriften werden von § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG erfaßt, wenn sie diesem gesetzgeberischen Leitbild entsprechen. Dabei ist von der Rechtswirklichkeit der DDR auszugehen, so daß auch Verwaltungsanweisungen, (unveröffentlichte) Erlasse und sonstige von den staatlichen Stellen zu beachtende generelle Regelungen über entschädigungslose Enteignungen in Betracht kommen.
Dementsprechend begründet der Umstand, daß eine nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften der DDR an sich bestehende Entschädigungsverpflichtung im Einzelfall nicht erfüllt wurde, etwa weil die staatlichen Stellen die Entschädigung nicht festgesetzt, wegen staatlicher Verwaltung des Vermögens nicht ausgezahlt, mit anderen Forderungen verrechnet oder sonst der Verfügungsmacht des Enteigneten vorenthalten haben, für sich genommen keine entschädigungslose Enteignung im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG. Der von einer Maßnahme nach § 1 VermG betroffene Vermögenswert - dazu zählen auch die auf Geldzahlung gerichteten Forderungen (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 VermG) - kann in solchen Fällen nur der Anspruch auf Entschädigung oder auch ein bereits vorhandenes Kontoguthaben sein. Allein dieser Zugriff auf das Vermögen ist wiedergutzumachen, sofern er einen der in § 1 VermG aufgeführten Schädigungstatbestände erfüllt. Eine weitergehende, den zuvor enteigneten Vermögensgegenstand betreffende Rückübertragung würde dem Enteigneten dagegen einen ungerechtfertigten und vom Vermögensgesetz nicht gewollten Vorteil gegenüber solchen Enteignungsbetroffenen einräumen, die, z. B. als Bürger der DDR, bei einem im übrigen gleichartigen Sachverhalt die ihnen zustehende Entschädigung erhalten haben und deshalb ebenfalls nicht verlangen können, daß die Entziehung des Eigentums rückgängig gemacht wird. Unberührt bleibt allerdings eine Rückübertragung nach Maßgabe der Vorschrift des § 1 Abs. 3 VermG, die eine Wiedergutmachung von im Einzelfall zugefügtem Unrecht bezweckt. Erweist sich eine tatsächlich entschädigungslos gebliebene Enteignung als Maßnahme, mit der eine staatliche Stelle machtmißbräuchlich oder nötigend spezifisch auf das Eigntum zugreifen wollte, wie dies etwa bei willkürlichen, unter Vorspiegelung eines gesetzlich zugelassenen Zwecks erfolgten Enteignungen der Fall ist (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 4. Januar 1994 - BVerwG 7 B 99.93 -, NJW 1994, 1487), führt auch dies zu einer Wiedergutmachung durch Rückübertragung des Eigentums.
Aus diesen Grundsätzen folgt, daß Enteignungen nach dem Aufbaugesetz vom 7. Juni 1951 und nach dem Baulandgesetz, die nach den dazu erlassenen Entschädigungsgesetzen entschädigungspflichtig waren, nicht vom Tatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG erfaßt werden, auch wenn die Entschädigung im Einzelfall dem Enteigneten nicht zugeflossen ist. Etwas anderes könnte allenfalls unter der Voraussetzung gelten, daß durch interne Anweisungen für bestimmte Fallgestaltungen die Pflicht zur Entschädigung generell außer Kraft gesetzt oder lediglich zum Schein aufrechterhalten wurde; letzteres könnte etwa im Blick auf die Beschlüsse des Ministerrats der DDR vom 23. Dezember 1976 und vom 28. Juli 1977 (abgedruckt in Fieberg/Reichenbach, Enteignung und Offene Vermögensfragen in der DDR, Bd. II, 2. Aufl. 1992, Nr. 3.24 a und 3.18.6) in Frage kommen.
Im hier zu entscheidenden Fall ist ersichtlich kein Sachverhalt gegeben, in dem ausnahmsweise eine Enteignung aufgrund des Baulandgesetzes nach § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG beurteilt werden könnte. Auch die Kläger gehen davon aus, daß die Enteignung ihres Grundstücks für die Versorgungseinrichtung einer volkseigenen Energieerzeugungsanlage vom Baulandgesetz gedeckt war. Die festgesetzte Enteignungsentschädigung ist allein wegen der für das Grundstück bestehenden staatlichen Verwaltung nicht in ihre Verfügungsgewalt gelangt. Spätestens seit Beendigung der staatlichen Verwaltung mit Ablauf des 31. Dezember 1992 (§ 11 a Abs. 1 Satz 1 VermG) können die Kläger über das beim Rat des Kreises bestehende Kontoguthaben frei verfügen. Sollte das Konto durch Abführung des Guthabens an den Staatshaushalt der DDR deckungslos geworden sein, wie dies im angefochtenen Urteil unter Bezugnahme auf die hier allerdings nicht einschlägige Anordnung Nr. 2 vom 20. August 1958 über die Behandlung von Flüchtlingsvermögen vermutet wird, könnten die Kläger einen Entschädigungsanspruch geltend machen (§ 11 a Abs. 1 Satz 2 VermG i. V. mit dem noch zu erlassenden Gesetz nach § 9 VermG).