Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.04.1993, Az.: BVerwG 7 B 22.93
Vermögensfragen; Rückgabe; Unredlichkeit; Fallgruppen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.04.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 22.93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 12919
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Dresden - 11.11.1992 - AZ: IV K 524/92
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AprarR 1993, 401-402
- BuW 1993, 631
- DVBl 1993, 854 (amtl. Leitsatz)
- DokBer A 1993, 199-200
- DÖV 1993, 666-667 (Volltext mit amtl. LS)
- EWiR 1993, 817
- IFLA 1994, 21-22
- NJ 1993, 378-379 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1993, 2002-2003 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1993, 896 (amtl. Leitsatz)
- OV spezial 1993 Nr. 9, 15
- RdL 1994, 109-110
- Sächs VBL 1993, 180-181
- VIZ 1993, 250-251
- WuM 1994, 62 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1993, 708-709 (Volltext mit amtl. LS)
- ZOV 1993, 193-194
Verfahrensgegenstand
offene Vermögensfragen
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Allein die Eigenschaft eines Erwerbers als Funktionsträger begründet noch nicht dessen Unredlichkeit beim Erwerb; auch insoweit bedarf es vielmehr der einzelfallbezogenen Feststellung des gesetzlich geforderten manipulativen Elements beim Erwerbsvorgang.
- 2.
Ein die Unredlichkeit des Erwerbs begründendes manipulatives Element läßt sich dem Umstand allein, daß der Erwerber wußte oder wissen mußte, daß die von staatlichen Stellen oder in ihrem Auftrag betriebene Veräußerung eines früher enteigneten oder unter staatliche Verwaltung gestellten Grundstücks ohne Willen des Berechtigten erfolgt ist, i. d. R. nicht entnehmen.
- 3.
Es ist das gemeinsame Merkmal der in § 4 III VermG beispielhaft genannten Fallgruppen eines unredlichen Erwerbs, daß der Erwerbsvorgang auf einer sittlich anstößigen Manipulation beruht.
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 2. April 1993
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und Dr. Bertrams
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11. November 1992 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 81.600,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Kläger begehren die Rückübertragung eines Grundstücks nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG). Der Beklagte hat einen Restitutionsanspruch der Kläger nach diesem Gesetz mit der Begründung verneint, die Beigeladenen hätten das Grundstück redlich erworben. Die hiergegen gerichtete Klage der Kläger blieb erfolglos. Auch die Beschwerde, mit der die Kläger die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision angreifen, hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.
Die Kläger halten für klärungsbedürftig, ob - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - Redlichkeit des Erwerbers im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 VermG bereits dann zu verneinen sei, wenn der Erwerber in einen Grundstückskaufvertrag im Wissen darum einwillige, daß die von staatlichen Stellen oder in ihrem Auftrag betriebene Veräußerung eines früher enteigneten oder unter staatliche Verwaltung gestellten Grundstücks ohne den Willen des Berechtigten erfolge. Zur Klärung dieser Frage bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens; ihre Beantwortung ergibt sich vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz. Danach ist es das gemeinsame Merkmal der in § 4 Abs. 3 VermG beispielhaft genannten Fallgruppen eines unredlichen Erwerbs, daß der Erwerbsvorgang auf einer sittlich anstößigen Manipulation beruht (vgl. BT-Drs. 11/7831, S. 6). Während § 4 Abs. 3 Buchstabe a) darauf abstellt, daß der Erwerb als solcher nicht mit den jeweils geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis in Einklang stand und dem Erwerber dies bekannt war oder den Umständen nach hätte bekannt sein müssen, betrifft § 4 Abs. 3 Buchstabe b) solche Fälle, in denen der Erwerber in eigennütziger Absicht vorsätzlich selbst an der Manipulation beim Erwerb beteiligt war, sei es durch Korruption oder durch Ausnutzung einer persönlichen Machtstellung (vgl. BT-Drs. 11/7831, S. 6). Der in § 4 Abs. 3 Buchstabe c) genannten Fallgruppe schließlich sind solche Erwerbsvorgänge zuzuordnen, bei denen sich der Erwerber eine von ihm selbst oder von dritter Seite - etwa von staatlichen Stellen - geschaffene Zwangslage oder Täuschung des ehemaligen Eigentümers und Veräußerers zu Nutze gemacht hat. Auch diesen Erwerbsvorgängen, zu denen nach der Vorstellung des Gesetzgebers insbesondere Fälle erzwungener Veräußerung im Zusammenhang mit der Erteilung von Ausreisegenehmigungen gehören (vgl. BT-Drs. 11/7831, S. 6), wohnt mithin auf Seiten des Erwerbers ein manipulatives Element inne ("zu Nutze gemacht hat"), wie es sich etwa in der Vereinbarung eines besonders günstigen, von der Norm abweichenden Kaufpreises manifestieren kann (vgl. Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Verstegen, VermG, Kommentar, § 4 Rdnr. 59). Ein solches - den Erwerbsvorgang inkriminierendes - manipulatives Element läßt sich dem Umstand allein, daß der Erwerber wußte oder wissen mußte, daß die von staatlichen Stellen oder in ihrem Auftrag betriebene Veräußerung eines früher enteigneten oder unter staatliche Verwaltung gestellten Grundstücks ohne Willen des Berechtigten erfolgt ist, in der Regel nicht entnehmen. Davon ist auch der Gesetzgeber ausgegangen, wie die ausdrückliche Erwähnung dieser Fallkonstellation in der amtlichen Gesetzesbegründung belegt (BT-Drs. 11/7831, S. 6). Das gegenteilige Verständnis der Kläger liefe im Ergebnis darauf hinaus, daß gerade in den praktisch bedeutsamen Fällen einer Veräußerung zwecks Erlangung der Ausreisegenehmigung ein redlicher Erwerb regelmäßig ausgeschlossen gewesen wäre. Denn in nahezu all diesen Fällen lag es für den Erwerber auf der Hand oder mußte diesem doch klar sein, daß die Veräußerung dem Willen des Berechtigten nicht entsprach. Hätte der Gesetzgeber allein schon die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen dieses - naheliegenden - Umstandes zum Anknüpfungspunkt für einen unredlichen Erwerb machen wollen, hätte er dies mit Blick auf die Fälle einer offensichtlichen Zwangslage klarstellen und insoweit von dem Erfordernis eines weitergehenden manipulativen Elements auf Seiten des Erwerbers absehen müssen. Dies ist jedoch - wie dargelegt - bewußt nicht geschehen.
Keiner Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf auch die von den Klägern ferner aufgeworfene Frage nach der "Reichweite des § 4 Abs. 3 b VermG im Zusammenhang mit der Beteiligung von staatlichen Funktionsträgern an Erwerbsvorgängen, die zum Ausschluß des § 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG führen". Diese Frage läßt sich, soweit sie in dieser Allgemeinheit einer grundsätzlichen Klärung überhaupt zugänglich ist, in Anlehnung an die vorstehenden Ausführungen ohne weiteres dahin beantworten, daß allein die Eigenschaft des Erwerbers als Funktionsträger dessen Unredlichkeit beim Erwerb noch nicht begründet; auch insoweit bedarf es vielmehr der einzelfallbezogenen Feststellung des gesetzlich geforderten manipulativen Elements beim Erwerbsvorgang. Die Wahrnehmung bestimmter Funktionen im Partei- oder Staatsapparat kann allerdings ein Indiz z.B. für das Ausnutzen einer persönlichen Machtstellung des Erwerbers sein. Im Fall der Beigeladenen zu 1, die bei Abschluß des Kaufvertrages - ebenso wie noch heute - Bürgermeisterin von J. war, bestehen aber nach den bindenden, die konkreten Umstände des Verkaufsvorgangs berücksichtigenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts keine Anhaltspunkte für ein derartiges unredliches Verhalten.
Dies gilt auch für die weitere Frage der Kläger,
"ob bei der Beurteilung des Erwerbstatbestandes im Rahmen des § 4 Abs. 3 a VermG auch auf die vorangegangene bzw. einhergehende enteignende Maßnahme abzustellen ist, um auch unter ihrer Berücksichtigung die Unredlichkeit des Erwerbers zu beurteilen".
Ob und inwieweit aus der Enteignung selbst oder aus sonstigen Umständen, die dem Erwerbsvorgang vorausgegangen sind oder diesen begleitet haben, Anhaltspunkte für die Unredlichkeit des Erwerbers gewonnen werden können, läßt sich nur anhand des konkreten Einzelfalles beurteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159, 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 ZPO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 81.600,00 DM festgesetzt.
[...] die Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Paetow
Dr. Bertrams